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Goose

iSheriff
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  1. Pedro, die Diskussion begann damit, dass die Frage aufkam, warum die Polizei die vermeidliche KV von Seiten der Polizei nicht erkannt hat. Darauf merkte ich an, dass augenscheinlich auch der Rechtsanwalt diese nicht erkannt hat. Hartmut erwiderte, dass der RA den Polizeibeamten als Zeugen laden wollte und nahm dieses als Indiz, dass er die KV wohl doch als solche erkannte. Dieser Rückschluss ist meines Erachtens falsch. Warum das so ist, habe ich bereits dargelegt. Selbst wenn der RA den Polizisten als Zeugen hätte laden wollen, weil er die Schläge erkannte, so hätte er dem Gericht dieses
  2. Gibt es so etwas wie Lese-Taubheit? Ich hätte von Dir gern Belege zu Deiner von mir mehrfach zitierten Anfangs-Behauptung (Verdacht des RA => Zeuge wird zum Beschuldigten) und bin gern bereit, Deine Nebel-Fragerei zu beantworten, wenn Du denn endlich mal etwas Substantielles dazu beibringen wolltest und wir so Deine - wie ich meine, sehr seltsame - Behauptung klären könnten. Hast Du da noch was in petto? Gruß, Pedro. Pedro, es ist keine Nebenfragerei, sondern es sind klare an dich gerichtete Fragen, um festzustellen, was genau du sagen willst. Du sagtest, du wolltest sie beantworten,
  3. Goose, Du behauptest, der RA habe den Cop „Garantiert nicht, weil er hier den Verdacht gehabt hätte ...“ geladen, weil ja der Verdacht des RA den Zeugen zum Beschuldigten mache. Das halte ich für falsch. Der Spruch des BGH widerspricht Dir. Die StPO sieht den „verdächtigen Zeugen“ vor. Belege für Deine Behauptung bringst Du auch nicht (außer ein wenig Wischi-Waschi zu den Belehrungspflichten, auf die der BGH ja auch explizit eingeht). Damit begann unsere Diskussion, die Du nun zu vernebeln suchst. Gruß, Pedro. Also willst du die von mir an dich gerichteten Fragen nicht beantworten. Dann sa
  4. Pedro, du windest dich um die Antworten. Du forderst selber Antworten, weigerst dich aber, auf die an dich gestellten Fragen einzugehen. So macht eine Diskussion keinen Sinn. Gruß Goose
  5. Willst Du damit sagen, die §§ 55, 60 StPO gälten lediglich bei einer polizeilichen Vernehmung? Und die Definition der Beschuldigteneigenschaft ebenso? Gruß, Pedro. Beantworte doch bitte erst einmal die von mir an dich gerichteten Fragen, bevor du selber mit weiteren Fragen um die Ecke kommst. Gruß Goose
  6. Sorry, aber das halte ich nun für ausgemachten Unsinn, denn würde er generell keine Angaben zum Geschehen machen, dann hätte er auch nicht den Polizisten als Zeugen laden wollen dürfen. Gruß Goose
  7. Goose, die Aussage des BGH enthält keinerlei Beschränkung auf eine polizeiliche Vernehmung sondern lautet klar und IMO verständlich: Bestreitest Du das? Gruß, Pedro. Pedro, die Entscheidung des BGH bezieht sich auf die polizeiliche Vernehmung, bestreitest du das? Da die Entscheidung nur ueber die polizeiliche Vernehmung entscheiden musste, laesst dieses keinen Rueckschluss zu, wie der BGH bei einer richterlichen Vernehmung entschieden haette. Wie schaut es nun aus mit den von mir gestellten Fragen. Du wolltest sie doch beantworten. Gruss Goose
  8. Hartmut, das Video stand dem Gericht zur Verfügung. Also stand es auch dem Rechtsanwalt in gleichem Umfang zur Verfügung. Ergibt sich aus dem Video, dass die Handlung des Beschuldigten eine Notwehrhandlung oder Affekthandlung aufgrund eines ungerechtfertigten vorausgegangenen polizeilichen Angriffes war, so wirkt sich das selbstverständlich im Strafmaß aus. Gruß Goose
  9. Meinst du nun, dass dem Anwalt nicht alle Beweismittel zur Verfügung standen? Natürlich kann es ihm was bringen. Sagst du jetzt, dass die Polizei einen Teil der Beweise unterdrückt hat? Natürlich kann es für den Mandanten von Vorteil sein. Gruß Goose
