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steuerhinterziehung


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also, ich hab mal das forum durchforstet (v.a. das alte), und da standen zwar einige sachen drin von wegen wenn man in deutschland mit einem privat angemeldeten ausländischen pkw (z.b. von einem bekannten) rumfährt, wäre das steuerhinterziehung, aber nix konkretes.

hat jemand einen gesetzestext oder ein urteil o.ä. wo das unmißverständlich klar gemacht wird? denn ich fürchte, ich hab mich zu weit aus dem fenster gelehnt...

 

(sorry, musste schnell gehen)

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Also, wollen wir dir mal aus der Patsche helfen :lol:

 

§ 1 KraftStG (Kraftfahrzeugsteuergesetz) (Steuergegenstand)

 

--------------------------------------------------------------------------------

 

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;

2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen sind hiervon ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12.000 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind; dies gilt nicht für Fälle der Nummer 3;

3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;

4. die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.

 

(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.

 

Hiervon gibt es dann eine Ausnahme:

 

§ 3 KraftStG (Ausnahmen von der Besteuerung)

 

--------------------------------------------------------------------------------

 

Von der Steuer befreit ist das Halten von

 

[...]

 

13. ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben

 

[...]

 

Gruß

Goose

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indy

ausländischen pkw (z.b. von einem bekannten) rumfährt, wäre das steuerhinterziehung

Stimmt! wurde mir persoenlich vom Deutschem Zollamt bestaetigt ,da ich ja ein Ontario Plate auf meinem Fahrzeug hatte, und ich somit keinem Deutschen Staatsbuerger mein Fahrzeug ausleihen durfte, ausnahme war ,wenn ich als Besitzer dess Fahrzeuges mitfuhr{ Fahrerwechsel}

Billy Joe

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Guest blauer bmw

So ganz klar wird mir das Thema beim besten Willen nicht. Es gab ja schon mehrere Beiträge dazu.

 

Ich habe jetzt noch mal alle Ausnahmen im §3 KrStG studiert, danach wäre z.B. eine gängige Praxis gesetzeswidrig, wo ich aber noch nie von Beanstandungen gehört habe. Es geht um die Nutzung von im Ausland zugelassenen Mietwagen in Deutschland. Ich habe kürzlich ein Auto in Österreich gemietet und bin damit u.A. auch in D unterwegs gewesen. Soweit ich gehört habe, sind entsprechende Fälle keine Seltenheit.

 

Kennt sich damit jemand genauer aus?

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@goose

sorry, aber ich bin nicht so der jurist (mein recht-block zieht mein vordiplom gewaltig runter) - aber das heißt doch, daß ich KEIN auto mit ausländischem kennzeichen fahren darf, wenn ich hier wohne? auch nicht das meines bruders mit kroatischer nummer, wenn er dabei ist, wie ich aus untenstehendem entnehme?

aber dennoch: DANKE für den auszug :lol:

 

@billy joe

hat der zöllner da genaueres zu gesagt? weil m.E. steht im gesetz ja genau das gegenteil. (auch wenn du wahrscheinlich probleme damit haben wirst, es zu verstehen, tröste dich, geht mir genauso :P)

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Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben

 

indy

Ich hatte meinen Wohnsitz in germany,aber war nicht Arbeiten,dazu wuerde ich eine Arbeitsgenehmigung benoetigen, also konnte ich mein fahrzeug mit meiner Auslaendischen numer fahren.er sagte mir aber ausdrueklich dass ich keinen Deutschen Staatsbuerger das fahrzeug fahrenlassen darf ,da sonst der Deutsche wegen Steuerhinterziehung belangt werden kann!

Wenn ich es richtig verstehe "Steuerbefreiung entfällt" also man muss Steuer zahlen,

von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben Das ganze schliest aber soviel mir bekannt nur Privat Fahrzeuge ein, Mietfahrzeuge sind davon befreit.

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@Indy: Das ist richtig. Wenn du deinen festen Wohnsitz im Inland hast, darfst du kein im Ausland zugelassenes Fahrzeug führen (bzw. es unterliegt der Steuerpflicht, du dürftest es also führen, wenn du die KFZ-Steuer entrichten würdest.)

 

Gruß

Goose

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@goose

besonderheit: ich bin zwar ordentlich in deutschland gemeldet, habe allerdings nur einen kroatischen pass/ausweis, allerdings einen deutschen führerschein. wie schauts hiermit aus?

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Guest Gast_heavymetal

hatten das thema vor ein paar wochen oder so:

 

habe mich mit fin.-amt und sheriffs in verbindung gesetzt, folgendes kam raus:

 

sheriffs ist das alles egal, deutscher oder ausländer in deutschen oder ausländischen kfz, völlig wurscht!

man DARF ALS DEUTSCHER im AUSLAND ZUGELASSENES FAHRZEUG FAHREN! auch ALLEINE!

 

fin.-amt sagt:

- solange fahrt mit im ausland zugel. fzg. in interesse des eigentümers (ausländers) ist, ist es keine steurhinterziehung, auch dann nicht wenn man allein mit dem auto fährt!

- wenn aber fahrt nicht im interesse des eigentümers ist, dann KANN das steuerhinterziehung sein, also du mit ausl. auto von zu haus auf arbeit ist so ein fall!

 

solong

 

HM

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