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Keine Rechtsgrundlage Für Videoaufzeichnung An Autobahnen


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Im Januar 2006 wurde auf der BAB 19 in Fahrtrichtung Rostock von der Ordnungsbehörde eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Die

Videoaufzeichnung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS. Dem Beschwerdeführer ... wird vorgeworfen, er habe ... die zulässige

Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) ... um 29 km/h überschritten. ...

 

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat ... das Urteil des Amtsgerichts Güstrow und den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen. Die Rechtsauffassung der Gerichte, die den Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen haben, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Sie ist insofern willkürlich und verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG.

 

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann zwar im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Eine solche

Einschränkung bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und

verhältnismäßig ist. Der als Rechtsgrundlage herangezogene Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern, stellt aber keine

geeignete Rechtsgrundlage für Eingriffe in dieses Recht dar. Bei dem Erlass handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine

verwaltungsinterne Anweisung. Mit Verwaltungsvorschriften wirken vorgesetzte Behörden auf ein einheitliches Verfahren oder eine

einheitliche Gesetzesanwendung der untergeordneten Behörden hin. Sie sind kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG und können nur Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle sein.

 

Es kommt daher nur eine Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Betracht.

 

 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pre.../bvg09-097.html

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Auch wenn das Verfahren nochmals an das Amtsgericht zur Überprüfung etwaiger anderweitiger gesetzlicher Grundlagen zurückverwiesen wurde, dürfte das Urteil - zumindest bis zum Erlass anderer, fundierter Gesetze, eine weitreichende Wirkung haben.

 

Mir ist nicht ganz klar, ob eine solche Gesetzgebung Länder- und/oder Bundessache wäre (Polizeirecht ist ja weitestgehend Landesrecht, Verkehrsrecht dagegen Bundesrecht), aber in jedem Fall dürfte bis dahin (also sicher nicht vor Mitte/Ende 2010) allenfalls ProVida noch eine verbreitete, erlaubte Messmethode in Deutschland darstellen. Oder aber die Überwachung von Brücken muss im konkreten Einzelfall erst ausgelöst werden, nachdem potentielle Verkehrssünder zuvor beobachtet wurden.

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.... dürfte das Urteil - zumindest bis zum Erlass anderer, fundierter Gesetze, eine weitreichende Wirkung haben.

Korrekt. Unser @dete hatte sich mal mit der achso tollen VKS 3.0 gebrüstet, man könne nun im Meßwagen schlafen oder auf Klappstühlen in der Sonne liegen und dann in Ruhe im Büro alle Aufnahmen auswerten. Jetzt rotiert er gerade :sneaky: .

 

Aber wie @videofan im anderen Thread erwähnt hat, es gibt auch Systeme mit nicht-kontunierlicher Aufzeichung.

:whistling:

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Korrekt. Unser @dete hatte sich mal mit der achso tollen VKS 3.0 gebrüstet, man könne nun im Meßwagen schlafen oder auf Klappstühlen in der Sonne liegen und dann in Ruhe im Büro alle Aufnahmen auswerten. Jetzt rotiert er gerade :whistling: .

Ähm hatte nicht dete sogar beschrieben das in Niedersachsen nicht ständig aufgezeichnet werden darf und dies auch nicht wird.

 

Zumindest habe ich dies so in Erinnerung.

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Die Frage ist ob es wirklich einen Unterschied zwischen zum Beispiel kontinuierlichen Aufzeichnen aller und dem Aufzeichnen eines Verdächtigen gibt. In jeden Fall wird ein Grundrecht eingeschränkt und in jeden Fall kann eine Grundrechtseinschränkung nur mit einem Gesetz begründet werden, dass auf diese Grundrechtseinschränkung Bezug nimmt (siehe §19 (1) Grundgesetz). Mehr dazu in diesem Thread.

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Mehr dazu in diesem Thread.

 

vielleicht kann man die auch einfach zusammen pinnen....

Waere, glaube ich, nicht so gut. Hier geht es um Videos, dort um Blitzfotos. Hier sehe ich 'ne Chance, dass das mit den Videos wirklich keine Grundlage hat, dort sehe ich 'ne Neuausgabe von Don Quijotte gerade seine Rosinante satteln.....

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...

