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  1. Selbst wenn ein Richter vor Ort gewesen wäre hätte das nichts daran geändert, dass der Grund der Maßnahme vor Ergehen der richterlichen Entscheidung weggefallen wäre. Für das Verfahren bei der richterlichen Entscheidung gilt das "Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen - Freiheitsentziehungsgesetz (FrhEntzG)". Und das schreibt vor: und und Das heist, der Richter müsste jede der 700 in Gewahrsam genommenen Personen einzeln anhören und für jede Person einen begründeten Beschluß erlassen in dem er auch noch die sofortige Wirksamkeit anordnen und begründen muss. D
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  2. wenn du aufmerksam gelesen hättest, hättest du einen kleinen Nebensatz bemerkt, es fehlte der Polizei an einer Rechtsgrundlage an einer zwangsweisen Unterbringung in einer psychologischen Einrichtung. Es wurde sich also sehr wohl mit dem Mann beschäftigt. Es wurde sehr wohl ein 'Problem' erkannt. Es gab aber keine Möglichkeit dem Mann zu helfen. traurig. aber der Polizei kann kein Vorwurf gemacht werden. alle Probleme der Menschen können wir nicht lösen. Es gibt immer wieder Grenzen. Manche Grenzen regen einen auf. manchmal wird man mit schlimmen Dingen konfrontiert. das ist nicht immer l
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