Jump to content

Wie Lange Gilt Eine Geschwindikeitsbeschränkung?


Recommended Posts

Nur so rein Interesse halber.

 

Bin am Wochenende durch einen Schilderbrückenwald (diese elektronischen Verkehrszeichenanlagen halt). Die 1. Brücke war aus, die 2. zeigte :lol: , die 3. war wieder aus, die 4. zeigte wieder :lol: , die restlichen 4 waren wieder aus. Es war nirgens :D angezeigt.

 

Nach diesen Brücken folgten keine weiteren Schilder. Erst ca. 20 km später (und ca. 4 Auffahrten später) kam dann wieder ein ;) er Schild.

 

Wie lange galt denn nun die :P nach der letzten Wechselbrücke? Bis zur nächsten Auffahrt?

Link to post
Share on other sites

"und ca. 4 Auffahrten später"

 

Ab der nächsten Ausfahrt hättest wieder Stoff geben können. Wenn keine allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt ( Stadt oder so ), dann zählt es immer bis zur nächsten Kreuzung, Abfahrt etc. :)

Link to post
Share on other sites

Die wissens nicht, müssen sich folglich bis zur nächsten angezeigten :lol: auch nicht dran halten. Das gleiche findest du ja auch bei unzähligen Geschwindigkeitsbeschränkungen an Einmündungen von Landstraßen. Für VT auf der Vorfahrtsstraße gilt die Beschränkung bis :) , VT die aus der Seitenstraße kommen, können gleich auf :D beschleunigen.

Link to post
Share on other sites
es gilt solange bis ein neues Schild kommt oder eine Auffahrt ... ist bei der Auffahrt danach kein Schild ist unbegrenzt .... ist ina stadt genauso. Steht nen Schild 30 wird es an der nächsten Kreuzung aufgehoben

 

 

Das Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung (§41 (7) StVO, Zeichen 274 ) ist gekennzeichnet durch Zeichen 278, wenn nicht andere Anzeichen darauf hindeuten (zweifelsfreies Ende einer Gefahrenstelle, wenn diese zusammen mit dem Steckenverbotszeichen aufgestellt wurde / Angabe der Länge der Geschwindigkeitsbeschränkung).

 

Es endet nicht an der nächsten Einmündung oder Kreuzung.

 

Laut herrschender Meinung kann jedoch dem ortsunkundigen Autofahrer ein Verstoß nicht oder nur bedingt angelastet werden, wenn er glaubhaft machen kann, daß er von einer anderen Straße, auf der keine oder eine höhere Geschwindigkeitsbeschränkung galt, eingebogen ist und somit nichts von der bestehenden Beschränkung wissen konnte. (läßt sich jedoch nachvollziehen, daß ihm besagte Geschwindigkeitsbegrenzung bekannt sein müsste, z.B. weil er in dem Ort wohnt und diese Stecke häufiger fährt, wird er sich darauf nur schwer berufen können)

Link to post
Share on other sites
komisch ... ina fahrschule hab ich gesagt bekommen, wenn kein schild is darf ich heitzen :)

Dann hat dein Fahrlehrer dir wohl was falsches erzählt.

 

Maßgeblich ist das, was in der StVO steht, nicht das, was ein Fahrlehrer seinem Fahrschüler erzählt.

Und die StVO hat klar festgelegt, wann ein Streckenverbot endet, eine Einmündung gehört hier nicht zu.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
Und die StVO hat klar festgelegt, wann ein Streckenverbot endet, eine Einmündung gehört hier nicht zu.

 

aber das ist doch total unlogisch, dass da für die selbe strecke dann für die einen ein tempolimit gilt, und für die anderen nicht :)

 

blitzt ihr an solchen stellen eigentlich manchmal? da gibt es doch anschließend sicher jede menge leute, die behaupten, von der geschwindigkeitsbegrenzung nichts gewusst zu haben, oder?

 

jaja, für provida gilt das natürlich nicht...

Link to post
Share on other sites

Es gilt für beide. Man ist verpflichtet, sich dem bestehenden Verkehrsfluss anzupassen, bis ein Schild kommt. Nur wenn man nichts vom Limit wusste und wissen konnte (weil kein anderer Verkehr vorhanden war) kann einem die Übertretung nicht vorgeworfen werden.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

ist das nicht sehr realitätsfern? dem verkehrsfluß anpassen :) und was ist, wenn die anderen auch zu schnell fahren.

