Jump to content

Urteile: Sonstige Verkehrsverstöße


Recommended Posts

  • 5 months later...

Erst 20 Minuten nach Trink-Ende ist Pusten rechtens

 

Anita O. hatte etwas Alkohol getrunken, trotzdem fuhr sie mit dem Auto nach Hause. Fünf Minuten später geriet sie in eine Kontrolle und musste pusten. Führerschein weg und Geldstrafe! „Man darf doch erst 20 Minuten nach Trink-Ende getestet werden, vorher ist das Ergebnis verfälscht“, wehrte sie sich. Das Gericht stimmte zu. Der Test darf nicht verwendet werden.

(Oberlandesgericht Karlsruhe, Az: 1 Ss 30/04)

Link to post
Share on other sites
  • 2 weeks later...

Oldtimer mit rotem Kennzeichen dürfen nicht normal fahren

 

Der Oldtimer war der ganze Stolz von Peter C. Doch der General-Motors-Oldtimer besaß ein rotes Nummernschild, mit dem man für ein Auto weniger Steuern zahlt. Dann darf man den Wagen nur für Probefahrten, Oldtimer-Veranstaltungen oder für eine Fahrt in die Werkstatt benutzen. Peter C. fuhr ihn aber auch so und tankte ihn regelmäßig auf. Das stellt aber keine Ordnungswidrigkeit dar, so das Urteil.

(Oberlandesgericht Dresden, Az: SS (OWi) 213/05)

Link to post
Share on other sites

Na da will ich doch auch einmal.

Kurz gesagt Handyverstoß auch, wenn man nur nach der Uhrzeit sehen will.

 

Das Amtsgericht Lüdenscheid hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom

 

 

29. November 2004 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen das Handy-Verbot im Straßenverkehr) gemäß den §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 50,00 €URO verhängt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen.

 

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

 

II.

 

 

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist. Er kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

 

Der Antrag war als unbegründet zu verwerfen. Die Zulassung zur Fortbildung des formellen Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung scheidet schon deshalb aus, weil der Betroffene nur zu einer Geldbuße in Höhe von 50,00 Euro verurteilt worden ist (§ 80 Abs. 2 OWiG). Es war aber auch nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).

 

 

Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt vorliegend nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die noch offen, zweifelhaft oder bestritten ist (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rd. 3 mit weiteren Nachweisen). Das Vorbringen in dem Zulassungsantrag lässt eine solche Rechtsfrage nicht erkennen. Insbesondere ist der Wortlaut des § 23 Abs. 1 a StVO nicht klärungsbedürftig.

 

Das Amtsgericht hat u. a. folgende Feststellungen getroffen:

 

"II.

 

Am 19.07.2004 um 17:55 Uhr befuhr der Betroffene die W-Straße in M- in Fahrtrichtung L mit dem Pkw **. Er hatte zu diesem Zeitpunkt sein Mobiltelefon in der Hand und schaute auf das Display des Mobiltelefons.

 

III.

 

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der geständigen Einlassung des Betroffenen. Dieser erklärte, er habe zum Tatzeitpunkt kein Telefonat geführt, sondern lediglich die Uhrzeit auf dem Display des Mobiltelefons abgelesen. Dazu habe er das Gerät in die Hand genommen."

 

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen

 

§ 23 Abs. 1a StVO. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er "hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält". Zur Auslegung des Begriffs "Benutzung" im Sinne dieser Vorschrift hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. November 2002 in 2 Ss OWi 1005/02, abgedruckt in NZV 2003, 98, ausgeführt, dass nicht differenziert wird, auf welche Weise das Mobiltelefon benutzt wird. Es ist vielmehr jegliche Nutzung untersagt, bei der das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Ziel des Gesetzgebers war es zu gewährleisten, "dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung des Mobiltelefons schließt daher neben dem Gespräch im öffentlichen Fernnetz sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein. Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss" (Begründung zur ÄnderungsVO v. 11. Dezember 2000 (VBl. 2001, 8).

 

Unter den Begriff der "Benutzung" im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO fällt demzufolge auch die Nutzung eines Mobiltelefons als "Organisator", wenn es dabei in die Hand genommen wird. Davon erfasst wird auch das vorliegende Ablesen der Uhrzeit vom Display des Mobiltelefons. Auch hierbei handelt es sich um eine "Handhabung bei der Bedienung des Gerätes". Entscheidend ist, dass der Betroffenen das Handy aufgenommen hat und "nicht beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hatte". Gerade dies wollte der Gesetzgeber verhindern, so dass die durch das Amtsgericht vorgenommene Auslegung der gesetzgeberischen Intention bei Einführung der neuen Vorschrift entspricht, die gerade im Hinblick darauf erfolgt ist, die mit der Bedienung eines Mobiltelefons verbundenen Gefahren auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Soweit der Betroffenen das Ablesen der Uhrzeit vom Display des Mobiltelefons mit dem Ablesen der Uhrzeit von dem Ziffernblatt einer am Handgelenk getragenen Uhr gleichstellen will, ist dieser Vergleich nicht zutreffend. Von Letzterem gehen die beschriebenen Gefahren gerade nicht aus, da die Hände hierzu am Lenkrad verbleiben können.

 

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs kommt ebenfalls nicht in Betracht; eine entsprechende Rüge ist auch nicht erhoben worden.

 

III.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Quelle

Link to post
Share on other sites
  • 2 weeks later...

