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Goose

iSheriff
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  1. Beim VU mit Personenschaden wird vor Ort kein VG erhoben. Das ist dann allenfalls eine Sache der Verwaltungsbehörde. Auch der einfach fahrlässige Verstoß (der ja im Regelsatz angenommen wird) ist verwerflich, ging ihm doch zumindest eine Unaufmerksamkeit voraus. Ihn anzuhalten, zukünftig noch einen Hauch mehr Aufmerksamkeit aufzubringen. Nachtreten ist wieder so ein wundervoll polemisierender Begriff, gell. Ich habe dir oben schon dargelegt, wie ich es sehe. Es ist auch nicht unsere Aufgabe, everybodys darling zu sein. Wer unbedingt was negatives an der Arbeit der Polizei finden
  2. Wenn der einfach gestrickte Bub es so auffasst, kann ich es nicht ändern. Es geht auch nicht darum, ob ein Schaden ersetzt wird oder nicht. Betrachtet man sich aber mal die Wertigkeit, dann muss die Schädigung eines Anderen (egal, ob sie nun ersetzt wird oder nicht) doch wohl als verwerflicher angesehen werden als die Gefährdung oder sogar ein folgenloser Verkehrsverstoß. (wie z.B. das Missachten eines Stopp-Zeichens oder das Nichtmitführen des Führerscheines) Wenn ich bei letzterem ein Verwarnungsgeld erhebe, mit welcher Rechtfertigung soll ich dann bei ersterem, was ja doch unstrittig eine
  3. Nichts anderes habe ich gesagt.Wie gesagt, meines Wissens gibt es in Deutschland kein Bundesland, in dem Bagatellunfälle nicht aufgenommen werden. Das sehe ich wiederrum anders. Wenn ich bei einer Behinderung, Belästigung, Gefährdung oder auch bei einem folgenlosen Verkehrsverstoß kostenpflichtig verwarne, dann kann die mündliche Verwarnung bei einer Schädigung nur eine Ausnahme sein. Gruß Goose
  4. Grundsätzlich erstreckt sich der Strafverfolgungszwang des Polizeibeamten auch in die Freizeit. Jedoch gibt es eine Einschränkung: Kleinere Straftaten im engeren sozialen Umfeld müssen nicht verfolgt werden. Zündet sich also ein Bekannter auf einer Party einen Joint an, so kann ich ruhigen Gewissens wegschauen, bricht der Kumpel, um an das Gras zu kommen, in Nachbars Wohnung ein, muss ich einschreiten (und sei es nur in dem Sinne, dass ich die Kollegen verständige) Gruß Goose
  5. Zum Thema VG beim Unfall: Ich nehme dem Fahrzeugführer Geld ab, wenn er einen folgenlosen Verstoß begeht, ebenso bei einer Belästigung, Behinderung oder Gefährdung. Dann kann ich bei einer Schädigung (also der Steigerung der Gefährdung) meines Erachtens nur unter sehr engen Voraussetzungen mündlich verwarnen. Zum Thema polizeiliche Unfallaufnahme: Meines Wissens gibt es derzeit kein Bundesland in Deutschland, in dem die polizeiliche Unfallaufnahme auch bei Bagatellunfällen nicht vorgesehen ist. Ich meine jedoch, dass das mal anders war (bin mir aber nicht 100% sicher). Beispielsweise das OLG
  6. Pedro, hast du die gesetzten Links gelesen? Offensichtlich nicht... Wie ich schon sagte: Ich sehe in einer weiteren Diskussion mit dir zu diesem Thema keinen Sinn. Augenscheinlich geht es dir nicht darum, neues Wissen zu erlangen (was aber in diesem Bereich dringend nötig wäre, wenn du auf einem halbwegs vernünftigen Niveau diskutieren wolltest). Vielmehr erscheint es mir als kläglicher Versuch, mir ein Wort im Mund herum zu drehen. Und darauf habe ich keinen Bock. Also, wenn du es nicht verstehen willst, so kann ich dir auch nicht helfen. In diesem Sinne ist diese Diskussion mit dir für
  7. Ich dachte es mir. Aber da du es in vergangenen Diskussionen schon nicht verstanden hast, hatte ich nur wenig Hoffnung, dass es hier anders ist. Und tatsächlich, du bestätigst auch hier, dass du das Gelesene nicht verstehst. Man muss also feststellen, dass du dir den Titel dieses Thread zumindest bei Rechtsfragen dringen zu eigen machen solltest... Der von Bluey zitierte Kommentar nennt § 152 StPO, da sich hieraus die Definition "Anfangsverdacht einer Straftat (Nämlich "sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen") ergibt. § 163 StPO sagt "... haben Straftaten zu erforschen.."
