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Hugo Hiasl

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Everything posted by Hugo Hiasl

  1. Hallo, ich hatte ja meine Bilder schon im anderen Thread eingebracht und dabei den Fehler begangen, dass ich die Frames als Millisekunden angesehen habe. Da ich den Thread aber nicht kapern will und es auch unübersichtlich wird, nun ein neuer Thread. Ich hätte nämlich noch eine Frage. Auf verschiedenen Seiten, auf denen das Vidit VKS 3.0 beschrieben wird, ist von einer Mindestmessstrecke von 100m (oder auf anderen Seiten 80m) die Rede. Bei mir ist die Messstrecke (das was ich aktuell darunter verstehe) nur 63m lang. Also erster Auswertepunkt (69,4 m) bis letzter Auswertepunkt.(6,1 m)
  2. Danke für den Input. Ich lasse Euch wissen, wie es dann ausgegangen ist.
  3. Bei VKS wird nicht gemessen. Bei VKS werden Linien in ein perspektivisches Bild gemalt und das System rechnet anhand vorher festgelegter Fixpunkte die Abstände aus. Ein paar Pixel nach oben oder unten machen da ganz offensichtlich einen sehr großen Unterschied bei der Auswertung. Ich habe mal noch zwei andere Bilder aus dem Video geholt. Damit sollte es recht klar werden. Ich denke es ist eindeutig, dass der Audi auf diesem Bild komplett hinter der weißen Linie (in Fahrtrichtung) ist: Zeitstempel 16:19 Und es ist auch eindeutig, dass mein Kfz hier noch vor der Linie ist: Zeit
  4. Hmm. Aber das ist doch gedanklich dann falsch. Dass die Bodenlinie nicht für VKS benötigt wird, habe ich nach einiger Recherche und der Auswerte-Dokumentation des mir zur Last gelegten Verstosses, auch so verstanden. Es bleibt aber dennoch so, dass mein Auto mit 153 km/h gemessen wurde und 148 km/h für den Verstoss vorgeworfen werden. Und wenn ich von Front zu Front per Zeit-Weg Berechnung auf 39,1 Meter komme, dann wäre es doch seltsam, wenn ich beide Autos abziehen muss.Und diese 0,92 Sekunden um den selben Punkt wie das Vorgänger-Fahrzeug zu erreichen, sind unbestreitbar. Ob man nun
  5. Das ist mir schon klar. Nur, wenn es von Front zu Front 39 Meter sind und der Vorwurf auf Abstand von 29 m (28,8 m) lautet, dann muss das Auto 10 Meter lang sein, damit es vom Heck zu meiner Front nur 29 Meter sind. Und genau solche Audis gibt es nicht. Für mich sieht es im Augenblick danach aus, als ob die Auswertung von VKS 3,0 deutlich größere Fehler beinhaltet als von den Toleranzen abgedeckt.
  6. Das hier sind noch die beiden relevanten Bilder: Danke für den Tip mit dem externen Hoster. Ich habe sie aber auf andere Weise kleiner bekommen. Und auf Details kommt es ja nicht wirklich an.
  7. Hallo und ein gutes Neues Jahr. Erst mal danke für Eure Antworten. Inzwischen hat mein Anwalt die Unterlagen von der Bussgeldstelle bekommen. Das hier kam raus: Interessant wird es aber dann, wenn ich die auf dem Video sichtbare vordere weiße Linie für meine Zwecke verwende: Leider kann ich nur 100K hochladen. Da passte das zweite Bild nicht mehr. Daher bitte ich darum, mir die Zahlen einfach zu glauben. Wenn das Kfz vor mir an direkt an der Linie ist, ist der Zeitstempel 11:50:16:16 Wenn mein Kfz an der Linie ist, ist der Zeitstempel 11:50:17:08 Die Geschwindigkeit wird
  8. Hallo, ich wurde vor ein paar Tagen von einem VKS abgeschossen. Geschwindigkeit 149 km/h, Abstand 29 mtr. Damit gaaanz knapp unter den 4/10. Im Prinzip sehe ich den Fehler ein. Das war eine Kolonne, die so vor sich hin gefahren ist und dann irgendwie schleichend langsamer wurde (vermutlich hat der erste die Kamera gesehen). Ich hatte den Fuß an der Bremse, wollte es aber ausrollen lassen. Dabei bin ich dem Vordermann zu nahe gekommen. Was mich nun interessieren würde, ist diese zitierte Aussage. Ist das Vidit VKS irgendwie sinnvoll anfechtbar? Danke schon mal im Voraus.