Polizeiliche Erfassung nach Drogenfahrt

 

Wer nach dem Konsum von Drogen im Straßenverkehr auffällig wird, muss sich auf Anordnung der Polizei einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

 

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Autofahrer zweimal bei Verkehrskontrollen angehalten. In Blut- bzw. Urinproben fanden sich Konzentrationen von Cannabis und beim zweiten Mal auch von Amphetaminen. Der Mann erhielt jeweils ein Fahrverbot und einen Bußgeldbescheid, die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden aber eingestellt, da ihm nur der straflose Konsum, nicht der strafbare Besitz oder Erwerb von Betäubungsmitteln zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Dennoch ordnete die Polizei seine erkennungsdienstliche Behandlung an.

 

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Neustadt bestätigte. Denn obwohl die Strafverfahren eingestellt worden seien, sei der bestehende Verdacht, dass er Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen habe, nicht ausgeräumt. Es lägen außerdem objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Bezug auf Drogendelikte erneut strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Aufgrund kriminalpolizeilicher Erfahrung müsse man gerade wegen des hier nachgewiesenen wiederholten Konsums von Rauschmitteln damit rechnen, dass der Betroffene zukünftig in strafbarer Weise Drogen erwerben und besitzen werde.

(Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Az: 7 K 97/05.NW)

Link to post
Share on other sites
  • 1 month later...

"Handy darf beim Autofahren in die Hand genommen werden "

 

Wer während einer Autofahrt zum Mobiltelefon greift, handelt nicht ordnungswidrig, solange er dabei nicht telefoniert, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az.: 83 Ss-Owi 19/05). Im verhandelten Fall hatte ein Autofahrer eine Geldbuße und einen Punkt in Flensburg bekommen, weil er mit dem Handy in der Hand erwischt worden war. Der Betroffene gab allerdings an, das Handy lediglich an einen anderen Ort gelegt zu haben, weil es in einem Ablagefach geklappert hatte.

 

Die erste Instanz ließ es bei der Geldbuße, weil aus seiner Sicht jegliches Benutzen eines Handy ordnungswidrig sei. Die OLG-Richter stellten nun klar, dass eine „Benutzung“ nur beim echten Gebrauch von Handyfunktionen wie Telefonieren oder SMS-Versand vorliege.

Link to post
Share on other sites
  • 4 months later...
Guest Mr_Biggun

Gurtpflicht und Mobiltelefonverbot auch bei kurzfristigem Halten

 

Die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO entfällt nicht bei einem kurzfristigen, verkehrsbedingten Anhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Verbots des Benutzens eines Mobiltelefons nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO.

 

OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2005, Az.: 211 Ss 111/05 (Owiz)

 

 

Im Fall hatte der Verkehrsteilnehmer an einer ihm bekannten Kreuzung mit langer Rotphase den Gurt abgeschnallt und telefoniert. :kopfschuettel:

Link to post
Share on other sites
  • 1 month later...
Fahrlehrer betrunken - nicht unbedingt strafbar

 

In einem konkreten Fall hatte ein Fahrlehrer mit knapp 1,5 Promille wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr seinen Führerschein verloren und war zusätzlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden, obwohl er nur als Beifahrer mit einer Fahrschülerin im Auto unterwegs war. Diese hatte bereits 20 Praxisstunden und beherrschte das Fahrzeug.

 

Daher klagte der Fahrlehrer gegen den Führerscheinentzug und die Geldstrafe und bekam in zweiter Instanz recht. Denn, so die Richter, er selbst habe weder beschleunigt noch gelenkt oder gebremst. Lediglich den Fahrtweg habe er vorgegeben und die einmalige Anweisung erteilt, nicht zu weit rechts zu fahren. Und das sei mit einem Gläschen Alkohol zu viel sehr wohl möglich (OLG Dresden, AZ.: 3 Ss 588/05).

Quelle Hamburger Abendblatt
Link to post
Share on other sites
  • 3 weeks later...
Erst 20 Minuten nach Trink-Ende ist Pusten rechtens

 

Anita O. hatte etwas Alkohol getrunken, trotzdem fuhr sie mit dem Auto nach Hause. Fünf Minuten später geriet sie in eine Kontrolle und musste pusten. Führerschein weg und Geldstrafe! „Man darf doch erst 20 Minuten nach Trink-Ende getestet werden, vorher ist das Ergebnis verfälscht“, wehrte sie sich. Das Gericht stimmte zu. Der Test darf nicht verwendet werden.

(Oberlandesgericht Karlsruhe, Az: 1 Ss 30/04)

 

Das Gericht bestätigte in einem aktuelleren Urteil seine Rechtsfassung:

 

Polizisten müssen Frist einhalten

 

Zwischen dem letzten Schluck Alkohol und der Atem-Alkoholmessung müssen 20 Minuten liegen. Halten die kontrollierenden Polizeibeamten diese Wartezeit nicht ein, ist die Messung nur eingeschränkt verwertbart. So entschied das OLG Karlsruhe, das damit der Beschwerde einer Autofahrerin statt gab, die wegen Führens eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss eine Geldbuße von 250 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot kassiert hatte.

(Oberlandesgericht Karlsruhe, Az: 1 Ss 32/06)

Link to post
Share on other sites
  • 3 months later...