  10. Hartmut, damit sind wir aber wieder am Anfang unserer Diskussion, denn hätte der Rechtsanwalt, welcher ja das beste für seinen Mandanten herausholen soll, beim aufmerksamen Sichten des Videos vermutet, dass dort eine Straftat von Seiten der Polizei begangen wurde, so hätte er es dem Gericht mitgeteilt, welches wiederrum ein Verfahren gegen den Polizeibeamten eingeleitet hätte. Somit können wir doch wohl davon ausgehen, dass auch der Rechtsanwalt keine strafbare Handlung von Seiten des Polizeibeamten, welchen er als Zeugen laden wollte, erkannt hat, oder siehst du das anders? Gruß Goose
  11. Pedro, die Entscheidung des BGH bezog sich, wie ich bereits mehrfach sagte, auf eine polizeiliche Vernehmung. Darauf bezieht sich auch der Beitrag des Kollegen, den du zitierst. Bist du willens und in der Lage (um die Worte aufzugreifen), meine Fragen an dich zu beantworten? Sagst du, dass es verfahrensrechtlich möglich ist, eine Person, gegen die sich ein Anfangsverdacht einer Straftat richtet, wegen dieser Handlung zunächst als Zeuge zur Hauptverhandlung zu laden? Wie schaut es deiner Ansicht nach aus: Ein Anwalt sichtet das Video, ihm erscheint es so, als würde dort eine Straftat zum
  12. Du darfst dem entnehmen, dass ich gern bereit bin sie zu beantworten, wenn wir denn die von mir genannte und von Dir gestellte Frage geklärt haben. Und wie sagt der BGH so treffend: "Bereits aus §§ 55, 60 Nr. 2 StPO ergibt sich, dass im Strafverfahren auch ein Verdächtiger im Einzelfall als Zeuge vernommen werden darf". Und um einen Verdacht geht es doch, nicht wahr? Gruß, Pedro. Moment, du willst meine Fragen beantworten, wenn ich sie dir erklärt habe??? Bitte, entweder beantworte meine Fragen oder lass es sein. Nur, wenn du sie nicht beantwortest, dann gebe nicht vor, du wollest es no
  13. Es gibt angesichts unserer Diskussion eigentlich nur eine sinnvolle Frage: Schließt die Ladung des Polizisten als Zeuge einen Verdacht auf Seiten des Verteidigers aus, so wie Du behauptest? Ich meine aus oben genannten Gründen nein (§§55 und 60), lasse mich aber gern eines Besseren belehren, wenn Du denn mal mit einem Beleg für Deine Behauptung rüberkommen wolltest. Gruß, Pedro. Darf ich dem entnehmen, dass du die anderen an dich gerichteten Fragen nicht beantworten willst? Zu der, wie du sie nennst,"einzig sinnvollen Frage": Wie sagt das Justizministerium NRW hier ( http://www.justiz.nrw
  14. Pedro, du beantwortest meine Fragen nicht: Sagst du, dass es verfahrensrechtlich möglich ist, eine Person, gegen die sich ein Anfangsverdacht einer Straftat richtet, wegen dieser Handlung zunächst als Zeuge zur Hauptverhandlung zu laden? Wie schaut es deiner Ansicht nach aus: Ein Anwalt sichtet das Video, ihm erscheint es so, als würde dort eine Straftat zum Nachteil seines Mandanten zu sehen sein. Könnte er nun beantragen, die Person, die diese Straftat begeht, als Zeuge zu laden? Würde er dem Gericht von seinem Verdacht berichten oder würde er das, quasi als Überraschung, in der Hauptve
  15. Das Urteil bezieht sich, wie schon gesagt, auf die polizeiliche Vernehmung. Also scheinst du nicht willens oder in der Lage zu sein, mir auf die Fragen zu antworten... Der Einfachheit halber noch mal, möglicherweise schaffst du es ja doch noch, zu antworten (schaust du sie dir an, solltest du feststellen, dass das Zitat des BGH, welches du hier eingestellt hast, keinesfalls eine Antwort darstellt): Sagst du, dass es verfahrensrechtlich möglich ist, eine Person, gegen die sich ein Anfangsverdacht einer Straftat richtet, wegen dieser Handlung zunächst als Zeuge zur Hauptverhandlung zu lade