@gast225: Ja, stimmt schon, hatte er später/neulich mal geschrieben. Anfangs, als das VKS neu beim ihm war, hatte es sich technikverliebt und verfassungsblind noch anders angehört. So habe ich dies in Erinnerung.

:whistling:

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Der ADAC forderte die Bundesländer auf, schnellstmöglich die von Karlsruhe angemahnten gesetzlichen Grundlagen zu schaffen. "Der Datenschutz darf nicht zulasten der Sicherheit auf unseren Straßen gehen", heißt es in einer Mitteilung

 

Quelle

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Jaja; dabei gibt es gar kein Grundrecht auf Sicherheit, aber immerhin eines auf Datenschutz (informationelle Selbstbestimmung). Aber das vergessen unsere Politgrößen ja dauernd, bis sie wieder einen aus Karlsruhe auf den Deckel bekommen.

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Lächerlich, Datenschutz wieder als Täterschutz und Beschäftigungsgrundlage für Juristen.

 

Sofortmaßnahme:

 

1. Hinweis im Bundesanzeiger und Verkehrsanzeiger.

2. So wie auf Flugplätzen oder Bahnhöfen usw. ein Schildschen an jedem Beginn der Autobahnen, "Achtung videoüberwachter Bereich"!

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Der Hersteller hat reagiert:

 

Keine kontinuierliche Erfassung von personenrelevanten Daten bei Abstands und Geschwindigkeitsmessungen durch VKS 3

 

Das Abstandsmesssystem VKS 3 Version 3.01 zeichnet nicht kontinuierlich personenrelevante Daten wie Fahrzeuginsassen oder Kennzeichen auf.

 

Die Messbeamten sind angewiesen einen aufmerksamen Messbetrieb durchzuführen. Eine Aufzeichung der Identifikationsbilder erfolgt nur, wenn ein Anfangsverdacht durch den Messbeamten vorliegt und er die Aufnahme auslöst.

 

Vidit Systems darf nach der PTB Zulassung von VKS 3 Version 3.1 am 16.10.2008 das neue Softwaremodul VKS select für die Vorselektion von Verdachtsfällen einsetzen.

 

Mit dem Nachtrag 1 , der Neufassung der Zulassung für das VKS 3 durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt wurde der Einsatz der Software Version 3.1 mit dem Vorselektionsmodul VKS Select erlaubt. Diese Technik ersetzt den aufmerksamen Messbetrieb. Per Bildanalyse des Übersichtsvideo-datenstroms vom auflaufenden Verkehr beispielsweise auf Autobahnen werden Geschwindigkeiten und Abstände der Fahrzeuge automatisiert ermittelt. Dieses Übersichtsvideo liefert keinerlei Identifikationsinformationen. Das im Aufnahmefahrzeug verbaute Rechnersystem analysiert mit dem Softwaremoduls VKS Select- automatisiert die Lokation an dem sich das Fahrzeug befindet und die dazugehörigen Zeit des jeweiligen Verkehrsteilnehmes( anonyme Motive). Dies wird mittels einer Kombination von Bildanalyse und dem photogrammetrischen VKS Verfahren realisiert. Es werden alle Geschwindigkeiten und Sicherheitsabstände der im Messfeld befindlichen Fahrzeuge festgestellt. Wenn eine Übertretung der Höchstgeschwindigkeit oder des Sicherheitsabstandes erkannt wird, errechnet das System in real Time, wann das betroffene Fahrzeug den Identifikationssensor der jeweiligen Fahrspur passiert. Nur dann werden Bilder des Fahrers und des Kennzeichen für die Beweisführung erfasst und mit den Messwerten gespeichert.

Quelle: http://www.vidit-systems.de/

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Selbst wenn es so sein sollte das nur der Fernbereich ständig überwacht wird (also der eigentliche Messbereich bis 300 Meter vor der Brücke) ändert dies nichts an der ständigen Aufzeichnung, denn die Bilder sind heute so gut, das ich auch dort Fahrer identifizieren könnte wenn ich dies wollte.

 

Im Prinzip braucht man keine Identifizierungskameras mehr.

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Der Hersteller hat reagiert:

...