 

da drängt es sich doch jedem geblitzten geradezu auf, gegen die messung vorzugehen? und dann dürfen sich wieder richter und anwälte damit befassen.

 

warum schafft man keine eindeutigen regelungen (z.B. das an einmündungen, die tempolimits wiederholt werden müssen)?

Link to post
Share on other sites
ist das nicht sehr realitätsfern? dem verkehrsfluß anpassen  und was ist, wenn die anderen auch zu schnell fahren.
Ist es nicht vielmehr realitätsfern, wenn man auf eine Autobahn auffährt, auf der alle anderen um die 100 km/h fahren und dann nicht annimmt, daß dort ein Limit bestehen könnte?

 

Ich bin nicht auf der BAB tätig, denke jedoch, daß an solchen Stellen nicht stationär gemessen wird.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

Das ist wieder mal eine von vielen sinnlosen Regelungen in derStVO.

 

Wenn ich bei der Auffahrt auf eine durch Schilder nicht in der Geschwindigkeit limitierte Autobahn zufällig in einen Pulk von Oberlehrern, benzinsparenden Grünen und anderen Schleichern gerate, dann soll ich mich deren Tempo anpassen? Das ist doch wohl ein Witz!

 

Ich bin weißgott kein Freund der DDR und weine dieser keine Träne nach, aber derartigen Blödsinn gab es dort in der StVO nicht. Auch alle anderen nicht eindeutig geregelten Situationen in der jetzt geltenden StVO waren zu DDR-Zeiten eindeutig und logisch geregelt. Und selbst in der "alten" BRD waren wohl offenbar viele Situationen besser geregelt, oder wie erklären sich sonst die vielen Fragen bezüglich des Geltungsbereiches von Streckenverboten von Forumsteilnehmern, die ihren Führerschein schon lange besitzen?

Link to post
Share on other sites
Wenn ich bei der Auffahrt auf eine durch Schilder nicht in der Geschwindigkeit limitierte Autobahn zufällig in einen Pulk von Oberlehrern, benzinsparenden Grünen und anderen Schleichern gerate, dann soll ich mich deren Tempo anpassen? Das ist doch wohl ein Witz!
Ach du Scheiße, ja stell dir das nur vor. Dann würdest du langsamer fahren als du eigendlich durftest. Und das bis zum nächsten Schild. Das wäre ja schrecklich, nicht auszudenken......

 

Ich bin weißgott kein Freund der DDR und weine dieser keine Träne nach, aber derartigen Blödsinn gab es dort in der StVO nicht. Auch alle anderen nicht eindeutig geregelten Situationen in der jetzt geltenden StVO waren zu DDR-Zeiten eindeutig und logisch geregelt. Und selbst in der "alten" BRD waren wohl offenbar viele Situationen besser geregelt, oder wie erklären sich sonst die vielen Fragen bezüglich des Geltungsbereiches von Streckenverboten von Forumsteilnehmern, die ihren Führerschein schon lange besitzen?
Stimmt, da gab es ein klares Limit auf der "Autobahn". :) und nicht schneller.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

@Goose

 

Von Dir bin ich eigentlich sinnvolle und für Deinen Beruf erstaunlich realistische Antworten bzw. Beiträge gewohnt.

 

Das war aber wohl doch nichts, oder war es vielleicht ironisch gemeint?

 

Eine Begründung für den Sinn unlogischer Regelungen in der StVO hast Du damit jedenfalls nicht geliefert.

 

Zur Verdeutlichung meiner Bemerkung von vorhin:

 

In der DDR galt (sinngemäß) "... an Kreuzungen und Einmündungen geleichberechtigter Strassen hat Vorfahrt, wer von Rechts kommt, unabhängig, ob er die Fahrtrichtung beibehält oder nicht... "

 

Damit gab es die hier mehrfach diskutierten Problem an derartigen Kreuzungen nicht, und es war auch nicht notwendig, diesen aus einem Beamtenhirn mit seiner speziellen Logik stammenden Unterschied zwischen "Vorrang" und "Vorfahrt" zu konstruieren.

Link to post
Share on other sites

@Klaus1:

Das war aber wohl doch nichts, oder war es vielleicht ironisch gemeint?
Ich kann beim besten Willen nicht nachvollziehen, was daran so schlimm sein soll, wenn man mal, in der Annahme, es bestünde ein Limit, langsamer als erlaubt fährt. Darüber würde ich mich wohl kaum ärgern können.

