Jump to content

foto kostenlos anfordern?


Recommended Posts

Guest Guest

Hallo!

 

ich bin mit 11 km/h zuviel geblitzt worden.

 

Bei dem Brief, der kam, wurde leider kein Foto beigefügt! kann ich das nun KOSTENLOS anfordern, oder muss ich etwas bezahlen, wenn ich das foto haben will?

 

 

vielen dank!

 

ps: habe die such-funktion benützt, aber leider nix auf die schnelle gefunden! :(

Link to post
Share on other sites
Guest Kleiner Schelm

Du kannst das Foto anfordern, jedoch hast du keinen rechtlichen Anspruch darauf. Es wäre also ein Zeichen des guten Willens und der Bürgernähe, wenn dir der nette Mensch von der Behörde das Bild schicken würde. Ob der gute Wille mit Kosten für dich verbunden ist, kann ich nicht beantworten, aber ich bezweifel, dass sich eine Behörde als gemeinnütziger Dienstleister versteht.

 

Allerdings könntest du unverbindlich bei der Behörde anrufen und nachfragen. Vielleicht erwischt du ja einen Sachbearbeiter mit Herz.

Link to post
Share on other sites

http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht...igkeiten_02.php

 

Verwarnungsgeldverfahren

 

Eine Verwarnung wird gemäß § 56 Absatz 2 OWiG nur wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entweder sofort oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bezahlt. Neben dem Verwarnungsgeld werden keine sonstigen Kosten oder Auslagen gegenüber dem Betroffenen geltend gemacht. Sofern der Betroffene das Verwarnungsgeld bezahlt, zeigt er hierdurch sein Einverständnis mit der Verwarnung. Die Verwarnung ist wirksam, das Verfahren ist beendet. Eine Eintragung der Verwarnung oder von Punkten in das Verkehrszentralregister erfolgt nicht. Eine Verwarnung stellt kein Schuldeingeständnis für die zivilrechtliche Frage nach dem Verschulden bei einem Verkehrsunfall dar. Sofern der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht bezahlt, ohne hierfür eine Rechtfertigung vorzutragen, leitet die Behörde das Verwarnungsgeldverfahren in ein Bußgeldverfahren über. Wenn eine Rechtfertigung für die Ordnungswidrigkeit vorgetragen wird, prüft die Behörde, ob das Verfahren einzustellen ist. Für den Fall, daß eine Einstellung nicht erfolgt, wird das Verwarnungsgeldverfahren in ein Bußgeldverfahren übergeleitet.

 

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de

 

Bußgeldrechner:

 

Die Gebühren und Auslagen für die Zustellung eines Bußgeldbescheides betragen derzeit zusätzlich rund 18,10 Euro (5,60 für die Postzustellung sowie 12,50 Bearbeitungsgebühr).

Link to post
Share on other sites
Wenn du nicht innerhalb einer Woche bezahlst und statt dessen ein Foto anforderst, kostet es 18 Euro mehr. Es sei denn, du bekommst das Foto innerhalb einer Woche, erkennst dich und bezahlst noch schnell.

Es ist längst nicht überall usus, daß sofort bzw. nach Ablauf der Woche ein BG-Bescheid erhoben wird. Wenn der Betr. um die Zusendung eines Fotos bittet und Mitwirkungsbereitschaft erkennen läßt, sind nicht wenige Behörden bereit, diesem Ansinnen zu entsprechen. Keinesfalls muß dann das Foto innerhalb der Woche zugestellt werden noch muß sich der Betr. innerhalb dieser Woche entscheiden, ob er nun zahlen will oder nicht. Die Einwochenfrist beginnt mit Zusendung des Fotos erneut.

Link to post
Share on other sites

Wenn er es nicht war, bezahlt er kein Bußgeld, keine Gebühr für das Foto und keine Gebühr für den Bußgeldbescheid. Wenn er es war, bezahlt er das Bußgeld und die Gebühr für den Bußgeldbescheid und keine Gebühr für das Foto, weil das in der Bearbeitungsgebühr für den Bußgeldbescheid schon drin ist.