Auch die Mainstream-Medien haben reagiert:

 

Vergangenen Mittwoch stellte das Dresdner Amtsgericht auch wirklich zwei Bußgeldverfahren von Anwalt Kucklick ein. „In dem einen ging es um eine Videoaufzeichnung, in dem anderen um einen Rotlichtverstoß“, so Kucklick. Zwei weitere seiner Verfahren wurden ausgesetzt.

Egal, ob an der Ampel geblitzt oder mit der Videokamera verfolgt: Neuerdings sind das „unrechtmäßig erhobene Daten und die dürfen in der Regel vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden“, so Kucklick.

Aus: "Sind alle Blitzer rechtswidrig?"

 

Auch Antenne-Bayern hatte einen Beitrag, da wurde die Videoabstandsmessung durch den Kakao gezogen.

:whistling:

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@Gast du haust hier wohl was durcheinander

IMHO wird da nicht ständig was aufgezeichnet, erst wenn die Vorselektion was erkennt

Das auch die Kameras nur situationsabhängig aufzeichnen die in die Ferne gerichtet sind geht zumindest beim wohl nun automatischen Betrieb nicht, denn wie soll man später nachweisen, das sich keiner hereingedrängelt etc. hat.

 

Hier ist eine permanente AUfzeichnung erforderlich. Die Identkamera wird dann nur kurz genutzt, wenn das VKS automatisch einen möglichen Verstoß festgestellt hat.

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Auch die Mainstream-Medien haben reagiert

Ja, und das sachlich völlig verfehlt.

 

Da wird es geradezu so dargestellt, als würde jetzt jede Verkehrsüberwachungsmaßnahme rechtswidrig sein.

 

 

Etwas gründlichere Recherche wäre da nicht schlecht gewesen.

Ich möchte nich wissen, wie viele Bürger jetzt wegen dem Artikel wieder zum Anwalt rennen und darauf beharren, dass die Messungen unrechtmäßig sind.

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Auch die Mainstream-Medien haben reagiert

Ja, und das sachlich völlig verfehlt.

 

Da wird es geradezu so dargestellt, als würde jetzt jede Verkehrsüberwachungsmaßnahme rechtswidrig sein.

Genau das ist es doch, was die Leser vom Schlage des 'm3_' glauben wollen, also wird auch so berichtet.....

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NEIN

Wer soll denn eine 24/7-Aufnahme auswerten bzw. woher soll dafür das Bandmaterial kommen?

Die Kamera befindet sich eh paar 100m vor der eigentlichen Meßstelle, Fahrzeuginsassen sind schon prinzipbedingt damit gar nicht sichtbar. Das ist keine Kamera wie bei der mobilen VKS

Ich bezog mich aber auf die mobile Version, welche auch in MV eingesetzt wird und die Bilder habe ich gesehen, da kann man alles erkennen, selbst bei den Aufzeichnungen in hunderten Metern.

 

24 Stunden zeichnet man ja auch nicht auf, sondern allenfalls drei bis sechs Stunden. Und auf VHS wird ja auch schon lange nicht mehr aufgezeichnet.

 

Im Übrigen sollte die teilstationäre Abstandsmessanlage auf der BAB 71 auch einen Ausschaltknopf haben.

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Etwas gründlichere Recherche wäre da nicht schlecht gewesen.

Ich möchte nich wissen, wie viele Bürger jetzt wegen dem Artikel wieder zum Anwalt rennen und darauf beharren, dass die Messungen unrechtmäßig sind.

Eben. Denn heute erhielten wir z.B. die Mitteilung, daß uns in NRW das Urteil nicht direkt beträfe, da wir über die entsprechende Technik gar nicht verfügen. Aber die Leute, die z.B. mittels Provida gemessen würden, werden das jetzt natürlich auch in Zweifel ziehen und wahrscheinlich in Scharen zum RA rennen.

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Wenn man das Urteil genau liest kommt man zum Entschluss, dass es generell um die Fotoaufnahmen geht und nicht nur um Videoaufzeichnungen.

 

Karlsruhe entschied, dass die „angefertigten Videoaufzeichnungen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes“ darstellen. Außerdem wurde befunden, dass ein Erlass eines Ministeriums zur Legalisierung dieser Videoaufnahmen rechtlich nicht (!!!) ausreicht.

 

Egal, ob an der Ampel geblitzt oder mit der Videokamera verfolgt: Neuerdings sind das „unrechtmäßig erhobene Daten und die dürfen in der Regel vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden“, so Kucklick.

