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32km/h Außerorts Zu Schnell


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Servus.

Hab ne Frage.

Heute ist Post gekommen. War 32km/h zu schnell außerorts. Hab es damals (29. Juli) nichtmal gemerkt.

Das Auto ist als zweitwagen auf meinen Vater angemeldet und auf dem Foto bin ich nicht zu erkenn. ( Danke Innenspiegel :rolleyes: )

Wenn ich mich richtig informiert habe, wären das 120€ und ca 25€ Bearbeitungsgebühr.

Stimmt das, dass sowas nach 3 Monaten sozusagen verjährt ist?

Soll ich auf den Brief eingehen oder wieder warten bis die Grünen vor der Tür stehen.

Befürchte, dass wenn mein Vater sagen würde, dass er nicht gefahren ist und nicht mehr weiß, wer in an diesem Datum hatte, dass er dann ein Fahrtenbuch aufgedrückt bekommt.

Was soll ich Eurer Meinung nach machen?

MFG

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hallo,

 

Probezeit?

 

 

Bußgeld: 120,00 Euro

 

Gebühren und Auslagen: 23,50 Euro

 

Punkte: 3 Punkte

 

Probezeitmaßnahmen: Keine(Sofern keine probezeit)

 

Anzugeben dein vater sei gefahren haut meiner Meinung nach nicht hin da es sich um 3 punkte handelt,und du sicher nicht wie dein vater aussiehst.Bei hohen vergehen(im punktebereich) schaut der sachbearbeiter schon genauer hin.

 

Hat dein vater einen Zeugenfragebogen(ermittlungen haben ergeben das er nicht der fahrer sein kann) oder einen Anhörungsbogen(weil die behörde ausgeht er sei gefahren) erhalten

 

PS: Die Kopie von dem foto ist meistens ein ganzes stück schlechter als das orginal das dem sachbearbeiter vorliegt. :rolleyes:

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Das Fahrtenbuch kommt allerdings ganz am schluss,wenn der sachbearbeiter keine andere möglichkeit sieht den schuldigen zu überführen.

 

Wenn ich Sachbearbeiter würde das mir einen grund geben den familienumkreis des halters zu checken wo man ganz leicht auf dich kommen könnte.

 

Weil denk mal nach:

 

Der Sachbearbeiter macht schon jahrelang den gleichen job.Und solche Standartratschläge als Vorgehensweisen wie hier im radarforum,müssten ihm schon längst bekannt sein.

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Beantwortet zwar nicht meine Frage aber ok :rolleyes: Hab leider kein scanner. Werd aber mal meinen Dad fragen, ob er Sie auf sich nimmt, und ich ihm das Geld zahl. Er is eh Punktefrei seit er sein Führerschein hat. Und ich komm langsam an die 10 Punkte ran. Da sollte man etwas aufpassen. Is halt immer blöd bei streß und 40tkm im Jahr.

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10 Punkte?

 

Sorry tut mir leid aber 32 km/h zu schnell,hat wirklich nichts mehr damit zu tun ab man jährlich 40 t. km fährt.

 

Schau dir mal des an:

 

 

Aufbauseminar für allgemein auffällige Kraftfahrer (ASP)

 

Für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die bis zu 13 Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) angesammelt haben und durch eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar bis zu 4 Punkte abbauen möchten (Punkteabbau nach Mehrfachtäter-Punktsystem).

 

Wäre des nichts für dich?

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  • 1 month later...

So also die Sache ist schon alt aber noch nicht aus der Welt.

Mein dad hat es ausgefüllt und angegeben, dass er nicht der Fahrer war. 3 Wochen später kommt der selbe Wisch direkt an mich.

Hab auch angegeben, dass ich nicht gefahren bin. 3 Tage später ( Jetzt am Samstag) hab ich eine Vorladung bekommen. Jetzt wollen die, dass ich 300 km in der Gegend rumfahre um zu so ner Anhörung zu erscheinen.