  8. Wie gesagt, du legst eine erstaunliche Logik an den Tag. Halten wir das jetzt hier im Forum immer so, dass eine These aufgestellt wird und diese bis zum Beweis des Gegenteils als richtig angenommen wird? Oder machen wir das nur, wenn es in dein Diskussionsschema passt? Ich dachte immer, wenn man eine These aufstellt, so sollte man diese auch belegen können... Lass es mich mit folgender These versuchen: "Auf dem Saturn leben grüne Kühe." Kann man da auch, da es keine gegenteiligen Beweise gibt, davon ausgehen, dass diese These stimmt? Gruß Goose
  9. Du legst eine erstaunliche Logik an den Tag. Nun soll ich deine These widerlegen anstatt dass du sie belegst? Gruß Goose
  10. Warum bohrst du hier derart nach? Bluey hat dir die Frage beantwortet. Die Polizei hat nach § 163 StPO eine Erforschungspflicht bei Straftaten, ein Verstoß gegen dieses Legalitätsprinzip ist selber eine Straftat (Strafvereitelung im Amt) Für die StA ergibt sich das Legalitätsprinzip aus § 152 StPO, für die Polizei ergibt sich das Legalitätsprinzip hingegen unmittelbar aus § 163 StPO. Insofern sind deine Ausführungen im Detail nicht korrekt, soweit es um die genannten Paragrafen geht. Richtig ist: "Die Polizei als „Ermittlungspersonal der Staatsanwaltschaft“ ist also über die Aufgabenzuw
  11. Äh, du stellst eine Behauptung auf und ich soll die Belege bringen? Neee, umgekehrt... Gruß Goose
  12. Hartmut: Kannst du Beispiele nennen, in denen man sich tatsächlich gegen eine unrechtmäßige Maßnahme gewehrt hat und damit nicht durchgekommen ist? (und damit meine ich Maßnahmen, die tatsächlich unrechtmäßig waren und nicht Maßnahmen, von denen du annimmst, dass sie unrechtmäßig waren) Gruß Goose
  13. Richtig. Ein Urteil, von dem ich nicht begeistert bin, welches ich jedoch, ohne zu jammern akzeptieren muss. Bei mir ist 3177 der Beitrag, in dem du sagtest Wenn er das bei dir nicht ist, so stimmt was mit dem Forum nicht Gruß Goose
  14. Hartmut, ich möchte auf den Sachverhalt jetzt nicht näher eingehen, denn sonst käme ich in Versuchung, Dinge darzulegen, die nicht ins Internet gehören, um dir zu zeigen, dass du mit dem oben geschriebenen falsch liegst. Jedoch zeigt das Beispiel, wie weit das Notwehrrecht gehen kann, selbst wenn tatsächlich keine Notwehrlage vorliegt. Und es zeigt, dass deine Aussage aus # 3177 falsch ist. Gruß Goose
  15. Hartmut, tatsächlich durchbricht der § 142 StGB das Regelprinzip der Straflosigkeit der Selbstbegünstigung. Das wird jedoch einhellig als hinnehmbar und mit dem Grundgesetz vereinbar gesehen. Ich denke, spätestens, wenn jemand deine Karre angespitzt und sich dann verdrückt hat, wirst du das ebenso sehen. Gruß Goose
  16. @Nachteule: Hier schreiben wir die kurze Anzeige, auch mit dem Hinweis, dass die Strafbarkeit aus Sicht des Unterzeichners nicht vorliegt, der Anzeigenerstatter jedoch auf Aufnahme besteht und ab geht das Teil Ja, hier telefonieren wir auch. Gruß Goose
  17. Hartmut, wie weit das Notwehrrecht gehen kann, hat man gesehen, als der HE den Polizisten erschossen hat. Gruß Goose
