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Blaulicht


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allso

 

ein bekannter von mir ist auf die idee gekommen zusamment mit einem kumpel sich ein Blaulicht ans Autodach zu befestigen

und dann mit diesem Blaulicht das in betrieb ist, kreuz und quer durch die stadt zu fahren mit überhöhter geschwindigkeit.

das diese Tat strafbar ist, ist mir klar!

Meine frage ist, welche Strafe auf ihn zu kommt falls er mal von der Polizei oder Zivilpolizei erwischt wird

ober de führerschein weg ist und wie lange, und mit welchen anzeigen er rechnen muss

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Und da hier Vorsatz nahe liegt bzw. sogar quasi erwiesen ist, erfolgt eine angemessene Erhöhung des Regelsatzes, in der Regel wohl Verdopplung, also eher 40 €.

Sollte über 35 € erhöht werden, kommt dann noch ein Punkt dazu und ein B-Verstoß für die ggf. vorhandene Probezeit.

 

Je nach rechtlicher Betrachtungsweise könnte auch noch eine Amtsanmaßung in Betracht kommen. Diese Auffassung ist in meinen Augen (und auch der meiner hier ansässigen Staatsanwaltschaften) zwar als dogmatisch verfehlt abzulehnen, es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich Staatsanwaltschaft und/oder Gerichte der Gegenmeinung anschließen.

 

Außerdem wird jeder begangene Verkehrsverstoß ebenfalls geahndet, da die Benutzung eines Blaulichtes nicht von der StVO entbindet.

 

 

Und was passiert, wenn ihr von einem ;) gesehen werdet, brauche ich euch glaube ich nicht extra zu erzählen.

Die kennen in der Regel die Zivilfahrzeuge in ihrem Gebiet und bemerken Fremdlinge, zumal ihr wahrscheinlich auch so ein 35 €-Billig-Blaulicht verwendet. Da reicht es schon, wenn einer sogar außer Dienst vorbei fährt und mal kurz bei den Kollegen anruft...

 

Da kannst du dich auf eine schöne ausführliche Kontrolle einstellen, bei der alles beanstandet wird, was man irgendwie beanstanden kan...

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...dann mit diesem Blaulicht das in betrieb ist, kreuz und quer durch die stadt zu fahren mit überhöhter geschwindigkeit.

...

 

Strafgesetzbuch § 315c

Gefährdung des Straßenverkehrs

 

(1) Wer im Straßenverkehr

...

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

...

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

...

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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allso

 

ein bekannter von mir ist auf die idee gekommen zusamment mit einem kumpel sich ein Blaulicht ans Autodach zu befestigen

und dann mit diesem Blaulicht das in betrieb ist, kreuz und quer durch die stadt zu fahren mit überhöhter geschwindigkeit.

das diese Tat strafbar ist, ist mir klar!

Meine frage ist, welche Strafe auf ihn zu kommt falls er mal von der Polizei oder Zivilpolizei erwischt wird

ober de führerschein weg ist und wie lange, und mit welchen anzeigen er rechnen muss

 

Learning by doing. ;)

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@BamBam: Die von dir zitierte Vorschrift hat mit einem Blaulicht ungefähr so viel zu tun wie Kohlrabi mit dem Empire State Building.

Den § 315c StGB kann man ohne Blaulicht genauso toll verwirklichen wie mit...

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Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet: 20 Euro

Gilt das nicht nur, wenn ein regelkonform montiertes Blau- oder Gelblicht missbräuchlich verwendet wird? Wenn ein Fahrzeug mit nicht zugelassenen lichttechnischen Einrichtungen in Betrieb genommen wird, sieht die Sache doch wahrscheinlich anders aus. ;)

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geht auch mit magnetfuß (sogar mit stvzo zulassung)

 

http://www.feuerwehrdiscount.de/index.php?...0681&lang=0

Es spricht nichts dagegen das du das benutzt, wenn du folgende Bedingungen erfüllst:

 

§52 StVZO Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

 

1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,

2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,

3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,

4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

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Und, wer unbefugt ein Amt vornimmt, welches er nur kraft eines öffentlichen Amtes vornehmen darf, macht mit § 132 StGB Bekanntnschaft!

 

 

Also Blaulicht an und bei "rot" über eine Kreuzung und andere müssen bremsen, zack ist man dabei!