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Wenn man das Urteil genau liest kommt man zum Entschluss, dass es generell um die Fotoaufnahmen geht und nicht nur um Videoaufzeichnungen.

Tja, nur eben genau dann hast Du es nicht genau gelesen. :whistling:

 

Egal, ob an der Ampel geblitzt oder mit der Videokamera verfolgt: Neuerdings sind das „unrechtmäßig erhobene Daten und die dürfen in der Regel vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden“, so Kucklick.

Das ist absoluter Quatsch.

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Ich habe es sehr genau gelesen. Unser Professor ist auch der Meinung. Mein Anwalt auch.

 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ent...2bvr094108.html

 

In der vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufzeichnung liegt ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <42 f.>). Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Das Amtsgericht hat im angegriffenen Urteil ebenfalls festgestellt, dass ausreichende Konturen auf den Bildern vorhanden sind, und den Beschwerdeführer als die abgebildete Person identifiziert. Dass die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, Umdruck, S. 26; BVerfGE 120, 378 <397 ff.>; BVerfGK 10, 330 <336 f.>).

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Ich habe es sehr genau gelesen. Unser Professor ist auch der Meinung. Mein Anwalt auch.

...und wie's scheint nur nicht verstanden.

 

 

Ich habe das Urteil in Gänze heute vorliegen gehabt und gelesen. Auch habe ich rechtliche Kommentierungen/Stellungnahmen dazu gelesen, welche eine andere Rechtsauffassung wiedergeben, die für mich UND auch meine Kollegen in NRW maßgeblich ist. Von daher ist es mir so ziemlich egal, was Dein Professor und RA dazu gesagt haben.

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Du kannst nicht ignorieren, dass Professoren, Richter etc. darüber diskutieren. Es kann kein absoluter Quatsch sein, sonst würden es die Juristen nicht auch anders sehen.

 

Hier ein Bericht eines Anwalts aus einer Verhandlung "am Tag danach":

"Verhandlung am 21.o8.2009 in einer Owi-Sache wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor einem hiesigen Amtsgericht, also in Mecklenburg-Vorpommern.

 

Der Herr Vorsitzende kannte den seit gestern im Internet kursierenden Beschluss noch nicht und war sichtlich überrascht. Es folgte dann eine kurze Diskussion nach der Relevanz für den konkreten Fall. Einig waren wir uns dann wohl insoweit, das es auf die Frage Video oder Foto letztlich nicht ankommen kann. Im Ergebnis setzte der Vorsitzende die Hauptverhandlung aus und meinte, er werde den Beschluss der StA zu Stellungnahme übermitteln. Neuer Termin von Amts wegen.

 

Nicht diskutiert wurde die eigentliche Problematik, dass es in dem vom BVerfG entschiedenen Fall um eine anlasslose Videodokumentation handelte, die im Nachhinein auf Ordnungswidrigkeiten ausgewertet wurde. Blitzerfotos werden hingegen in aller Regel nur von solchen Fahrzeuge gefertigt, die tatsächlich zu schnell fahren. Andererseits dürften auch diese Bilder nach BVerfG als Eingriff zu qualifizieren sein, der einer tragfähigen Rechtsgrundlage bedarf - und diese wäre hier zu prüfen."

 

Ein anderer Richter sagte mir heute, er sähe es auch grundsätzlich so.

 

Mein anderer Anwalt schreibt in einem Blog:

"Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen [...]. Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen." " Ich denke, darunter lassen sich auch die berühmten Frontfotos subsumieren."

 

 

Man kann es jedenfalls diskutieren, so viel steht fest. "Absoluter Schwachsinn" ist es nicht. Hierzu empfehle ich den Blog von Beck-Online.

http://blog.beck.de/2009/08/20/senstation-...rfassungswidrig

 

Richter Carsten Krumm ist dortiger Verkehrsexperte und diskutiert es mit anderen Verkehrsanwälten.

 

Selbst er sagt: "Die nächsten Wochen werden sicher noch spannend sein."

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Ich habe es sehr genau gelesen. Unser Professor ist auch der Meinung. Mein Anwalt auch.

Das halte ich für ein Gerücht.