 

Mit anderen Woirden: das Foto kostet ihm 18 Euro, wenn er es war.

Link to post
Share on other sites
Glaube ich nicht.

Ob Du das nun glaubst bzw. auch nicht oder in China fällt ein Sack Reis um, ..... :(

 

Du weißt es nicht, ich schon. Gelebte Praxis halt und keine Theorie.

Link to post
Share on other sites

@ Holgiheld

 

Bisher hab ich alle meine Fotos für umme bekommen. .. Liegt vielleicht an dem netten Schreiben welches ich denen dann schicke.
Und du bist dir sicher, dass es immer Verwarngeld- und keine Bußgeldverfahren waren? Denn das Foto kostet nie etwas, nur der Bußgeldbescheid.

 

Noch einmal zu Klärung:

 

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ow..._1968/__56.html

 

OWiG § 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde

 

 

(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

 

(2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt.

Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es höher ist als zehn Euro.

 

(3) Über die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

 

(4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.

 

Der rot hervorgehobene Satz heisst, dass die Verwarnung nicht wirksam ist, wenn der Betroffene (ich gehe davon aus, dass damit der Angeschriebene gemeint ist) nicht innerhalb einer Woche zahlt.

 

Wenn die Verwarnung nicht wirksam ist, kann nur noch entweder die Einstellung des Verfahrens oder der Bußgeldbescheid wirksam sein.

 

Das Stadtamt in Bremen meint dazu:

 

Oft entsteht bei Betroffenen auch noch der Eindruck, wegen des nicht oder nicht rechtzeitig bezahlten Verwarnungsgeldes werde man nun "bestraft", weil im Bußgeldverfahren neben dem ursprünglichen Verwarnungsgeld auch die Gebühr für den Bußgeldbescheid und die Auslagen (i.d.R. 18,12 €) bezahlt werden müssen.

 

(...)

 

Dazu sollte man wissen, dass der Gesetzgeber das Verwarnungsverfahren als Massenverfahren dem eigentlichen Bußgeldverfahren "vorgeschaltet" hat. Im Verwarnungsverfahren sollen die mit bis zu 35 € zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten auf einfache und schnelle Art und Weise und ohne Zahlung einer zusätzlichen Verwaltungsgebühr abgewickelt werden. Eine Verwarnung wird daher auch nur wirksam, wenn der Betroffene sie akzeptiert, also bezahlt, und zwar innerhalb von einer Frist von 1 Woche. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Verwarnung als nicht angenommen und es beginnt das "eigentliche" förmliche Bußgeldverfahren.

 

Und rät deshalb:

 

Verwarnungen innerhalb einer Woche bezahlen, sonst droht Bußgeldbescheid (i.d.R. 18,12 €). Bei Abwesenheit Bekannte bitten, Post zu öffnen und zu bezahlen.

 

Noch Fragen?

Auskünfte erteilt das Stadtamt, Bußgeldstelle, Funkschneise 5-7, 28309 Bremen 

Quelle:

http://www.bremen.de/info/skp/stadtamt/knoellchen.htm

 

 

@ Bluey

 

Du weißt es nicht, ich schon.

…dass der Sack Reis in China umgefallen ist.

Link to post
Share on other sites

@Koral

Jo ganz sicher. Bei den Bußgeldbescheiden (es waren glaub ich bisher 3 Stück in 15 Jahren) war immer automatisch das Foto mit beigefügt.

 

Nur bei den Verwarnungsgeldern gabs normalerweise keine Fotos (und von denen hab ich bisher jede Menge gesammelt). Wenn ich die dann angefordert habe kamen die meist auch - ohne Aufpreis.

 

Bisher habe ich allerdings auch noch nicht erlebt daß gleich nach Ablauf der Woche ein BG erlassen wurde. Meist habe ich nämlich erst so 3-4 Wochen später das Geld überwiesen - beschwert hat sich noch nie jemand.

