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41 Zu Schnell Bei 100 Vorsatz


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Hallo,

 

ich wurde leider nachts in den Kasseler Bergen mit 141 geblitzt. Jetzt wurde mir ein doppeltes Bußgeld wegen angeblichen Vorsatzes verhängt, weil vor dem Blitzer mehrere Schilder aufgestellt waren. Ich finde diese pauschalisierte Annahme von Vorsatz problematisch, da ich die letzten Jahre nie geblitzt wurde und mir die Kasseler Berge unbekannt sind, ich war mir nicht im Klaren, dass sich allein durch die Steigung eine derartige Geschwindigkeitsübertretung so schnell ergibt. Ehrlicherweise dachte ich schon, dass ich leicht schneller war aber niemals 41. Ich möchte mich jetzt auch gar nicht rausreden, ichw ar zu schnell und ich sehe ein, dass es eine Gefahrenstelle ist (die mir unbekannt war) aber es war kein Vorsatz. Habe ich jetzt irgendeine Chance dass anzufechten ohne vors Gericht zu gehen? Geht ein Widerspruch immer vor Gericht? teilt mir die Behörde mit wenn sie den Widerspruch ablehnt und es vors Gericht geht, sprich habe ich noch eine Möglichkeit meinen Widerspruch kostenneutral zurückzuziehen?

 

Grüße, Siever

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Anfechten macht eher Sinn, wenn es um die Fahrereigenschaft geht, Also wenn Du es gar nicht warst, Ist denn der Fahrer gleich der Halter? Ist ein Bild beigefügt?

Die Kasseler Berge sind recht unübersichtlich und hinter jeden Kurve mag ein Stau anfangen, und wenn man da reinrast... daher die Beschränkung, deren Sinn nicht jeder sofort erkennt.

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Hallo, Siever,

 

herzlich willkommen im Radarforum.

 

Wenn schon mehrere Verkehrszeichen nacheinander auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung hinweisen, wird man wohl kaum glaubhaft machen können, dass die Beschränkung ganz plötzlich kam und man nicht rechtzeitig abbremsen konnte.

Ehrlicherweise dachte ich schon, dass ich leicht schneller war aber niemals 41.

Deshalb hat man in den Fahrzeugen einen Tacho im Blickfeld und dieser sollte auch funktionieren.

 

Wenn die Messung dann auch noch im Bereich einer längeren Steigung stattgefunden hat, wird der Richter vermutlich auch noch darauf hinweisen, dass die meisten Fahrzeuge an steilen Steigungen bewusst beschleunigt werden müssen, um überhaupt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu erreichen und dass man dann erst recht merken müsste, wenn man erheblich darüber ist.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Habe ich jetzt irgendeine Chance dass anzufechten ohne vors Gericht zu gehen? Geht ein Widerspruch immer vor Gericht? teilt mir die Behörde mit wenn sie den Widerspruch ablehnt und es vors Gericht geht, sprich habe ich noch eine Möglichkeit meinen Widerspruch kostenneutral zurückzuziehen?

Was hast Du bisher denn bekommen? Anhörungsbogen? Zeugenfragebogen?

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Ich finde diese pauschalisierte Annahme von Vorsatz problematisch, da ich die letzten Jahre nie geblitzt wurde und mir die Kasseler Berge unbekannt sind

Warum sollten die letzten ungeblitzten Jahre den Vorsatz ausschliessen?

Dieser Argumentation dürfte kein Richter folgen.

 

Mit den 41 a.g.O. zuviel bewegst du dich im Fahrverbot und da du an mehreren Schildern vorbeigebrettert bist, dürfte es auch schwerfallen dich auf Augenblicksversagen zu berufen.

 

Den Widerspruch kannst du jederzeit zurücknehmen, auch in einer Verhandlung noch.

 

Das von Blaulicht zitierte Urteil liefert keine Gründe um den Vorsatz zu entkräften.

