Jump to content

Ordnungsbusse Zeugnisverweigerungsrecht?


Recommended Posts

Hallo Miteinander

 

Brauch mal dringend eure Hilfe. Bin echt am verzweifeln…

Bin seit einigen Wochen auf Kriegsfuss mit einem Polizisten

Habe heute wieder eine Parkbusse von ihm bekommen.

 

Wollte nun Einspruch einlegen und auf mein Zeugnisverweigerungsrecht (Paragrafen 15 des kantonalen Verkehrsabgabegesetzes berufen.

In der Tat wurde das Fahrzeug nicht von mir geparkt. Ich hatte Besuch von meiner Familie aus Deutschland.

 

Reicht es beim Einspruch, wenn ich einfach nur auf mein Zeugnisverweigerungsrecht berufe oder muss ich auch gleich auf mein Aussageverweigerung

berufen? Weiss ehrlich gesagt nicht wie ich das am besten formulieren soll und was ich genau verweigern muss?

 

Was folgt danach?

 

Habe interessanten Artikel gefunden. Da steht aber am Schluss http://www.nzz.ch/2006/02/03/zh/articleDJOSA.html

 

„Zwar müsste laut Vogel das Ordnungsbussenverfahren - beispielsweise wegen einer Parkbusse oder wegen zu hoher Geschwindigkeit - bei einer Aussageverweigerung des Autohalters weiterhin eingestellt werden. Aber der Halter könnte dazu verpflichtet werden, den fehlbaren Lenker seines Autos zu nennen. Auf das Zeugnisverweigerungsrecht für Familienangehörige könnte er sich fortan nicht mehr berufen. Somit könnte er wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) bestraft werden. Vogel weist darauf hin, dass es bei der angestrebten Aufhebung des Zeugnisverweigerungsrechts für Familienangehörige lediglich um den Bereich von Ordnungsbussen geht. Unangetastet bliebe der Familienschutz bei allen anderen Übertretungen, Vergehen und Verbrechen.“

 

Müsste ich bei einem Verfahren somit den Lenker mitteilen? Wenn ja wird der dann gebüsst? Bei dem falsch geparkten Fahrzeug handelt es sich um mein Firmenfahrzeug. Mitarbeiter habe ich aber keine.

 

Besten Dank für eure Hilfe

Gruss

 

Axel

Link to post
Share on other sites

Habe den Polizisten heute nochmals gesehen und habe ich gesagt das ich Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen werde und er dann gerne herumforschen kann wer das Vergehen von meinen Verwandten in Deutschland begangen hat. Er meint das könne ich aber meine Verwandten könnten sie trotzdem nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht beziehen und seien verpflichtet eine Aussage zu machen. Stimmt das? Sie könnten doch auf ihr Aussageverweigerungsrecht dann berufen? Wie gehe ich am geschicktesten vor? Wäre für jeden Tipp sehr dankbar.

 

Gruss

Axel

Link to post
Share on other sites

Wenn Du Post bekommst, müßte da auch eine Rechtsbelehrung bzgl. Art und Umfang des Dir zustehenden Aussageverweigerungsrechts stehen. Also einfach mal abwarten, ob bzw. bis was kommt, ein wenig lesen und ggf. nochmal (hier) nachfragen. Bis dahin aber würde ich mir keinen Streß antun und Ruhe bewahren.

Link to post
Share on other sites

@Axel77

 

Zunächst einige Grundsätze, die Du beachten solltest:

 

1. Grundsätzlich nicht mit der Polizei sprechen, insbesondere nicht, wenn Du Beschuldigter bist!

 

2. Dem Nachbarn bei Nachbarschaftsstreitigkeiten aus dem Weg gehen, nicht provozieren, nicht provozieren lassen, freundlich grüssen, ansonsten meiden. Das ist grundsätzlich unabhängig vom Beruf des Nachbarn, gilt aber ganz besonders, wenn er Polizist ist).

 

Zum Verfahren:

 

3. Ich nehme an, dass der Wagen auf Deinen Namen zugelassen ist, Du also der Halter bist. Parkt jemand mit Deinem Auto falsch, kommt das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung (wenn der Verstoss in der Ordnungsbussenliste enthalten ist bzw. nicht schwerwiegend ist). Das Ordnungsbussenverfahren kommt nicht zur Anwendung, wenn das Vergehen nicht "von einem ermächtigten Polizeiorgan selber beobachtet“ wurde. Die Anzeige durch eine Privatperson kann also nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden.