Frage 1: Wird sowas nicht an die zuständige Behörde in der Nähe von meinem Wohnsitz abgegeben, also dass die sich drum Kümmern? Kann ja keiner verlangen, dass ich armer Azubi mal eben für sowas in der Gegend rumfahre. Zahlt mir ja keiner.

Frage 2: Wie sieht es jetzt genau aus mit dem Thema das soetwas verjährt. Hab da Sachen gehört, wie das es verjährt ist, wenn die innerhalb von 3 Monaten - 1 Tag den Fahrer nicht ausfindig gemacht haben. Oder ist es nur, wenn man in der Zeit überhaupt keine Post bekommt? Weil zu dem Vorladungstermin wäre es schon "verjährt"

Frage 3: Kann ich gegen diese Vorladung vorgehen? Anwalt etc.?

 

Danke schonmal für die bestimmt hilfreichen Infos. MFG

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Mein dad hat es ausgefüllt und angegeben, dass er nicht der Fahrer war. 3 Wochen später kommt der selbe Wisch direkt an mich.

 

Dann wurde zum verallgemeinerten Datum des Anhörungsbogens (an dich) die Verjährung gegen dich leider unterbrochen. Sprich ab dann haben wieder neue 3 Monate angefangen zu laufen. :o

 

Die polizeiliche Vorladung unterbricht die Verjährung glaub' ich nicht nochmal.

 

§33 Owig Absatz 1, Punkt 1 spricht explizit von der ersten Vernehmung.

 

 

 

Letztendlich sieht es aber fatal aus für dich, du liegst nach Punkten weit hinten, da du jetzt nochmal volle 3 Monate überbrücken musst und die Gegenseite dazu ordentlich Druck macht. Scheint hoffnungslos.

 

Euer Fehler war, dass trotz unbrauchbarem Foto kein "Fahrer" angegeben wurde. Einfach nur abstreiten hift in der Regel nicht. Das wäre ja viel zu einfach.. :blink:

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Nachtrag:

 

Falls das Foto wirklich absolut unbrauchbar ist. Versuch mal in einem Bildbearbeitungsprogramm den Gamma/Helligkeits - Wert zu verändern, ob man dich dann auch nicht erkennen kann.

 

In diesem Fall sieht es wiederum ziemlich gut aus dich! :o

 

Wenn man niemanden erkennen kann, kein Geständnis vorliegt und mehrere Personen in Frage kommen, dann kannst du auch nicht verurteilt werden!

 

Das wissen auch die Herren in grün und versuchen mit allen Mitteln ein Geständnis von dir zu kriegen. Wie du das schreibst machen Sie offenbar außerordentlichen Druck. Anscheinend sieht nach längerer Betrachtung doch nicht ganz so schlecht aus für dich. :-)

 

Wie gesagt, nur unter der Vorraussetzung, dass das Foto auch wirklich unbrauchbar ist!

 

Schöne Grüsse

 

P.S.:

Grundsätzlich muss niemand bei der Polizei erscheinen, auch wenn da Vorladung vorne dran steht!

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Grundsätzlich muss niemand bei der Polizei erscheinen, auch wenn da Vorladung vorne dran steht!
Das ist so nicht richtig. Ist die Polizei Verfolgungsbehörde in einer OWi-Sache, so kann auch sie verbindlich vorladen (ergibt sich aus § 163a(3) StPO i.V.m. § 46 OWiG). Lediglich die zwangsweise Vorführung ist hier dem Richter vorbehalten, ein Ordnungsgeld hingegen kann auch von Seiten der Verfolgungsbehörde auferlegt werden.

 

Gruß

Goose

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Grundsätzlich muss niemand bei der Polizei erscheinen, auch wenn da Vorladung vorne dran steht!
Das ist so nicht richtig. Ist die Polizei Verfolgungsbehörde in einer OWi-Sache, so kann auch sie verbindlich vorladen (ergibt sich aus § 163a(3) StPO i.V.m. § 46 OWiG). Lediglich die zwangsweise Vorführung ist hier dem Richter vorbehalten, ein Ordnungsgeld hingegen kann auch von Seiten der Verfolgungsbehörde auferlegt werden.

