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  1. Einspruch: der Bußgeldkatalog enthält Regelsätze von denen darf abgewichen werden, z.B. bei Vorsatz und/oder Voreintragungen nach oben bis zur Verdoppelung, aber auch nach unten bis zur mündlichen Verwarnung. Wann und wieviel z.B. erhöht wird, hängt vom Bundesland, mancmal sogar von der Behörde, ab.
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  2. Da die Fragen eventuell ernst gemeint sind (ich hoffe auf das Gegenteil, sehe allerdings keine Smilies), versuche ich es mal in Kurzform: Opportunitätsprinzip = es kann, muss aber nicht eingeriffen werden Auswahlermessen = wie und gegen wen vorgangen wird Entscheidungsermessen = ob überhaupt eingegriffen wird, kann aber durch bereits getroffen Entscheideungen bei gleicher Lage eingeschränkt sein -> Ermessensreduzierung Ermessensfehler = z.B. der Ermessensspielraum wird nicht genutzt oder nicht dienliche Pflichten werden dem Bürger auferlegt Sehr kurz und sicherlich noch detaillierter ausf
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  3. Da habe ich einfach Dete und dich in einen Hamburger-Kessel genommen. MfG. hartmut
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