 

Das Ordnungsbussenverfahren wird beispielsweise von der Stadtpolizei Zürich durchgeführt und richtet sich zunächst gegen den Halter, also Dich. Der Halter hat 30 Tage lang die Gelegenheit, die Ordnungsbusse zu bezahlen (bzw. durch einen Dritten bezahlen zu lassen). Offiziell wird nach Ablauf dieser 30 Tage das ordentliche Verfahren eröffnet, in der Praxis wird nach meiner Erfahrung aber noch mindestens einmal schriftlich gemahnt und versucht den Halter telefonisch zu erreichen. Mit Bezahlung wird die Busse rechtskräftig.

 

Der Halter kann das Ordnungsbussenverfahren ablehnen. Er kann auch den Vorwurf bestreiten oder Beweise bzw. Akteneinsicht verlangen. Da eine Beweiswürdigung im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens nicht vorgesehen ist, wird dann zwangsläufig das ordentliche Verfahren eröffnet.

 

Das ordentliche Verfahren wird beispielsweise vom Stadtrichteramt Zürich, einer Verwaltungsbehörde mit Rechtsprechungsbefugnis für Bussen bis CHF 500.- durchgeführt. Der betroffene Halter erhält hier erstmals Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äussern, Beweise vorzulegen (Alibi!) und Akteneinsicht zu nehmen. In der Regel bekommt der Halter hier erstmals das Foto zu sehen, sofern es eines gibt.

 

Da die Polizei grundsätzlich keine Verfahrenshoheit hat, kann erst das Stadtrichteramt das Verfahren einstellen. Will man eine Einstellung erreichen oder geltend machen, dass man selbst nicht gefahren ist, so führt am ordentlichen Verfahren kein Weg vorbei.

 

Im ordentlichen Verfahren kannst Du den Vorwurf bestreiten, dein Alibi darlegen und erklären, dass wahrscheinlich ein Mitglied Deiner Familie der Täter sein könnte und Du daher von Deinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machst.

  • Like 1
Link to post
Share on other sites
Guest Schugger
Da die Polizei grundsätzlich keine Verfahrenshoheit hat, ...

 

Achtung: Das ist kantonal geregelt und somit verschieden! Im Einzelfall sind diesbezüglich die kantonalen Regelungen zu beachten! Letztlich heisst das, dass je nach Übertretungort auch die Polizei das Verfahren einstellen kann. Das ordentliche Verfahren ist also nicht immer zwingend, wenn man eine Einstellung erreichen will!

 

Entscheidend dafür ist also der Übertretungsort.

Link to post
Share on other sites
Da die Polizei grundsätzlich keine Verfahrenshoheit hat, ...

 

Achtung: Das ist kantonal geregelt und somit verschieden! Im Einzelfall sind diesbezüglich die kantonalen Regelungen zu beachten! Letztlich heisst das, dass je nach Übertretungort auch die Polizei das Verfahren einstellen kann.

 

Sehr interessant! Auf Basis welcher kantonalen Regelung (Artikel, Absatz) kann denn die Polizei im Kanton Basel-Stadt Verfahren einstellen?

Link to post
Share on other sites

Laut der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen hat auch die Polizei im Kanton Basel-Stadt keine Verfahrenshoheit! Zwar wird die Polizei ermächtigt, Übertretungen zu verfolgen (Art. 1 Abs. 1) und den Sachverhalt festzustellen (Art. 3), kann jedoch (in puncto Verfahrenseinstellung) lediglich das Verfahren an die Staatsanwaltschaft überweisen und dort die Einstellung beantragen (Art. 5 Abs. 2 lit. e). Die Staatsanwaltschaft ist an diesen Antrag nicht gebunden! Daraus folgt, dass die Polizei, auch im Kanton Basel-Stadt, keine Verfahrenshoheit hat!

Link to post
Share on other sites
Guest Schugger
Laut der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen hat auch die Polizei im Kanton Basel-Stadt keine Verfahrenshoheit! Zwar wird die Polizei ermächtigt, Übertretungen zu verfolgen (Art. 1 Abs. 1) und den Sachverhalt festzustellen (Art. 3), kann jedoch (in puncto Verfahrenseinstellung) lediglich das Verfahren an die Staatsanwaltschaft überweisen und dort die Einstellung beantragen (Art. 5 Abs. 2 lit. e). Die Staatsanwaltschaft ist an diesen Antrag nicht gebunden! Daraus folgt, dass die Polizei, auch im Kanton Basel-Stadt, keine Verfahrenshoheit hat!