Handyverbot am Steuer

 

Das Handyverbot am Steuer gilt auch, wenn ein Fahrzeugführer nur eine Nummer auf dem Display ablesen möchte. Damit hat das Oberlandesgericht Hamm ein Urteil des Amtsgerichts Schwerte bestätigt. Die Richter der ersten Instanz hatten einen Fahrer zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt, weil dieser eine Nummer vom Handy abgelesen hatte, um anschließend über eine Freisprecheinrichtung telefonieren zu können. Bereits das Ablesen einer Nummer im Display eines Handys gelte als "Benutzen" des Apparats und sei ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung.

(Oberlandesgericht Hamm, Az: 2 Ss OWi 402/06)

Link to post
Share on other sites
  • 2 weeks later...

OLG HAMM vom 22.08.2006, 2 SS OWI 528/06

Rasur mit Akkurasierer statt Handytelefonat - Glaubwürdigkeit der Einlassung eines Betroffenen im OWi-Prozess

 

Zur Beurteilung der Einlassung des Betroffenen, er habe nicht mit einem Handy telefoniert, sondern sich mit einem Akkurasierer, der wie ein Handy aussieht, rasiert. (Aus den Gründen: ...Der Senat weist darauf hin, dass es in keiner Weise zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht der Einlassung des Betroffenen, er habe nicht mit einem Handy telefoniert, sondern sich mit einem Akkurasierer, der wie ein Handy aussehe, rasiert, nicht gefolgt und sie als Schutzbehauptung angesehen hat. Gegen die Richtigkeit dieser Einlassung spricht schon, dass der Betroffene sie nicht sofort nach dem Anhalten den Polizeibeamten geltend gemacht hat, sondern erst in der Hauptverhandlung beim Amtsgericht. Auch die mit der Rechtsbeschwerdebegründung weiter mitgeteilte Einlassung, die sich bewegenden Lippen des Betroffenen seinen darauf zurückzuführen, dass der Betroffene zur Musik des Radios gesungen habe, entbehren angesichts der Gesamtumstände eines ernsthaften Hintergrundes...).

Link to post
Share on other sites
  • 2 weeks later...

"Ein Handy als Kieferstütze - mit dieser Erklärung für das verbotene Telefonieren am Steuer ist ein Autofahrer aus Sondershausen vor dem örtlichen Amtsgericht gescheitert. Der 36- jährige sagte aus, er habe das Telefon als Stütze für seinen wackligen Unterkiefer benötigt. Der Richter vom Amtsgericht Sondershausen zeigte dafür aber kein Verständnis und Verurteilte den Fahrer zu 40 Euro Bußgeld. Außerdem soll die Führerscheinstelle seine Fahrtauglichkeit prüfen. "Wer eine Hand beim Autofahren fürs Festhalten seines Kiefers benötigt, nimmt nur eingeschränkt am Straßenverkehr teil", hieß es in der Urteilsbegründung.

(AG Sondershausen, Az.: 475 JS 4671/06)"

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
  • 1 month later...

OLG Jena Beschluß vom 31.05.2006 Az.: 1 Ss 82/06

 

[Eigener Leitsatz (Gast225)]

 

Die Nutzung des Mobiltelefons als Diktiergerät während der Fahrt stellt eine unerlaubte Nutzung des Handys dar.

Dies gilt auch, wenn hierzu dem Handy die Simkarte entnommen wurde und somit kein Telefonieren möglich ist.

 

Dies ergibt sich aus der Begründung zum Gesetzgebungsverfahren, welches vorsieht, daß das Handy nicht während der Fahrt in die Hand genommen werden darf.

Link to post
Share on other sites

OLG Jena Beschluß/Urteil vom 06.09.2004 Az.: 1 Ss 138/04

 

Keine Erhöhung des Regelsatzes der Geldbuße bei vorsätzlichem Benutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt:

 

Das verbotswidrige Benutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt wird regelmäßig nur vorsätzlich begangen werden können.

Mit dem Bußgeldkatalog ist gerade beabsichtigt, den Normalfall der Tatbegehung mit der Regelgeldbuße zu belegen. § 1 Abs. 2 BkatV geht dabei von einem praktischen Anwendungsbereich für Fälle fahrlässiger Verkehrsverstöße aus. Vorrangiges Ziel des Verordnungsgebers war es nämlich, die Tatausführung in der allgemein üblichen Begehungsweise mit einer dem Regelsatz entsprechenden Geldbuße zu belegen.

Wenn jedoch die übliche Begehungsweise vorsätzliches Handeln ist, muss ein solcher Verstoß, obwohl vorsätzlich begangen, als Regelfall eingeordnet werden. Eine Erhöhung der Regelgeldbuße ist dann nicht angezeigt.

Link to post
Share on other sites
  • 2 weeks later...

Nutzung eines Palm-Organizers während des Autofahrens ist unzulässig

 

Das Arbeiten mit einem Palm-Organizer ist während des Autofahrens ebenso tabu wie die Benutzung von Mobiltelefonen. Das gilt zumindest für Geräte, die mit Mobiltelefonfunktion und -funkkarte ausgestattet sind. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 3 Ss 219/05).

 

weiter

Link to post
Share on other sites
  • 5 weeks later...

AG Lüdinghausen Urteil vom 19.12.2005 AZ.: 10 OWi 89 Js 2124/05

 

Leitsatz

 

1. Ein Geschwindigkeitsüberschuss von 9,8 km/h stellt beim Überholen eines LKW auf einer Bundesautobahn jedenfalls bei hohem Verkehrsaufkommen nicht eine „wesentlich höhere Geschwindigkeit“ dar.

