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Feuerpferd

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  1. Maxht in 21 Jahren, in denen der TE keine RSV in Anspruchnehmen musste 4830€. So viel Geld kostet ein Verfahren selbst mit Gutachten ganz bestimmt nicht. Oder man nimmt das Bußgeld, auch wenn es nicht gerechtfertigt ist, in Kauf. Macht eine Ersparnis von 4626,50€ in 21 Jahren. Die SB in Höhe von 150€ wurden dabei noch nicht einmal berücksichtigt.
  2. Wir reden hier von der Stadt Kassel, in der andere Kollegen effektiver gearbeitet haben. Es handelt sich also nicht um einen Stadt - Land - Vergleich. Was verleitet Dich zu der Annahme, dass dieser HiPo als einziger in einem Bereich kontrolliert wo es 60-70% weniger Falschparker gibt als in den Bereichen seiner Kollegen? Hältst Du es nicht auch für möglich, dass sich die Mitarbeiter in den Bereichen abwechseln? Offizielle Quoten gibt es nicht. Auch nicht bei der Parkraumüberwachung in Kassel. Aber wenn ein Polizist 8h auf Streife ist und auf dem Revier berichtet, dass nix los war wird sich
  3. Ich sage ja nicht, dass alles so in Ordnung war. Aber die Frage weshalb das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt hat ist berechtigt. Über einen längeren Zeitraum hat dieser HiPo deutlich weniger Falschparker aufgeschrieben als alle seine Kollegen im Durchschnitt. Bei täglich 7h Arbeitszeit müsste er pro Stunde rund 12 Falschparker aufschreiben um auf einen Schnitt von 85 zu kommen. Ich halte eine solche Quote selbst für einen fußlahmen und unmotivierten HiPo für durchaus machbar. Für mich stellt sich da eher die Frage, was der gute Mann während der Arbeitszeit macht. Eine Frage,
  4. Da von den Zeugen das Kennzeichen falsch notiert worden war wurde aber noch nicht gegen den TE ermittelt. Somit ist die Anwendung von § 142 (4) durchaus möglich. Selbst wenn es nicht zu einer Einstellung des Verfahrens führen sollte darf mit einer Milderung der Strafe gerechnet werden. Wenn die Versicherung den Schaden bereits reguliert hat wird sie aber noch Regress fordern.
  5. Und die Stadt hat ein Interesse an einer effektiven Parkraumüberwachung. Zudem halte ich es auch für eine Stadt untragbar 100% Gehalt für 30-40% Leistung zahlen zu müssen.
  6. Nö, in der StVO steht das so nicht. Aber die allgemeine Rechtsprechung sieht das so.
  7. Die Frage ist halt ob die FEB Kenntnis von der Trunkenheitsfahrt hat oder erlangen wird. Offensichtlich ist das Verfahren ja eingestellt worden. Es erfolgt also kein Eintrag ins VZR. Möglicherweise haben aber die Polizei oder die Staatsanwaltschaft den Vorfall der FEB gemeldet. Dann kommt noch die Aufforderung zur MPU. Der TE könnte aber auch Glück haben, denn ohne Meldung keine MPU.
  8. Kannst Du mir den Satz bitte mal erklären? Ich bin auch Vielfahrer und mußte meinen Schein noch nie angeben. Deswegen verstehe ich ihn nicht. So wie Du es beschreibst bist Du kein Raser. Demnach gibt es keine erheblichen Geschwindigkeitsverstöße Deinerseits. Richtig? Dennoch musstest Du innerhalb von 2 Jahren wegen 3 ähnlicher Verkehrsverstöße, die Du weil Du kein Raser bist gar nicht begangen haben kannst, und nur weil Du Pech hattest den Schein abgeben? Das verstehe wer will. Ich jedenfalls nicht.
  9. Zumindest in Baden-Württemberg schon.
  10. Wenn 2 Fahrzeuge auf dem Foto zu erkennen sind wird mit Hilfe von Schablonen ermittelt welchem Fahrzeug die Geschwindigkeitsüberschreitung zuzuordnen ist. Sollte dies nicht zuverlässig möglich sein weil sich beide Fahrzeuge im Meßbereich befunden haben ist die Messung nicht verwertbar. Mir ist übrigens das Gleiche auch schon einmal passiert. Habe aber nie Post bekommen.
  11. Da tippe ich doch ganz spontan mal auf eine Notrufsäule.
  12. Mit Ausnahme der Berliner Stadtautobahnen befinden sich die Autobahnen immer außerhalb geschlossener Ortschaft (agO). Beginnt der Autobahnzubringer noch igO befindet sich am Zubringer ein Ortsendeschild. Umgekehrt befindet sich gegen Ende der Ausfahrt eine Ortstafel wenn die Ausfahrt direkt in eine geschlossene Ortschaft führt.
  13. Dann war das wohl ein klassisches Mißverständnis und wir sind uns in der Sache doch einig.
  14. das entspricht doch meinen Ausführungen. Der §316 spricht, wie von Dir selbst zitiert, von Fahrzeugen, und nicht von Kraftfahrzeugen die aufgrund des Einflusses von Alkohol nicht sicher geführt werden können. Ein Fahrrad ist auch ein Fahrzeug. Die Rechtsprechung sieht den Grenzwert bei Radfahrern bei 1,6‰, und bei Führern von KFZ bei 1,1‰. Nichts anderes habe ich gesagt , und Du hast es bestätigt. Was das "Nein" soll mit dem Deine Antwort beginnt kann ich daher nicht nachvollziehen.
  15. Hast Du "die Mutti" als Fahrerin angegeben? Wenn ja könnte es schlimmer kommen in Form eines Strafverfahrens wegen falscher Verdächtigung. Ansonsten schließe ich mich meinen Vorrednern an.
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