 

 

dete

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@BamBam: Die von dir zitierte Vorschrift hat mit einem Blaulicht ungefähr so viel zu tun wie Kohlrabi mit dem Empire State Building.

Vielleicht nicht mit einem Blaulicht. Dafür aber mit der Frage des TE:

 

kreuz und quer durch die stadt zu fahren mit überhöhter geschwindigkeit.

Meine frage ist, welche Strafe auf ihn zu kommt falls er mal von der Polizei oder Zivilpolizei erwischt wird

ober de führerschein weg ist und wie lange, und mit welchen anzeigen er rechnen muss

Durch die psychologische Wirkung eines Blaulichts auf dem Dach liegt eine Gefährdung anderer VT sogar recht nahe.

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  • 3 weeks later...

Hatte an meinem Roller (50er) mal die Standlichtbirnen blaeulich (war eher tuerkis) angemalt, um einfach besser wahrgenommen zu werden. Hat auch funktioniert! Vorher hatte ich regelmaessig Probleme mit Dumpfbacken, die mir die Vorfahrt genommen haben. Danach nich einen Vorfall dieser Art.

Leider hatte ich auch Kontakt mit einem freundlichen Mopped-Polizisten. Der meinte tatsaechlich, dass ich eine Anzeige wegen "Amtsanmassung" bekommen wuerde. Weiss jetzt leider nicht mehr, welche Tat mir genau vorgeworfen wurde, war allerdings 3 Punkte wert!

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Wie gut kann man ein Leuchtmittel mit 5W erkennen (welches auch noch angemalt ist), wenn gleichzeitig 55W leuchten?

Eine bessere Wahrnehmung kann ich mir nicht vorstellen.

Eine Strafe mit 3 Punkten lässt auch nicht auf Amtsanmassung schließen, eher auf nicht zugelassene/fehlende Beleuchtung (inkl. Gefährdung).

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Da die Standleuchten ca. 25cm unterhalb des Scheinwerfers montiert sind, kann man sie schon sehen.

Bessere Wahrnehmung war auf jeden Fall gegeben, kann aber kein Foto davon machen, da der Roller bereits verschrottet is.

 

Wie auch immer, 3 Punkte fuer solche Funzeln, die nun wirklich niemanden gefaehrdet haben, fand ich schon arg uebertrieben. Mir schien, dass der freundliche Herr einfach mal gluecklich war, mir was anzuhaengen. Hat er mich doch regelmaessig angehalten (alle 2 Monate) un bis auf diese Birnchen nie was finden koennen. Wie auch, war ja nix da...

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Eine Strafe mit 3 Punkten lässt auch nicht auf Amtsanmassung schließen, eher auf nicht zugelassene/fehlende Beleuchtung (inkl. Gefährdung).

Erlöschen der BE => 50,- Eu zzgl. Gebühren und 3 Punkte, allerdings ohne Gefährdung.

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Erlöschen der BE => 50,- Eu zzgl. Gebühren und 3 Punkte, allerdings ohne Gefährdung.

Äh, Moment. Erlöschen der BE wegen was nochmal?

 

§ 19 Abs. 2 S. 1 u. 2 StVZO

 

Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

 

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

 

Die Gefährdung hast du ja bereits abgelehnt oben..

 

:whistling:

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Damit entlischt aber die Betriebserlaubnis auch, wenn Autolackierer und Werkstätten ohne Stoßstange, Scheinwerfer u.ä. unterwegs sind und müssten dementsprechend verarztet werden.

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Nr. 1 gewinnt.

 

Durch den Einbau bzw. "Umlackierung" der Lampe entsprach das Fahrzeug nicht mehr dem Zustand der Zulassung und damit der genehmigten Fahrzeugart.

Äh... was?

 

Lt. Hentschel muss sich die im Fahrzeugschein vermerkte Fahrzeugart verändern (also z.b. Pkw, Lkw, Krad usw.).

 

Hier soll durch eine Veränderung der Lampenfarbe die im Fahrzeugschein vermerkte Fahrzeugart verändert werden!?

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Einen Kommentar dazu habe ich nicht, sondern ich bin vom Wortlaut ausgegangen.

 

On dann Nr. 2 zutrifft kann ich dann allerdings auch nicht sagen, da ich nicht weiß, ob hier ein konkrete Gefährdung vorliegen muss oder eine abstrakte ausreicht.