 

Gruß

Goose

 

Also dem Grundsatz nach schon! Dass es Ausnahmen geben kann, möchte ich nicht abstreiten. Aber grundsätzlich ist meine Aussage in der Form korrekt!

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Nein, das ist sie nicht.

Wie schon gesagt: Kommt die Vorladung von der Polizei als Verfolgungsbehördevor (und das ist sie insbesondere in Verkehrs-OWi-Sachen recht häufig) so hat diese Vorladung die gleiche Qualität wie die der StA in einer Strafsache.

 

Gruß

Goose

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@TE: Wurdest du über mögliche rechtliche Folgen belehrt, wenn du dort nicht erscheinst? Vermutlich nicht.

 

(...) als Verfolgungsbehördevor (und das ist sie insbesondere in Verkehrs-OWi-Sachen recht häufig)

 

Das mag vielleicht in NRW der Fall sein.

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Wie schon gesagt: Kommt die Vorladung von der Polizei als Verfolgungsbehördevor (und das ist sie insbesondere in Verkehrs-OWi-Sachen recht häufig) so hat diese Vorladung die gleiche Qualität wie die der StA in einer Strafsache.

Dann sollte das aber auch entsprechend gekennzeichnet sein...

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Zu Entschädigungsleistungen:

-----------------------------------

 

Unter der Annahme, dass der Beschuldigte auch ein Zeuge des Vorfalls ist, ergibt sich, dass

Entschädigungsleistungen imho nur dann gewährt werden, wenn die Vorladung auf Anordnung der StA oder mit deren vorheriger Billigung erfolgt ist.

 

Also, falls du da hingehst (wovon ich ausdrücklich abraten würde) , dann Blankoformular bzgl. Kostenerstattung (Verdienstausfall etc.) fordern und ausfüllen !

 

Schöne Grüsse.

 

 

 

 

 

 

--------------------------------------

§1 JVEG,

(1) Dieses Gesetz regelt

 

1.) die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;

 

3.) die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.

 

Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. (...)

 

Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

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@rponine: Wie kommst du jetzt darauf, daß er als Zeuge geladen wurde? Und was hat die StA damit zu tun? Es geht doch um ein OWi-Verfahren.

 

 

Wie schon gesagt: Kommt die Vorladung von der Polizei als Verfolgungsbehördevor (und das ist sie insbesondere in Verkehrs-OWi-Sachen recht häufig) so hat diese Vorladung die gleiche Qualität wie die der StA in einer Strafsache.

Dann sollte das aber auch entsprechend gekennzeichnet sein...

Und da wir nicht wissen, was genau in der Vorladung stand ist es wohl kaum richtig zu sagen, daß man da auf keinen Fall hin muss...

 

Gruß

Goose

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Wie kommst du jetzt darauf, daß er als Zeuge geladen wurde?

 

Gruß

Goose

 

Unter der Annahme, dass der Beschuldigte auch ein Zeuge ist. In dem Gesetz steht imho nichts darüber, ob er auch als solcher geladen werden muss.

 

Ich habe nicht gesagt, dass er als Zeuge geladen wurde! Das versuchst du mir jetzt reinzureden.

Es kann natürlich sein, dass meine wage Annahme falsch ist...

 

Schöne Grüsse

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Unter der Annahme, dass der Beschuldigte auch ein Zeuge ist. In dem Gesetz steht imho nichts darüber, ob er auch als solcher geladen werden muss.
Du meinst also, er könnte als Betroffener (im OWi-Verfahren spricht man nicht vom Beschuldigten) und gleichzeitig als Zeuge geladen werden???

 

Gruß

Goose

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Und da wir nicht wissen, was genau in der Vorladung stand ist es wohl kaum richtig zu sagen, daß man da auf keinen Fall hin muss...