 

 

2. Zu den Besonderheiten der Messung der Differenzgeschwindigkeit durch ein Messverfahren (hier: VAMA), das durch in dem Verfahren selbst enthaltene Toleranzen das überholende und das überholte Fahrzeug „verlangsamt“.

 

 

AG Lüdinghausen, Urteil vom 19.12.2005 – 10 Owi 89 Js 2124/05 – 248/05

 

 

(Urteil ist rechtskräftig nach Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG Hamm, 4 Ss Owi 255/06 vom 31.5.2006)

 

Urteil im Volltext

Link to post
Share on other sites
  • 5 weeks later...

OLG HAMM vom 24.08.2006, 3 SS OWI 308/06

Unverwertbarkeit einer Atemalkoholprobe bei Missachtung sowohl der 20-minütigen Wartezeit als auch der 10-minütigen Kontrollzeit

 

Es ist rechtsfehlerhaft, von der Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist. Auf die Einhaltung der 20-minütigen Wartezeit kann ebenso wenig verzichtet werden wie auf die Einhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten, wobei die Kontrollzeit durchaus in die Wartezeit mit eingerechnet werden kann. (Aus den Gründen: ...Zwar hat der Tatrichter jedes Beweismittel in seinem Wert selbst frei zu würdigen. Er ist dabei nicht an Beweisregeln oder an sonstige Richtlinien gebunden, die ihm vorschreiben, unter welchen Voraussetzungen er eine Tatsache für bewiesen oder nicht bewiesen zu halten oder welchen Wert er einem Beweismittel beizumessen hat. Diesen Wert im konkreten Fall festzustellen, ist die ureigene, typische Aufgabe des Tatrichters. Die dem Tatrichter eingeräumte Freiheit bedeutet indes nicht, dass er seine Befugnis willkürlich ausüben darf...).

 

Fundstellen

ADAJUR-ARCHIV

Link to post
Share on other sites

OLG BAMBERG vom 27.09.2006, 3 SS OWI 1050/06

Keine unerlaubte Nutzung eines Mobiltelefons bei abgeschaltetem Motor an einer Rotlicht anzeigenden Ampelanlage

 

Die Auslegung, wonach ein Kraftfahrzeugführer auch dann den Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons gem. §§ 23 I a, 49 I Nr.22 StVO erfüllt, wenn er während der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage steht, stellt eine mit Art. 103 II GG nicht vereinbare Ausdehnung der Bussgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen dar. (Aus den Gründen: ...Vor einer Weiterfahrt muss der Motor durch einen erneuten Startvorgang zunächst in Gang gesetzt werden. Erst dann kann mit dem Fahrzeug die Fahrt aufgenommen werden und damit - bei Fortsetzung der Benutzung des Mobiltelefons - eine Beeinträchtigung der Fahraufgaben eintreten. Die Gefährdung, die durch das Verbot des Aufnehmens oder Haltens eines Mobiltelefons beseitigt oder zumindest verringert werden soll, ist bei mit ausgeschaltetem Motor stehenden Kraftfahrzeug wegen des Erfordernisses, den Motor erst in Gang zu setzen, nicht gegeben...).

 

Fundstellen

NJW,2006 3732

Link to post
Share on other sites

BGH vom 8.08.2006, 4 STR 263/06

Tateinheit zwischen Diebstahl und Trunkenheitsfahrt bei Wegnahme durch Wegfahren

 

Erfolgt die Wegnahme des Kfz durch das Wegfahren, so stehen die Delikte Trunkenheitsfahrt und Diebstahl in Tateinheit zueinander. (Aus den Gründen: ...Zu Unrecht ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die in den Fällen II. 1 und 2 festgestellten Tathandlungen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Aus den zu diesen Fällen getroffenen Feststellungen ergibt sich indes, dass insoweit Tateinheit vorliegt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "In den Fällen II. 1 und II. 2 kommt die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl einerseits und der Trunkenheitsfahrt sowie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis andererseits nicht in Betracht. Diese Delikte stehen gemäß § 52 Abs.1 StGB in Tateinheit zueinander. Die den Straftatbeständen zu Grunde liegende Handlung ist identisch, weil im konkreten Fall die Wegnahme des PKW durch das Wegfahren erfolgt. Dem tritt der Senat bei...).

 

Fundstellen

DAR,2007 37

Link to post
Share on other sites
  • 3 weeks later...

OLG Düsseldorf Beschluß vom 05.10.2006 AZ.: IV-2 Ss (OWi) 134/06 - (OWi) 70/06 III

 

Leitsatz

 

StVO § 23 Abs. 1a

 

Das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons während der Fahrt erfüllt nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltele-fons nach § 23 Abs. 1a StVO (im Anschluss an OLG Köln NJW 2005, 3366 = NStZ 2006, 248 = NZV 2005, 547).

 

Link Volltext Beschluß

Link to post
Share on other sites

OLG Hamm Beschluß vom 17.02.2006 AZ.: 2 Ss OWi 63/06

 

Achtung: Die Sache kann von anderen Gerichten anders gesehen werden und ist daher nicht allgemein gültig. Auch das OLG Rostock ist der gleichen Ansicht das Tateinheit und nicht Tatmehrheit vorliegt.

 

Eigener Leitsatz

Wer den erforderlichen Abstand unterschreitet und dabei gleichzeitig den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, handelt nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit.

 

Gründe:

1

 

I.