 

 

Gruß

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Hallo, Blaulicht,

Die Argumentation von Vorsatz kann greifen. Einzige Chance: überzeuge die Bußgeldstelle bzw einen Richter, dass das nicht vorsätzlich war. Vergleiche OLG in Jena (Beschluss vom 29.10.2007 - 1 Ss 130/07)

stimmt: Wenn die Bußgeldstelle den Vorsatz annimmt und man den zuständigen Sachbearbeiter oder den Richter überzeugen kann, dass man nicht vorsätzlich gehandelt hat, wird der Vorwurf des Vorsatzes fallen gelassen.

 

Gut, dass Du den TE und uns darauf hingewiesen hast, denn das war uns allen doch noch nicht bekannt. :abwarten:

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Jein, ich habe den TE zwar darauf hingewiesen; das Schwergewicht meines Beitrages jedoch lag in der Aussage, dass der Vorwurf von Vorsatz hier so begründet werden kann / wird und somit die Bußgeldstelle normal / korrekt gehandelt hat. Dazu habe dann noch ein betreffendes Urteil angeführt.

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Dazu habe dann noch ein betreffendes Urteil angeführt.

Hast Du nicht. Selbst mit Deinem juristischen Halbwissen hättest Du erkennen können, daß der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vom TE geschilderten nicht mal ansatzwesie vergleichbar ist.

 

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An der Stelle ist die Autobahn halt so steil, dass man ganz plötzlich zu schnell ist ohne dass man das Gas auch nur minimal bewegt hat, daher finde ich es etwas übertrieben von Vorsatz auszugehen. Mir war dieser Streckenabschnitt und das Gefälle vorher nicht bekannt. Kann ich also Einspruch einlegen und falls die Behörde selbst nicht beigibt, den Kostenneutral zurückziehen oder sind dann schon Kosten entstanden? Wird die Behörde mir bevors Gericht geht nochmal mitteilen wie sie sich entschieden hat?

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An der Stelle ist die Autobahn halt so steil, dass man ganz plötzlich zu schnell ist ohne dass man das Gas auch nur minimal bewegt hat

Fragt sich jetzt bloss, ob du bergauf auch nur noch mit 60 unterwegs wärest. Weil da geht es ja auch 'ganz plötzlich' so steil bergauf :whistling:

 

Ansonsten wirst Du feststellen, dass das Auto - bei gleicher Gaspedalstellung - bergauf viel schneller langsam wird, als es - bergab bei gleicher Steigung - schneller werden wird. Ansonsten wage ich doch die Behauptung, dass selbst ein ungeübter Fahrer das Fahrgeräusch bei Tempo 100 von dem bei 140 km/h unterscheiden kann.

 

Gruß,

AnReRa

'

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Trotz allem glaube ich (kommt natürlich auf den Richter an), dass man mit einem guten Anwalt den Vorsatz wegbekommen könnte.

Ohne RSV wäre dieses dann allerdings wohl eher ein Nullsummenspiel, daher die Frage an den @TE ob eine RSV besteht?

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@Q-Treiberin, hier sind wir mal einer Meinung. Ich halte diese Unterstellen von Vorsatz für ungerechtfertig. Vorsatz hat etwas mit Wissen und Wollen zu tun, nur anhand der Schilder kann man das meiner Ansicht nach nicht vorwerfen. Jedoch passierte das und wurde auch so für Recht befunden. Jedoch steht dem ein neues gerichtliches Verfahren nicht entgegen. Man sollte sich nur über die Kosten im klaren sein und dann ruhig LG / OLG Entscheidungen herbeiführen. So wie der TE den SV darstellt macht das vielleicht Sinn.

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Moin Moin

 

 

An der Stelle ist die Autobahn halt so steil, dass man ganz plötzlich zu schnell ist ohne dass man das Gas auch nur minimal bewegt hat, daher finde ich es etwas übertrieben von Vorsatz auszugehen.

Lös dich mal von dem Gedanken, dir würde nur wegen des Gefälles der Vorsatz vorgeworfen.