 

Auch hier willst du mir wieder etwas reinreden, was offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht!

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Und da wir nicht wissen, was genau in der Vorladung stand ist es wohl kaum richtig zu sagen, daß man da auf keinen Fall hin muss...

 

Auch hier willst du mir wieder etwas reinreden, was offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht!

Wie sonst darf ich folgenden Satz verstehen:

Grundsätzlich muss niemand bei der Polizei erscheinen, auch wenn da Vorladung vorne dran steht!

 

Gruß

Goose

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Du meinst also, er könnte als Betroffener (im OWi-Verfahren spricht man nicht vom Beschuldigten) und gleichzeitig als Zeuge geladen werden???

 

Nö, es könnte sein, dass die Art der Vorladung irrelevant ist. Also die Frage danach wie bzw. als was er geladen wird. (In dem Punkt !!!)

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Sorry, ich kann deinen Gedankengängen nicht folgen. Warum könnte es irrelevant sein?

 

Und noch mal die Frage: Was hat die StA mit der Vorladung zu tun? (Es kann sein, daß du diese Frage beim ersten Mal nicht gelsen hast, ich habe sie nacheditiert)

 

Gruß

Goose

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Sorry, ich kann deinen Gedankengängen nicht folgen. Warum könnte es irrelevant sein?

 

Ausschließlich im Hinblick auf Entschädigungsleistungen unter der wagen Annahme, dass ein Betroffener als Zeuge des Vorfalls (Owi) gesehen werden kann.

 

 

Und noch mal die Frage: Was hat die StA mit der Vorladung zu tun? (Es kann sein, daß du diese Frage beim ersten Mal nicht gelsen hast, ich habe sie nacheditiert)

 

siehe Beitrag #20, Satz 1 im Hinblich auf die Rechtmäßigkeit der Forderung nach Entschädigungsleistungen

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Ausschließlich im Hinblick auf Entschädigungsleistungen unter der wagen Annahme, dass ein Betroffener als Zeuge des Vorfalls (Owi) gesehen werden kann.
Was meinst du jetzt? Du drückst dich recht undeutlich aus (oder verstehe nur ich es nicht?)

Er kann nicht zeitgleich als Betroffener und als Zeuge geladen werden. Entweder das eine oder das andere, und nach dem, was hier geschildert wurde, ist meines Erachtens eine Ladung als Zeuge absolut unwahrscheinlich. Als Betroffener hingegen gibt es hier keine Entschädigungsleistungen.

 

siehe Beitrag #20, Satz 1 im Hinblich auf die Rechtmäßigkeit der Forderung nach Entschädigungsleistungen

Ja, schauen wir uns den Beitrag mal an...

 

und trotzdem hat die StA mit dem OWi-Verfahren nichts zu tun, sondern die Verwaltungsbehörde.

 

Gruß

Goose

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Nein, ich verstehe tatsächlich nicht, worauf du hinaus willst.

dass ein Betroffener als Zeuge des Vorfalls (Owi) gesehen werden kann
klingt für mich so, als wolltest du sagen, daß als beides vorgeladen sein kann: Zeuge und Betroffener.

Also, ganz konkret: Was willst du mitteilen?

 

Gruß

Goose

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Okay, ich will mal nicht so sein. Definiere den Begriff Zeuge !

 

Ich definiere ihn so:

 

Als Zeuge wird eine natürliche Person bezeichnet, die hinsichtlich eines aufzuklärenden Sachverhaltes durch eigene Wahrnehmung Angaben zur Sache machen kann.

 

Demzufolge könnte (wie gesagt eine sehr wage Annahme) man den Beschuldigten u.U. als Zeugen subsumieren und diesem dementprechend eine Entschädigungszahlung, wenn er schon 300 km fahren muss, ausschließlich auf Grundlage der Gebührenordnung gewährleisten. Wäre imho auch nur mehr als fair und angebracht. Schließlich ist er ja noch nicht überführt worden!

