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Urteile: Rotlichtverstöße


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Bei der Berechnung der Rotlichtverstoßzeit von über 1 Sekunde wegen eines Fahrverbotes ist eine zu kurze Gelbphasendauer der Ampel (weniger als 3 s bei 50 km/h, 4 s bei 60 und 5 s bei 70) dem Fahrer entsprechend zu seinen Gunsten anzurechnen (OLG Braunschweig, Ss Owi 81/05).

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  • 5 months later...

Rotlichtverstoß: Ausnahmsweise kein Fahrverbot

Der Amtsrichter verurteilte den Autofahrer zu einem Bußgeld und einem Monat Fahrverbot. Das OLG Hamm zeigte Gnade. Nach Bewertung der Richter handelte es sich nicht um einen Verkehrsrowdy, sondern um einen grundsätzlich besonnenen Autofahrer, der nach Angaben der Polizisten mit den gebotenen 30 km/h gefahren war. Als er über die rote Ampel fuhr bestand keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer: Querverkehr gab es nicht, Fußgänger waren auf der menschenleeren Straße nicht zu sehen. Deshalb werteten die Richter das Ganze nicht als Regelfall des Katalogs, reduzierten das Bußgeld und sahen von dem verhängten Fahrverbot ab (Az.: 4 Ss OWi 58/06; SVR 2006, 312).
Quelle abendblatt
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  • 2 months later...

Rotlichtverstoß bei unterschiedlichen Lichtzeichen für verschiedene Fahrstreifen

StVO § 37 Absatz 2

 

Ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen i.S. des § 37 Absatz 2 Nr. 4 StVO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage (pfeilförmiges oder volles) Rot zeigt, handelt auch dann ordnungswidrig gem. § 49 III Nr. 2 i.V. mit § 37 Absatz 2 StVO, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiter fährt.

 

BGH, Beschluß vom 30.10.1997 - 4 StR 647/96 (Hamm)

 

...

 

Der Senat formuliert deshalb die Rechtsfrage wie folgt:

 

Handelt ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen i.S. des § 37 Absatz 2 Nr. 4 StVO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage (pfeilförmiges oder volles) Rot zeigt, auch dann ordnungswidrig gem. § 49 Absatz 3 Nr. 2 i.V. mit § 37 Absatz 2 StVO, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiter fährt?

 

III. Die Frage ist zu bejahen.

 

...

 

Quelle

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  • 1 month later...

OLG Braunschweig Beschluß vom 02.08.2006 AZ. 2 Ss (B) 38/04

 

1. Alle spätestens seit Januar 2004 von der PTB zugelassenen Rotlichtüberwachungsanlagen müssen die dem Betroffenen vorwerfbare Rotzeit automa-tisch ermitteln, ohne dass vom angezeigten Messwert Toleranzen zu subtra-hieren sind. Dies gilt für folgende Anlagen (Stand: 24.04.2006):

 

MULTANOVA MultaStar RLÜ, MULTANOVA MultaStar-Kombi, MUL-TANOVA MultaStar C (Zulassungsinhaber jeweils: ROBOT Visual Systems GmbH), TC RG-1 (Gatsometer BV), DiVAR (TRAFCOM COM-MERCIAL ENTERPRISES INC).

 

2. Bei allen anderen (früher zugelassenen) Geräten ist diejenige Fahrzeit von der angezeigten Rotzeit zu subtrahieren, die das gemessene Fahrzeug vom Überfahren der Haltelinie bis zu der Position benötigte, die auf dem (ersten) Messfoto abgebildet ist (mit Möglichkeiten zur Berechnung der zu subtra-hie-renden Fahrzeit).

 

3. Nur bei den nachfolgenden drei Geräten ist zusätzlich zu dem unter Ziffer 2. beschriebenen Abzug noch eine weitere – gerätespezifische – Toleranz von 0,2 Sekunden zu berücksichtigen:

 

TRAFFIPAX TraffiPhot II (ROBOT Visual Systems GmbH), Rotlicht-Überwachungsanlage von TRUVELO Deutschland, MULTAFOT (Multa-nova AG).