 

Du musst die Verordnung i. V. mit der eidgenössischen StPO (zuständige Behörde = Verfahrensherrin, welche einstellen kann) richtig deuten.

 

Glaub mir: ich weiss es! Und mache das im Verkehr immer und immer wieder! Im Verkehr ist die Polizei zuständig, nicht die Stawa! Sie zeigt an, sie bearbeitet, ermittelt, führt Einvernahmen durch, ... und stellt wenn nötig ein! Die Stawa ist gar nicht ermächtzigt, bei reinen Verkehrsdelikten etwas zu tun (im Kanton BS!).

 

(Überwiesen wird tatsächlich an die Stawa, die aber dann nicht wie eine "normale" Stawa agiert, sondern wie ein Richter!).

Link to post
Share on other sites

@Schugger

 

Nochmals meine Bitte: Aus welcher Rechtsquelle (Gesetz/Verordnung, Artikel, Absatz) leitest Du die Verfahrenshoheit der Kantonspolizei Basel-Stadt her (insbesondere die Ermächtigung zur Einstellung von Ordnungsbussenverfahren?

 

Ein «Glaub mir!» reicht da leider nicht, denn wenn Du, wie Du sagst, tatsächlich jeden Tag selbst Ordnungsbussenverfahren einstellst, dann müsstest Du die Rechtsgrundlage für diese Verfügung auf Gesetz/Verordnung, Artikel, Absatz, litera und Halbsatz genau kennen und nennen können. Selbst wenn Du die Rechtsgrundlage nicht auswendig weisst, kannst Du sie aus der Vorlage der Einstellungsverfügung entnehmen, denn die muss sich ja zu ihrer Wirksamkeit auf öffentliches Recht des Bundes stützen.

Link to post
Share on other sites

Besten Dank für eure Hilfe.

 

Na dann werde ich Enspruch erheben. Was mir bisschen beschäftigt ist meine Bewährungsstraffe von 1 Jahr. Waren wegen einer blöden Sache wo ich reingeritten wurde. Hat aber mit Auto oder so nichts zu tun. Meint Ihr wenn es ein Verfahren gibt und ich verliere das es einen Einfluss auf meine Bewährung hat?

 

Ich habe Verkehrsrechtschutz (AXA Winterthur). Meint ihr die Spruchgebühren und sonstige Kosten würden von denen getragen? Hatte das mal irgendwo gelesenn. Mit welchen Kosten kann ich überhaupt rechnen, wenn ich eine Rechtschutzversicherung habe?

 

Sorry Fragen über Fragen bin deshalb froh das es dieses Forum gibt und kompetente Mitmenschen mit weiterhelfen :whistling:

 

Gruss und schönes Wochenende

Axel

Link to post
Share on other sites
Art. 357 StPO

 

Merci, das macht Sinn. Wie aber verhält sich das in der (Deiner) Praxis? Ein erst kürzlich aus diesem Forum ausgeschlossener vermeintlicher Kollege von Dir hat stets bestritten, dass SVG-Verfahren überhaupt je eingestellt würden. Es würde immer zu einer Verurteilung kommen. Das dies nicht stimmen kann, ist mir klar.

 

Wie aber verhält sich das im Fall von Axel77? Er ist zwar Halter, aber nicht Fahrer des PKW, der falsch parkiert wurde. Er erhält nun eine schriftliche Übertretungsanzeige und teilt Der Polizei Basel-Stadt daraufhin schriftlich mit, dass er zum Zeitpunkt der Übertretung nicht Fahrzeugführer war (er bestreitet damit die Tat und lehnt so auch das anonyme Ordnungsbussenverfahren ab), dass ein Familienmitglied als Täter in Frage kommt und er daher von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gem. Art. 168 StPO Gebrauch macht. Realistisch betrachtet endet an dieser Stelle die Aussicht, den tatsächlichen Lenker zu ermitteln. Wie gehst Du in einem solchen Fall vor?

Link to post
Share on other sites
  • 2 weeks later...
Tja, dann wird halt eben eingestellt.

Solche Fälle spielen sich aber im Promille Bereich an.

 

Bist du Polizist in BS?