  9. Ich glaube die Diskussion kommt auch durch unterschiedliche Definitionen von "Reaktionszeit" zustande. In der Faustformel gibt es den Weg während der Reaktionszeit und und den Anhalteweg. Für die Muskelbewegung bzw. Fuß anheben, bisserl nach links schwenken und wieder runterdrücken, den Bremsdruck voll aufbauen, gibt es keinen Teil in der Formel. Die reine Reaktionszeit kann ja jeder mal hier messen: http://www.grammiweb.de/javascript/scripte/java421.htm Die Muskellatenz beträgt ca. 0,03 Sekunden. Ich denke auch, die 1 Sekunde ist ein realistischer Überschlagswert. Bei dem Test wie oben si
  10. Es gibt in den Verwaltungsvorschriften für die meisten Bundesländer zwar die 150 Meter Angabe. Im Sinne der Gleichbehandlung haben sich auch schon einige erfolgreich darauf berufen. Allerdings werden explizit Ausnahmen bei Geschwindigkeitstrichtern und Gefahrenstellen zugelassen. Ich denke eine Kreuzung könnte durchaus als solche ausgelegt werden. Bei einer reinen Lärmschutzmaßnahme (nur nachts nach 22 Uhr auf 30 begrenzt) kam ich mit meiner 150 Meter Argumentation aber damals durch. Das war aber auch eine minimale Überschreitung und die Messstelle 132 Meter hinter dem Schild.
  11. Die Ausführungen von Alberto in der PN waren durchaus schlüssig und auch rechtlich einwandfrei. Aufgrund einer mitgelieferten Einschränkung kann ich sie eh nicht anwenden :-) Um nochmal auf das Thema zurückzukommen. Ich hab mit dem Gericht telefoniert. Der Termin is an einem Montag. Die Dame vom Gericht sagte mir, wenn wenn ich Donnerstag per Fax den Einspruch zurück ziehe, wäre es für sie ok und sie kann dann kostenneutral noch alle Zeugen ausladen. Dies gilt aber insbesondere deshalb, weil als Zeugen "nur" Polizeibeamte geladen sind und keine externen Gutachter usw. Ein vorgezogendes Zur
  12. So werde ich es wohl machen. Herzlichen Dank für alle Antworten.
  13. Das dachte ich mir schon... Aber die eigentliche Frage ist: Angenommen Hauptverhandlung wäre am 8. Februar. Einladung läge vor. Kann ich am 1. Februar einen Brief abschicken, in dem ich den Einspruch mit Wirkung vom 7. Februar zurückziehe? Die Zeugen usw. könnten dann ja schon direkt ausgeladen werden. Ich hätte eben gerne die Möglichkeit das Fahrverbot am 7. Juni anzutreten anstatt, wie sonst, am 1. Juni.
  14. Hallo, ich hätte mal eine Frage zum Ablauf. Angenommen man hat, nachdem ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, Einspruch eingelegt. Nun möchte man den Einspruch möglichst "zeitnah" vor dem Gerichtstermin zurückziehen um die 4 Monatsfrist beim Fahrverbot später beginnen zu lassen. Ist es möglich einen Einspruch quasi auf einen bestimmten Termin hin zurückzuziehen? Wäre also ein Schreiben mit dem Inhalt: "... ziehe ich meinen Einspruch mit Wirkung vom 1. Februar 2013 zurück..." in der gewünschten Form wirksam? Herzlichen Dank schon mal.
  15. Ich nehm Dir ungern die Freude. Aber sowohl ich, als auch ein anderer User hier wurde vor kurzem von nem weissen Blitzer geblitzt. "Rot und nix anderes" gilt definitiv nicht. Das hier war leider ein Blitzer: http://www.radarforum.de/forum/index.php/topic/46921-weisse-blitzer-auf-der-a96/
  16. Das ist ja schon ne ganze Ecke zu schnell. Welche Leistungsstufe hat Dein TDI denn? Der übliche Golf 5 1.9 TDI war mit einer Höchstgeschwindigkeit von 187 km/h eingetragen wenn ich mich richtig erinnere. Demnach müsstest Du an der Stelle schon mit dem Gaspedal an der Stoßstange gefahren sein. Ich denke das wäre gefühlt auf jeden Fall ein deutlicher Unterschied zu "Ich könnte laut Tacho schon so 150 gehabt haben". Das Problem dürfte aber wohl wirklich die Beweisführung sein.
