Guest Fritz Posted March 27, 2004 Report Share Posted March 27, 2004 Ab dem Jahre 2004 wird ja zwischen BEwohner und ANwohner unterschieden. Was ist da aber genau der Unterschied und was bedeutet das wenn man auf einem AN- oder BEwohner - Parklatz einen netten Brief bekommt? Quote Link to post Share on other sites
StEw 0 Posted March 27, 2004 Report Share Posted March 27, 2004 Nach Creifeld können Bewohner-Parkzonen für Bewohner städtischer Quartiere mir erheblichem Parkraummangel durch Reservierung oder durch Freistellung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen geschaffen werden (§ 45 Ib Nr. 2a StVO). Bei der Einrichtung muss berücksichtigt werden, dass es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, das Straßenrecht privilegienfeindlich ist und damit nicht städtebauliche Entscheidungen getroffen werden dürfen (BVerwG NJW 98, S 2840).Zu Anwohner-Parkzonen gibt es afaik noch keine solche Def. Es wird sich aber wohl um eine Parkfläche in außerstädtischen Quartieren handeln für die eine gesonderte Reservierung zur Freistellung nicht nötig ist, welche jedoch trotzdem den Anwohnern freizuhalten ist. In beiden Fällen würde es sich bei Zuwiderhandlungen um eine OWi handeln und wäre mit Bußgeld zu bestrafen. Imho könnte eine Zuwiderhandlung bei Bewohner-Parkzonen gar schärfer bestraft werden. Gruss Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted March 27, 2004 Report Share Posted March 27, 2004 Anwohnerschilder sind seit Anfang des Jahres nicht mehr gültig. § 33 Abs. 16 STVO16) Zusatzschilder, die bislang Anwohner mit besonderem Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen 286 oder einem Haltverbot für die Zone nach Zeichen 290 ausgenommen haben, und Zusatzschilder zu den Zeichen 314 oder 315, die die Erlaubnis zum Parken bislang auf Anwohner beschränkt haben, sowie der mit Verkehrsblattverlautbarung vom 6. Januar 1998 (VkBl. 1998 S. 99) bekannt gegebene Parkausweis für Anwohner behalten bis zum 31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit. Die heißen eben jetzt alle Bewohner. Was aber außer für den Namen für einen Unterschied geben soll, weis ich nicht. Quote Link to post Share on other sites
Hans Wurst 0 Posted March 27, 2004 Report Share Posted March 27, 2004 Die Bezeichnung "Anwohner" ist nicht mehr gültig ->StVO §53 (16) Zusatzschilder, die bislang Anwohner mit besonderem Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen 286 oder einem Haltverbot für die Zone nach Zeichen 290 ausgenommen haben, und Zusatzschilder zu den Zeichen 314 oder 315, die die Erlaubnis zum Parken bislang auf Anwohner beschränkt haben, sowie der mit Verkehrsblattverlautbarung vom 6. Januar 1998 (VkBl. 1998 S. 99) bekannt gegebene Parkausweis für Anwohner behalten bis zum 31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit. Demzufolge brauchen entsprechende Schilder nicht mehr befolgt zu werden. "Bewohner" ist der neue Terminus, der in den §§ 41,42 und 45 der StVO auftaucht. siehe hier Meines Wissens hat jemand gegen ein Verwarngeld nach Parken im "Anwohner" Parken erfolgreich geklagt.Wahrscheinlich war "Anwohner" damals schon nicht in der StVO verankert.Im allgemeinen Sprachgebrauch heißt "Anwohner" übrigens "Wahrig Deutsches Wörterbuch 'an|woh|nen <V.i.; hat; süddt.> daneben wohnen, benachtbart sein; beiwohnen (einem Fest usw.), dabei sein"vielleicht wurde auch dies zu Rate gezogen...? Quote Link to post Share on other sites
Guest Fritz Posted March 28, 2004 Report Share Posted March 28, 2004 Das heißt wenn da steht "Parken nur für Anwohner" hat dies keinerlei Bedeutung? Quote Link to post Share on other sites
indy 14 Posted March 29, 2004 Report Share Posted March 29, 2004 imho haben auch diese eine bedeutung, da auch ungültige schilder beachtet werden müssen. Quote Link to post Share on other sites
Hans Wurst 0 Posted March 29, 2004 Report Share Posted March 29, 2004 Seit wann müssen denn ungültige Schilder beachtet werden? Es müssen nur diese Schilder beachtet werden, die in der StVO aufgeführt sind.Oder kannst Du ein Urteil für Deine Meinung angeben? Ich glaube Du meinst Geschwindigkeitsbegrenzungen, die keinen Bestand mehr haben (Baustelle schon längst verlassen).Diese müssen zwar eingehalten werden, aber auch nur, wenn sie mit einem gültigen Zeichen der StVO versehen sind. @ Fritz:Das ist korrekt. Quote Link to post Share on other sites
Guest Fritz Posted March 29, 2004 Report Share Posted March 29, 2004 Danke an alle die geholfen haben! Quote Link to post Share on other sites