Der Hauptgrund für den Vorsatz dürfte wohl das Nichtbeachten mehrerer VZ sein. Und das ist von den Gerichten längst geklärt.

Außerdem würde vor so einem steilen Gefälle auch mit VZ 108 hingewiesen. Und da darf dann auch gerne gebremst werden.

 

Gruß

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... hinzuzufügen ist noch die Einlassung des VT:

 

Ehrlicherweise dachte ich schon, dass ich leicht schneller war

 

Wir haben also:

* Mehrere geschwindigkeitsregelnde Schilder

* erkennbar starkes Gefälle (wobei das wohl kaum zu einer blitzartigen Erhöhung der Geschwindigkeit führen kann),

welches vermutlich ebenfalls mit einem oder mehreren Schildern angezeigt ist

* aufgrund der Berg- und Talführung unübersichtliche Verkehrssituation. Zudem ist der TE nach eigener Einlassung ortsunkundig

* je nach Verkehrslage wird der TE ja durchaus ein paar andere VT überholt haben und dass sollte doch zu denken geben.

* die Einlassung des VT tatsächlich schneller gewesen zu sein ...

 

Und dann gibt es an solchen Steigungs/Gefällestrecken gerne mal Elefantenrennen, weil die normal bzw. gut motorisierte LKWs irgendwie verständlicherweise an den Steigungen nicht den leistungsschwachen mit 30-40 km/h dahinrußenden Vorkriegsmodelle hinterherkriechen wollen. Man könnte also die Erkennung eines starken Gefälles bzw. Steigung also durchaus der Erkennung einer Gefahrensituation gleichsetzen und entsprechend eine passende Begrenzung erwarten (iGo kann man sich ja auch nicht mit dem Übersehen eines :50: herausreden - weil iGo eben regelmäßig mit :50: zu rechnen ist). Und wenn ich eine Begrenzung erwarten muß, dann kann ich diese doch nicht fahrlässig übersehen, oder ?

Wir reden ja gerade nicht(!) von einer übersichtlichen AB mit :nolimit: => :100: => :100: => Blitz !

 

In meinen Augen ist es absolut vorhersehbar, dass wenn man das Gaspedal einfach in der 'Bergauf-'-stellung hält, idas Fahrzeug bergab dann sehr deutlich beschleunigen wird. Selbst wenn der Steigung 'nur' eine Ebene folgt, wird das Fahrzeug beschleunigen (wenn es nicht gerade im Begrenzer hängt) ...

Es erfordert in meinen Augen schon einen 'Spalt'-Blick auf das Kennzeichen des Vordermannes um ein Gefälle zu übersehen ...

 

Btw.: Wo gibt es den in DLand noch starke Gefälle (ala Elzer Berg) , die nicht begrenzt sind ?

 

 

Ich bin in den Kassler Bergen nicht geblitzt worden. Muss also irgendwie gehen.

Ist das jetzt was besonderes ?

Der routinierte Autofahrer nimmt auf der Kuppe den Fuß vom Gas und setzt auf Motorbremse. Reicht das nicht, wird zurückgeschaltet.

Es gibt natürlich auch die armen Automatikfahrer und schaltfaule Personen, die lieber die Bremsscheiben glühen lassen ...

Gerade nachts ist das tw. sehr imposant ...

 

Gruß,

AnReRa

 

 

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Es gibt natürlich auch die armen Automatikfahrer..., die lieber die Bremsscheiben glühen lassen ...

Man kann (und darf natürlich) auch bei einer Automatik zurückschalten und so die Motorbremse entsprechend nutzen, so daß man nur ab und an und auch nur jeweils kurz die Bremse betätigen muß. Und sollte man zudem einen modernen Tempomat besitzen, so erledigt der dies alles sehr gut und komplett selbständig, ganz ohne eigenes Zutun.
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Man könnte also die Erkennung eines starken Gefälles bzw. Steigung also durchaus der Erkennung einer Gefahrensituation gleichsetzen ...

