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Urteile: Parkverstöße


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Keine Kosten mehr bei willkürlichen Abschleppen

 

Schleppt die Polizei ein Auto ab, das mit offenen Fenstern parkt ("Eigentumssicherung"), muss man nichts zahlen. Es dürfen jedoch keine Wertgegenstände im Auto herumliegen.

(Verwaltungsgericht Frankfurt/M., Az: 5 E 287/00)

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  • 7 months later...
Guest Mr_Biggun

BVG darf für Abschleppen keine Kosten verlangen

 

Wird ein Auto, das verbotswidrig auf einer Busspur parkt, nach dem Hinweis durch einen Busspurbetreuer der BVG abgeschleppt, darf das Unternehmen dafür keine Kosten für den eigenen Aufwand geltend machen. Dies hat, wie die Anwältin Heike Geerdes mitteilte, jetzt das Landgericht Potsdam entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger wohnt, der in Berlin falsch geparkt hatte. Da die Polizei nach der Information durch den Busspurbetreuer nicht selbst zum Abschleppen erscheinen muss, reduziert sie die Gebühr um 42 Euro. Diese Summe stellte die BVG dann für den Busspurbetreuer in Rechnung, was das Landgericht als „systemwidrig“ bezeichnete. Die Gebührensätze müsse der Gesetzgeber festlegen.kt

 

Quelle

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  • 3 months later...

Der Parkautomat akzeptierte keine 50-Cent-Münze

 

Nimmt ein Parkscheinautomat eine Münze nicht an, muss der betroffene Autofahrer mit anderen Münzen versuchen, den Parkschein zu lösen. Wenn er nur eine Münze dabei hat, ist das sein Pech. Dies geht laut Deutschem Anwaltverein aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2005 (AZ 3 Ss Owi 576/05) hervor.

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  • 5 months later...

AG HAMBURG vom 13.02.2006, 5 C 139/05

Selbsthilferecht eines Grundstücksbesitzers bei widerrechtlich geparktem Fahrzeug

 

Parkt ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug auf einem fremden Grundstück, kann der Besitzer das widerrechtlich geparkte Fahrzeug abschleppen und sich die hierdurch entstehenden Kosten erstatten lassen. (Aus den Gründen: ...Für die Frage der Besitzstörung ist nicht erforderlich, dass die Berechtigte tatsächlich in ihrer konkreten Besitzausübung derart behindert ist, dass sie dort nicht mehr parken könnte. Es genügt zur Begründung einer Störung vielmehr die unberechtigte Nutzung fremden Besitzes. Die Besitzstörung war auch schuldhaft, zumindest fahrlässig. Die ersichtliche Beschilderung des Parkplatzes war ausreichend für eine Kennzeichnung dahingehend, dass der Parkplatz der Firma zusteht. Bei hinreichender Aufmerksamkeit kann dies dem Einparkenden nicht verborgen bleiben. Die Ausübung des Selbsthilferechtes war hier auch nicht unverhältnismässig. Die Verhältnismässigkeit ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Störung auf andere Art und Weise hätte beseitigt werden können...).

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  • 11 months later...

VGH Baden-Württemberg (Mannheim) Urteil vom 13.2.2007 Az.: 1 S 822/05

 

Ein zunächst erlaubt abgestelltes Kraftfahrzeug kann ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Wird die Änderung der Verkehrsführung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf angekündigt, ist eine Kostenbelastung nur gerechtfertigt, wenn die bevorstehende Änderung sich für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar als unmittelbar bevorstehend abzeichnet.

 

Link Volltext

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  • 1 year later...
Guest bigfoot49
Das Verbotszeichen 260 der StVO verbietet nicht das Schieben und Parken von Krafträdern. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und einen 48-jährigen Betroffenen unter Aufhebung eines Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe vom Februar 2008 vom Vorwurf eines fahrlässigen ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr freigesprochen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23. Februar 2009 - 1 Ws 65/08

 

Quelle: http://www.rechtslupe.de/strafrecht/verbot...n-erlaubt-37466

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  • 4 months later...

Parksünder trägt Abschleppkosten

 

 

 

Der BGH hat am 05. Juni 2009 entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kfz. abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen.

 

 

BGH Az. V ZR 144/08

 

 

Der Eigentümer eines Grundstückes, das als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wurde, hatte auf diese Zweckbestimmung und darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fz. kostenpflichtig abgeschleppt werden, auf Schildern hingewiesen.

 

 

Am 20. April 2007 stellte ein Mann seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde sein Fz. von einem Unternehmer abgeschleppt, der vom Grundstückseigentümer beauftragt war, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und – unter bestimmten Voraussetzungen – widerrechtlich abgestellte Fz. zu entfernen. Mittels Vertrag waren auch die Höhe der Abschleppkosten geregelt. Der PKW Halter löste das Fz. gegen Bezahlung der Abschleppkosten ( € 150.- ) sowie so genannter Inkassokosten ( € 15.- ) aus und nahm den Grundstückseigentümer auf Erstattung der Kosten in Anspruch. Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab. Das LG lies die Revision zur Klärung der Frage zu, unter welchen Voraussetzungen dem Eigentümer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zustehe und ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen dürfe.

 

 

Der BGH bejahte beide Fragen und wies die Revision des Parksünders zurück. Er stellte zunächst klar, dass der Rückzahlungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ( § 812 BGB ) begründet sein könne. Das setze voraus, dass der Eigentümer des Grundstücks kein Recht zum Abschleppen des Fz. gehabt habe und der Pkw Halter deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen sah der BGH als nicht gegeben an. Er qualifizierte das unbefugte Abstellen des Fz. als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht ( § 858 BGB ).

 

 

Sein Recht habe der Grundstückseigentümer nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können. Dass er sich dafür des Abschleppunternehmens bedient habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte hier umso mehr, als die zwischen ihm und dem Abschleppunternehmen getroffene Vereinbarung von dem Bestreben gekennzeichnet sei, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die z. B. auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhten, zu verhindern. Deshalb sei der Pkw Halter zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet gewesen.

 

 

Den Anspruch des Pkw Halters auf Rückzahlung der Inkassokosten i.H.v. € 15.- hielt der BGH im Gegensatz zu den Vorinstanzen für befründet.

 

 

Es gibt viel zu tun, packen wir´s an. ;)

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  • 6 months later...

OLG Karlsruhe Beschluss vom 23.03.2009 Az. 1 Ss65/08

 

eigener Leitsatz

 

Das Verkehrszeichen 260 verbietet nicht das Schieben, das Parken oder das Halten eines Motorrades in diesem Bereich.

 

kein Volltext

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  • 1 year later...
  • 1 year later...

Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 21.09.2012 Az. V ZR 230/11

 

 

Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Stra-ßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grund-stück abgestellt wird. Auch nach Beendigung der Störung kann er Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sein.

 

Volltext

 

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Die Entscheidung dürfte wohl auch auf die Abschleppkosten übertragbar sein.

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