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  1. Mit dem an Freitag beschlossenen Übergang der meisten straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse auf das FBA respektive die Autobahn werden Verfahren, welche diese Zuständigkeit betreffen, m. W. ab 1.1.2021 vom FBA bzw. der Autobahn fortgeführt. Dies betrifft nicht Verfahren in OWi-/Bußgeldsachen Verfahren (Anfechtungen, Verpflichtungsklagen usw.) zu Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschtzgründen, da diese Zuständigkeiten bei den Ländern verbleiben. Zu Anordnungen aus Lärmschutzgründen übrigens auf Wunsch des BMVI, da diese Festlegung - einschließlich (wohlw
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  2. Muß mich korrigieren: Zuständigkeit für Anordnungen aus Lärmschutzgründen wandert auch zum Bund. Pressemitteilung des Bundesrats war fehlerhaft.
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