 

In der DDR galt (sinngemäß) "... an Kreuzungen und Einmündungen geleichberechtigter Strassen hat Vorfahrt, wer von Rechts kommt, unabhängig, ob er die Fahrtrichtung beibehält oder nicht... "
Und in Deutschland gilt:

§8 StVO Vorfahrt

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

 

1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder

 

2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

 

Aber was hat das mit der Geschwindigkeit zu tun?

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

Es ging (bitte nachlesen) um in der StVO nicht eindeutig bzw. unlogisch geregelte Verkehrssituationen, wie die Frage nach dem Geltungsbereich von Geschwindigkeitsbeschränkungen (Streckenverboten) oder beispielsweise die Vorfahrts- und/oder Vorrangregelungen an Kreuzungen und Einmündungen gleichberechtigter Strassen.

 

Ich bitte herzlichst um Entschuldigung, dass ich mir erlaubt habe anzunehmen, hier würde nicht nur gelesen, sondern hin und wider auch ein wenig gedacht! Verzeihung, es wird nicht wieder passieren.

Link to post
Share on other sites

Was schlimm ist sind diese ständigen extremen Wechsel zwischen kein limit und dann 100 oder 80.

Insbesondere wenn man fremd ist. Ich hab jetzt seit 2 Wochen ein Auto was 250 läuft und ruck zuck hat

man 200 drauf ohne daß man es groß merkt. Einen Moment nicht aufgepasst, irgend ein Schild übersehen

und schon geht man 3 Monate zu Fuß ohne daß man absichtlich das limit missachtet hat.

Link to post
Share on other sites
Guest Chris11

Hallo,

 

und am besten sind die Tagesbaustellen, an denen die Aufhebung üblicherweise vergessen wird und die Schilderbrücken, die nur zum Teil in Betrieb sind.

Da fährst Du teilweise wie der Depp 30km mit 100 auf einer trockenen dreispurigen BAB weil das letzte :) Zeichen nicht aufgehoben wurde.

Bei den Tagesbaustellen z.B. ist an deren Ende die Geschwindigkeit nur dann aufgehoben wenn an allen Geschindigkeitsbegrenzungsschildern am gleichem Mast auch ein Gefahrzeichen (z.B. Baustellenschild) angebracht ist. Ist auf den BAB in D so gut wie nie der Fall, also gilt genaugenommen die Geschindigkeitsbegrenzung bis zur Nächsten, auch wenn sie erst 50km weiter kommt.

 

Mit freundlichem Gruß

Christian

Link to post
Share on other sites

Verstehe ich das jetzt richtig:

 

Als ortsfremder hätte ich nach der 1. Auffahrt wieder Stoff geben können (was ich ja war und auch gemacht habe :D ) - Einheimischer hätte ich die 120 bis zum Schluß fahren müssen (um dann wieder weiter mit 120 über die Bahn zu eiern.....).....Tolle Regelung.

 

Was ich allerdings nicht verstehen kann ist wieso nicht nach der letzten Brücke automatisch (schon beim installieren der Anlage) ein Schild :) an den Rand gestellt wird. Von mir aus auch ein Schild mit einer Begrenzung. Damit wäre die Sache aber auf jeden Fall eindeutig....

Link to post
Share on other sites
Es ging (bitte nachlesen) um in der StVO nicht eindeutig bzw. unlogisch geregelte Verkehrssituationen, wie die Frage nach dem Geltungsbereich von Geschwindigkeitsbeschränkungen (Streckenverboten) oder beispielsweise die Vorfahrts- und/oder Vorrangregelungen an Kreuzungen und Einmündungen gleichberechtigter Strassen.

Also ich verstehe deine Probleme nicht. Nach deinem Willen müßte an jeder Einmündung von einem Feldweg ein neuer Schilderwald stehen. Das an wichtigen Einmündungen neue Schilder stehen ist fast selbstverständlich. Und wenn einer mal zum Pinkeln in den Wald fährt, wird er doch noch wissen ob vorher eine Beschränkung war wenn er wieder auf die Straße zurück kommt.

 

Auch deine Kritik an Kreuzungen an denen die Vorfahrt nicht geregelt ist sehr unverständlich. Der von rechts kommt darf zuerst fahren, egal wohin.

 

Verwechselst Du das unter Umständen mit Spielstraßen, wo derjenige der aus der Spielstraße grundsätzlich warten muß?

