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In Falsch Geparktes Auto Gefahren / Schuldfrage


Guest Tinchen

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Guest Tinchen

Hallo zusammen!

Mir ist auf unserem Firmenparkplatz einer in mein geparktes Auto reingefahren. Wenigstens hat er sich nicht aus dem Staub gemacht, sondern auf mich gewartet!

Jetzt hab ich ein paar Kratzer im Lack :-(

Er behauptet aber, dass ich selbst schuld bin, weil ich nicht genug Platz zum Durchfahren gelassen hätte. Er weigert sich deshalb, etwas zu zahlen.

Ich habe tatsächlich nicht auf der eingezeichneten Parkfläche, sondern daneben geparkt. Das ist hier allgemein so üblich, wenn alle eingezeichneten Parkplätze voll sind. Wenngleich es natürlich nicht zulässig ist.

Aber er muss doch trotzdem, wenn er sieht, dass es zu eng wird (zumindest für seine Fahrkünste, grins), einen anderen Weg wählen? Oder, wenn es gar nicht geht, mich halt abschleppen lassen bzw. den Werkschutz informieren? Aber nicht einfach in mein Auto reinfahren...

Oder muss ich mir jetzt ne Teilschuld anrechnen lassen?

Vielen Dank schonmal für Eure Tips

 

Grüsse

 

Tina

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Guest Pferdestehler

Vollkommen egal, ob Du richtig oder falsch geparkt hast. Sofern Dein Auto gestanden hatte, bist Du aus dem Schneider, der andere voll haftbar!

 

Ich gehe mal davon aus, daß es sich nicht um Notstand gehandelt hat, der andere dringend durch die Engstelle durchfahren mußte, z.B. eine schwangere Frau zum Krankenhaus bringen wollte?

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Vollkommen egal, ob Du richtig oder falsch geparkt hast. Sofern Dein Auto gestanden hatte, bist Du aus dem Schneider, der andere voll haftbar!
So pauschal kann man das nicht sagen, es gibt diverse Urteile, die einem Falschparker im zivilrechtlichen Bereich eine Teilschuld am Unfall auferlegt haben.

 

Es hängt hier immer davon ab, wie hoch das Verschulden beider Beteiligten ist.

 

Gruß

Goose

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@Pferdestehler

Bitte eines davon zitieren. Das will ich mit eigenen Augen lesen. Bin echt gespannt auf die Begründung.
Hier sind gleich 2:

 

Wer seinen Wagen im Halteverbot abstellt, riskiert bei einer Beschädigung seines Autos den Schadensersatz. Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer zu dicht an einer Kreuzung geparkt, so das ein abbiegender LKW den Wagen streifte. Vor Gericht bekam der Parksünder nur 2/3 vom Schaden zugesprochen.

OLG Hamm AZ 6 U 147/98

 

Unfallmitverursachung durch falsch parkendes Fahrzeug

Ein Autofahrer hatte seinen Pkw verbotswidrig im absoluten Halteverbot abgestellt. Dadurch versperrte er teilweise die Ausfahrt aus einer Tiefgarage. Eine Autofahrerin mußte daher, um aus der Garage auf die Straße zu gelangen, mehrmals hin und her rangieren. Dabei blieb sie an einer Mauer der Tiefgarage hängen. Den dadurch an ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden verlangte sie (teilweise) von dem verkehrswidrig parkenden Autofahrer erstattet.

 

Das Amtsgericht Frankfurt am Main stellte hierzu klar, daß eine haftungsrechtlich anzurechnende Betriebsgefahr auch von einem ruhenden, jedoch verbotswidrig geparkten Fahrzeug ausgehen kann, wenn sich das verbotswidrige Parken auf das Fahrverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auswirkt. Im konkreten Fall stellte das Gericht eine Mitverursachungsquote des Falschparkers von 30 % fest.

AG Frankfurt 30 C 2549/97-25

 

@TE

 

die gegnerische Haftpflichtversicherung wird dir mit Sicherheit eine Teilschuld von 20 bis 30% zusprechen. Ob eine Klage auf vollen Schadensersatz Erfolg haben wird, hängt von den genaueren Umständen in deinem Fall ab, also wieviel Restfahrbahnbreite war vorhanden, war dem Unfallgegner ein gefahrloses Zurücksetzen und das Verlassen des Parkplatzes über einen anderen Weg möglich, etc.

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Wenn 3 Meter Durchfahrtsbreite geblieben sind, sehe ich da kein Problem. Es handelt sich schließlich um einen PARKPLATZ. Da kommt niemand mit 70 um eine unübersichtliche Kurve.

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Sehe ich nicht so. Aber warten wir mal die Urteilsbegründungen ab.

Reichen die beiden von LiLa eingestellten?

Wenn nicht, kannst du unter folgenden Fundstellen auch noch entsprechende Entscheidungen nachlesen:

 

KG VM 80, 85 (Parken im Bereich einer Einmündung)

Kar DAR 92, 220 (Parken in zweiter Reihe)

KG VersR 81, 485 (ebenfalls Parken in zweiter Reihe)

SchlVersR 75, 384 (Parken in enger Kurve)

BGH VersR 66, 364 (Verstoß gegen § 12(4) StVO)

Kö VersR76, 152 (Verstoß gegen § 12(4) StVO)

Stu DAR 00, 35f (Verstoß gegen § 12(4) StVO)

 

Gruß

Goose

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