  16. Klar. Du zitierst eine Entscheidung des BGH, die sich auf einen Sachverhalt bezieht, in welchem eine vorausgegangene polizeiliche Zeugenvernehmung im Verfahren verwendet wurde, obwohl hier bereits ein Verdacht gegen die Person bestand. Wir diskutieren die Frage, ob eine Person, gegen die sich der Verdacht einer Straftat richtet, in dieser Sache zur Hauptverhandlung als Zeuge geladen werden kann, ohne dass man ihm eröffnet, dass der Verdacht besteht. Siehst du den Unterschied? Und nun, bist du willens und in der Lage (um die Worte aufzugreifen), meine Fragen an dich zu beantworten? Sag
  17. Da hast du ja fein was aus dem Zusammenhang gerissen. Zur Verdeutlichung: Sagst du, dass es verfahrensrechtlich möglich ist, eine Person, gegen die sich ein Anfangsverdacht einer Straftat richtet, wegen dieser Handlung zunächst als Zeuge zur Hauptverhandlung zu laden? Wie schaut es deiner Ansicht nach aus: Ein Anwalt sichtet das Video, ihm erscheint es so, als würde dort eine Straftat zum Nachteil seines Mandanten zu sehen sein. Könnte er nun beantragen, die Person, die diese Straftat begeht, als Zeuge zu laden? Würde er dem Gericht von seinem Verdacht berichten oder würde er das, quasi al
  18. Habe ich. Ergibt sich daraus Deiner Ansicht nach z.B. das Folgende: ? Manchmal komme ich mir vor wie ein Lehrer auf der Klippschule, der zum zehnten Mal was erklärt, was noch immer nicht verstanden wird. Du hast dir also § 48 StPO angeschaut, sagst du. § 48 StPO (1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt. (2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vor
  19. Ach Biber, bring doch zur Abwechslung mal was sinnvolles in die Diskussion ein... Gruß Goose
  20. Dann schau doch einfach mal in § 48 StPO. Und dann zeige mir ein Beispiel, in dem das Gericht so wie von dir beschrieben vorgegangen ist. Gruß Goose
  21. Weil du es nicht kannst? Wie gesagt, wir sprechen von einem Gerichtsverfahren nach rechtstaatlichen Grundsätzen. Da stehen die Richter und Richterinnen nicht auf so spiele, wie du sie im Fernsehen siehst. Gruß Goose
  22. Zum einen wird dieses Verhalten als kritisch betrachtet. Zweitens geht es da nicht um die Ladung in der Hauptverhandlung. Drittens geht es darum, dass dort sowohl als Zeuge als auch als Beschuldigter geladen wird und nicht darum, dass man nur als Zeuge geladen wird, obwohl schon fest steht, dass man auch Beschuldigter ist. Also absolut unpassend zur bestehenden Diskussion. Gruß Goose
  23. Hättest Du mal einen Beleg zur Hand? Wäre es nicht an dir, einen Beleg zu erbringen, dass es in der Hauptverhandlung zulässig ist? Warum kann der RA den USK-ler nicht als Zeugen zum Widerstand seines Mandanten befragen? Sollte sich sein Verdacht erhärten und der Zeuge zum Beschuldigten werden, müsste er doch nur qualifiziert belehrt werden, oder?Das wäre möglich, wenn der Verdacht vor der Hauptverhandlung noch nicht besteht und sich erst in dieser herausstellt. Hat man den Verdacht jedoch bereits vor der Hauptverhandlung, so widerspricht das von dir vorgeschlagene Vorgehen rechtsstaatlic
  24. Hätte der Rechtsanwalt die Schläge gesehen und darin eine Straftat vermutet, so hätte er das dem Gericht auch so mitteilen müssen. Den Polizisten als Zeugen laden um dann in der Hauptverhandlung einen Beschuldigten aus ihm zu machen geht nicht, wenn man zuvor schon den Verdacht der Straftat hat. Beachte doch nur die unterschiedlichen Belehrungspflichten. Gruß Goose
  25. Das kann er, nachdem das Verfahren gegen ihn selber abgeschlossen ist. Zuvor hat er als Beschuldigter deutlich umfangreichere Rechte als als Zeuge, so dass du ihn nicht als Zeuge laden kannst, wenn du zuvor schon weißt, dass er auch Beschuldigter ist. Gruß Goose
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