  17. Das ganze ufert gerade ein wenig aus. Mir fehlt die Zeit um an allen Fronten zu forschen... An einigen liege ich wohl auch offensichtlich falsch. Nur zu einigen der Punkten der Liste noch ein Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts: http://www.sicherestrassen.de/Ausarbeitungen/Frameaufbau.htm?http://www.sicherestrassen.de/Ausarbeitungen/muellerAusnahmefall-vom-Regelfahrverbot.htm Damit wäre: 1. Zumindest kommt man beim Unterschreiten der Messabstände aber regelmässig um die Erteilung eines Fahrverbots, weil kein beharrliches pflichtwidriges Verhalten gegeben ist. (In dem Urteil kam
  18. In der Verwealtungsvorschrift zur Verkehrsüberwachung ist festgelegt: Ein Geschwindigkeitstrichter ist eine Einrichtung zur Sicherung von Baustellen, welcher gemäß § 45 StVO die zulässige streckenbezogene Höchstgeschwindigkeit schrittweise in Etappen auf den Zielwert herab begrenzt. Hier sind in einer Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung im Normalfall Schritte von 20 km/h vorgesehen. Davon kann auch abgewichen werden, so ist die erste Reduzierung (nicht der Endwert) um 30 km/h zulässig. Von 50 auf 30 ist kein Trichter, sondern eine einmalige Verringerung der zulässigen Höchstgesc
  19. Solange an dieser Stelle keine der Ausnahmen greift, die in der Verwaltungsvorschrift genannt sind, wurden von der Verwaltung die Vorschriften nicht eingehalten. Insbesondere eine Behörde, die sich mit der Einhaltung von Vorschriften beschäftigt, sollte sich an die Vorschriften halten. Mir sind einige Urteile bekannt, in denen mit Verweis auf die 150 Meter Regel ein Fahrverbot nicht nur umgewandelt, sondern die komplette Messung kassiert wurde. Mir selbst ist es vor kurzem in Ulm so gegangen. Da waren es laut Google Maps 137 Meter. Da es eine nächtliche Tempo 30 Zone war, war absolut siche
  20. "Sollen" und "grundsätzlich" werden hier verwendet, weil kurz danach die Ausnahmen von der Regel spezifiziert werden. "Müssen immer" würde die Ausnahmen ausschließen. Kleiner Link zu Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Fachsprache Zitat: grundsätzlich bedeutet juristisch gesehen vom Grundsatz her in der Bedeutung von im Prinzip, in der Regel (Ausnahmen sind möglich), während es in der Umgangssprache eher in der Bedeutung immer, aus Prinzip (keine Ausnahmen) verwendet wird. Hierfür findet sich in deutschen Gesetzen meist stets. In der sonstigen Rechtssprache (Urteile, Komm
  21. Hier noch ein Link zu der Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-Württemberg. Ich denke alleine schon die Formulierung im § 4.2 ist deutlich: http://www.landesrec...l&max=true#ivz1 Zitat; Geschwindigkeitsmessungen sollen grundsätzlich in einem Abstand von 150 m zu den jeweiligen beschränkenden Verkehrszeichen stattfinden. Davon kann bei gefährlichen Stellen (Unfallstellen, Gefahrstellen), sowie im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindergärten oder Baustellen abgewichen werden. Die Worte "grundsätzlich" und ".. kann bei gefährlichen Stellen..." sind schon mit Bedacht von den Verfasse
  22. Wie es der Name schon sagt sind Verwaltungsvorschriften Vorschriften für Verwaltungen und für diese absolut bindend. Die Blitzerei hängt unter der erlassenden Behörde. Diese Vorschriften sollen die Gleichbehandlung aller Betroffenen sicherstellen und im Falle von Blitzern Vollbremsungen bei den Schildern verhindern. http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsquelle#Verwaltungsvorschriften
  23. Sehr schön geschrieben. Aber unabhängig davon, ob Deine Darstellung zutrifft oder nicht: wird ein per Verwaltungsvorschrift festgelegter Mindestabstand zwischen Begrenzung und Kontrolle nicht eingehalten, hat das für Fz-Lenker keinerlei Auswirkungen - wird er erwischt, muß er zahlen. Eben nicht. Daher sind die Verwaltungsvorschriften ja nach innen bindend. Die Verwaltungsvorschriften haben keinerlei bindende Wirkung für den geblitzten. Wohl aber für die Leute, die für die Behörde blitzen. Diese MÜSSEN sich zwar nicht daran halten, aber tun sie es nicht, kassiert das Gericht die Messung. Gena
  24. Diese Mindestgrenzen sind in Verwaltungsvorschriften geregelt. Diese sind für den Bürger zwar nicht bindend, aber für alle der erlassenden Instanz untergeordneten Verwaltungen. Daher gibt es sehr wohl Mindestabstände. In Baden-Württemberg sind es 150 Meter nach einer neuen Geschwindigkeitsbegrenzung. Ausnahmen sind hier nur besondere Gefahrenstellen und Geschwindigkeitstrichter. Bei einer nächtlichen Tempo 30 Zone wegen Lärmschutz wäre beides kaum schlüssig zu begründen und daher die 150 Meter absolut einzuhalten.
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