 

Kenne da 2 Fallbeispiele:

 

a) Ein bekanntes Auto wegen mehreren ausstehenden Parkbussen wurde mit einer Wegfahrsperre

versehen. Als eine Person sich auf dem Polizeiposten darüber beschweren wollte, wurde sie in Gewahrsam genommen.

Erst durch die Bezahlung der Bussen wurde die Person freigelassen.

 

b) Ein Deutscher hat eine Übertretung die eine Anzeige mit sich zieht begangen. Nach mehreren Monaten wurde ihm immer noch

nichts zugestellt. Eines Tages wurde er direkt am Zoll abgefangen und das Verfahren eröffnet, hätte er nicht in der Schweiz gearbeitet, so hätte

sofort bezahlen müssen, unabhängig wer die Übertretung begangen hat. Da dies die Grenzwache nicht interessiert.

 

Beide Fälle beziehen sich auf BS.

 

Witziger Artikel zum Bussendschungel

 

Was vielen Ausländern schwer fällt ist, dass in der Schweiz die Hoheit bei den Kantonen liegt.

 

In der Schweiz hat zuerst die Gemeinde die höchste Autonomie, dann der Kanton und der Bund zuletzt.

 

Es würde immer zu einer Verurteilung kommen. Das dies nicht stimmen kann, ist mir klar.

Dies hängt vom Kanton ab. Ich denke einer der am härtesten dagegen vorgeht ist der Kanton BL.

 

Den Temposündern auf der Spur

 

Wie schon erwähnt, kann man dieses Beispiel nicht auf die Schweiz beziehen, da jeder Kanton sein eigenes Süppchen kocht.

 

Es wird immer wieder darüber debattiert, ob man die Halterhaftung einführen sollte. Dies wird aber von einem Grossteil der kantonalen Behörden abgelehnt.

Da nicht die Verurteilung das hauptsächliche Problem ist, sondern das Eintreiben der Bussen. Ein Abkommen über die Vollstreckung der Bussen besteht nur mit Frankreich.

 

Zudem hat das Bundesgericht erst kürzlich eine härtere Gangart eines Kantones bestätigt. In diesem Fall wurden auch die Fahrzeuge von Verwandten und Bekannten eingezogen. Dies nach Bundesgericht zu Recht.

Link to post
Share on other sites
Ich habe Verkehrsrechtschutz (AXA Winterthur). Meint ihr die Spruchgebühren und sonstige Kosten würden von denen getragen? Hatte das mal irgendwo gelesenn. Mit welchen Kosten kann ich überhaupt rechnen, wenn ich eine Rechtschutzversicherung habe?

Diese sind bestimmt ausgeschlossen. Solltest du in den AGB finden. Sämtliche "normalen" Rechtsschutzversicherung schliessen Verfahren gegen den Staat explizit aus.

Link to post
Share on other sites
  • 2 weeks later...
Glaub mir: ich weiss es! Und mache das im Verkehr immer und immer wieder! Im Verkehr ist die Polizei zuständig, nicht die Stawa! Sie zeigt an, sie bearbeitet, ermittelt, führt Einvernahmen durch, ... und stellt wenn nötig ein! Die Stawa ist gar nicht ermächtigt, bei reinen Verkehrsdelikten etwas zu tun (im Kanton BS!).

 

Die Polizei verfügt in den meisten Kantonen über besondere Befugnisse.

 

Das Bundesgericht hat soeben auch einen Fall der Polizei BL gutgeheissen:

 

Die Polizei darf eigenständig Bussendepot sicherstellen, ohne Ermächtigung der Staatsanwaltschaft.

Die Polizei darf Deliquenten aus dem Ausland ohne Schweizer Wohnsitz sogar festnehmen, bis die Busse

bezahlt oder sichergestellt wurde.

 

Das sind zwar keine neuen Erkenntnisse, aber vom Bundesgericht kürzlich bestätigt.

 

Bestätigt die kompromisslose Gangart des Kanton BL gegenüber ausländischen Verkehrssündern.

Link to post
Share on other sites
Guest Schugger
Tja, dann wird halt eben eingestellt.

Solche Fälle spielen sich aber im Promille Bereich an.

 

Bist du Polizist in BS?

 

Kenne da 2 Fallbeispiele:

 

a) Ein bekanntes Auto wegen mehreren ausstehenden Parkbussen wurde mit einer Wegfahrsperre

versehen. Als eine Person sich auf dem Polizeiposten darüber beschweren wollte, wurde sie in Gewahrsam genommen.

