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Geblitzt Trotz Mpu Und Ohne Führerschein


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Hallo liebe Community,

 

Vorab möchte ich erwähnen, dass mein Verhalten total dumm und unnötig war, und ich bereits weiß, dass ich tief in der Schei** stecke, jedoch immernoch gerne mich erkundigen möchte was auf mich zukommen wird.

 

Zu Person:

21 Jahre jung

Vorstrafen: Ja (1x Jugendarrest)

Führerschein: Entzug, MPU

Sperrfrist: abgelaufen

 

Ich bin ohne Führerschein gefahren und wurde geblitzt. Dies streite ich nicht ab. Jedoch möchte ich gerne wissen was auf mich zu kommen wird.

 

Zu dem Zeitpunkt war ich 20 Jahre alt.

 

Falle ich deswegen noch unter das Jugenstrafsystem und kann mit Jugendarrest bestraft werden, oder eher als Erwachsener mit einer Freiheitstrafe.

 

Danke um eire Hilfe und ja ich bin dumm und blöd.

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Hallo leider ist es nicht verjährt.

 

Ich erwarte das Bußgeldbescheid und möchte gerne wissen was auf kih zu kommen könnte.

 

Ob man nur mit einer Geldauflage bestraft wird, oder ob ich ins Jugendarrest muss. Ich arbeite nämlich 6 mal die Woche. Da denke ich wird dann aber die Geldauflage sehr hoch, falls ich keinen Arrest erhalte.

 

Bin verwirrt.

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Moin Moin

 

 

Wenn du jetzt 21 bist und mit 20 geblitzt worden bist, kommt nix mehr, weil verjährt...tippe ich.

Der TE spricht eher von dem Fahren ohne FE.

Das ist eine Straftat.

Und jetzt denk nochmal über die Verjährung nach.

 

 

@Xx7736

Wegen einem einmaligen oder auch zweimaligem Fahren ohne FE fährt in Deutschland keiner ein.

Dazu ist unsere Rechtsprechung leider zu weich.

 

 

Gruß

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Hallo, dann möchte ich diese Gelegenheit gerne dazu nutzen und Ihnen nähere Informationen dazu geben.

 

1. Delikt: Gefährdung im Strassenverkehr

2. Delikt: Mit zu hohem Tempo geblitzt.

 

Diese führten zu einer Sperre von 6 Monaten und 2 Jahren Verlängerung der Probezeit.

 

Ebenfalls erfolgte eine MPU die ich bereits 1. mal versucht habe jedoch nicht geschafft habe.

Meine Sperrfrist ist um jedoch fehlt ein positives Gutachten für meine MPU um mein Führerschein wieder zu erlangen.

Die wichtigste Frage ist, ob ich immer noch als heranwachsender Jugendlicher gelte und somit zu einer Strafe in den Jugendarrest lande, daher ich zur Tatzeit noch 20 Jahre alt war oder dies nur mit einer hohen Geldauflage bestraft wird.

 

Gruß

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Das entscheidet das Gericht, da kann hier keiner eine Prognose abgeben...

 

Da mittlerweile mindestens zwei ausgewachsene Straftaten auf Deinem Konto stehen hast, vermute ich, dass Du nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt und eine Haftstrafe zur Bewährung erhalten wirst.

 

Im übrigen bedeutet Ende der Sperrfrist nicht, dass man „eigentlich“ wieder fahren dürfte, sondern nur dass die Zeit abgelaufen ist in der Dir die Behörde rechtlich absolut keine neue FE erteilen dürfte.

 

Die damals erteilte FE ist geschreddert, so als hätte es sie nie gegeben... in D bekommst Du allerdings die Möglichkeit eine neue (!) zu beantragen, in Deinem Fall ist dafür aber nunmal die Vorlage einer positiven MPU vonnöten.

Ohne das Gutachten giltst Du weiterhin so als hättest Du nie eine FE besessen...

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Falle ich deswegen noch unter das Jugenstrafsystem und kann mit Jugendarrest bestraft werden, oder eher als Erwachsener mit einer Freiheitstrafe.

 

 

Die wichtigste Frage ist, ob ich immer noch als heranwachsender Jugendlicher gelte und somit zu einer Strafe in den Jugendarrest lande, daher ich zur Tatzeit noch 20 Jahre alt war oder dies nur mit einer hohen Geldauflage bestraft wird.

Den Begriff des "heranwachsenden Jugendlichen" gibt es nicht. Es gibt entweder oder. Die Grenzen sind klar definiert.

 

Schauen wir mal, ob das nicht durch einen Blick in die Gesetze zu klären ist.

 

Bei Straftaten guckt man üblicherweise zunächst ins StGB und kann das hier finden:

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__10.html

Ein Hinweis also auf das Jugendgerichtsgesetz (JGG)

 

Dort wird man direkt am Anfang fündig (da stehen meist die Anwendungsbereiche, Zuständigkeiten und/oder Gültigkeiten)

https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__1.html

Wir wissen also jetzt, daß für den TE das JGG gilt weil er zur Tat 18 aber nicht 21 Jahre alt war.

 

Das weitere Jugendverfahren (Beteiligung der Jugendgerichtshilfe etc.) kennt der TE, er war ja schon damit konfrontiert.

 

 

Das entscheidet das Gericht,

Nö.

Das entscheidet das Alter bei der Tat.

 

... vermute ich, dass Du nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt ...wirst.

Wird er ganz sicher nicht.

 

 

Mein heisser Tip als Sanktion ist hier der Jugendarrest.

In Abhängigkeit der Beurteilung der Jugendgerichtshilfe wohl Dauerarrest.