 

Allerdings greift ja vielleicht auch ein anderer Tatbestand des BKat. Darüber habe ich allerdings so gut wie keinen Überblick, sofern es um solche Sachen geht.

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Äh, Moment. Erlöschen der BE wegen was nochmal?

Wir hatten das hier schon einmal vor längerer Zeit diskutiert. Ich müßte das jetzt selbst raussuchen. Diese Sachen kommen mittlerweile nicht mehr so häufig vor wie bis vor ca. 2 Jahren. Die Begründung geht über ein kleines "Hilfskonstrukt". Grob beschrieben: insbes. die Beleuchtungseinrichtung ist vom KBA entsprechend abgenommen und darf nicht ohne weiteres bzw. in nicht zulässiger Art und Weise verändert werden. Ansonsten entspricht das Fahrzeug nicht mehr dem vom KBA abgenommenen, so daß die BE erlischt.

Wie gesagt: ich müßte es jetzt selbst raussuchen.

 

 

Edit:

Soderle. Etwas gesucht und auch gefunden. HIER ging es zwar nicht primär um blaue Latüchten, aber eben um das Erlöschen der BE und die Begründung, die eben nicht auf die drei genannten Kriterien beruhte. Nachzulesen auf "Seite 2" des Threads.

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Ok, du gehst über Abs. 3.

 

Meinem Verständnis nach schränkt aber § 19 Abs. 3 StVZO nur die 3 Punkte aus § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO ein.

Dann gibt es da noch diesen Satz 2 (Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Beriebserlaubnis des Fahrzeugs.)

 

Allerdings ist für mich nicht ersichtlich, dass hier eine Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung oder Genehmigung mit Einschränkungen oder Einbauanweisungen erteilt wurde. Oder steht in der ABE etwa drin "so lange kein Blaulicht angebracht wird" o.ä.?

 

Nicht, dass du mich falsch verstehst, ich versuche nicht gegenzuargumentieren, ich versuche nur das Erläschen der ABE nachzuvollziehen. Ich bin aber nach wie vor noch nicht dahinter gekommen, wie das mit Hilfe des §19 StVZO funktionieren soll... :whistle:

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@Mace

Ich bezog mich auf die blauen Birnen für das Standlicht beim Roller oder sonstigen Kfz.. Auf der Verpackung dieser Birnen steht tatsächlich drauf, daß sie im Geltungsbereich der StVZO nicht zulässig sind. Beim im Ausgangsthread verwendeten externen Blaulicht würde ich kein Erlöschen der BE erkennen wollen.

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  • 3 months later...
...dann mit diesem Blaulicht das in betrieb ist, kreuz und quer durch die stadt zu fahren mit überhöhter geschwindigkeit.

...

 

Strafgesetzbuch § 315c

Gefährdung des Straßenverkehrs

 

(1) Wer im Straßenverkehr

...

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

...

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

...

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Es ist falsch was du aus dem StGB genommen hast, auch Auszugsweise.

Es ist ein Verstoß gegen die StVO und StGB, es ist zumalen eine Amtsanmaßung, siehe hier:

 

§ 132, 132a StGB

Zu 132: Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

 

zu 132a: Absatz 1 Nr.1 wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, Nr.2 die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuzerbevollmächtigter führt, Nr.3 die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder Nr.4 inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleider oder Amtsabzeichen trägt, wird mit Freiheiststrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe betraft.

Absatz2: Den in Absatz1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

Absatz3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titeln, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Polizei, Bundeswehren, Rettungsdiensten, Feuerwehren, Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

Nr.4 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr.4 , allein oder in Verbindung mit Absatz2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

 

Das heisst im großem Umfang. Es ist rechtswidrig, Signalanlagen der Polizei zu Verwenden um sich einen Verkehrsvortei zu Verschaffen, es ist verboten, Blaulichtstroboskope zu benutzen, für den Privatbereich bedarf es eine Genehmigung des Ordnungsamtes des Wohnorts oder des Bezirks das für einen Ort seines sozialen Lebensmittelpunktes zuständig ist.

 

Für fragen bitte an keine@email.de

 

[mod]

Emailadresse und doppelten Beitrag entfernt.

 

Bitte keine persönlichen Sachen veröffentlichen. Dies gilt auch für die Emailadresse. Siehe Boardregeln.

Gast225

[/mod]

Edited by Gast225
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