Ich hoffe, Dir mit der Frage nicht zu nahe zu treten: Trägst Du beim Fahrradfahren einen Helm?

 

Gruß, Pedro.

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Also ich wuerde im Falle des TE begruenden, dass ich die Hinweise auf das Tempolimit fahrlaessig leichtfertig - aber keinesfalls vorsaetzlich - nicht beachtete....... Genauso an die Bussgeldstelle geschrieben und das Ding - der Vorwurf des Vorsatzes - wird fallen gelassen. Dieses meine ich voellig Ernst!

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Man kann (und darf natürlich) auch bei einer Automatik zurückschalten und so die Motorbremse entsprechend nutzen

Das es geht ist unbestritten, aber meine Erfahrung nach tun das die wenigsten.

 

 

Und sollte man zudem einen modernen Tempomat besitzen, so erledigt der dies alles sehr gut und komplett selbständig, ganz ohne eigenes Zutun.

Hm ...

also der funkelnagelneue 5'er von meinem Chef macht das m.E. nicht - zumindest nicht in der Form wie ich das von Hand machen würde. Aber ich werde demnächst mal auf die Drehzahl achten ...

Privat fahre ich keine Automatik, deshalb fehlt mir da die dirkte Erfahrung ...

 

[OT]

@PedroK

Um dich zu beruhigen. Ja, ich trage Helm. Und das nicht nur beim Fahrradfahren ...

Gerade gestern haben meine Große und der Nachbarssohn ausprobiert wo der Unterschied bei mit und ohne Helm liegt. Mal abgeshen von ein paar Schrammen hat er jetzt noch eine Platzwunde am Kopf (Gott-sei-Dank nichts schlimmeres) ...

Das ganze übrigens ohne Beteiligung eines Kfz's auf abgesperrter Piste. Mal sehen ob er demächst doch mal seinen Helm aufsetzt

[/OT]

 

Gruß,

AnReRa

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Das es geht ist unbestritten, aber meine Erfahrung nach tun das die wenigsten.

Ich will Dir ja nichts unterstellen oder absprechen, aber wie bitte schön möchtest Du verläßlich sagen können, daß das die wenigsten tun? Kennst Du die meisten von denen, die mit Automatik fahren?

 

also der funkelnagelneue 5'er von meinem Chef macht das m.E. nicht - zumindest nicht in der Form wie ich das von Hand machen würde. Aber ich werde demnächst mal auf die Drehzahl achten ...

Meine fast neue C-Klasse schaltet bei eingeschaltetem Tempomat selbständig runter und bremst ggf. auch aktiv ab, wenn die Motorbremse nicht ausreicht. Das sollte meine ich ein moderner 5er auch können.
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Das es geht ist unbestritten, aber meine Erfahrung nach tun das die wenigsten.

Kennst Du die meisten von denen, die mit Automatik fahren?

 

Wenn ich von meiner Erfahrung spreche, spreche ich doch wohl von meinem Bekanntenkreis.

Es mag durchaus sein, dass die Automatikfahrer in Deinem Bekanntenkreis eben doch gerne zu Schalthebel greifen.

 

Ansonsten beobachte ich einfach das Verhalten der VT an - begrenzten - Gefällestrecken.

Und da gibt es nur wenige VT deren Bremsleuchten selten bis gar nicht aufleuchten.

An dieser Stelle ist natürlich dann nicht zu unterscheiden, ob es sich nun um Schalter- oder Automatikfahrzeuge handelt.

 

 

... und bremst ggf. auch aktiv ab, wenn die Motorbremse nicht ausreicht. Das sollte meine ich ein moderner 5er auch können.

Habe ich bezweifelt, dass die modernen Tempomaten bremsen können ?

Ich denke das ist einfach eine Frage der Abstimmung, ob die Automatik den Diesel mit 3500 Touren im Zugbetrieb laufen läßt oder doch lieber mit 2500 und ab und an die Bremse betätigt.