 

Wenn ein Richter auf Jugendstrafe entscheidet, müßte er zuvor die "schädliche Neigung" begründen.

Das wäre Haft nicht unter 6 Monaten - bei Fahren ohne schon sehr heftig.

 

Ich bleib bei meiner Einschätzung aus #5, das wegen (einmaligem) Fahren ohne hier keiner eingesperrt wird.

 

 

 

Gruß

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Wird er ganz sicher nicht.

Wow. Wie machst Du das? Neumodisch mit Kristallkugel oder doch auf die alte Art und Weise?

 

Und wie schaut es aus, dass wenn ich Vollzeit beschäftigt bin und aus diesem Grund das Jugendarrest mein Arbeit gefährdet?

Du kannst versuchen, das dem Richter unter dem Aspekt mildernde Umstände zu verkaufen.

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Moin Moin

 

 

Und wie schaut es aus, dass wenn ich Vollzeit beschäftigt bin und aus diesem Grund das Jugendarrest mein Arbeit gefährdet?

Wenn das ein Dauerarrest werden sollte - der dauert max. 4 Wochen- könntest mit deinem Chef über Urlaub für diese Zeit reden (das du kurz einfährst mußt du ja nicht sagen).

Ansonsten vorher nachdenken.

 

 

Gruß

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Kein Grund zu frotzeln.

Ich hatte tatsächlich kurz darüber nachgedacht, ob ich Dir ganz ohne Ironie erkläre, daß Deine Behauptungen

Nö.

Das entscheidet das Alter bei der Tat.

(...)

Wird er ganz sicher nicht.

schlicht falsch sind. Für diese Erkenntnis braucht man nicht einmal juristische Kenntnisse. Es reicht völlig aus, wenn man eine Suchmaschine bedienen kann und außerdem weiß, daß vor Gericht exakt nichts ganz sicher ist, bevor es nicht ein rechtskräftiges Urteil gibt.

 

Die Anwendung vom Jugendstrafrecht sind festgelegt - das ist dir wohl zu hoch was?

Ob mir die Vorschriften des JGG zu hoch sind oder nicht, ist egal, schließlich bin ich kein Richter. Und nur der Richter entscheidet, ob auf den Heranwachsenden das Jugenstrafrecht anzuwenden ist. Das findet man übrigens im Gesetzestext, wenn auch nicht ganz am Anfang.

 

Hast Du übrigens bemerkt, daß ich mir jeglichen Kommentar zu der - nunja, interessanten grammatikalischen Ausgestaltung Deines Satzes erspart habe, damit Du Dich nicht wieder über 'frotzeln' beklagen mußt?

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Moin Moin

 

 

Das findet man übrigens im Gesetzestext, wenn auch nicht ganz am Anfang.

Setz dich mal mit den Begriffen "Jugendlicher" und "Heranwachsender" auseinander und folge den in § 105 JGG genannten §§.

Und dann lesen und verstehen:

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn ....

 

Hier geht es also darum den 18-21 jährigen zu behandeln wie einen 14-18 jährigen

 

 

 

Gruß

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Hier geht es also darum den 18-21 jährigen zu behandeln wie einen 14-18 jährigen

Nö. Es geht darum, ob im Verfahren gegen den Heranwachsenden das Jugendstrafrecht oder das 'normale' Strafrecht angewandt wird. Kann man übrigens in der Überschrift des Paragraphen lesen ("Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende") und eigentlich auch ganz einfach verstehen. Entschieden wird diese Frage durch das Gericht. Das ist übrigens genau das, was QTreiberin bereits in #7 schrieb.

 

 

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Hallo leider ist es nicht verjährt.

 

Ich erwarte das Bußgeldbescheid und möchte gerne wissen was auf kih zu kommen könnte.

 

Vllt mal hierzu näheres: Schon nen AHB erhalten oder erst kürzliche geblitzt? Wird es evtl. sogar nur ein Verwarngeld welches anonym bezahlt werden kann und die ganzen Szenarien treten eh nicht ein?

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Moin Moin

 

 

Es geht darum, ob im Verfahren gegen den Heranwachsenden das Jugendstrafrecht oder das 'normale' Strafrecht angewandt wird.

Genau.

Und das steht -wie ich bereits in #8- sehr ausführlich und leicht verständlich erklärte im § 1 JGG.

Bei jugendlichen und Heranwachsenden wird das JGG angewandt - immer.

 

Deine Einwände, die du mit Hinweis auf § 105 JGG versuchtest zu untermauern, sind unzutreffend.

Dieser § ermöglicht nämlich den (z.B. unreifen) Heranwachsenden, also 18-21 jährigen, noch milder -nämlich wie einen 14-18 jährigen- Jugendlichen zu behandeln.

Das hab ich versucht, dir in #14 näher zu erläutern. Mein Hinweis auf dein fehlendes Leseverständnis wiederhole ich gerne.

 

Wenn du dir die Mühe machen möchtest, vom JGG das Inhaltsverzeichnis zu lesen, wirst du eine Unterteilung in "Teile" finden.

Der erste Teil ist mit "Anwendungsbereich" übertitelt - das dieser Teil so früh kommt, hat schon seinen Sinn.

Der zweite Teil ist mit "Jugendliche" übertitelt und der dritte Teil ist mit "Heranwachsende" übertitelt.

Dieser dritte Teil beginnt bei dem von dir erwähnten § 105 JGG - das sollte dir zu Denken geben.

 

 

Gruß

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Du liegst falsch. Aber selbst wenn ich in der Lage wäre, Dir das anhand von juristischen Kommentaren etc. zu erklären, bezweifle ich, damit bei Dir durchzudringen. Deshalb lass es Dir bitte von einem eurer Juristen erklären. Danke.

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