2

 

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die §§ 4, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 100 € sowie wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 21 c Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

3

[...]Der Betroffene ist Marketingleiter. Er befuhr am 09.04.05 gegen 14.05 Uhr mit dem Pkw Daimler Chrysler ##-## #1 die A ## in S, um anschließend über die A ## nach E zu fahren, wo er einen Termin wahrzunehmen hatte und bemüht war, diesen Termin pünktlich einzuhalten.

7

 

Zum genannten Zeitpunkt befuhren die Zeugen M als Fahrer und der Zeuge I als Beifahrer mit dem Streifenwagen ## - ## #2 die A ## in S. Die Polizeibeamten benutzten den rechten Fahrstreifen. Sie bemerkten, dass der Betroffene auf dem linken Fahrstreifen fahrend mit einem Abstand von ca. 6 m einem vorausfahrenden Fahrzeug folgte. Das nahmen die Beamten zum Anlass, ebenfalls vom rechten auf den linken Fahrstreifen überzuwechseln und eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren einzuleiten. Diese Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren erfolgte zwischen den Autobahnkilometern 34,5 und 33,5. Die Beamten hatten nach dem Aufschließen während der erwähnten Strecke einen gleich bleibenden Abstand von 50 m zum Pkw des Betroffenen eingehalten. Leicht versetzt fahrend konnten die Beamten sich davon überzeugen, dass auch auf dieser Messstrecke der von ihnen geschätzte Abstand von etwa 6 m zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem vorausfahrenden Pkw eingehalten wurde. Den gleichbleibenden Abstand stellten die Beamten dabei anhand der Seitenpfosten fest.

8

 

[...]Der Betroffene, der nicht angeschnallt war, zeigte sich bei der Überprüfung und der Anhörung durch die Polizeibeamten äußerst aggressiv. [...]

Der Betroffene hat eingeräumt, den Sicherheitsgurt nicht angelegt zu haben.

13

 

Er bestreitet allerdings die Feststellungen bezüglich des eingehaltenen Abstandes.

[...]

Im Rechtsfolgenausspruch unterliegt das angefochtene Urteil ebenfalls der Aufhebung. Es leidet insoweit an einem Mangel, als das Amtsgericht die Auffassung vertreten hat, dass der Verstoß gegen §§ 4, 49 StVO und der Verstoß gegen § 21 a StVO im Verhältnis von Tatmehrheit zueinander stehen. Das Nichtbeachten des Sicherheitsabstandes steht aber in Tateinheit mit dem Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 StVO (Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes). Nach dieser Vorschrift müssen nämlich die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte "während der Fahrt angelegt sein". Wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne die Sicherheitsgurte angelegt zu haben, verstößt dadurch während der gesamten Fahrt solange gegen die Gurtanlegepflicht, bis er ihr - möglicherweise einem Entschluss während der Fahrt folgend - nachkommt. Es handelt sich also um eine Dauerordnungswidrigkeit, die mit einzelnen, auf der Fahrt ohne Gurt begangenen anderen Ordnungswidrigkeiten in einem zeitlich, räumlich und sachlich derart unmittelbaren Zusammenhang steht, dass der Vorgang nur als eine natürliche Handlungseinheit angesehen und rechtlich als Tateinheit gewertet werden kann (zu vgl. OLG Düsseldorf, VRS 79, 387, 388 m.w.N.)." 31

 

Diesen überzeugenden Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei und macht sie sich zu eigen. Er weist zusätzlich auf Folgendes hin:

32

 

[...]

 

3. Zutreffend ist auch die Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, es bestehe Tateinheit zwischen der Abstandsunterschreitung (Verstoß gegen § 4 StVO) und dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes (Verstoß gegen § 21 a Abs. 1 StVO). Nach § 19 Abs. 1 OWiG wird nur eine Geldbuße festgesetzt, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, verletzt. "Dieselbe Handlung" im Sinne des Gesetzes ist dabei eine einzige Willensbetätigung oder eine natürliche Handlungseinheit. Letztgenannte ist gegeben, wenn mehrere Verhaltensweisen in einem solchen unmittelbaren (räumlichen und zeitlichen) Zusammenhang stehen, dass das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten (objektiv) als ein einheitlich zusammengefasstes Tun anzusehen ist (vgl. OLG Rostock VRS 107, 461 = VA 2005, 18; Göhler, OWiG, 14. Aufl. vor § 19 Rn. 3, § 19 Rn. 2; jeweils m. w. N.

35

 

Zwar bewirkt die bloße Gleichzeitigkeit der Verletzung mehrerer Deliktstatbestände noch nicht die Handlungsidentität im Sinne von § 19 Abs. 1 OWiG. Vielmehr ist erforderlich, dass diejenige Handlung, die einen Tatbestand (ganz oder teilweise) verwirklicht, zugleich, d. h. wenigstens in einzelnen der ihr zugehörigen Willensbetätigungen, einen anderen Tatbestand ganz oder teilweise erfüllt. Zur Abgrenzung gegenüber möglicherweise "nur gleichzeitigen", "nur gelegentlich" einer Dauertat begangenen Verstößen, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Rostock, a.a.O.) gefordert, dass Identität in einem für beide Tatbestandsverwirklichungen in der konkreten Form notwendigen Teil vorliegen muss, dass das Dauerdelikt selbst einen tatbestandserheblichen Tatbeitrag zu dem jeweiligen anderen Verstoß bildet (vgl. BGH VRS 52, 129 = BGHSt 27, 66 = NJW 1977, 442; BGH NStZ 1981, 401 m. w. N.).