Letzteres dürfte komfortabler für die Insassen sein (außerdem verdient der Hersteller ja an Bremsscheiben/Klötzen und deren Wechsel)

 

Gruß,

AnReRa

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Wenn ich von meiner Erfahrung spreche, spreche ich doch wohl von meinem Bekanntenkreis.

Ah, ok. Das hatte ich eben leider so nicht verstanden. Hättest Du von "die meisten aus meinem Bekanntenkreis" geschrieben, wär's klar gewesen.

 

Es mag durchaus sein, dass die Automatikfahrer in Deinem Bekanntenkreis eben doch gerne zu Schalthebel greifen.

Ich wüßte das weder in die eine noch in die andere Richtung zu sagen. Ich spreche da lediglich von mir selbst.

 

Ansonsten beobachte ich einfach das Verhalten der VT an - begrenzten - Gefällestrecken.

Und da gibt es nur wenige VT deren Bremsleuchten selten bis gar nicht aufleuchten.

An dieser Stelle ist natürlich dann nicht zu unterscheiden, ob es sich nun um Schalter- oder Automatikfahrzeuge handelt.

Was vllt daran liegen könnte, daß die Motorbremse allein es bei manchen Gefällestrecken einfach nicht schafft und der Fahrer oder die Automatik zusätzlich mit der normalen Bremse eingreifen muß.

 

Habe ich bezweifelt, dass die modernen Tempomaten bremsen können ?

Ich denke das ist einfach eine Frage der Abstimmung, ob die Automatik den Diesel mit 3500 Touren im Zugbetrieb laufen läßt oder doch lieber mit 2500 und ab und an die Bremse betätigt.

Letzteres dürfte komfortabler für die Insassen sein (außerdem verdient der Hersteller ja an Bremsscheiben/Klötzen und deren Wechsel)

1. habe ich nicht behauptet.

2. bei 2500 Touren dürfte kaum Bremswirkung vorhanden sein

3. davon gehe ich denn doch eher gar nicht aus, zumal vllt nicht ganz wenige Leute Bremsscheiben/-klötze gar nicht beim Hersteller wechseln läßt, sondern auf günstige(re) Alternativen ausweicht.

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(iGo kann man sich ja auch nicht mit dem Übersehen eines :50: herausreden - weil iGo eben regelmäßig mit :50: zu rechnen ist).

 

Also kann bei allen Verstößen igO bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von über 50 km/h von Vorsatz ausgegangen werden?

 

Bei Verstößen > 40 km/h + denke ich ja, aber ich bin kein SB einer Behörde.

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(iGo kann man sich ja auch nicht mit dem Übersehen eines :50: herausreden - weil iGo eben regelmäßig mit :50: zu rechnen ist).

Also kann bei allen Verstößen igO bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von über 50 km/h von Vorsatz ausgegangen werden?

 

Sofern die Bebauung den Schluß iGo aufkommen läßt (also mit Sicherheit nicht auf einer Stadtautobahn) und man gleichzeitig mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs ist. JA !

 

KG Berlin v. 08.12.2011:

Soweit das Amtsgericht die Annahme vorsätzlichen Handelns des Betroffenen darauf stützt, dass dieser die zulässige Höchstgeschwindigkeit um "46,48 %" überschritten habe und es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts dabei um einen Wert handele, der es rechtfertige, von vorsätzlicher Handlungsweise auszugehen, verkennt es, dass diese Rechtsprechung voraussetzt, dass dem Betroffenen die zulässige Höchstgeschwindigkeit bekannt ist, weil es sich um eine Überschreitung der allgemein innerstädtisch geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h handelt oder der Fahrer das eine Geschwindigkeitsbegrenzung anordnende Verkehrszeichen bemerkt hat.

 

Teilweise reichte den Gerichten zuletzt schon eine pauschale Überschreitung von 40% um einen Vorsatz zunächst zu bejahen:

OLG Celle v. 28.10.2013:

Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden, wobei dies nach der Rechtsprechung ab Überschreitungen von ca. 40 % angenommen wird.