Das Verfassungsgericht bemängelt nur das Fehlen einer Rechtsgrundlage in dem konkreten Fall. Die Polizei z.B. wird bundesweit auf gesicherter rechtlicher Grundlage tätig.

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Kann es sein, dass Du Dir gerade widersprochen hast?

"Nach Information des DAV finden solche automatisierten Video-Geschwindigkeitsmessungen auch in anderen Bundesländern statt, ohne dass es dafür ein entsprechendes Landesgesetz gibt."

 

Ich habe nur weitergegeben, was ich von guten Juristen gelesen habe. Es wird noch spannend.

 

Ich habe gebingt: "2 BvR 941/08 kommentar" habe ich gesucht. Da stand das alles.

 

Der Anwaltsverein DAV schreibt:

http://www.anwaltverein.de/interessenvertr...bcfcf6a96b786bd

 

"Auf andere Messmethoden, etwa die Radarmessung durch mobile oder stationäre Anlagen, bei denen nur bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Messung oder ein Foto erfolgt, hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Auswirkung. Dort werden nämlich nur Personen erfasst, die tatsächlich im Verdacht stehen, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben."

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Ich denke ja eigentlich auch, dass es nicht für die normalen Blitzerfotos gilt weil ja erst ein Verstoß festgestellt wird.

 

Der DAV sagt auch, dass es nur für die willkürlichen Videoaufnahmen gilt.

 

Mein Anwalt sagt, dass zwar so der Antrag in der Verfassungsbeschwerde lautete, die aber weiter gingen und sagten, dass

es grundsätzlich gegen das GG verstößt, Fotos zu machen.

 

Mal sehen, wer Recht hat. Jedenfalls wurden bundesweit auch Verfahren ausgesetzt, wo es um Fotos ging.

 

Mir ist es egal. Meine Autos sind nicht auf mich angemeldet :-)

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Eine weitere Meinung:

 

http://blog.beck.de/2009/08/20/senstation-...g#comment-19443

 

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde ist nicht Entscheidungsbestandteil. Das Verfassungsgericht untersagt sämtliche Foto- und Filmaufnahmen ohne gesetzliche Grundlage.

 

Randnummer 16: „Inwiefern zwischen Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehrs und Aufnahmen der Fahrzeugführer sowie der Kennzeichen zu differenzieren ist, kann offen gelassen werden.“

 

RA Adam Rosenberg

 

 

 

Hier noch das Urteil, Randnummer 16:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ent...2bvr094108.html

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Wenn nicht jeder die selbe Meinung vertritt und diskutiert wird ist es kein Unfug.

Bin gespannt, ob am 9.9.9 bei Gumpalm am Frankfurter Kreuz gefilmt wird. Die

Polizei hat ein Großaufgebot angekündigt.

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Schade, da bin ich leider nicht im Lande.

 

Aber es ist bemerkenswert, wie viel so manche in eine Verfassungsgerichts-Entscheidung hineininterpretieren können.

 

Das BVerfG wird sicherlich die nächstmögliche Chance nutzen, um diese Irrtümer aufzuklären. Denn wer die Begründung aufmerksam liest bemerkt, dass das BVerfG Video- oder Fotoaufnahmen nicht beanstandet, wenn eine gesetzliche Grundlage dafür besteht. Nur war das in dem entschiedenen Fall leider nicht so.

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ADAC-Vertragsanwalt Klaus Kucklick im Beck-Blog ist meiner Meinung:

 

"Weiter wird in der Entscheidung - auc"h nach dem 15ten Lesen finde ich dazu nichts - nicht ausschließlich auf Videoaufzeichnungen abgestellt. Die Argumentation ist dafür zu allgemein und, - schließlich handelt es sich um das BVerfG - das ist auch gewollt."

 

Und Vorschriften in der StPO braucht man gar nicht suchen. Auch nicht § 81b:

 

"Ich gehe auch davon aus, dass das BVerfG eine bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage berücksichtigt hätte und dann die Beschwerde zur Entscheidung nicht einmal angenommen hätte. Deshalb können wir uns die Diskussionen über Vorschriften der StPO sicher ersparen. Für Bußgeldrichter ist die Entscheidung natürlich harter Tobak. Auf einmal soll hier bei Kennzeichenanzeigen alles nicht mehr mit rechten Dingen zugehen? Was nicht sein darf, das nicht sein kann. Im Zweifel für den Betroffenen, aber besser Zweifel gar nicht erst aufkommen lassen. Es gibt zwar schon Einstellungen; überwiegend wird aber erstmal ausgesetzt. Zur Zeit befinden wir uns in der Überlegungsphase.