  18. Zum einen gehe ich bei "@Gosse " von einem Tippfehler aus und nicht von Absicht, zum anderen kannst du dir solchen Quatsch sparen. Manchmal sollte man sich wohl den Titel des Threads zu Eigen machen... Gruß Goose
  19. Biber, wenn du es nicht verstehst, dann lass es dir erklären... Gruß Goose
  20. Wir schreiben keine Empfehlung, das kann die StA schon alleine entscheiden. Ob er kooperativ war oder nicht ergibt sich jedoch logischerweise aus der Anzeige. Und entsprechend kann das dann ins Strafmaß einfließen. Gruß Goose
  21. Aber auch das ist nicht richtig. Da wir weisungsgebunden sind, müssen wir von der Verfolgung absehen, wenn das Gericht dieses verfügt. Das liegt aber nicht einmal ansatzweise in unserem Entscheidungsbereich, entsprechend ist die Aussage, die Polizei könne "Gnade vor recht walten lassen" eben völlig falsch. Wir sind uns gar nicht uneinig. Ich meine lediglich, dass StA und Polizei von ihrer Verfolgungspflicht entbunden sind, wenn die in §153b(1) StPO genannten Voraussetzungen erfüllt sind. ( natürlich mit Zustimmung des Gerichts...). Mir scheint, du hast meinen Beitrag oben über den Ablauf e
  22. Aber auch das ist nicht richtig. Da wir weisungsgebunden sind, müssen wir von der Verfolgung absehen, wenn das Gericht dieses verfügt. Das liegt aber nicht einmal ansatzweise in unserem Entscheidungsbereich, entsprechend ist die Aussage, die Polizei könne "Gnade vor recht walten lassen" eben völlig falsch. Und wann das Gericht üblicherweise von dem Sachverhalt Kenntnis bekommt und entsprechend das Verfahren einstellen kann, habe ich ja schon dargelegt. Gruß Goose Hartmut, er will dir keine Flucht anhängen, er muss dazu eine Flucht vorlegen. Erkennst du den Unterschied. Sicher kannst du s
  23. Auch das hätte es nicht getroffen. Die Polizei kann ein Strafverfahren nicht einstellen. In der Praxis sieht es so aus: Sachverhalt wird der Polizei bekannt. Diese schreibt die Anzeige und führt die notwendigen Ermittlungen (Beweissicherung, Vernehmungen etc.) durch. Stehen keine strafprozessualen Maßnahmen an, die durch einen Richter abgesegnet werden müssen, erfährt die Staatsanwaltschaft erst nach Anschluss der Ermittlungen von dem Sachverhalt. Die StA prüft nun, ob Sie noch weitere Ermittlungen wünscht und entscheidet dann, ob es für eine Anklageerhebung reicht. Erst dann bekommt das Ge
  24. § 142 StGB ist ein Offizialdelikt. Die Polizei ist nach § 163 StPO verpflichtet, bei Strafaten eine Strafanzeige vorzulegen, wir unterliegen hier dem Strafverfolgungszwang. Machen wir das nicht, begehen wir eine Straftat nach §§ 258, 258a StPO (Strafvereitelung im Amt) Gruß Goose
  25. § 142(4) StGB ermöglicht dem Gericht im Rahmen der dort genannten Voraussetzungen, von Strafe abzusehen oder sie zu mildern. Die StA entscheidet im Vorverfahren, ob sie Anklage erhebt. Die Polizei ist zur Vorlage der Strafanzeige verpflichtet. Gruß Goose Das ist bei einer nachträglichen Meldung sehr problematisch. Hier kann ich ja nicht,w ie vor Ort, eine Unfallmitteilung ausfüllen, hier muss ich den Vorgang anders verschriftlichen. Und da würde dann spätestens von der Sachbearbeitung die Frage kommen, warum keine Fluchtanzeige vorgelegt wurde. Gruß Goose
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