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Fahrräder Überholen, Abstand, Nebeneneinderfahren....


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Hallo,

auf öffentlichen Straßen erlebt man als Fahrradfahrer Huperei wenn 2 Radfahrer nebeneindander fahren.

 

Wohl sind die Huper der Meinung man würde sie dadurch behindern, obwohl die Gegenfahrbahn frei ist wird es zu eng nach deren Einschätzung.

 

Anderseits sind Kraftfahrer meistens der Meinung wenn ein Radfahrer entgegen kommt könne Radler der gleichen Richtung überholt werden. Zwei Radfahrer nebeneinander in der gleichen Fahrtrichtung benötigen nicht mehr Straßenbreite als 2 sich begegnende.

 

Im Übrigen, die Rechtsprechung fordert Minimum 1,5m Seitenabstand, bei mehr als 50km/h, an Steigungen und bei Kindertransport mit Fahrrädern 2m.

 

Wie kann da legal ein Radfahrer überholt werden bei Gegenverkehr auf üblichen Landstrassen?

 

Und immer wieder unagnehem zu beobachten, ohne Gegenverkehr und guter übersicht daß KFZ-Führer Radfahrer knapp mit ca. 50cm überholen statt voll auf die Gegenfahrbahn zum Überholen zu wechseln, ist das ein so schwieriges Lenkmanöver?

 

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Wohl sind die Huper der Meinung man würde sie dadurch behindern, obwohl die Gegenfahrbahn frei ist wird es zu eng nach deren Einschätzung.

 

 

 

Sie behindern, weil sie können nicht mit dem notwendigen Sicherheitsabstand überholt werden, auch wenn auf die Gegenspur gewechselt wird. Rechne es doch mal aus.

 

MfG.

 

hartmut

  • Like 1
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Hallo,

auf öffentlichen Straßen erlebt man als Fahrradfahrer Huperei wenn 2 Radfahrer nebeneindander fahren.

 

2 Radfahrer nebeneinander auf = Owi, (Ausnahme Radfahrgruppe grösser 15)

Überholen ohne ausreichende Sicherhetsabstand = Owi.

 

Wenn du am Fahrrad keine Hupe hast kannst du nur klingeln.

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2 Radfahrer nebeneinander auf = Owi, (Ausnahme Radfahrgruppe grösser 15)

Wirklich? In der STVO ist geschrieben wen dadurch der übrige Verkehr behindert wird....
Bei 6,5m Regelquerschnitt von "Landstraßen" ( Bundesstraßen = 7,5m ) bleibt je Fahrbahn 3,25m, auf der Gegenfahrbahn hätte ein LKW links zum Straßenrand 62,5cm, rechts zur Mitte ebenfalls.
Zwei Radfahrer benötigen knapp 2m Breite, entsprich dem Ausbausoll von Radwegen, damit kann dann sogar ein LKW mit ca. 1,25m + 62,5cm auf der Gegenfahrbahn, also mit 1,87m zwei Nebeneneinander fahrende Radler überholen, wo ist die Behinderung?
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@ KlausK Das Argument ist richtig, beantwortet aber nicht meine Frage, warum KFZ-Führern gefühlt die Straßenbreite völlig ausreicht wenn ihnen bei dem Überholen eines Radfahrers ein weiterer entgegenkommt, beim Überholen zweier nebeneinander ohne Gegenverkehr aber nicht...

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  • 3 weeks later...
Guest Trolly

§2 StVO: (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

 

Och, dann lesen wir doch gleich auch noch § 2 Abs. 4 Satz 1 StVO: „Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.“ Wenn also unter Einhaltung des erforderlichen Seitenabstands bei freier Gegenfahrbahn auf dieser überholt werden kann, liegt offensichtlich keine Behinderung vor. Wenn die beiden nebeneinander möglichst weit rechts fahren, wobei sie nicht verpflichtet sind, sich selbst zu gefährden, ist wirklich alles in Ordnung.

 

Wer allerdings in verkehrserzieherischer Absicht hupt oder gar extra knapp überholt, begeht eine richtige Straftat, und die nennt sich Nötigung. Ist leider meist etwas schwierig zu beweisen, ändert aber nichts daran, dass es sich um ein weitaus übleres Vergehen handelt als die vermutete, womöglich aber nicht mal vorliegende Ordnungswidrigkeit. Falls dies jemand lesen sollte, der solche Neigungen nicht immer unterdrücken kann: Ihr solltet Euch besser nicht dermaßen ins Unrecht setzen.