36

 

Das ist für die Fälle des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes und für weitere während der Fahrt dann begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten zu bejahen (s. auch OLG Rostock; siehe aber auch OLG Hamm VRS 60, 50 für eine andere Fallgestaltung; a.A. AG Sonderhausen DAR 2005, 350). Die maßgebliche Handlung des Betroffenen, die der rechtlichen Beurteilung unterliegt, ist zunächst das Nichtanlegen des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes während der Fahrt mit dem Pkw. Dieselbe Handlung, das ununterbrochene Führen des Kraftfahrzeugs ohne Anlegen des Sicherheitsgurtes als Dauerordnungswidrigkeit, stellt aber notwendigerweise zugleich die Ausführungshandlung des weiteren Verkehrsverstoßes dar, nämlich das Führen des Kraftfahrzeugs mit zu geringem Sicherheitsabstand. Eine isolierte Betrachtung des Geschwindigkeitsverstoßes ist nicht möglich, ohne damit aus der einheitlichen Dauertat des Fahrens mit dem Pkw ohne Anlegen des Sicherheitsgurtes ein notwendiges Teilstück herauszulösen. Es liegt damit Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen vor, die nach ganz allgemeiner Meinung zur Annahme von Tateinheit führt (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.; OLG Rostock, a.a.O., für eine Geschwindigkeitsüberschreitung). Wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne den Sicherheitsgurt angelegt zu haben, verstößt dadurch während der gesamten Fahrt gegen die Gurtanlegepflicht. Es handelt sich um eine Dauerordnungswidrigkeit, die mit einzelnen, auf der Fahrt ohne Gurt begangenen anderen Ordnungswidrigkeiten in einem zeitlich, räumlich und sachlich derart unmittelbaren Zusammenhang steht, dass der Vorgang nur als eine natürliche Handlungseinheit angesehen und rechtlich als Tateinheit im Sinne von § 19 OWiG gewertet werden kann (so auch OLG Düsseldorf VRS 73, 387 m. w. N.; OLG Rostock, a.a.O.; Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 21 a StVO Rn. 10). Die erforderliche Verknüpfung der Tatbestände wird allein durch die Überlagerung der objektiven Ausführungshandlung begründet (vgl. BGH, a.a.O.).

37

Kompletter Beschluß

Edited by Gast225
Rechtschreibfehler ausgebessert
Link to post
Share on other sites

OLG Rostock Beschluß vom 27.08.2004 AZ.: 2 Ss (OWi) 19/03 I 37/03

 

Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet und dabei gleichzeitig den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, handelt nicht in Tatmehrheit.

 

Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Nichtanlegens des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes während der Fahrt in Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 30 Euro verurteilt (§§ 21 a Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 2 Nr. 7 [Zeichen 274], 49 Abs. 1 Nr. 20 a, Abs. 3 Nr. 4 StVO; § 24 StVG; § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 OWiG; Nr. 100 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV).

Quelle
Link to post
Share on other sites
  • 2 weeks later...

Und weiter geht es mit der Tateinheit. :think:

 

OLG Stuttgart Beschluß vom 22.12.2006, AZ.: 4 Ss 596/06

 

Zwischen den während der Fahrt begangenen Ordnungswidrigkeiten des Nichtanlegens des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes und des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit besteht Tateinheit.

kompletter Beschluß

 

Mithin sind es schon drei Bundesländer

- NRW

- BW

- MV

Link to post
Share on other sites

OLG Niedersachsen Beschluß vom 25.08.2005 AZ.: 222 Ss 196/05

 

Zum Konkurrenzverhältnis zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und während dieser begangener Ordnungswidrigkeiten des Nichtanlegens eines Sicherheitsgurtes und des Benutzens eines Mobiltelefons unter Halten des Hörers.

...

hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts P. vom 27. Mai 2005 nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch Richter am Oberlandesgericht ####### am 25. August 2005 beschlossen:

 

Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und im Schuldspruch dahin geändert, dass der Betroffene der vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit vorsätzlichem Telefonieren unter Halten des Telefons als Führer eines Kraftfahrzeuges und fahrlässigem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes schuldig ist.

...

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, vorsätzlichen Telefonierens unter Halten eines Mobiltelefons und fahrlässigen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes zu Geldbußen von 140 EUR, 40 EUR und 30 EUR, insgesamt 210 EUR, verurteilt und unter Einräumung der Antrittsfrist nach § 25 Abs. 2 a StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

...

Das zulässige Rechtsmittel hat nur zum geringen Teil Erfolg.

 

1.

 

a) Im Schuldspruch weist das angefochtene Urteil allerdings insoweit einen Rechtsfehler auf, als das Amtsgericht von einer tatmehrheitlichen Begehung der abgeurteilten Ordnungswidrigkeiten ausgegangen ist.

kompletter Beschlu0

 

Der Beschluß ist auch noch wegen folgenden interessant

 

Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass bei der anerkannten Messmethode der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren (vgl. BGHSt 39, 291 ff) bei guten Sichtverhältnissen, geringem Abstand zwischen vorausfahrendem Pkw und Messfahrzeug (maximal ganzer angezeigter Tachowert in Metern), ausreichend langer Nachfahrstrecke (mindestens fünffacher Abstand) und Ablesung des Tachometers in kurzen Abständen ein Sicherheitsabschlag von 20 % ausreichend ist, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten einer solchen Messung auszugleichen (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2004, 222 Ss 81/04 - OWi , vom 9. Juli 2003, 222 Ss 164/03 - OWi ; ebenso 1. Bußgeldsenat dieses Gerichtes, Beschluss vom 16. März 2004, 211 Ss 34/04 - OWi ; BayObLG VRS 92, 26 f.; OLG Naumburg VRS 94, 298 f.). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts waren die Voraussetzungen für die Anwendung dieses „Regeltoleranzabzugs“ gegeben. Dass sich bei einem Toleranzabzug von 20 % vorliegend tatsächlich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 65 km/h statt 64 km/h errechnet, belastet den Betroffenen nicht.