 

Die nächsten Wochen werden sicher noch spannend sein."

 

Man kann jetzt auch wieder sagen, Klaus Kucklick schreibt nur "Unfug" oder "absoluten Quatsch" aber das Forum ist ja zum diskutieren geschaffen.

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Mace: Genau! Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für Aufnahmen! Deshalb dürfen die Fotos nicht als Beweis genommen werden. So erklärt es Rechtsanwalt Klaus Kucklick. Bin gespannt. Das Verfassungsgericht wird übrigens gar nichts mehr dazu sagen. Die klären keine Irrtümer auf. Ich hatte mal eine falsche Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht bekommen und dem Verfassungsgericht untersagt, die (falsche) Entscheidung zu veröffentlichen.

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Auch die Mainstream-Medien haben reagiert

Ja, und das sachlich völlig verfehlt.

 

Da wird es geradezu so dargestellt, als würde jetzt jede Verkehrsüberwachungsmaßnahme rechtswidrig sein.

Genau das ist es doch, was die Leser vom Schlage des 'm3_' glauben wollen, also wird auch so berichtet.....

@harryb: Wie auch immer, die Videoabstandsmessung produziert erneut negative Schlagzeilen. Und das ist gut so :blink: .

Und guck am Beispiel von @blueys aktuellen Bericht über das Ergebnis in NRW. Alle Bundesländer müssen nun ihre "Gesetzeslage" sowie die Aufnahmeart überprüfen. Natürlich kann die juristische Vertretung von NRW mit einem einfachen Handwisch sagen, wir haben kein VKS, somit betrifft es uns nicht, damit ein Cop wie @bluey wieder beruhigt weiter arbeitet. Wenn seine "Bosse" es so sagen, dann ist ja alles in Ordnung und alles andere von RA/Richter/Forumsmitglieder ist Unfug :whistling: .

:whistling:

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Wenn nicht jeder die selbe Meinung vertritt und diskutiert wird ist es kein Unfug.

Nee, nur wenn sich jemand penetrant merkbefreit und lernresistent zeigt, ist jede weitere Diskussion überflüssig.

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Wenn man sich Deiner Meinung nicht anschließt ist man nicht lernresistent und merkbefreit.

(Siehe Meinung des ADAC-Anwaltes Kucklick)

 

Wenn man auf seiner Meinung beharrt ist man merkbefreit.

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Auch die Mainstream-Medien haben reagiert

Ja, und das sachlich völlig verfehlt.

 

Da wird es geradezu so dargestellt, als würde jetzt jede Verkehrsüberwachungsmaßnahme rechtswidrig sein.

 

 

Etwas gründlichere Recherche wäre da nicht schlecht gewesen.

Ich möchte nich wissen, wie viele Bürger jetzt wegen dem Artikel wieder zum Anwalt rennen und darauf beharren, dass die Messungen unrechtmäßig sind.

@mace: Es werden noch mehr rennen, auch die aktuelle autobild (Nr. 36/2009, Seite 80) hat sich dem Thema "Aus für Brücken-Blitzer?" :P angenommen, hieraus:

...Einfach ins Blaue gefilmt...

...So klammheimlich wie Technik jahrelang praktiziert wurde, könnte sie jetzt von der Bildfläche verschwinden...

...Peter Möller, Fachanwalt für Verkehrsrecht...nimmt die Entscheidung der obersten Richter zum Anlass, bei 120 seiner Mandanten die Einstellung des Verfahrens zu beantragen....Nun müssen die Fachgerichte entscheiden...Die Chancen dafür stehen gut.

Datenschützer Thilo Weichert hofft auf "Schluß mit der Eigenmächtigkeit der Behörden bei Kontrollen".

:rolleyes:

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Joh. Hoffen darf er. Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt. :rolleyes:

 

Ach: und was was so in der AutoBILD geschrieben wird,...... naja, dazu kann sich jeder selbst so seine Gedanken machen. Das ist auch nicht glaubwürdiger als das, was in der BLÖD steht.