 

Und, mal nebenbei bemerkt, ist Euch schon mal aufgefallen, dass die Autofahrer praktisch alle immer nebeneinander fahren, sogar wenn sie allein im Auto sind? Ich meine, so ein Einsitzer, der müsste doch wirklich nicht dermaßen breit sein.

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Moin Moin

 

 

Wer allerdings in verkehrserzieherischer Absicht hupt oder gar extra knapp überholt, begeht eine richtige Straftat, und die nennt sich Nötigung.

Das solltest du besser nochmal überdenken.

 

 

 

Gruß

  • Like 2
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Kolbenfeder

 

 

Fehlverhalten mit Fehlverhalten begründen?

 

 

Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren.

Tun sie es dennoch, ist das falsch.

 

 

Autofahrer, die Radfahrer überholen möchten, müssen genügend Abstand wahren.

Soll ich dir jetut erklären, wie das geht wenn Gegenverkehr ist? Ok. Bremsen, runterschalten, langsam hinter dem Radfahrer hinterherfahren, bis der Gegenverkehr passiert hat und dann mit ausreichend Seitenabstand überholen.

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Guest Trolly

Moin Moin

 

Wer allerdings in verkehrserzieherischer Absicht hupt oder gar extra knapp überholt, begeht eine richtige Straftat, und die nennt sich Nötigung.

Das solltest du besser nochmal überdenken.

 

Gruß

 

OK - - fertig. Gleiches Ergebnis. Was nun?

 

Läßt Du uns bitte teilhaben an Deiner Weisheit?

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Guest Trolly

Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren.

Tun sie es dennoch, ist das falsch.

 

Irgendwie bist Du ein wenig beratungsresistent. Nochmal § 2 Abs. 4 Satz 1 StVO:

 

„Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.“

 

Extra für Dich übersetzt: Wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird, dürfen sie es. Was ist daran eigentlich so schwer...

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Moin Moin

 

 

Wer allerdings in verkehrserzieherischer Absicht hupt oder gar extra knapp überholt, begeht eine richtige Straftat, und die nennt sich Nötigung.

 

Das solltest du besser nochmal überdenken.

 

Gruß

OK - - fertig. Gleiches Ergebnis. Was nun?

 

Läßt Du uns bitte teilhaben an Deiner Weisheit?

Falsches Ergebnis. Keine Nötigung.

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Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren.

Tun sie es dennoch, ist das falsch.

 

Irgendwie bist Du ein wenig beratungsresistent. Nochmal § 2 Abs. 4 Satz 1 StVO:

 

Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.

 

Extra für Dich übersetzt: Wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird, dürfen sie es. Was ist daran eigentlich so schwer...

Dein Tonfall missfällt mir! Mäßige dich!

 

Btt

Wenn ein PKW nicht überholen kann, behindern sie den Verkehr. Ergebnis: im hier besprochenen Sachverhalt dürfen sie nicht nebeneinander fahren.

 

 

Grundsätzlich müssen Radfahrer hintereinander fahren, Ausnahmen könnten sein - außer Verband - neben der Fahrradstraße, der Verkehrsberuhigte Bereich, da hier Autos nur höchstens Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen. Möglicherweise auch in 30er Bereichen, je nach Breite und Beschaffenheit. Ab Tempi 50 kann man grundsätzlich von einer Behinderung ausgehen, wenn Radfahrer nebeneinander fahren.

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Guest Trolly

Wenn ein PKW nicht überholen kann, behindern sie den Verkehr. Ergebnis: im hier besprochenen Sachverhalt dürfen sie nicht nebeneinander fahren.

 

Was ist jetzt der "hier besprochene Sachverhalt"?

 

In dem von mir angenommenen Sachverhalt, nämlich freie Gegenfahrbahn, kann der Autofahrer überholen. Also dürfen Radfahrer dann nebeneinander fahren.

 

Sie sollten dabei natürlich den Verkehr so aufmerksam beobachten, dass sie bei Gegenverkehr und potenziell überholwilligen PKWs von hinten Platz machen, wenn dadurch das Überholen ermöglicht wird.

 

Wobei, oftmals führt das Hintereinanderfahren eben keineswegs zu der erhofften Möglichkeit es Überholens, weil dies nur unter Missachtung eines "ausreichenden" Seitenabstandes erfolgen könnte. Da Radfahrer nicht verpflichtet sind, sich selbst in Gefahr zu bringen, können sie dann eigentlich gleich weiter nebeneinander fahren.