Hervorhebung durch mich.

Link to post
Share on other sites
  • 1 month later...
  • 2 months later...
  • 3 months later...

OLG Stuttgart Beschluss vom 04.06.2007 AZ.: Ss 132/07

 

Wer bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 StVO) überfährt, verwirklicht nicht die Tatbestände der Nr. 19.1 und 19.1.1 des Bußgeldkataloges.

...

 

Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, Nr. 19.1.1 des Bußgeldkataloges sind nicht erfüllt. Der Betroffene hat - wie dargelegt - bei unklarer Verkehrslage überholt (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Damit ist Nr. 19 des Bußgeldkataloges erfüllt. Zwar hat er auch die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 der StVO) überfahren. Durch diese soll jedoch vor allem der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn begrenzt werden (§ 41 Abs. 3 Nr. 3 a StVO); sie dient dessen Schutz (OLG Jena DAR 2001, 323). Die unklare Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) bezieht sich auf den zu Überholenden und den Querverkehr, denn der Gegenverkehr wird bereits durch § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO ausreichend geschützt (Begründung zu § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, zitiert bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 5 StVO Rn. 4). Daher ist es nicht sinnvoll, wenn ein Fehlverhalten gegenüber dem Querverkehr (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) deshalb gravierender eingestuft wird, weil dabei eine Norm (Zeichen 295 der StVO) verletzt wird, die nicht dessen Schutz, sondern dem Schutz des Gegenverkehrs dient (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2005 - 4 Ss 162/05; anders OLG Jena a.a.O. in einem obiter dictum). Dementsprechend ist in Nr. 19.1 und in Nr. 19.1.1 des Bußgeldkataloges § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht aufgeführt (vielmehr nur § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO). Da somit Nr. 19.1.1 des Bußgeldkataloges nicht einschlägig ist, kann hierauf die Verhängung eines Fahrverbotes nicht gestützt werden. Aufgrund der zwischen diesem und der Geldbuße bestehenden Wechselwirkung entfällt damit auch die Geldbuße.

Volltext

Link to post
Share on other sites
  • 3 months later...
Guest bigfoot49

Ein Autofahrer darf bei abgeschaltetem Motor mit seinem Mobiltelefon an einer roten Ampel telefonieren. Da der Fahrer sich ordnungsgemäß verhält, darf kein Bußgeld verhängt werden. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. September 2007 (Az: 2 SsOWi 190/07) hervor, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2...-handy-erlaubt/

 

Edit Gast225:

Link Volltext

Link to post
Share on other sites
  • 4 months later...
Guest Pferdestehler
Radarwarner: Ist zwar ein Radarwarngerät auf dem Armaturenbrett eines Autos installiert, kann aber wegen eines fehlenden Stromkabels nicht betrieben werden, so liegt keine "Betriebsbereitschaft" vor, entschieden die Richter am Amtsgericht Lüddinghausen. Somit könne der Autofahrer auch nicht wegen des Verstoßes gegen die StVO belangt werden.

(Az.: 19 OWi 89 Js 103/08)

 

Quelle: Berliner Zeitung Ausgabe 138 vom 14./15. Juni 2008, Seite C8 (AutoMobil)

 

Edit Gast225:

Link Volltext

 

PS: Liebe Berliner Zeitung die Stadt schreibt sich mit einem d.

Edited by Gast225
Link Volltext eingefügt
Link to post
Share on other sites
  • 5 weeks later...
Guest bigfoot49

Handyverbot am Steuer gilt auch bei Nutzung als Navi

Das Handyverbot am Steuer gilt auch, wenn das Telefon als Navigationsgerät genutzt wird. Der Begriff der Benutzung schließe sämtliche Bedienfunktionen mit ein, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem heute veröffentlichten Beschluss mit. Wenn der Autofahrer das Gerät dafür aufnehme oder halte, verstoße er gegen Paragraph 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung.

 

Das Bonner Amtsgericht hatte einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt, der während der Fahrt die Navigationshilfe des Handys eingestellt hatte. Das OLG lehnte seine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ab. (Az: 81 Ss-OWi 49/08).

(...)

http://www.heise.de/newsticker/Handyverbot...0878/from/rss09

Link to post
Share on other sites
  • 5 months later...

Unangemessene Behinderung des Verkehrsflusses durch einen Lkw-

Überholvorgang als Voraussetzung für Ahndung nach § 5 II S.2 StVO

 

Wesentlich für eine Ahndung nach § 5 II S.2 StVO ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Regelung, dass der Verkehrsfluss durch einen Lkw-Überholvorgang unangemessen behindert wird. (Aus den Gründen: ...Das Amtsgericht hat eine Behinderung in der Form festgestellt, dass sich eine Pkw-Schlange gebildet hatte. Der fragliche Überholvorgang erstreckte sich, nachdem die Polizeibeamten darauf aufmerksam geworden waren, von Autobahnkilometer 295 bis 297, also mindestens über zwei km. Der Betroffene fuhr mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h bis 90 km/h. Selbst im Falle einer

durchgehenden - überhöhten - Geschwindigkeit von 90 km/h hätte der Betroffene für die Strecke von zwei km 80 Sekunden benötigt. Damit ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gem. § 5 II S.2 StVO erfüllt. Eine zumindest fahrlässige Begehungsweise steht ausser Frage. Die Verdoppelung der Regelgeldbusse ist angesichts der Vorbelastungen nicht zu beanstanden...).