 

Das wird hier aber vermutlich anders gehandhabt bzw. gesehen.

 

Nochmal, meine These hat nix damit zu tun als was er geladen wird oder gehört werden woll, sonders was er ist!

 

Jetzt verstanden?

 

Schöne Grüsse.

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Naja, das was du da sagst ist leider mal wieder so nicht richtig, denn in deiner Definition des Zeugen fehlt ein wichtiges Merkmal: Der Zeuge ist eine Beweisperson, die in einem nicht gegen sie gerichteten Verfahren Auskunft über die Wahrnehmung von Tatsachen gibt (RG 52, 289)

 

Als Zeuge in eigener Sache darf der Beschuldigte (und somit analog auch der Betroffene) nicht vernommen werden (BGH 10, 8)

 

 

Entweder man läd eine Person als Zeuge vor, dann kann er auch Entschädigungszahlungen in Anspruch nehmen oder man läd ihn als Betroffenen (wir sind hier noch immer im OWi-Bereich) vor. Dann gib es nichts.

 

Das ist übrigens auch im Hinblick auf die verschiedenen Rechte nicht unerheblich, als was man vorgeladen wird.

 

Also, was wolltest du dem TE nun mitteilen?

 

Gruß

Goose

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Guest Pferdestehler

@rponline

 

Es wird langsam peinlich und zieht sich inzwischen massiv durch viele aktuelle Threads hier im Forum. Offenbar wälzt Du gerne Gesetzestexte. Aber allein schon ein Verständnis der juristischen Grundbegriffe scheint Dir zu fehlen, stattdessen legst Du sie so aus, wie DU meinst, so könnten/sollten sie verstanden werden und demnach müsste das alles so sein, wie Du Dir das so zurechtgefriemelt hast. Dem ist aber nicht so.

 

Ich bitte Dich, beschäftige Dich erst einmal mit der Materie soweit, dass Dein Wissen mit Deinem Auftriff hier im Forum als juristischer Berater auch nur einigermaßen zusammenpasst. Momentan klafft da nämlich ein tiefer Graben dazwischen und es wäre ungünstig, wenn derartiges Halbwissen auf das Forum zurückfallen würde. Bestes Beispiel ist der Quatsch "Ladung als Betroffener und gleichzeitig Zeuge". Das sind juristisch zwei unterschiedliche paar Schuhe. Beides zusammen ist nicht möglich.

 

Vielen Dank für etwas mehr Zurückhaltung.

 

:o

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Bestes Beispiel ist der Quatsch "Ladung als Betroffener und gleichzeitig Zeuge". Das sind juristisch zwei unterschiedliche paar Schuhe. Beides zusammen ist nicht möglich.

 

Ich bitte dich meine Beiträge nocheinmal genau durchzulesen. Das habe ich nie behauptet und wehre mich dagegen, dass mir diese Behauptung auch von deiner Seite untergejubelt wird!

 

Ansonsten respektiere ich deine Bitte nach mehr Zurückhaltung.

 

In diesem Sinne,

Schöne Grüsse.

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Du stellst doch eine These auf, nach der der Betroffene gleichzeitig Zeuge sein kann (Wie gesagt unter AUslassung wichtiger Kriterien in deiner Definition).

 

Das kann er jedoch nicht und schon alleine aus diesem Grund ist es nicht möglich, einem Betroffenen Zahlungen in Form von Zeugenentschädigungen zu gewähren.

 

Gruß

Goose

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Wie schon gesagt: Kommt die Vorladung von der Polizei als Verfolgungsbehördevor (und das ist sie insbesondere in Verkehrs-OWi-Sachen recht häufig) so hat diese Vorladung die gleiche Qualität wie die der StA in einer Strafsache.

Dann sollte das aber auch entsprechend gekennzeichnet sein...

Ich würde sagen das sollte nicht nur, das muss dementsprechend gekennzeichnet sein.