Erst durch die Bezahlung der Bussen wurde die Person freigelassen.

 

b) Ein Deutscher hat eine Übertretung die eine Anzeige mit sich zieht begangen. Nach mehreren Monaten wurde ihm immer noch

nichts zugestellt. Eines Tages wurde er direkt am Zoll abgefangen und das Verfahren eröffnet, hätte er nicht in der Schweiz gearbeitet, so hätte

sofort bezahlen müssen, unabhängig wer die Übertretung begangen hat. Da dies die Grenzwache nicht interessiert.

 

Beide Fälle beziehen sich auf BS.

 

[

 

Sorry, aber diese Storys glaube ich nicht. Hast du Belege dafür oder handelt es sich nur um "Hörensagen"?

Link to post
Share on other sites
  • 2 weeks later...

Zahlen schafft Frieden, Verkehrsüberwachung samt auferlegter Ordnungsbussen lenkt die knappen Parkaräume so dass alle eine bessere Chance haben.

 

Rumzackern samt Aussageverweigerung führt nur zu neuen rechtlichen und praktischen Abläufen bis hin zu sofortigen Abschleppen und Fahrzeugsicherstellung.

 

Ist das der echte Wunsch?

Link to post
Share on other sites

Rumzackern samt Aussageverweigerung führt nur zu neuen rechtlichen und praktischen Abläufen bis hin zu sofortigen Abschleppen und Fahrzeugsicherstellung.

 

Ist das der echte Wunsch?

Gute Worte! (ist jetzt aber schon zur Realität geworden)

 

Sorry, aber diese Storys glaube ich nicht. Hast du Belege dafür oder handelt es sich nur um "Hörensagen"?

Diese Storys kann ich dir aber zu 100% bestätigen! Die Quellen sind aus erster Hand. Ich geh jetzt aber trotzdem mal davon aus, dass du ein echter "Schugger" bist.

Link to post
Share on other sites
Guest Schugger

Ja, ich bin echter Polizist im Kanton Basel-Stadt. Ich sage dir deshalb Folgendes:

 

Zu Fall a):

 

Wenn bei uns jemand wegen nicht bezahlter Parkbussen in Gewahrsam genommen wurde, dass ist da etwas falsch gelaufen. Oder der Fall ist eben doch nicht so, wie du ihn hier schilderst, resp. wie du ihn geschildert bekommen hast.

 

Zu Fall b):

 

Die Grenzwache kann keine derartigen Verfahren eröffnen! Auch hier stimmt in deiner Schilderung irgendetwas nicht.

Link to post
Share on other sites
  • 1 month later...

Hallo Miteinander

 

Ich bin echt verwirrt. Ich war nun vor einiger Zeit bei der Polizei und habe wegen den Fall Angaben zu meinen Personen gegeben und haben sonst auf mein Zeugnis und Aussageverweigerungssrecht berufen.

 

Der Polizist war locker drauf und meint das wohl das Verfahren eingestellt wird, da man den Fahrzeuglenker nicht ermitteln kann. Dacht es kommt nichts mehr. Nun habe ich Strafbefehl bekommen und

würde das eigentlich euch gerne zeigen aber weiss ehrlich gesagt nicht wie ich das Dok. (PDF) hier in Forum hochladen kann. Also schlussendlich steht nun im Strafbefehl folgendes:

 

Sachverhalt: Nichtbekanntgabe des Lenkers gegenüber der Polizei als Fahrzeughalter, bzw. Verantwortlicher über das Fahrzeug, beim Überlassen des Motorfahrzeuges.

 

Übertretungen/Bestimmungen: § 15 Verkehrabgabengesetzt

 

Strafbestimmung: § 18 Vekehrsabgabengesetzt

 

Dann steht weiter..

 

Es wird erkannt: Busse CHF 500.-- + Gebühren 400.—

 

Dann steht weiter unten bei Punkt 4:

 

Gegen diesen Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene beim Statthalteramt .. innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person….

 

Nach toll was soll ich nun machen? Habe schon Rechtschutz will diese aber nicht gleich damit kontaktieren da ich leider schon paar Mal dies in Anspruche nehmen musste. Nicht wegen Verkehrsdelikten sondern wegen einer dummen Sache wo ich nun 2 Jahre Bewährung habe. Hat bei einer Verurteilung das irgendeinen Einfluss auf meine Bewährung?