 

OLG Koblenz v. 17.10.2012:

Eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung erfordert neben der Kenntnis von der Geschwindigkeitsbegrenzung zudem das Bewusstsein, dass die Fahrgeschwindigkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet oder dass der Betroffene dies zumindest billigend in Kauf genommen hat. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von mindestens 40 km/h ist allerdings grundsätzlich von vorsätzlicher Begehungsweise auszugehen.

 

und

@HarryB

 

wie passt Deine Empfehlung zu diesem Urteil

 

OLG Hamm v. 22.04.2008:

Dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nämlich nicht voraus. Vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.

 

Ich interpretiere daraus, dass eine bewußte Überschreitung - selbst wenn sie leichtfertig erfolgte - den Vorwurf des Vorsatzes eben gerade nicht entkräftet.

 

Gruß,

AnReRa

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@siever: Die Vorsatzgeschichte der selbstherrlichen Bußgeldstellen hat sich über die Jahre immer weiterentwickelt zu einer Schattenwirtschaft. Es geht darum, mit einfachen Kunstkniffen schnell noch mehr Einnahmen zu machen. Die Grenzen loten sie immer weiter aus, es ist regelrecht ein Sport! Sie probieren es und lassen die Gerichte entscheiden. Es gibt eine Vielzahl von Urteilen, also eine gefestigte Rechtssprechung, was "sicher" Vorsatz ist. Es gibt folgende Angriffspunkte für Vorsatzunterstellung bei Punktgeschwindigkeitsmessungen: Die Einlassung vom VT bei Anhaltung "hatte es eilig", die Örtlichkeit (Anzahl der Beschilderung) und Überschreitungshöhe. Nicht jede Bußgeldbehörde ist gleich, nicht jeder Fall ist gleich. In deinem Fall dürfte die Meßstelle schon "durchgeprüft" sein....

:nolimit:

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Ich interpretiere daraus, dass eine bewußte Überschreitung - selbst wenn sie leichtfertig erfolgte - den Vorwurf des Vorsatzes eben gerade nicht entkräftet.

Ein Limit fahrlaessig nicht zu beachten heisst ja nicht unbedingt, davon Kenntnis zu haben.......

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  • 5 years later...

Es immer wieder nett, wie selbstherrlich hier manche Leute geschrieben haben. Das OLG Bamberg - man kann es gar nicht glauben, daß hier mal gescheit geurteilt wurde - hat der automatisierten Vorsatzabzocke (Unterstellung zur Einnnahmenoptimierung) auch bei 4-facher Beschilderung :120: eine Absage erteilt , siehe OLG Bamberg, Beschluss v. 01.03.2019 – 3 Ss OWi 126/19

 

Leitsätze:
1. Bei einer Verurteilung wegen einer auf einer Autobahn begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung müssen die tatrichterlichen Feststellungen eindeutig und nachvollziehbar ergeben, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und entweder bewusst dagegen verstoßen oder den Verstoß zumindest billigend in Kauf genommen hat.

 

2. Auch anlässlich der Verurteilung wegen einer auf einer Autobahn begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung dürfen die Tatgerichte die auf Erfahrung beruhende Wertung, dass ordnungsgemäß aufgestellte, die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen von durchschnittlichen Verkehrsteilnehmern bei zumutbarer Aufmerksamkeit anlässlich der Fahrt in aller Regel wahrgenommen werden, regelmäßig zugrunde legen. Die Möglichkeit, dass der Betroffene die eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen übersehen hat, ist allerdings dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür entweder greifbare Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene im Verfahren einwendet, die beschränkenden Vorschriftszeichen übersehen zu haben.

 

Aus: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-3406?AspxAutoDetectCookieSupport=1;

:nolimit:

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Die Möglichkeit, dass der Betroffene die eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen übersehen hat, ist allerdings dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür entweder greifbare Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene im Verfahren einwendet, die beschränkenden Vorschriftszeichen übersehen zu haben.