Wir hatten die Diskussion ja schon öfter, aber wie man das rausfinden kann ist doch noch nicht eindeutig geklärt oder hab ich was überlesen.

 

Als TE würde ich keinesfalls 300km durch die Gegend gondeln, wenn ich nicht sicher wüsste, dass ich das auch muss. Würde dort anrufen und versuchen rauszufinden wer Ermittlungsbehörde ist. Wenns nicht die Cops sind, können die lange warten.

Ich kenne das bisher sowieso nur über die Amtshilfe. So einen Blödsinn hab ich noch nie gehört.

 

Im Ergebnis ist nach meiner Meinung der Drops eh gelutscht.

 

MfG

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Ich gehe davon aus, daß hier die Verfolgungsbehörde vorgeladen hat. Hätte sie es im Rahmen eines Ermittlungsersuchens an die für den Wohnort des Betroffenen zuständige Behörde abgegeben, so wäre diese nur Ermittlungsbehörde.

 

Gruß

Goose

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Wie ich schon sagte: Das kann man nicht in jedem Fall klar erkennen.

Dann kann mir auch keiner einen Strick draus drehen wenn ich da nicht auftauche, wenn es nicht klar als Pflicht zu erkennen ist.

 

Wovon gehst du denn aus und wie begründest du das?
Ich gehe davon aus, dass du Recht hast. Wollte dir auch nicht widersprechen. Ich sagte ja, dass dein Verdacht recht logisch ist.

 

Ich wollte das unabhängig von diesem Fall prinzipiell klären.

 

MfG

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Wie ich schon sagte: Das kann man nicht in jedem Fall klar erkennen.

Dann können Irrtümer über die Verbindlichkeit der Vorladung m.E. ohnehin nicht zu Lasten des Betroffenen gehen.

 

Außerdem ist mir von unseren Behörden keine einzige bekannt, die eine Vorladung mit Zwangsmitteln durchzusetzen versuchen würde.

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Da wir die genaue Vorladung des TE nicht kennen werden wir alle wohl nicht sagen können, wie weit eine mögliche Pflicht zum Erscheinen hier eingefordert wird.
Du weichst aus. Es geht zumindest mir gerade nicht speziell um den TE, es geht um eine allgemeine Erkennbarkeit der Verpflichtung zum Erscheinen. Die gibt es anscheinend zumindest teilweise nicht.

 

Kannst du vielleicht mal erläutern, wie so eine Vorladung aussieht die nun verbindlich ist, weil sie von der Verfolgungsbehörde kommt. Ein ungefährer Wortlaut wäre super.

 

MfG

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Du weichst aus.
Das ist nicht meine Absicht

 

Es geht zumindest mir gerade nicht speziell um den TE, es geht um eine allgemeine Erkennbarkeit der Verpflichtung zum Erscheinen. Die gibt es anscheinend zumindest teilweise nicht.

 

Kannst du vielleicht mal erläutern, wie so eine Vorladung aussieht die nun verbindlich ist, weil sie von der Verfolgungsbehörde kommt. Ein ungefährer Wortlaut wäre super.

Den genauen Wortlaut habe ich jetzt nicht im Kopf, aber es sollte dann auf Rechtsfolgen im Falle des Nichterscheinens hingewisen werden(kann auch auf der Rückseite sein).

 

Gruß

Goose

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Den genauen Wortlaut habe ich jetzt nicht im Kopf, aber es sollte dann auf Rechtsfolgen im Falle des Nichterscheinens hingewisen werden(kann auch auf der Rückseite sein).

Genau das ist der Knackpunkt, das war es, was ich oben schon ansprach.

 

Aber sollte ich eine solche "Vorladung" nicht per PZU bekommen, würde ich ihr ohnehin nicht nachkommen.

Außerdem erkenne ich den Sinn einer solchen Vorladung nicht, wenn man dann eh nichts sagen muss vor Ort. Ist der Zeitaufwand gerechtfertigt, den man mit einem Betroffenen hat, der dann nichts sagt?

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