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Also ganz streng genommen muss man dort wohnen. Denn es heißt ja Anlieger (=eigenes Grundstück liegt an der Straße an). Jedoch wird das heutzutage recht großzügig gehandhabt.

 

Ziel innerhalb des "Anlieger frei" Gebietes> Ok.

Durchfahrt> Verboten

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IIRC, reicht es, in der betreffenden straße ein anliegen zu haben. dazu gehört zum beispiel dort zu wohnen, jemanden, der in betreffender straße wohnt zu besuchen, ein geschäft in besagter straße aufzusuchen oder auch einen brief in den briefkasten werfen, der in dieser straße ist.

 

KEINE anliegen sind es, wenn man jemanden besuchen will, der in einer querstraße wohnt aber man lieber in der betreffenden straße parkt. ebenso ist es kein anliegen, wenn man nur abkürzen will und die straße nur durchquert.

 

 

nachtrag: Bills letzter absatz bringt es eigentlich völlig auf den punkt.

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Wobei das Durchfahrverbot mit "Anlieger frei" eigentlich bei mir die Verkehrsregelung ist, die ich am öftesten von allen missachte (mindestens 1 mal am Tag).

Wenn ich von A nach B will und die einzig vernünftige Strecke durch ein solches Gebiet führt, dann fahr ich da rein wie jeder andere auch.

Ich fahr doch keine 2 km Umweg wegen 100m gesperrter Straße :unsure:

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Hmmm wo ist das Problem... Ich habe ein anliegen: Ich will da durch :lol:

 

Aber wo wir gerade dabei sind: Wie sieht das aus, wenn auf der einen Seite der Strasse ein Anlieger Frei Schild steht, am anderen Ende aber nicht? Solch eine Stelle gibt es bei uns. Heisst Moorfleeter Deich. Wenn man aus der Stadt kommt ist da ein Durchfahrt Verboten Schild mit Anlieger Frei und auf der anderen Seite wo man raus kommt ist nichts.

Darf ich jetzt von der einen Seite rein und von der anderen nicht oder wie ist das :lol::lol::120:

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Guest gentleman
Ich fahr doch keine 2 km Umweg wegen 100m gesperrter Straße :lol:

meine rede..doch genau deswegen hab ich in winterthur töss (ch) mal ne busse in höhe von 100SFr kassiert..wegen 50m fahrverbot..

 

doch leider hat diese philosophie immer mehr einzug gehalten und in winterthur sind fast sämtliche schleichwege zu, aber man fragt sich, wieso seit ein paar jahren tagtäglich stau herrscht auf der hauptstrasse in winterthur... :120:

 

aber obacht, solltet ihr den polizisten nicht überzeugen können das ihr wirklch nicht nur abkürzen wolltet habt ihr pech..

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Habe da bei mir auch so eine tolle Straße. Nur, in dieser Straße befindet sich ein Geschäft für Bodenbeläge.

Keine Ahnung, wer das verzapft hat, aber soll ich ganz elchig z.B. PVC Rollen per Schubkarre dort abholen oder wie? :cop01:

 

NS: Jedem, dem in einer größeren Ortschaft zu viel Verkehr herrscht, möge doch in den Wald ziehen!

 

Aber passend zur Einstellung vieler Leute. "Vor meinem Haus fährt außer meiner Karre keine andere"

 

Nur noch :heul:

 

MfG

 

DoH

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Guest NiliQB
NS: Jedem, dem in einer größeren Ortschaft zu viel Verkehr herrscht, möge doch in den Wald ziehen!

 

 

Prinzipiell ja, aber so wie manche Städte wachsen und Straßen anders geführt werden, kann es ja auch gelegentlich vorkommen, dass durch ein bislang ruhiges Wohngebiet abgekürzt wird, obwohl eine reguläre Verkehrsführung mit zumutbarem Umweg existiert. Und da kann ich schon verstehen, dass sich die Anwohner dagegen wehren (mir fällt da ein bayerisches Nest ein, Name weiß ich nicht, wo ich kürzlich mit dem Bus vorbeifuhr, die Straße machte eine Serpentine von etwa 250m Streckenlänge, die "Abkürzung", die viele Leute fuhren, war eine steil abschüssige Schotterstrecke von etwa 50m, bei der den Leuten der Staub quasi direkt in die Fenster gewirbelt wurde)

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Ich habe beim Stöbern im Web folgendes Urteil gefunden:

 

Anlieger sind Personen "...,die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt."

(BayObLG VRS 33,457)

 

 

Demnach müssten auch Besucher einer Gaststätte zu den Anliegern gehören. In meiner Gegend gibt es aber einige Gaststätten, deren Zufahrtsstraße für Kfz gesperrt ist, mit der Ausnahme "Anlieger frei". Diese Sperrung würde dann ja keinen Sinn ergeben, da sie ja gerade auf die Gaststättenbesucher abzielt.

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Na, ist doch schön, dass wir mal ein Urteil haben, dass alles zum Thema "Anlieger frei" klarstellt.

 

So zum Gähnen ist das nicht, da hier einige schon behauptet haben, das "Anlieger frei" gelte formell nur für die Besitzer der Grundstücke.

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