Komplettes Urteil

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  • 1 year later...

OLG HAMM vom 24.09.2007, 3 SS OWI 620/07

Qualifizierter Rotlichtverstoss aufgrund Zeugenaussage eines Polizisten

 

Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, auf das Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstosses aus den Angaben von Zeugen zu schliessen. Jedoch muss die im Urteil festgestellte Verkehrssituation in solchen Fällen konkrete Tatsachen aufweisen, auf denen die Schätzung der Dauer der Rotlichtphase zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie beruht und einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein. (Aus den Gründen: ...Um dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung des Verstosses zu ermöglichen, hat das Tatgericht nähere Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und zum Ablauf des Rotlichtverstosses zu treffen. Dies gilt insbesondere, wenn die Feststellungen zum Zeitablauf - wie hier - nicht auf einer technischen Messung mittels eines geeichten Messgeräts beruhen. Blosse Schätzungen sind wegen der Ungenauigkeit des menschlichen Zeitgefühls i.d.R. mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet...).

 

Fundstellen

DAR,2008 35

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OLG BAMBERG vom 9.08.2007, 50U 151/07

Wartepflicht eines nicht bevorrechtigten Nachzüglers auch nach Überqueren der Haltelinie einer Lichtzeichenanlage

 

1.Ein linksabbiegender Kraftfahrer, der an einer Kreuzung bei Grün die Haltelinie der Lichtzeichenanlage passiert hat, ist grundsätzlich nicht vorfahrtsberechtigt. 2.Wird er aufgehalten, bevor er den Kreuzungskern erreicht hat, und hat zwischenzeitlich ein Phasenwechsel stattgefunden, so muss er dem Querverkehr Vorrang einräumen und die nächste Grünphase für seine Fahrspur abwarten. (Aus den Gründen: ...Wird ein Kraftfahrer vor Erreichen des Kreuzungskerns aufgehalten, so hat er dort die nächste Grünphase abzuwarten, wenn inzwischen erkennbar ein Phasenwechsel stattgefunden hat. Ein solcher Fahrer ist kein bevorrechtigter Nachzügler. Er ist gegenüber dem Querverkehr wartepflichtig, wenn damit zu rechnen ist, dass die Ampelanlage für den Querverkehr zwischenzeitlich auf Grünlicht geschaltet hat. Eine Mithaftung der Beklagten kommt nicht in Betracht...). (s.a. erstinstanzliche Entscheidung des LG Coburg = Dok.Nr. 76936).

 

Fundstellen

ADAJUR-ARCHIV

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  • 1 year later...

Einstellung eines Verfahrens wegen Vorwurf der fahrlässigen Mißachtung des Rotlichtes

 

Der Betroffenen wurde zur Last gelegt, mit ihrem Pkw am 30.10.2008 um 21:25 Uhr in Schwerin, Hamburger Allee, in Richtung Lomonossowstraße, als Linksabbieger das Rotlicht der Ampel mißachtet zu haben.

Die Betroffene gab an, bei Gelb über die Ampel gefahren zu sein.

Der als Zeuge auftretende Polizeibeamte konnte sich an den Vorfall nicht mehr erinnern. Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte nicht geklärt werden, welcher Verstoß genau vorlag (TB-Nr. 137.600), und unter welchen Umständen er vorgefallen sein sollte.

Die Betroffene wurde freigesprochen, die anfallenden Kosten fallen der Staatskasse zur Last.

 

AG Schwerin, AZ: 35 OWi 210/09

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  • 4 years later...

OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2013, Az.: 1 RBs 98/13

 

Ein Lichtzeichenanlage die für den Betroffenen Rotlicht zeigt, verbietet nicht, vor der Ampelanlage auf einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (hier: ein Tankstellengelände) abzubiegen und nach Durchfahren dieses Geländes hinter der Lichtzeichenanlage wieder in den durch sie geschützten Ver-kehrsraum einzufahren. Das gilt auch dann, wenn dieser Fahrvorgang der Umfahrung der Lichtzeichenanlage dient. Es liegt dann kein Rotlichtverstoß vor.

 

[...]

 

Das Rotlicht verbietet dagegen nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa auf einen Parkplatz oder - wie hier - ein Tankstellengelände einzufahren. Ebenso wenig untersagt es, von einem nicht durch die Signalanlage geschützten Bereich auf den hinter dieser, durch sie also geschützten Verkehrsraum zu fahren; denn das Rotlicht wendet sich selbstverständlich nur an denjenigen Verkehrsteilnehmer, der es - in seiner Fahrtrichtung gesehen - vor sich findet [...] Mit einer solchen Vorgehensweise nutzt der Verkehrsteilnehmer lediglich eine Lücke, die es ihm ermöglicht, sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots fortzubewegen. Das auch ansonsten zulässige und nicht bußgeldbewehrte Verhalten des Auffahrens und Verlassens eines Privatgrundstücks wird nicht dadurch zur Ordnungswidrigkeit, dass es durch die Vermeidung des Anhaltens vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage motiviert ist. Die oben geschilderte Gefährdungslage ist bei einer solchen Verhaltensweise nicht gegeben. Vielmehr ist lediglich die Gefährdungslage des (grundsätzlich aber erlaubten) Ein- und Ausfahrens auf ein bzw. von einem Privatgrundstück gegeben, die aber durch die Wechsellichtzeichenanlage nicht vermindert werden soll [...]

 

Soweit in der Entscheidungen des BayObLG NZV 1994, 80 und des OLG Düsseldorf NZV 1993, 243 (vgl. auch König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 37 Rdn. 9) entschieden worden ist, dass aber das gezielte Umfahren einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage wegen der Zielgerichtetheit gleichwohl einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO darstellt, kann dem aus den o.g. Gründen nicht gefolgt werden. Einer Vorlage entsprechend § 121 Abs. 2 GVG (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 15. Aufl., § 79 Rdn. 38) bedarf es nicht, da diese Ausführungen nicht tragend waren für die Entscheidungen dieser Gerichte und das BayOblG zudem aufgelöst ist.

 

aber

 

Im Grundsatz noch zutreffend ist der Ansatz des Amtsgerichts, dass das Umfahren einer Lichtzeichenanlage einen Rotlichtverstoß darstellen kann. Das Rotlicht der Verkehrssignalanlage ordnet an: "Halt vor der Kreuzung oder Einmündung" (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StVO). Es schützt den Querverkehr oder den einmündenden Verkehr, der für seine Fahrtrichtung durch Grünlicht der Signalanlage freie Fahrt hat und sich darauf verlassen darf, dass aus der gesperrten Fahrtrichtung keine Fahrzeuge in den geschützten Kreuzungs- oder Einmündungsbereich hineinfahren. Dadurch sollen solche Gefahrensituationen ausgeschlossen werden, die erfahrungsgemäß zu schweren Verkehrsunfällen führen können. Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich gehört der gesamte Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, wobei außer der Fahrbahn auch die parallel verlaufenden Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege diesem Bereich zuzuordnen sind (OLG Düsseldorf ZfSch 1984, 62, 63; OLG Düsseldorf NZV 1993, 243; OLG Hamm, Beschl. v. 25.01.2006 – 1 SsOWi 223/05 –juris; OLG Hamm, Beschl. v. 17.06.2005 – 1 Ss OWi 223/05 - juris). Auch der Bereich in einer Entfernung von 10 -15 m hinter der Lichtzeichenanlage gehört noch zum geschützten Bereich

 

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