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Moin Moin

 

 

OK - - fertig. Gleiches Ergebnis. Was nun?

 

Läßt Du uns bitte teilhaben an Deiner Weisheit?

 

Nachdem du hier so belehrend die StVO erklärst, nahm ich an, du hättest wenigstens Grundkenntnisse.

Jetzt stellt sich heraus, ich muß bei dir bei Null anfangen.

Aber keine Angst, mach ich nicht.

 

Du kannst, wenn nicht andere qualifizierende Umstände dazu kommen, soviel hupen wie du willst, auch gerne verkehrserzieherisch.

Das Hupen alleine ist keine Nötigung, wird auch keine und auch keine andere "richtige" Straftat.

 

Und wer extra (mit Absicht?) knapp überholt, begeht, wenn nicht ebenfalls andere qualifizierende Umstände dazu kommen, auch keine Nötigung.

Es könnte jedoch eine andere Straftat vorliegen, wenn wieder andere Umstände, die aber auch verwerflich sind, dazu kommen.

Welche Straftat kannst du ja sicher selber eruieren.

 

 

Gruß

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Guest Trolly

Können sie nicht, weil sie dann behindern.

 

Bei Gegenverkehr, eine Fahrspur pro Richtung:

 

Wenn sie hintereinander fahren, darf der Autofahrer nicht überholen, weil er den ausreichenden Seitenabstand nicht einhalten würde. Das ist offenbar KEINE Behinderung. Mal unterstellt, die Größenverhältnisse seien so.

 

Wenn sie nebeneinander fahren, darf er sie nicht überholen, weil er dabei mindestens einen umbringen würde. Das hingegen IST offenbar eine Behinderung.

 

Oder stellt es eine Behinderung dar, dass der Autofahrer anstelle einer OWI einen Mord begehen müsste, um verbotswidrig zu überholen, und da ist ihm die Hemmschwelle zu hoch? So gesehen ist es für die Radfahrer allemal sicherer, sie fahren nebeneinander. Weil, knapp überholen verursacht eben doch manchmal Unfälle.

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Guest Trolly

Nachdem du hier so belehrend die StVO erklärst,

War ja offenbar nötig, jedenfalls hinsichtlich der Bedingung, wann nebeneinander gefahren werden darf.

 

Könntest du einfach mal zugeben statt eingeschnappt zu sein.

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Auch wenn du jetzt polemisch den Mord ansprichst- was natürlich Unsinn ist - kommt es nicht darauf an, ob der Autofahrer wegen Gegenverkehr überholen kann oder nicht, sondern lediglich auf das Verhalten der Radfahrer.

 

Der ADFC vertritt u.a. ebenfakls die Auffassung, dass in einer Spielstraße nicht von einer Behinderung ausgegangen werden kann, wenn Radfahrer nebeneinander fahren, es bei :30: sein kann und bei Straßen ab 50 und mehr grundsätzlich eine Behinderung ist.

 

Die Grundregel ist hintereinander

Die StVO lässt ausnahmen zu

 

Mit Ausnahmen ist das so, dass das eben nicht die Regelbeispiele sind, bzw nicht der überwiegende Anteil.

Merksatz: normale Straße und Umstände: hintereinander.

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Guest Trolly

Nichts desto trotz haben Radfahrer grundsätzlich hintereinander zu fahren, auch dann, wenn der Gegenfahrstreifen frei ist.

 

Erste Bitte: Quellenangabe für diese rigorose Einschätzung?

 

Zweite Bitte: Was genau bedeutet dann der folgende Satz:

"nebeneinander dürfen sie (die Radfahrer) nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird."

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1. die Quelle hast Du doch selbst schon zitiert. Da steht's doch nun deutlich genug.

2. was bitte schön verstehst Du nicht an der Formulierung "wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird"?

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Moin Moin

 


 

War ja offenbar nötig

Dringend nötig war, dich über deinen Unsinn hinsichtl. der Nötigung aufzuklären.

 

 

Könntest du einfach mal zugeben statt eingeschnappt zu sein.

Zu dem Radfahrerthema hab ich gar nichts gesagt.

Da brauch ich weder etwas zugeben, noch bin ich da eingeschnappt.

