Zu den Abständen: schön gesehen. Immerhin ein Polizist, der das weiß. Falsch ist das mit dem Zeigen der Verbandszugehörigkeit. Es dürfte außerordentlich schwierig sein, für die (Vortages-)Anfahrt zu einem Einsatzort eine rechtlich haltbare Begründung nach § 35 StVO zurecht zu zimmern. Merke: nur weil es die Kolonnenfahrer in eigener Herrlichkeit für zulässig halten, ist es das noch lange nicht. Gleiches gilt für die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit. Und natürlich ist auch das Rechtsfahrgebot nicht deshalb aufgehoben, weil sich da eine Kolonne bewegt. Oder kann die Kolonne über