Link to post
Share on other sites

Nur bei den Verwarnungsgeldern gabs normalerweise keine Fotos (und von denen hab ich bisher jede Menge gesammelt). Wenn ich die dann angefordert habe kamen die meist auch - ohne Aufpreis.

 

 

Ich hab mich da grad verschrieben - die kamen nicht nur meist auch - sondern immer.

 

Liegt vielleicht aber auch an der Region.

 

 

@holgiheld

ich habe deinen "test" mal gelöscht, ok? :( (bitte in zukunft den testbereich nutzen!)

Edited by indy
Link to post
Share on other sites

@ Holgiheld

 

Wie dem auch sei. Tatsache ist, dass nach den gesetzlichen Regelungen ein Bußgeldbescheid droht, wenn nicht innerhalb einer Woche gezahlt wird, und dass man dann nichts gegen die Bußgeldbescheidgebühr machen kann, es sei denn, man kann erreichen, dass das Verfahren wegen Mangels an Beweisen (unbrauchbares Foto) eingestellt werden muss. Oder ein anderer ist der Täter, was aber Quatsch wäre, es auf den abzuschieben, weil ja das Bezahlen kein Schuldeingeständnis ist, weil keine Punkteeintragung im Spiel ist, auch sonst keine Registrierung erfolgen darf und der Halter sich das Verwarngeld vom Täter wiedergeben lassen kann.

 

Ich erkenne hier, dass der Gesetzgeber mit den Vorschriften der Einfachheit halber das Prinzip der Halterhaftung praktizieren will.

 

-------------------------

 

Übrigens @ Bluey: in die Diskussion um die Halterhaftung bei ruhendem Verkehr habt ihr die Meinung vertreten, dass der Halter auch seinen Führerschein verlieren kann, wenn wiederholt Parkverstöße mit seinem Fahrzeug festgestellt werden konnten und er durch Bezahlung diese Verstöße jedesmal "begleicht". Diese Meinung ist falsch, weil das Bezahlen kein Schuldeingeständnis darstellt und die Behörde die Verstöß nicht sammeln d. h. nicht aktenkundig machen darf. Die vestöße sind mit dem Bezahlen „aus der Welt“.

 

Siehe hier:

http://www.datenschutz.sachsen-anhalt.de/t...tb3/kap29-4.htm

 

III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1995 - 31.03.1997

 

29.4 Speicherung von Wiederholungsfällen bei Verstößen im ruhenden Verkehr

 

Mit einem Erlaß vom 05.01.1996 zum o.g. Sachverhalt hat das Ministerium des Innern die Führung manueller Karteien wie auch automatisierter Dateien durch Kommunen zu diesem Zweck für unzulässig erklärt. Ebenso unzulässig ist nach diesem Erlaß auch die diesbezügliche systematische Auswertung der aus kassentechnischen Gründen zu Verwarngeldverfahren geführten örtlichen Dateien.

Die Unzulässigkeit ergibt sich aus den bestehenden Regelungen des StVG, die in den §§ 28 bis 30a StVG insoweit abschließende Bestimmungen enthalten.

Im August 1996 setzte das Ministerium des Innern den Landesbeauftragten über eine Vollzugsmeldung der zuständigen Regierungspräsidien von der Umsetzung des o.g. Erlasses in Kenntnis.

Der Landesbeauftragte begrüßt diese datenschutzgerechte Klarstellung.

Wiederholte Anfragen von Ordnungsämtern in der Folgezeit sowie eingegangene Meldungen zum Dateienregister von sog. „OWi-Dateien“ lassen aber beim Landesbeauftragten Zweifel an der wirksamen Umsetzung dieses Erlasses und dessen Kenntnis in der Verwaltungspraxis aufkommen.