 

MfG.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites
Geht hier eindeutig um BAB und nicht um Spielstrassen oder Feldwege.

Klaus1 @25.10.2004, 20:16

 

Es ging (bitte nachlesen) um in der StVO nicht eindeutig bzw. unlogisch geregelte Verkehrssituationen, wie die Frage nach dem Geltungsbereich von Geschwindigkeitsbeschränkungen (Streckenverboten) oder beispielsweise die Vorfahrts- und/oder Vorrangregelungen an Kreuzungen und Einmündungen gleichberechtigter Strassen.

 

Darauf bezog sich meine Antwort an Klaus

 

MfG.

 

hartmut

Link to post
Share on other sites

Bei den Verkehrsbeinflussungsanlagen gibts noch eine kleine Variante, was die Länge der Geschwindigkeitsbeschränkung angeht: Sind die Anzeigen für die Geschwindigkeit aus, aber das Überholverbot für LKWs eingeschaltet, gilt es wie eine Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung. Das Ganze habe ich aus dem Forum der Autobahnpolizei Köln. Leider ist das Forum nicht mehr aktiv, habe hier vor einem Jahr aber die Antwort der AP Köln gepostet. Hier der Link:

 

http://www.radarforum.de/forum/index.php?a...t=ST&f=6&t=4861

 

Gruß, Siegfried

Link to post
Share on other sites
Guest Chris11
Bei den Verkehrsbeinflussungsanlagen gibts noch eine kleine Variante, was die Länge der Geschwindigkeitsbeschränkung angeht: Sind die Anzeigen für die Geschwindigkeit aus, aber das Überholverbot für LKWs eingeschaltet, gilt es wie eine Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung. Das Ganze habe ich aus dem Forum der Autobahnpolizei Köln. Leider ist das Forum nicht mehr aktiv, habe hier vor einem Jahr aber die Antwort der AP Köln gepostet. Hier der Link:

 

http://www.radarforum.de/forum/index.php?a...t=ST&f=6&t=4861

 

Gruß, Siegfried

Hallo,

 

und genau dazu gibt es keinerlei Gesetzestext oder tragfähige Rechtssprechung. Damit bewegst Du dich auf extrem dünnem Eis und ich würde dafür meine

Karte nicht riskieren. Mag ja sein, das die eine :) Besatzung das so sieht, die nächste kann dir locker den FS für drei Monate abnehmen.

 

Mit freundlichem Gruß

Christian

Link to post
Share on other sites

Es gibt noch viel mehr zweideutige Regelungen, die man im Ernstfall anfechten kann...

 

Mein Beispiel:

 

Habe ein Mädchen kennengelernt und bin mit zu ihr nach Hause gefahren. Genauer gesagt:

Sie fuhr mein Auto, weil ich schon etwas getrunken hatte - nachts zu sich nach Hause und parkte es vor ihrer Haustür.

 

Am nächsten Morgen fuhr ich damit wieder los und wurde prompt - mit etwa 55 kmh geblitzt.

Das einzige, was ich aber wahrnehmen konnte, war, daß ich mich innerhalb geschlossener Ortschaft befand... was ich aber nicht wußte, war, daß ich mich in einer 30er-Zone befand, denn diese wird nur beim Einfahren - in die Zone - einmal angezeigt.

 

Ich bin aber am Vortage nicht eingefahren, sondern das Mädchen!

Als ich morgens - ahnungslos losfuhr, konnte ich durch nichts erkennen, daß ich mich in einer 30er-Zone befand.

 

Ich habe die Einstellung des verfahrens erreicht!

Link to post
Share on other sites

hm nochma zurück zu blöder beschilderung. IMHO gibt es eine Menge schilder die absolut sinnlos in der weltgeschichte stehn und andere stellen wo ein einziges schild viel aufregung verhindern könnte.

 

ich zb habe gelernt das ich einer straße von rechts vorfahrt gewähren muss wenn der fußgängerweg abgerundet ist und nich gerade durchgeht (und somit die straße kreuzt). eine ziemlich bescheuerte regelung wie ich finde, da manche straßen pflastersteine haben, die eher einem fußgängerweg gleich kommen als einer straße. bevor man da auf den fußgängerweg geachtet hat ist man eh schon vorbei ( und an jeder ausfahrt bremsen um nachzuschaun kann ja auch nich sinn der sache sein...!). genauso bei verkehrsberuhigten zonen wo die schilder immer schön versteckt für die vorfahrtsstraße nich erkennbar aufgestellt werden.

solche schilder können bestimmt leicht kaputt gehen wenn sie zu oft angeschaut werden, anders kann ich mir das nicht erklären....