 

Ach keine Ahnung was ich machen soll wäre mega froh wenn ihr mir paar Tipps geben könntet. Bin das Fahrzeug echt nicht gefahren sondern ein Verwandter…aber die Busse ist echt nicht gerechtfertigt und da ich mit dem Polizisten, der mit die Strafe ausgestellt hat auf Kriegsfuss bin will sehe ich nicht ein die Strafe zu bezahlen.

 

Dann steht unter Punkt 4 "Die Einsprache sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person" Darf ich mich somit zu dem Fall nicht aüsseren oder wie muss ich das genau verstehen?

 

Besten Dank im Voraus für eure Hilfe

Gruss

 

Axel

 

Ps. Die 10 Tage Frist läuft am 02.08.2012 ab.

Link to post
Share on other sites

Die Preise sind heftig..... Ich wuerde mich da mal mit einem Anwalt beraten, egal ob Rechtsschutz oder nicht......... Was die angesagten Paragraphen besagen - keine Ahnung, daher auch kein kommentar meinerseits......

Link to post
Share on other sites

Hast Du dir deine Frage nicht schon in deinem ersten Betrag selbst beantwortet?

 

Habe interessanten Artikel gefunden. Da steht aber am Schluss http://www.nzz.ch/20...ticleDJOSA.html

 

„Zwar müsste laut Vogel das Ordnungsbussenverfahren - beispielsweise wegen einer Parkbusse oder wegen zu hoher Geschwindigkeit - bei einer Aussageverweigerung des Autohalters weiterhin eingestellt werden. Aber der Halter könnte dazu verpflichtet werden, den fehlbaren Lenker seines Autos zu nennen. Auf das Zeugnisverweigerungsrecht für Familienangehörige könnte er sich fortan nicht mehr berufen. Somit könnte er wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) bestraft werden. Vogel weist darauf hin, dass es bei der angestrebten Aufhebung des Zeugnisverweigerungsrechts für Familienangehörige lediglich um den Bereich von Ordnungsbussen geht. Unangetastet bliebe der Familienschutz bei allen anderen Übertretungen, Vergehen und Verbrechen."

 

Link to post
Share on other sites

Ich habe die die Tat nicht begangen.Wie jeder Bürger hab ich Rcht und Pflichten und habe von diesem in meinen Fall gebraucht gemacht. Deswegen nun schlechter gestellt oder sogar bestraft zu werden entzieht meiner rechtlichen Erkenntnis.

 

Gemäss der Schweizer Rechtsprechung gilt folgendes „Der in einem Strafverfahren Beschuldigte ist demnach aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen“.

 

§ 15. 1 Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist verpflichtet, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt das Recht, der Polizei in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern.

 

Es gibt schlussendlich ein Bundesgericht Urteil 6B_748/2009 vom 2. November 2009.

 

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

 

Werde die Busse definitiv nicht bezahlen. Sehe das nicht ein. Habe Rechtschutz wenn es sein muss gehen ich vor Gericht. Lass mir sicherlich nicht alles gefallen besonders wenn meine Rechte mit Füssen getreten werden.

 

Gruss

 

Axel

Link to post
Share on other sites

Werde die Busse definitiv nicht bezahlen. Sehe das nicht ein. Habe Rechtschutz wenn es sein muss gehen ich vor Gericht. Lass mir sicherlich nicht alles gefallen besonders wenn meine Rechte mit Füssen getreten werden.

Axel

 

Hallo Axel,

ich vermute auch du bist juristischer Laie, so wie ich. Die Auslegung des Rechts sollte man Fachleuten überlassen. Sonst wird es unerrfreulich für dich - und teuer.

Geht zu einem Anwalt. Und wenn dir die RSV kündigt, prüfe deine Rechtaauffassung.

Link to post
Share on other sites
Guest Schugger

Hi, Axel 77!

 

Ich glaube nicht, dass du mit dem Nichtbezahlen durchkommst.

 

Das Verfahren wegen der Ordnungsbusse wurde ja offensichtlich eingestellt. Damit hattest du bezüglich der Halterauskunftspflicht keinerlei Zeugnisverweigerungsrechte mehr, da du ja nie als Zeuge einvernommen wurdest und da du ja auch nicht mehr Angeschuldigter warst.

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...