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Zitat aus dem Interview: "Es gibt ja auch noch andere Meßverfahren, die ohne Filmen und Videographieren funktionieren".

 

STIMMT! Laser :rolleyes:

 

 

Ich denke, daß die Anwälte - wen wundert's - diese Einzelfallentscheidung recht eigenmächtig auslegen. Sicherlich mag es den ein oder anderen AG-Richter geben, der daraufhin das Verfahren einstellt. Aber genauso wird es solche geben, die das nicht tun. Denn insbes. bei Starenkästen und vergleichbaren Geräten werden nur die fotographiert, die auch einen Regelverstoß begangen haben. Und im fraglichen Fall ging es darum, daß auch die Videographiert wurden, die sich überhaupt nichts haben zu Schulden kommen lassen. Trotzdem waren auch sie identifizierbar.

 

Nun, man wird sicherlich im Laufe der kommenden Wochen und Monate sehen, in welcher Forum sich dieser Präzedenzfall auf andere Verfahren auswirkt oder eben auch nicht. Meine nächsten Termine in Sachen Provida stehen bereits fest. Letztlich wären ja auch diese Videos ggf. nicht verwertbar. Man wird sehen, wie die hiesigen AGs entscheiden und was die Anwälte so ins Feld führen.

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Der Beschluss ist ja wörtlich zitiert. Wer lesen kann, kann feststellen, dass das BVerfG gesagt hat, dass die angegebene Rechtsgrundlage (Erlaß des Wirtschaftsministeriums oder was auch immer) nicht tragfähig ist. Es hat aber mit keinem Ton gesagt, dass es eine Rechtsgrundlage nicht gäbe.

Das war eine Ohrfeige an die Vorinstanzen, weshalb auch zurück verwiesen wurde (um die Rechtsgrundlage zu prüfen oder korrekt anzugeben).

 

Auch wenn es viele nicht glauben wollen: ein Blick in § 53 OWiG sowie § 46 OWiG und §§ 163/163b StPO hilft weiter. Einer unserer Amtsrichter hat kurz Kontakt mit mir aufgenommen, sich über die selektive Verfahrensweise für Ident-/Kennzeichenbilder vergewissert und im Übrigen die genannten Vorschriften als einschlägig und tragfähig angesehen. Und diese Rechtsgrundlagen sind Gesetze und sie gelten bundesweit.

Damit haben sich für mich alle Meinungen von ADAC bis Kuckuck (oder wie heißt der Anwalt?), erledigt. Trotzdem habe ich nicht die Illusion, dass einige Juristen nicht davor zurück schrecken, Verkehrssünder laufen zu lassen. Allerdings nicht aus sachlichen Gründen. Mit korrektem Bezug auf den Beschluss des BVerfG müssen natürlich Verfahren eingestellt werden, bei welchen durch permanente Personen-/Kennzeichenaufnahmen unzulässig gearbeitet wurde.

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STIMMT! Laser :)

Noch, @bluey!

 

autobild ist ein nicht zu unterschätzendes Sprachrohr. Ebenso JUMP.

 

Meine nächsten Termine in Sachen Provida stehen bereits fest. Letztlich wären ja auch diese Videos ggf. nicht verwertbar.

Wieso? Du drückst doch nur auf den Aufnahmeknopf, wenn Du ein Verstoß siehst bzw. einen Anfangsverdacht hast? Oder nimmst Du etwa willkürlich etwas auf und "hoffst auf Entwicklung"?

 

@videofan schrieb:

Einer unserer Amtsrichter hat kurz Kontakt mit mir aufgenommen, sich über die selektive Verfahrensweise für Ident-/Kennzeichenbilder vergewissert und im Übrigen die genannten Vorschriften als einschlägig und tragfähig angesehen. Und diese Rechtsgrundlagen sind Gesetze und sie gelten bundesweit. Damit haben sich für mich alle Meinungen von ADAC bis Kuckuck (oder wie heißt der Anwalt?), erledigt

Wieso haben sich diese Meinungen aufgrund deines Amtsrichter erledigt? Es ist nur ein Amtsrichter! "Selektiv" ist auch schwammig. Man könnte ja kontinuierlich mit kurzen Unterbrechungen aufnehmen :P .

:rolleyes:

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