Link to post
Share on other sites
ich zb habe gelernt das ich einer straße von rechts vorfahrt gewähren muss wenn der fußgängerweg abgerundet ist und nich gerade durchgeht

 

Rechts vor links halt.......

 

Der abgerundete Bordstein kennzeichnet eine Strasse, der abgesenkte Bordstein eine Ausfahrt, etc.

Link to post
Share on other sites
Als ich morgens - ahnungslos losfuhr, konnte ich durch nichts erkennen, daß ich mich in einer 30er-Zone befand.

Nein? Vielleicht doch: Zone 30 => lt. meinem Kenntnisstand Recht-Vor-Links zwingend vorgeschrieben. Kenne ich auch nicht anders. Deutet normalerweise auf eine solche Zone hin.

 

Ich habe die Einstellung des verfahrens erreicht!

Meinen Glückwunsch. Da hatteste aber wohl einen recht milde gestimmten Sachbearbeiter oder Richter. :)

Link to post
Share on other sites
Nein? Vielleicht doch: Zone 30 => lt. meinem Kenntnisstand Recht-Vor-Links zwingend vorgeschrieben. Kenne ich auch nicht anders. Deutet normalerweise auf eine solche Zone hin.

 

Ja, mir auch bekannt.

 

Aber: Muss es sich denn zwangsläufig um besagte Zone handeln, wenn "rechts vor links" vorgefunden wird ?

 

Kann ich denn bei normaler Beschilderung davon ausgehen, das ich mich nicht in einer Tempo :) Zone befinde ? ( aus eigener Erfahrung: Nein )

Link to post
Share on other sites

Das ist ja wohl der größte Schwachsinn, den ich seit langem gehört habe.

Nun stelle ich mir mal eine Großstadt wie München, Berlin oder Hamburg vor.

Es ist spät abends und kaum Autos auf der Straße. Wie zum Teufel soll ich wissen, welches Tempolimit vorgegeben ist ??? Ich kann mir wohl kaum, auch als Ortskundiger, alle Tempolimits auf den umliegenden Autobahnen merken. :)

 

In der Regel isses so und das können mir wohl viele bestätigen, das wenn man eine Auffahrt auf die Autobahn befährt und ein Tempolimit herrscht, dieses dann auch nach der Auffahrt dem neuen VT angezeigt wird. Nicht anderes habe ich bisher auf deutschen Autobahnen kennengelernt.

Link to post
Share on other sites
Aber: Muss es sich denn zwangsläufig um besagte Zone handeln, wenn "rechts vor links" vorgefunden wird ?

Nicht unbedingt um eine Zone. Kann auch ein Tempo 30-Bereich sein. Aber :) dürften bei "Rechts-Vor-Links" (mit entspr. Markierungen auf der Straße) idR immer gelten.

 

Kann ich denn bei normaler Beschilderung davon ausgehen, das ich mich nicht in einer Tempo  :D  Zone befinde ?  ( aus eigener Erfahrung: Nein )

Stimmt. Aber hier war die Rede von einer Zone 30. Und das ist eben der Unterschied. BTW: bei Tempo 30 wird das VZ wiederholt. Ausnahme: Sackgasse. Hinter dieser Einmündung wird es nicht wiederholt.

Link to post
Share on other sites

Sorry - es gibt auch die Rechts vor Links-Regel im 50er-Bereich.. z.B. in Industriegebieten..

 

Und das mit den beschilderungen auf Autobahnen...

Ich las da oftmals - in den Bußgeldbescheiden..

 

Das Schild :lol: wurde in Abständen von... beideseitig wiederholt..

Sozusagen als Beweis, daß ich es nicht übersehen haben konnte..

 

Aber eben auch als gegenargument... wenn es nicht so gewesen sein sollte.

 

Und.. wir haben wirklich oftmals den Ärger mit den baustellen... die beschränken zwar korrekt - heben aber oftmals nicht korrekt auf..

 

Am meisten stinkt mir die Schlampigkeit, mit der spezielle beschränkungen aufgehoben werden...