 

Ah ja. Also ist es eigentlich wahrscheinlicher, einen Sechser im Lotto zu haben, als vier Schilderpaare :120: zu übersehen - aber wenn der Betroffene sagt, er habe sie nun mal übersehen, dann ist das so und er kommt ohne Vorsatz raus?

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@m3, du hast sicher gelesen, dass Verdoppeln auf 320 Euro auch vom OLG geurteilt worden ist. Es hat von 440 auf 320 Euro reduziert.

 

Oder hast du etwas anderes gelesen?

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Und dafür gräbst Du einen über fünf Jahre alten Thread wieder aus??

@qtreiberin: Findest Du es nicht lustig, was früher so geschrieben wurde? Und Threads sind für die Ewigkeit. Fünf Jahre sind nix, siehe meine 10-Jahres-Tempolimitwette mit @harryb. Und ich habe es schon an anderer Stelle angekündigt, im Jahre 2020 werde ich Klimahysterikergeschwätz aus 2007 ausgraben müssen :rtfm: .

 

@frankenlaender: Wir leben in einem Rechtsstaat. Eine Ahndung muß beweissicher sein und nicht auf irgendwelche Wahrscheinlichkeiten fußen. Die behördliche Vorsatzunterstellung hat zwischenzeitlich groteske Ausmaße angenommen :mecker2::mecker: .

Um auf Wahrscheinlichkeiten zurückzukommen, die Wahrscheinlichkeit ist bei Autobahnabzocke immer groß, daß unter den Abgezockten eine solvente und intelligente Klientel wie bei o. g. Fall dabei ist, die sich nicht alles wie die Masse gefallen läßt und dagegen vorgeht :B): .

:nolimit:

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Moin Moin

 

 

Und dafür gräbst Du einen über fünf Jahre alten Thread wieder aus??

Vielleicht möchte er den damaligen TE überreden, ein Wiederaufnahmeverfahren anzustreben.

Schliesslich war sein damaligen hessisches Verfahren rechtswidrig - wie die jetzige Rechtsprechung aus Bayern zeigt.

 

 

Gruß

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Die behördliche Vorsatzunterstellung hat zwischenzeitlich groteske Ausmaße angenommen

Bleib geschmeidig. Die Behörden unterstellen nur etwas, was durch Gerichte schon entsprechend geurteilt wurde. So z.B., daß man ab 50%iger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Vorsatz ausgehen darf.
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Schliesslich war sein damaligen hessisches Verfahren rechtswidrig - wie die jetzige Rechtsprechung aus Bayern zeigt.

Nein. Das OLG-Urteil sagt und bedeutet nicht, daß der Vorsatz-Vorwurf durch die Behauptung Hab ich nich gesehen automatisch vom Tisch ist.

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Hier waren es aber "nur" 30%.

Das OLG-Hamm hält 40% für ausreichend. Manch andere OLGs vllt auch 30%, hab ich nicht überprüft.
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@frankenlaender

Ähem! :rolleyes:

 

@frankenlaender: Wir leben in einem Rechtsstaat. Eine Ahndung muß beweissicher sein und nicht auf irgendwelche Wahrscheinlichkeiten fußen.

Was ja letzten Endes bedeuten würde, dass ein hypothetischer Raser, der mit :250: am Kindergarten geblitzt wird, auch nur seine "einfachen" 680 Euro zahlen muss, wenn er nur fest behauptet "Nee, sorry, also das Zone-30-Schild muss ich wohl übersehen haben"?!

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Bleib geschmeidig. Die Behörden unterstellen nur etwas, was durch Gerichte schon entsprechend geurteilt wurde. So z.B., daß man ab 50%iger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Vorsatz ausgehen darf.

@bluey: :schreck: . Genau, die Bußgeldbehörde kann überhaupt nichts dafür ;) . Die unausgelasteten Gerichte haben einfach nebenbei in der Pausenzeit mal Urteile für die Bußgeldbehörden geschrieben ;) . Damit die Pause lustig ist, hat sich ein Gerichtsbasar entwickelt und es wird um den richtigsten Prozentsatz gefeilscht ;) . Dazu ist ein bundesweiter Gerichtsbasarwettbewerb enstanden, wer noch einen Prozentpunkt draufpacken kann ;) .

