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  1. Das Thema ist schwierig. Grundsätzlich gilt die StVO wo Öffentlichkeit zugelassen wird. Auch stillschweigend zugelassen wird. Gesetze und Verordnungen die den Straßenverkehr betreffen, betreffen auch die konkurierende Gesetzgebung, denn im Artikel 74 GG ist der Straßenverkehr aufgelistet. D.H. alles was sich Länder oder Gemeinden ausdenken und nicht nach Bundesgesetz regeln ist im Grunde Grundgesetzwidrig. Auf privatem Gelände, welches sich deutlich vom öffentlichen Gelände abgrenzt, wie z.B. durch eine Schranke, kann der Besitzer eigene Regeln erlassen. Warum grd BaWü sich dort einmischt
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