chiko
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Diese Seite ist unter Bußgeldsachbearbeitern sehr wohl bekannt.
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in BaWü steht auf den RÜCKSEITEN der Bescheide, wie bei der erteilten oder bei der versagten 4-Monats-Frist vorzugeben ist bzw. der Führerschein abzugeben ist. Ob die 4-Monats-Frist gewährt wurde, wird vorne auf dem Bußgeldbescheid mitgeteilt.
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In den Hinweisen bei der Verwarnung steht, dass Du diese annehmen kannst, indem Du sie bezahlts, oder ablehnen kannst. Dass es dann zu einem Bußgeldbescheid kommt, der mit Gebühren und Auslagen verbunden ist, steht da allerdings auch - sorry. Immer auch das Kleingedruckte lesen.
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Wenn ich überlege, dass bei den meisten Banken je Überweisung eine Postengebühr bei der Kontoabrechnung anfällt, hast nicht die Behörde sondern nur Dein eigenes Konto verar..... ! Kompliment
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Den Führerschein kannst Du erst abgeben, wenn das Fahrverbot mit dem Bußgeldbescheid erlassen wurde. Um schnellere Rechtskraft zu erlangen, kannst Du schriftlich auf einen Einspruch gegen den Bugebe verzichten. Ich denke aber, dass hier noch ein weiteres Problem vorliegt. Die Bußgeldbehörde muss bei dieser Größenordnung der Überschreitung zuerst Flensburg abfragen, und das dauert auch ein paar Tage. Du musst also unbedingt nochmal mit der Bußgeldbehörde Kontakt aufnehmen, was sie Dir anbieten können (wenn Du nett fragst, sind die meist schon hilfreich, wenn jemand freiwillig seinen FS bring
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@rennfahrer mit dem falschen Fuß aufgestanden, oder was ? Ich habe im gegensatz zu Dir überlegt, bevor ich was "geschrieben" habe. Und es ist nunmal ein himmelweiter Unterschied, ob ein Bußgeldbescheid bezahlt ist oder rechtskräftig ist. Ob rechtskräftig oder nicht, er kann bezahlt sein. Ob bezahlt oder nicht, er kann rechtskräftig sein, es kann auch beides sein, ABER: nur wenn er RECHTSKRÄFTIG ist, wird er in Flensburg eingetragen. Was glaubst Du, wieviele Entscheidung in Flensburg eingetragen sind, die nicht bezahlt sind. Das sind eine ganze Menge.
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Der Bußgeldbescheid wird in Flensburg gespeichert, sobald er rechtskräftig geworden ist. Ob der bezahlt wurde oder nicht, hat damit gar nix zu tun. (Sonst könnte man damit ja klasse alle Punkte verhinder )
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Das sind die Gründe, warum dort die Messung stattgefunden hat. Zu einer Erhöhung des Bußgeldes führen die normalerweise nicht.
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Es gibt keine extra Verwarngeldtabellen für 30-er-Zonen. 25,-- Euro gilt für innerorts, also auch bei Dir.
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Du schreibst "ca. 91 km/h", also vermutlich vom Tacho abgelesen, oder ? Warte erst mal ab, wenn die Toleranz und Tachovoreilung weg sind, sinds vermutlich unter 20 km/h Überschreitung. Das ist dann eine Verwarnung, gibt keine Punkte, hat keine Auswirkung auf die Probezeit. Einfach zahlen und gut isses.
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Anhörungen und Zeugenbögen werden per Normalpost zugestellt, also auch ohne Nachweis. Die Bußgeld- oder Kostenbecheide gehen per PZU (Postzustellungsurkunde) raus, was dann 5,60 € ausmacht.
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Dieser Versuch wurde mit der schriftlichen Verwarnung / Anhörung unternommen. Wenn der Halter daraufhin keinen Fahrer benennt, sind weitere Ermittlungen unverhältnismäßig und es kann ein Kostenbescheid erlassen werden.
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Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt, weil der Fahrer innerhalb der Verjährungsfrist nicht ermittelt werden konnte. Soweit so gut. Der Kostenbescheid ist eine reine Kostenfolge, keine Sanktionsmaßnahme mehr. Der Kostenbescheid kann auch nach Eintritt der Verjährung der ursprünglichen OWi ergehen. Andere Frage: Hast Du zwischen dem Parkverstoß im Oktober und der Verwarnung 05.03.03 nix bekommen ? Dann würde ich den Kostenbescheid bei Gericht ablehnen mit dem Hinweis, dass eine Fahrerermittlung nach dieser Zeit nicht mehr möglich wäre, wenn die Behörde dich nicht früher unterrichtet habe.
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Das war bestimmt ein kommunaler Blitzer, kein Polizist im Freizeit-Spaß.
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Denke mal, das Du Glück gehabt hast, Glückwunsch !!!
