Die Regelungen zum Verhalten an einem Kreisverkehr sind in § 9a StVO enthalten.
ZITAT
§ 9a StVO Kreisverkehr
(1) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehr ist das Halten auf der Fahrbahn verboten.
(2) Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(1) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehr ist das Halten auf der Fahrbahn verboten.
(2) Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Mithin ergeben sich folgende wichtige Verhaltensweisen die auch zu einem schnelleren Verkehrfluss und zu einer Verringerung der Unfallzahlen führen können.
- Der Verkehr im Kreisverkehr hat Vorfahrt
- Beim Einfahren darf NICHT geblinkt werden
- Beim Ausfahren MUSS geblinkt werden
- Beim Fahren im Kreisverkehr darf NICHT links geblinkt werden
- Das Halten ist im Kreisverkehr untersagt; verkehrsbedingtes Halten (Warten) ist davon ausgenommen
- Der Kreisverkehr darf nur gegen den Uhrzeigersinn umfahren werden