 

 

Gruß

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Guest Trolly

1. die Quelle hast Du doch selbst schon zitiert. Da steht's doch nun deutlich genug.

2. was bitte schön verstehst Du nicht an der Formulierung "wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird"?

 

Fein. Dann sind wir uns also einig, dass, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird, nebeneinanderfahren erlaubt ist? Das hast Du ja mehrfach geleugnet (hatte ich jedenfalls so verstanden).

 

1. Zum Beispiel dann, wenn niemand da ist, der behindert werden könnte (kein Überholwilliger in der Nähe)?

2. Zum Beispiel dann, wenn die Gegenfahrbahn frei ist, also das Überholen problemlos möglich ist?

3. Zum Beispiel dann, wenn ein Überholen wegen Gegenverkehrs und zu schmaler Fahrbahnen sowieso nicht erlaubt wäre?

 

Brauchst nur zu 1-3 jeweils Ja oder Nein anzukreuzen.

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Grundsätzlich gilt immer noch: Fahrradfahrer haben hintereinander zu fahren!

 

Sollte eine Behinderung anderer VT ausgeschlossen sein, dürfen sie auch nebeneinander fahren. Muß ich dann auch bei freiem Gegenfahrstreifen insbesondere auf diesen ausweichen, um die nebeneinander fahrenden Radfahrer zu überholen, so stellt das IMHO sehr wohl eine Behinderung dar. Ich würde die Radfahrer in diesem Fall sanktionieren.

 

Auch dann, wenn aufgrund der Fahrbahnbreite und des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes ein Überholen nicht erlaubt wäre, dürfte nicht nebeneinander gefahren werden. Statt dessen haben die Radfahrer dem Kfz ein Überholen zu ermöglichen. Ggf. muß der Radfahrer rechts anhalten (Stichwort: langsam fahrende Fahrzeuge).

 

 

BTW: ob oder was ich "brauche", entscheide ich immer noch selbst.

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Guest Trolly

Grundsätzlich gilt immer noch: Fahrradfahrer haben hintereinander zu fahren!

 

Das steht so nirgendwo geschrieben, gilt also nur als ungeschriebenes Gesetz im Fürstentum Bluey.

 

Sollte eine Behinderung anderer VT ausgeschlossen sein, dürfen sie auch nebeneinander fahren. Muß ich dann auch bei freiem Gegenfahrstreifen insbesondere auf diesen ausweichen, um die nebeneinander fahrenden Radfahrer zu überholen, so stellt das IMHO sehr wohl eine Behinderung dar. Ich würde die Radfahrer in diesem Fall sanktionieren.

 

Und vor Gericht scheitern. IMHO halt, sonst nix.

 

Auch dann, wenn aufgrund der Fahrbahnbreite und des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes ein Überholen nicht erlaubt wäre, dürfte nicht nebeneinander gefahren werden.

 

Steht wahrscheinlich wieder nirgends geschrieben. Oder gibt es schon ein Urteil dazu?

 

Statt dessen haben die Radfahrer dem Kfz ein Überholen zu ermöglichen. Ggf. muß der Radfahrer rechts anhalten (Stichwort: langsam fahrende Fahrzeuge).

 

Dazu der Stand der Rechtsprechung:

 

Wenn dies nicht anders möglich ist, muss dazu an geeigneter Stelle (Seitenstreifen, Bushaltestelle) angehalten oder weit rechts gefahren werden. Dazu müssen jedoch mindestens drei Fahrzeuge aufgeschlossen haben und es muss absehbar sein, dass ein Überholen ansonsten für längere Zeit nicht möglich ist.

Irgendwie scheinst Du Radfahrer grundsätzlich nur als Verkehrshindernis wahrzunehmen, die sich bitte so verhalten sollen, dass man durch sie keinesfalls beeinträchtigt wird. Vergiß es! Radfahrer haben das Recht, den öffentlichen Straßenraum im Rahmen der StVO gleichberechtigt zu nutzen, sie sind ebenfalls Teil es Verkehrs und nicht sein Störfaktor.

 

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Wenn man keine Ahnung hat...... (Dieter Nuhr!).

Das steht so nirgendwo geschrieben, gilt also nur als ungeschriebenes Gesetz im Fürstentum Bluey.

Dazu bedarf es keines eigenen Fürstentums, man muß nur lesen und verstehen können.

Bedenklich, wenn Du noch nicht einmal mehr weißt, was Du selbst geschrieben bzw. zitiert hast. Aber ich helfe: "Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren." => das ist der erste Teilsatz, daher "grundsätzlich gilt".