Der Landesbeauftragte weist deshalb die Straßenverkehrsbehörden nochmals auf folgende Grundsätze hin:

 

1. Auch eine automatisiert vorgehaltene „OWi-Datei“ unterliegt dem Zweckbindungsgrundsatz, wie ihn das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Volkszählungsurteil entwickelt hat. Das bedeutet, daß eine Speicherung und Auswertung von abgeschlossenen Verwarngeldverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten zur Erkennung von sog. „Mehrfachtätern“ unzulässig ist. Eine solche automatisierte „OWi-Datei“ soll lediglich dem Zweck dienen, mittels moderner EDV die einzelnen Verfahren schneller und leichter abzuwickeln.

 

2. Auch der § 17 Abs. 3 OWiG bildet keine Rechtsgrundlage zur Speicherung und Auswertung von Halt- oder Parkverstößen, die als Verwarnung erledigt wurden. Mit der rechtzeitigen Zahlung des Verwarnungsgeldes durch den Betroffenen ist die Sache erledigt und „aus der Welt“.

Eine Erhöhung bei der Bemessung des Verwarnungsgeldes durch die zuständige Verwaltungsbehörde der Gefahrenabwehr kann daher nur im Einzelfall in Betracht kommen, wenn der Behörde zeitnahe weitere Verstöße vorliegen, die ohne besondere Nachforschung bekannt sind oder sich von selbst im Verfahren ergeben (Göhler, OWiG, 11. Aufl. § 17 Rdnr. 20c).

 

3. Der § 25a Abs. 1 StVG sieht für die Halt- oder Parkverstöße im ruhenden Verkehr die Halterhaftung vor. Wesentlich dafür war die Tatsache, daß in der Praxis den Verwaltungsbehörden in den allerwenigsten Fällen der Nachweis gelingt, daß der Betroffene (hier der Kfz-Halter) den oder die mehrfachen Verstöße auch tatsächlich selbst begangen hat. Die Bezahlung eines Verwarnungsgeldes ist kein Schuldeingeständnis des Betroffenen, sondern Teil eines mitwirkungspflichtigen Verwaltungsaktes aus Anlaß einer Ordnungswidrigkeit (Göhler, OWiG, 11. Aufl., vor § 56 Rdnr. 4 - 6).

 

Der Landesbeauftragte wird deshalb im Rahmen seines Kontrollauftrages die datenschutzgerechte Umsetzung dieses Erlasses bei den Behörden überprüfen.

Link to post
Share on other sites
Übrigens @ Bluey: in die Diskussion um die Halterhaftung bei ruhendem Verkehr habt ihr die Meinung vertreten, dass der Halter auch seinen Führerschein verlieren kann, wenn wiederholt Parkverstöße mit seinem Fahrzeug festgestellt werden konnten und er durch Bezahlung diese Verstöße jedesmal "begleicht". Diese Meinung ist falsch, weil das Bezahlen kein Schuldeingeständnis darstellt und die Behörde die Verstöß nicht sammeln d. h. nicht aktenkundig machen darf. Die vestöße sind mit dem Bezahlen „aus der Welt“.

Ein paar Zeilen tiefer steht aber auch noch was, was du nicht fett markiert hast:

Eine Erhöhung bei der Bemessung des Verwarnungsgeldes durch die zuständige Verwaltungsbehörde der Gefahrenabwehr kann daher nur im Einzelfall in Betracht kommen, wenn der Behörde zeitnahe weitere Verstöße vorliegen, die ohne besondere Nachforschung bekannt sind oder sich von selbst im Verfahren ergeben (Göhler, OWiG, 11. Aufl. § 17 Rdnr. 20c).

 

Wenn wir dann noch hier schauen, finden wir folgenden Text:

Oberlandesgericht bestätigt Cloppenburger Amtsgerichtsurteil

 

Rund 30 Bußgeldbescheide hatte sich der Geschäftsmann eingehandelt – und sie auch akzeptiert. Das Fahrverbot freilich empfindet er als ungerecht.

 

Cloppenburg/Oldenburg. Notorische Falschparker müssen mit einem Fahrverbot rechnen. Ein entsprechendes Urteil des Cloppenburger Amtsgerichts wurde jetzt vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg bestätigt. Das Amtsgericht hatte gegen einen 33 Jahre alten Kaufmann aus Cloppenburg wegen häufigen Falschparkens ein Fahrverbot von einem Monat verhängt (Aktenzeichen Ss 434/99).