 

OLG HAMM vom 29.10.2008, 4 SS OWI 629/08

 

Fundstellen

ADAJUR-ARCHIV

Link to post
Share on other sites
  • 4 months later...

Vorwurf des fahrlässigen Überholens bei unklarer Verkehrslage unter Mißachtung der Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295)

 

Laut der Zeugenaussage des 27-jährigen PM überholte die Betroffene am 11.03.2008 in Schwerin, Wismarsche Straße, Höhe DRK, ein größeres Fahrzeug (Bus o. LKW) in Fahrtrichtung Wismar. Gegen Ende des Überholvorganges kam ihr ein Linienbus entgegen., welcher jedoch nicht bremsen mußte.

Der Streifenwagen mit dem Zeugen auf dem Rücksitz befand sich zu diesem Zeitpunkt etwa 40 m hinter dem Pkw der Betroffenen. Der Zeuge gab an, daß der Pkw unter Einsatz der Sondersignale verfolgt und angehalten wurde. Nachdem die 44-jährige Fahrerin mit dem o.a. Vorwurf konfrontiert wurde, sagte sie lt. dem Zeugen sinngemäß: 'Kümmern sie sich um andere Verkehrsteilnehmer, anstatt hier den Bürger abzuzocken. Ich komme gerade von der Nachtschicht, und habe es eilig.'

Die Betroffene gab, nur selten zu überholen, wenn, dann wäre es immer gefahrlos möglich.

Die Richterin bezog sich vor der Urteilsverkündung auf ein Urteil des OLG Karlsruhe - Zitat: "... ob ein Überholvorgang beendet werden kann, bevor die Verbotszone erreicht wird." Trotzdem die Betroffene ortskundig war, wurde vom Vorwurf des Vorsatzes abgesehen.

Die Betroffene wurde zu einer Geldbuße i.H.v. 75 € sowie den Kosten des Verfahrens verurteilt.

 

AG Schwerin, 22.04.2009; 35 OWi 1248/08

Link to post
Share on other sites
  • 9 months later...

OLG Köln Beschluss vom 22.10.2009 Az. 82 Ss OWi 93/09

 

Die Nutzung eines Schnurlostelefons verstößt nicht gegen das Verbot der Handynutzung, da es sich nicht um ein Mobiltelefon handelt.

 

Sachverhalt:

"Am 26.11.2008 um 12:21 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem Fahrzeug der Marke Porsche, amtliches Kennzeichen … in C. die B. Allee in Fahrtrichtung G.F.- Allee. Der Betroffene führte zu dieser Zeit in seiner Jackentasche sein mobiles Telefon seiner Hausfestnetzanlage T- Com Sinus 702 K (schwarz- silber) mit sich. Dieses Telefon gab zum Zeitpunkt der Tat einen Piepton ab, woraufhin der Betroffene es aus seiner Jackentasche nahm, es ansah, an sein Ohr hielt, es nochmal ansah und wiederum an sein Ohr hielt. Hierbei wurde der Betroffene von Polizeibeamten beobachtet, die eine gezielte Handykontrolle durchführten. Der PKW des Betroffenen ist mit einer Freisprecheinrichtung für Handys ausgerüstet. Bei der sich anschließenden Kontrolle zeigte der Betroffene den Polizeibeamten das mobile Telefon seiner Hausfestnetzanlage. Die Entfernung zwischen dem Tatort und dem Wohnort des Betroffenen beträgt in etwa 3 Kilometer. Das Gericht unterstellte es aufgrund dieser Entfernung für wahr, dass aus technischer Sicht kein Telefonat über den Festnetzanschluss des Betroffenen geführt werden konnte.

 

Link Volltext des Beschlusses

Link to post
Share on other sites

OLG Jena Beschluss vom 15.10.2009 Az. 1 Ss 230/09

 

eigener Leitsatz

 

Zwischen der Begehung eines Geschwindigkeitsverstoßes und der Benutzung eines Mobiltelefons besteht Tateinheit.

 

kein Volltext verfügbar

Link to post
Share on other sites
  • 2 years later...
  • 2 weeks later...

@widerspruch: Sehr schön :rolleyes: , wieder bestätigter Messmurks :whistling: . [mod]2 Beiträge nach diskussion ausgelagert, da keine direkten Urteile erwähnt worden sind. Gast225[/mod]@Aushilfsmod qtreiberin: Jedes Posting hier sollte ein Urteil erhalten. Guck:

AG Halle (Saale): Keine Mithaftung trotz deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit... tritt die erhöhte Betriebsgefahr des bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 180 km/h auf einen Fahrstreifenwechsler auffahrenden Fahrzeugs zurück, wenn den Fahrstreifenwechsler ein erhebliches Verschulden trifft.(Urt. v. 1.12.2011 - 98 C 1863/11)
Auszugsweise aus NVZ 1/2013, Seite IV :nolimit: Edited by Gast225
Link to post
Share on other sites
×
×
  • Create New...