Und vor Gericht scheitern. IMHO halt, sonst nix.

Genau. Und Dein "IMHO halt" bedeutet was? Eben, nichts. Nichts genaues weißt Du, keinerlei Erfahrungswerte hast Du. Dafür brabbelst Du umsomehr Blödsinn in die Welt.

Steht wahrscheinlich wieder nirgends geschrieben. Oder gibt es schon ein Urteil dazu?

Wenn man sich mit Gesetzen etc. ein wenig auskennt (Du offenbar nicht), weiß man, daß nicht alles in allen Feinheiten etc. dort ausgeführt ist und sein muß. Vieles wird durch die laufende Rechtsprechung geregelt oder geklärt.

Ob es für meine Ausführung Urteile gibt, weiß ich nicht. Wäre auch relativ irrelevant, da es sich meist um AG-Urteile handelt und ein jedes AG quasi selbst entscheiden kann, sich aber ganz gewiß nicht um ein Urteil eines anderen AGs kümmern muß.

Aber: wenn Du's genau wissen willst, komm vorbei, fahre entsprechend, lass Dir ein VG-Angebot erteilen, welches Du dann ablehnst und anschließend darfst Du gegen den Bußgeldbescheid vorgehen. Dann hast Du Dein Urteil. Nur nicht enttäuscht sein, wenn's nicht so ausfällt, wie Du es Dir vorstellst.

Dazu der Stand der Rechtsprechung: ....

Nette Ausführungen. Aber der ADFC ist keine rechtliche Instanz. Entscheidend ist zunächst die Bewertung vor Ort. Und da es dem Fahrradfahrer ohne weiteres zumutbar ist, dem Kfz Platz zu machen, anstatt es auszubremsen, bekäme der Radfahrer im gegenteiligen Fall ein VG aufgebrummt.

Irgendwie scheinst Du Radfahrer grundsätzlich nur als Verkehrshindernis wahrzunehmen, die sich bitte so verhalten sollen, dass man durch sie keinesfalls beeinträchtigt wird. Vergiß es! Radfahrer haben das Recht, den öffentlichen Straßenraum im Rahmen der StVO gleichberechtigt zu nutzen, sie sind ebenfalls Teil es Verkehrs und nicht sein Störfaktor.

Nö, ganz und gar nicht. Ich mag nur nicht deren ignorantes und bisweilen aggressives Verhalten. Und damit das nicht so ist, werde ich meinen Job entsprechend ausüben, entgegen Deiner Äußerung erstmal gar nichts vergessen und sie regelmäßig daran erinnern (insbesondere gebührenpflichtig), wie man sich richtig zu verhalten hat. Auch bzw. insbes. den Regeln der StVO entsprechend.

 

 

Leider benehmen sich viele Radfahrer wie Störfaktoren!

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@ Bluey, natürlich ist der ADFC keine juristische Instanz. Aber der verlinkte Aufsatz ist sehr interessant und hilfreich. Selbst die Pflicht, in bestimmten Fällen, einem KFZ vorbei zu lassen wird beschrieben.

Wenn sich Radfahrer und Autofahrer an diese Vorgaben halten würde währe - sehr - viel gewonnen.

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Grundsätzlich gilt immer noch: Fahrradfahrer haben hintereinander zu fahren!

 

Das steht so nirgendwo geschrieben,

Doch

 

 

Wo die Ausnahmen wohl greifen dürften, schrieb ich

- Verkehrsberuhigter Bereich

- Fahrradstraße

 

Wo überwiegend von einer Behinderung auszugehen ist, schrieb ich auch

Straßen ab 50 und mehr

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Es muss doch nur mal etwas gerechnet werden.

 

Radfahrer Abstand vom Straßenrand 0,8m, Breite vom Radler 0,6m, Sicherheitsabstand 1,5m. Zusammen sind das 2,9m, bei einer Fahrbahnbreite von 6m geht der Schutzbereich fast bis zur Mittellinie. Das sind schon recht kleine Werte.

 

Das Bedeutet jetzt schon bei einer Breite des Autos von 2,10m ist der Pkw wenn er an der Mittellinie fährt, nur noch 0,9m vom linken Fahrbahnrand entfernt. Ein zweiter Radler verhinder überholen mit Sicherheitsabstand.

 

MfG.

 

hartmut

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