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Urteile: Ausland


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Zur Lenkererhebung in Österreich (WM bitt evtl. neues Thema eröffnen): [ich habe einen neuen Artikel zu ausländischen Recht erstellt und diesen Beitrag dorthin verschoben ---Gast225---]

 

 

Unzulässigkeit einer Lenkeranfrage (UVS Vorarlberg vom 10.06.2005, 1-774/04)

 

Nach § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG) kann die Behörde vom Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat in den Fällen Weh gegen Österreich und Rieg gegen Österreich festgestellt, dass in diesen Fällen keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) durch die Anwendung des § 103 Abs 2 KFG vorlag. Allerdings hat der Gerichtshof dabei betont, in den erwähnten Fällen seien die Verwaltungsstrafverfahren wegen den den Lenkeranfragen zugrundeliegenden Übertretungen der Straßenverkehrsordnung zu keinem Zeitpunkt gegen den jeweiligen Beschwerdeführer (Zulassungsbesitzer) geführt worden. Die genannten Fälle würden daher nicht die Verwendung von durch Zwang erlangten Informationen in einem nachfolgenden Strafverfahren betreffen. Das Verfahren wegen der StVO-Übertretungen sei jeweils gegen einen unbekannten Täter geführt worden, als der Zulassungsbesitzer zur Offenlegung der Person des Lenkers aufgefordert wurde. Das Verfahren sei nicht gegen den Zulassungsbesitzer geführt worden und es könne auch nicht angenommen werden, dass ein solches Verfahren gegen ihn in Aussicht genommen worden wäre, da den Behörden keine Verdachtsmomente gegen ihn vorlagen. Es deute nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführer (Zulassungsbesitzer) wegen der Verkehrsdelikte "angeklagt" iS von Artikel 6 Abs 1 MRK gewesen seien. Nur auf Grund ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des jeweiligen Fahrzeuges seien sie aufgefordert worden, die Auskunft zu erteilen.

Der nunmehr hier gegenständliche Fall unterscheidet sich aber wesentlich von jenen Fällen, die den vorerwähnten Urteilen des EGMR zugrunde gelegen sind. Im hier gegenständlichen Fall wurde nämlich zuerst ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen der Geschwindigkeitsübertretung eingeleitet und erfolgte die Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG erst, nachdem der Beschuldigte im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebracht hatte, er könne den Lenker des Fahrzeuges zum maßgebenden Zeitpunkt nicht nennen. Weiters wurde das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung auch nicht eingestellt, sodass dieses weiterhin anhängig war. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass eine Bestrafung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Beantwortung der Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG gegen das Recht nach Artikel 6 Abs 1 MRK, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, verstoßen würde. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 103 Abs 2 KFG führt daher zum Ergebnis, dass das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.

 

 

 

Abzuwarten bleibt, ob die anderen 8 UVS Vorarlberg folgen und ob diese Rechtssprechung auch auf Verfahren nach den Grunddelikten der StVO anzuwenden ist.

Edited by Gast225
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