 

Der 33-Jährige, der in Cloppenburg ein Geschäft besitzt, hatte sich als dreist und faul erwiesen. Allmorgendlich stellte er sein Fahrzeug direkt vor seinem Laden ab. Dort ist das Parken zwar erlaubt, allerdings nur für einige Stunden – mit Parkscheibe. Doch das interessierte den Kaufmann nicht. Er parkte sein Fahrzeug den ganzen Tag, gelegentlich auch auf dem Gehweg, und das, obwohl ein kostenfreier Parkplatz nur 50 Meter entfernt liegt.

 

Immer wieder schritten die Ordnungsbehören ein. Es hagelte rund 30 Bußgeldbescheide, die der 33-Jährige anstandslos bezahlte. Nach einem erneuten Verstoß reichte es dem Cloppenburger Verkehrsrichter Gert Cordemann dann. Er verhängte gegen den Mann nicht nur das übliche Bußgeld von 100 DM, sondern auch ein einmonatiges Fahrverbot. „Der Betroffene zeigt eine besonders rechtsfeindliche Einstellung und ist offenbar nicht gewillt, sich an bestehende Verkehrsvorschriften zu halten“, schrieb Richter Cordemann ins Urteil.

 

Der Kaufmann akzeptierte zwar das Bußgeld, nicht aber das Fahrverbot und legte gegen das Urteil Beschwerde ein. Doch die höhere Instanz verwarf die Beschwerde als „unbegründet“.

 

Wie du also siehst zeigt sich mal wieder, wessen Meinung tatsächlich falsch ist.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

Der Geschäftsmann hätte es nicht zu den 30 Bußgeldverfahren kommen lassen dürfen.

 

Tatsache ist, dass Verwarngeldverfahren auch in einer Summe nicht zum Fahrverbot führen können, weil sie nicht registriert werden dürfen und weil das Bezahlen kein Schuldeingeständnis ist.

 

Oder waren die 30 Bußgeldbescheide schriftliche Verwarnungen? Wenn ja, wäre das Aussprechen des Fahrverbotes ungesetzlich gewesen.

Link to post
Share on other sites
Tatsache ist, dass Verwarngeldverfahren auch in einer Summe nicht zum Fahrverbot führen können, weil sie nicht registriert werden dürfen und weil das Bezahlen kein Schuldeingeständnis ist.
Hallo Koral!

Nochmal, du hast den Text doch selber eingestellt. Hast du ihn vorher nicht durchgelesen?

Eine Erhöhung bei der Bemessung des Verwarnungsgeldes durch die zuständige Verwaltungsbehörde der Gefahrenabwehr kann daher nur im Einzelfall in Betracht kommen, wenn der Behörde zeitnahe weitere Verstöße vorliegen, die ohne besondere Nachforschung bekannt sind oder sich von selbst im Verfahren ergeben (Göhler, OWiG, 11. Aufl. § 17 Rdnr. 20c).

Eine Erhöhung kommt im Einzelfall in Betracht, wenn eine Erhöhung wegen beharrlicher Pflichtverletzung in Betracht kommt, kommen selbstverständlich auch andere Maßnahmen in Betracht.

 

Oder waren die 30 Bußgeldbescheide schriftliche Verwarnungen?
Es handelte sich um Erhöhungen aufgrund der beharrlichen Pflichtverletzung.

 

Wenn ja, wäre das Aussprechen des Fahrverbotes ungesetzlich gewesen.
Ja, denn die vom OLG Oldenburg haben ja keine Ahnung. Weiß der Henker, wie die da rein gekommen sind.