 

Also... ;) mit dem Zusatz.. Nur für LKW - wird oftmals aufgehoben diurch.. :heul:

 

 

Ebenso :D - bei Nässe - wird aufgehoben ohne den Zusatz.. Bei Nässe.

 

Das macht mal grundsätzlich ein schlechtes Gewissen, denn man fährt an einer :lol: Aufhebung vorbei und denkt sich... War da etwas beschränkt? habe ich vielleicht etweas übersehen?

 

Das sind alles sinnlose denkvorgänge, die einen nur vom Straßenverkehr ablenken..

 

Man könnte - mit etwas Liebe zur genauigkeit - durchaus auch die Aufhebung mit dem vorhergeltenden Zusatz versehen, so daß der VT auch genau weiß, was nun aufgehoben wurde.

 

Allein die Tatsache, daß man nun "Freie Fahrt" hat - ist ja wohl nicht ganz ausreichend.

Link to post
Share on other sites

§ 41(2) 7 StVO:

 

7. Streckenverbote

 

Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.

 

 

Zeichen 274 - Zulässige Höchstgeschwindigkeit verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.

 

Das Zusatzschild "Bei Nässe" verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.

 

 

Zeichen 274.1 - Beginn

Zeichen 274.2 - Ende

 

der Tempo 30-Zone.

 

Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Tempo 30-Zone. Mit den Zeichen kann auch eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich, angeordnet sein. Es ist verboten, innerhalb der Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.

 

 

Zeichen 275 - Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht zu schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren.

 

Überholverbote verbieten Führern von Zeichen 276 - Kraftfahrzeugen aller Art, Zeichen 277 - Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen

 

mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.

 

Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.

 

Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild angegeben sein.

 

Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278, Zeichen 279, Zeichen 280, Zeichen 281

 

Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das Zeichen 282

 

Diese Zeichen können auch allein links stehen.

 

Hier ist abschließend aufgelistet, wann ein Streckenverbot endet (nämlich entweder am Ende der Strecke, am Ende der Gefahrstrecke, wenn das Schild zusammen mit dem Gefahrzeichen angebracht war oder durch die Zeichen 278 bis 282. Eine Einmündung als Ende der Strecke ist hier nicht genannt.

Anders ist es z.B. bei Halteverboten, hier ist im Gestezestext ausdrücklich gesagt, daß dieses nur bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite gilt.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

Ich kenne es eigentlich auch nur so, dass ein Tempolimit solange gilt, bis es durch :lol: aufgehoben wird, jedoch stellt sich diese Regelung in der Praxis sehr schnell als schwachsinnig heraus.

Bei mir in der Nähe gibt es momentan auf einer Landstrasse eine kleine Baustelle, Tempo auf :D reduziert und Überholverbot, jedoch ohne Zusatzschilder wie "Baustelle" oder sonstige Angaben.

Lt. StVO würde nun ;) (einschließlich Überholverbot?) bis ans Ende dieser Strecke (~ 15km) gelten, egal wie viele Einmündungen dort sind, da nirgendwo einen anderes Tempolimit besteht. :heul:

 

Normalerwiese würde kein :lol: auf die Idee kommen 5km hinter der Baustelle zu blitzen, aber falls doch (die Kassen sind ja bekanntlich leer ;) ), würde diese Messung vor Gericht standhalten??

Link to post
Share on other sites
Guest Chris11
Normalerwiese würde kein :lol: auf die Idee kommen 5km hinter der Baustelle zu blitzen, aber falls doch (die Kassen sind ja bekanntlich leer :D ), würde diese Messung vor Gericht standhalten??

Ja,

 

Recht hat nicht notwendigerweise was mit Vernunft zu tun. Die :heul: Schilder sind mittlerweile kaum noch am Ende irgendeiner Baustelle zu finden. Die genaue Rechtslage dazu kennen die wenigsten und es wird durch das Fehlen der :lol: Schilder IMHO eine absichtliche Verwirrung der VT erzeugt.

 

Mit freundlichem Gruß

Christian

Link to post
Share on other sites
Normalerwiese würde kein :heul: auf die Idee kommen 5km hinter der Baustelle zu blitzen, aber falls doch (die Kassen sind ja bekanntlich leer :lol: ), würde diese Messung vor Gericht standhalten??

Doch. Natürlich. Aber in diesem Fall würden garantiert nicht die :lol: , sondern die normalerweise zHG zugrunde gelegt werden. Und damit gäbe es auch vor Gericht keinerlei Probleme.

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...