indy 14 Posted March 30, 2004 Report Share Posted March 30, 2004 Seit wann müssen denn ungültige Schilder beachtet werden? Es müssen nur diese Schilder beachtet werden, die in der StVO aufgeführt sind.Oder kannst Du ein Urteil für Deine Meinung angeben? Ich glaube Du meinst Geschwindigkeitsbegrenzungen, die keinen Bestand mehr haben (Baustelle schon längst verlassen).Diese müssen zwar eingehalten werden, aber auch nur, wenn sie mit einem gültigen Zeichen der StVO versehen sind. @ Fritz:Das ist korrekt. ok, hier war ich nicht auf dem aktuellen stand. mit meinem beispiel meinte ich die alten, ungültigen geschwindigkeitsbegrenzungsschilder mit km-zusatz. zu anfang war hier wohl noch unklar, wie verfahren wird (klick!), jedoch wurde das ganze wohl vom olg stuttgart klar geregelt, so daß das schild wohl wirklich keine beachtung mehr finden muss (klick!). den genauen wortlaut des urteils konnte ich indes nicht finden.hab also was verwechselt. Quote Link to post Share on other sites
Guest Gast_Falschparker Posted April 8, 2004 Report Share Posted April 8, 2004 Die Bezeichnung "Anwohner" ist nicht mehr gültig ->StVO §53 (16) Zusatzschilder, die bislang Anwohner mit besonderem Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen 286 oder einem Haltverbot für die Zone nach Zeichen 290 ausgenommen haben, und Zusatzschilder zu den Zeichen 314 oder 315, die die Erlaubnis zum Parken bislang auf Anwohner beschränkt haben, sowie der mit Verkehrsblattverlautbarung vom 6. Januar 1998 (VkBl. 1998 S. 99) bekannt gegebene Parkausweis für Anwohner behalten bis zum 31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit. Demzufolge brauchen entsprechende Schilder nicht mehr befolgt zu werden.Hallo, Rein theoretisch: Ich parke an einem blauen P-Schild (Zeichen 314). Darumter hängen 2 weitere Schilder: nur mit Parkschein und Anwohner mit Parkausweis Nr. xyz frei. Meine Frage nun: Da wir die Ungültigkeit des Anwohnerschildes seit diesem Jahr in diesen Diskussionsfaden schon klargestellt haben: Ist die Pflicht, hier mit Parkschein zu parken, damit auch obsolet? Ich kann die Frage auch anders stellen: Was ist hier seit dem 1.1.04 mehr erlaubt als vorher? Gruß vom Falschparker Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted April 8, 2004 Report Share Posted April 8, 2004 Den PS wirst du schon noch lösen müssen. Quote Link to post Share on other sites
indy 14 Posted April 8, 2004 Report Share Posted April 8, 2004 @gast225das ist ja der punkt, der mich so stutzig macht. ich glaube, ich hatte es mit achim schon mal darüber. dieser meinte, daß zum beispiel z.286 mit zusatz "anwohner frei" nicht beachtet werden muss, da das ungültige zusatzschild den kompletten verwaltungsakt aufhebe. wer hat nun recht? hebt ein ungültiges schild den kompletten verwaltungsakt auf oder nur den teil, der auf dem schild steht? @achimich hoffe, ich hab dich nicht falsch wiedergegeben oder dir was falsches in den mund gelegt - wollte aber nicht lange rumsuchen. falls meine äußerungen von oben über die von dir gesagten dinge falsch wären, bitte direkt hier reinschreiben. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted April 8, 2004 Report Share Posted April 8, 2004 (edited) Stimmt darüber haben wir ja schon diskutiert und Stand war, sofern alle Schilder gleichzeitig dran waren, dann alle Ungültig oder so. Ich verweise auf den Kommentar einer Politesse bei uns die ich darauf ansprach: Wir wissen das die Schilder ungültig sind ... Ich würde darauf nicht parken ... Wir verteilen dennoch Knöllchen ... Edited April 8, 2004 by Gast225 Quote Link to post Share on other sites
Hans Wurst 0 Posted April 8, 2004 Report Share Posted April 8, 2004 Wir wissen das die Schilder ungültig sind ... Ich würde darauf nicht parken ... Wir verteilen dennoch Knöllchen ... Sowas ist Abzocke! (ausnahmsweise). Einen ähnlichen Fall kenne ich auch. Dort gibt es begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Verwarngeldes. Teilweise existieren schon Urteile dazu. Nach Äußerung dieser Zweifel beim Ordnungsamt wurde mir gesagt ich solle doch klagen, um meine Meinung bestätigen zu lassen. Man wolle nicht das Opportunitätsprinzip anwenden und von einer Ahndung in diesem Fall absehen. -> Das Amt soll möglichst viel erwirtschaften. Es wird teilweise wissentlich ein legaler Parkvorgang geahnet. Es wird wahrscheinlich darauf spekuliert, daß der VT entweder nicht um die illegale Ahndung des Vergehens weiß oder daß der VT das Prozessrisiko und die damit verbundene "Laufarbeit" scheut. Quote Link to post Share on other sites
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