Einspruch: der Bußgeldkatalog enthält Regelsätze von denen darf abgewichen werden, z.B. bei Vorsatz und/oder Voreintragungen nach oben bis zur Verdoppelung, aber auch nach unten bis zur mündlichen Verwarnung. Wann und wieviel z.B. erhöht wird, hängt vom Bundesland, mancmal sogar von der Behörde, ab.
Da die Fragen eventuell ernst gemeint sind (ich hoffe auf das Gegenteil, sehe allerdings keine Smilies), versuche ich es mal in Kurzform: Opportunitätsprinzip = es kann, muss aber nicht eingeriffen werden Auswahlermessen = wie und gegen wen vorgangen wird Entscheidungsermessen = ob überhaupt eingegriffen wird, kann aber durch bereits getroffen Entscheideungen bei gleicher Lage eingeschränkt sein -> Ermessensreduzierung Ermessensfehler = z.B. der Ermessensspielraum wird nicht genutzt oder nicht dienliche Pflichten werden dem Bürger auferlegt Sehr kurz und sicherlich noch detaillierter ausf