Also, jetzt mal ganz geschmeidig :P , die Bußgeldbehörden haben die automatisierte Vorsatzabzocke verbrochen und die Grenzen peu a peu immer weiter ausgelotet. Früher hatte man Vorsatz nur von fiesen Cops beim Kontrollgespräch reingedrückt bekommen, wenn man sich verplappert hatte oder auf Fangfragen reingefallen ist, also immer der Nachweis durch die Einlassung!

:nolimit:

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@frankenlaender

Ähem! :rolleyes:

 

@frankenlaender: Wir leben in einem Rechtsstaat. Eine Ahndung muß beweissicher sein und nicht auf irgendwelche Wahrscheinlichkeiten fußen.

Was ja letzten Endes bedeuten würde, dass ein hypothetischer Raser, der mit :250: am Kindergarten geblitzt wird, auch nur seine "einfachen" 680 Euro zahlen muss, wenn er nur fest behauptet "Nee, sorry, also das Zone-30-Schild muss ich wohl übersehen haben"?!

 

@frankenwaelder: Sorry für die falsche Namensansprechung :blush: .

So ist es. Ab +71 km/h ist flat. Wenn wir noch Arten von Tempolimits und Örtlichkeiten bewerten, dann sind wir beim Thema "Dschungeltarife" bei den Bußgeldern.

Dein Extrembeispiel zeigt auch den Schwachsinn einer prozentualen Festlegung beim Vorsatz. Mein Gegenspiel in der anderen Richtung - hier jedoch nicht hypothetisch, sondern massenhaft - sind bei :ruh: die :30: -er VT, welche um 328,6% vorsätzlich überschreiten. Der normale igO-Fahrer mit :50: würde mit 614,3% vorsätzlich überschreiten und grob deinem Kindergarten-Schnellfahrer mit 733,3% Vorsatz entsprechen.

:nolimit:

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Mein Gegenspiel in der anderen Richtung - hier jedoch nicht hypothetisch, sondern massenhaft - sind bei :ruh: die :30: -er VT, welche um 328,6% vorsätzlich überschreiten.

In der juristischen Materie bin ich nicht ganz so tief drin: Gibt es für VBBs schon entsprechende Urteile, nach denen man da mit knappen 10 km/h Vorsatz (entspricht 50 % Überschreitung) vorgeworfen bekommen hat? Das wäre natürlich heftig. Ich weiß bloß, dass in BA durch die kommunale Verkehrsüberwachung Straßen überwacht werden, die mit :10: beschildert sind. Ausgelöst wird ab gemessenen 25. Das würde ja heißen, dass jeder (!) geblitzte VT dort Vorsatz vorgeworfen bekommen könnte?!

 

Aber ganz recht will ich dir auch nicht geben ;) Vielleicht mache ich mein Beispiel etwas realistischer: Hier in der Gegend ist ein Kindergarten. 30 sind erlaubt. Es wurden schon VTs im hohen zweistelligen Bereich gemessen, sagen wir mal mit 93, minus 3 sind 90, also um 200 % zu viel. Rechtfertigt das deiner Meinung nach keinen Vorsatzvorwurf? Falls doch, wo würdest du die "Prozentgrenze" ziehen? Falls nein, dann hat der VT die mehrfach aufgestellten Zeichen 136-10 und 274-53 und dazu noch die innerörtliche Bebauung wohl komplett übersehen? Naja, kann passieren bei 90 :rolleyes:

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@frankenwaelder, bei +41 km/h kann, nicht muss, Vorsatz unterstellt werden. Das ist eine „Kann“ Entscheidung. Wenn der Betroffene so däml. äh ungeschickt, argumentiert wie der TE ist die Chance erheblich größer.

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