Selbst wenn ein Richter vor Ort gewesen wäre hätte das nichts daran geändert, dass der Grund der Maßnahme vor Ergehen der richterlichen Entscheidung weggefallen wäre. Für das Verfahren bei der richterlichen Entscheidung gilt das "Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen - Freiheitsentziehungsgesetz (FrhEntzG)". Und das schreibt vor: und und Das heist, der Richter müsste jede der 700 in Gewahrsam genommenen Personen einzeln anhören und für jede Person einen begründeten Beschluß erlassen in dem er auch noch die sofortige Wirksamkeit anordnen und begründen muss. D