 

Wie du aber siehst ist entgegen deiner Aussage auch bei beharrlichen Pflichtverstößen im Ruhenden Verkehr ein Fahrverbot möglich.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

Meine Aussage:

 

Tatsache ist, dass Verwarngeldverfahren auch in einer Summe nicht zum Fahrverbot führen können, weil sie nicht registriert werden dürfen und weil das Bezahlen kein Schuldeingeständnis ist.

gilt nach wie vor, solange nicht "der Behörde zeitnahe weitere Verstöße vorliegen, die ohne besondere Nachforschung bekannt sind oder sich von selbst im Verfahren ergeben" (Göhler, OWiG, 11. Aufl. § 17 Rdnr. 20c).

Link to post
Share on other sites
Meine Aussage:

 

Tatsache ist, dass Verwarngeldverfahren auch in einer Summe nicht zum Fahrverbot führen können, weil sie nicht registriert werden dürfen und weil das Bezahlen kein Schuldeingeständnis ist.

gilt nach wie vor, solange nicht "der Behörde zeitnahe weitere Verstöße vorliegen, die ohne besondere Nachforschung bekannt sind oder sich von selbst im Verfahren ergeben" (Göhler, OWiG, 11. Aufl. § 17 Rdnr. 20c).

Womit sie eingeschränkt wird und somit nicht grundsätzlich gültig ist, wie ja auch das von mir eingestellte Urteil beweist.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites

@ Goose

 

Es geht mir eigentlich nur darum, deutlich zu machen, dass der Gesetzgeber bei geringen Verstößen zur Vereinfachung das Verwarngeldverfahren vor das eigentliche Bußgeldverfahren vorgeschaltet hat, bei dem es ihm nicht darauf ankommt, einen Täter zu bestrafen, sondern nur einen Halter mit einem Verwarngeld anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die Tat nicht mehr passiert.

 

Bei solch einem Verfahren wäre es aber ungerecht, den Halter bei einer Summe von Verwarngeldverfahren mit Punkten oder Fahrverbot bestrafen zu wollen.

 

Darum wies ich darauf hin, dass auch bei ruhendem Verkehr die Verstöße im Verwarngeldbereich nicht summiert werden dürfen, um Punkte und Fahrverbot dem Halter erteilen zu können.

 

Dein Beispiel zeigt die Ausnahme, dass mehrere Verstöße, die im direkten Zusammenhang miteinander stehen, als eine Tateinheit angesehen werden müssen: verkehrswidriges Parken immer an derselben Stelle, die dann zu einer höheren Bestrafung führen kann.

 

Zurück zur Ausgangssituation: Wenn der Halter sich bei einem Verwarngeldverfahren störrisch zeigt und ein Bild anfordert, obwohl der Gesetzgeber gar keinen Wert darauf legt, dass der Täter bestraft wird, weil er den Halter der Vereinfachung halber nur anhalten möchte, dass die Tat nicht mehr passiert, so darf sich der Halter nicht wundern, wenn die Behörde das Verwarngeldverfahren in das "eigentliche" förmliche Bußgeldverfahren überleitet, in dem dann festgestellt werden wird, wer als Täter in Frage kommt.

 

Der einzige für den Halter interessante Punkt könnte sein, dass die Behörde kein brauchbares Foto hat und sie die Beschuldigung grundsätzlich nicht erheben dürfte, weil sie sie nicht beweisen kann. Dass die Tat geschah, ist aber unbestritten. Wenn jetzt der Halter Wert darauf legt, dass niemand auf Verdacht und auch nicht irgendwer (z. B er selbst), sondern der Täter bestraft wird, so wird er mit einem Bußgeldverfahren "bestraft". Das ist aber keine Strafe, sondern rechtlich einwandfrei. Der Gesetzgeber hat das Verwarngeldverfahren geschaffen, um dem Halter entgegenzukommen, damit er die Nebenkosten des Bußgeldverfahrens sparen kann.

 

Was will ich sagen? Ich würde kein Foto anfordern, weil ich evtl. 18 Euro zusätzlich bezahlen müsste.

 

Oder bist du der Meinung, dass ich auf der Grundlage der Gesetze auf gar keinen Fall damit rechnen muss? Wenn dies zuträfe, hätte ich gern die Gesetzesstelle gesehen, wo das steht.

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...