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falsche Verdächtigung, § 164 StGB


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Guest konfuzius

Hallo, ich brauche Eure Hilfe!

 

Folgendes in Kürze:

 

Ich bin im September geblitzt worden, mit 36 km/h zu schnell. Den daraufhin zugesandten Anhörungsbogen (mit nicht ganz schlechtem Lichtbild) habe ich - auf Anraten eines Freunde, bei dem es hinsichtlich des Verstreichens der Verjährungsfrist geklappt hat - sinngemäß ausgefüllt mit den Worten:

 

Fahrer zu dem Zeitpunkt war ein Bekannter aus Kanada - mit Namens- und Adressangabe.

 

Den Bekannten aus Kanada habe ich frei erfunden. Die Adresse gibts, aber den Namen nicht.

 

Kurz und knapp - aufgrund des Vergleichs mit dem Passphoto hat man mich doch ermittelt, ich habe auf den Bußgeldbescheid bezahlt. Aus der Akte ist ersichtlich,dass die Polizei einen Anhörungsbogen nach Kanada (in deutsch...) gesendet hat.

 

Nun kam gestern eine Ladung zur Vernehmung wegen eines Ermittlungsverfahrens gegen mich wegen falscher Verdächtigung.

 

Meine Frage ist nun, wie verhalte ich mich?

 

Meiner Ansicht nach ist der Tatbestand schon nicht erfüllt, zum einen habe ich nicht gegen einen "anderen" ein Verfahren eingeleitet, zum anderen bestand keine Absicht hierzu, da mangels existenter Person ja auch kein anderer bestraft werden kann.

 

Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe!

 

Konfuzius

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Guest Helfer

Hallo,

 

ich würde mir da keine Sorgen machen. Gegen ein "Phantom" kann ja auch rein tatsächlich kein Strafverfahren eingeleitet werden. Noch dazu fehlt, wie Du sagst, der Vorsatz.

 

Das ist allerdings nur meine bescheidene Meinung, keine rechtliche.

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Guest Helfer

nein, das ist ja der Trick - du sagst ja nicht "es hat jemand unbekanntes eine Straftat begangen", dann richtet sich die Verfolgung ja gegen jemand bestimmtes, bzw. bestimmbares. Wenn ich sage, Pumuckel hat die Tat begangen, ist dieser nicht existent und somit auch nicht verfolgbar. Du setzt niemanden der Strafverfolgung aus.

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Guest konfuzius

vielen Dank, aber gibt es dann nicht auch so was wie "Irreführung der Justiz" o.ä.? Allerdings muss man sich ja niemals selbst belasten...

 

Was hat mich im schlimmsten Fall zu erwarten? Kommt das letztlich vor Gericht?

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Also, das Thema ist ja sehr interessant! Kann Dir leider keinen Rat geben, aber teile uns bitte allen mit, was daraus geworden ist!

 

Zum Zeitschinden für die Verjährungsproblematik ist der Ansatz ja eigentlich ganz gut. Wenns nicht klappt, und nichts weiter zu befürchten hat, ist ja alles bestens...

 

Werde das interessiert hier weiterverfolgen!!!

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Guest konfuzius

@Hero: Na ja, ob ich dieses Vorgehen weiterempfehlen kann, ist fragwürdig. Bis jetzt hats mir ja nichts gebracht, hab Punkte bekommen und Geldbuße.

 

Und im Moment ist mir vorwiegend noch unklar, was ich machen soll und was ich zu erwarten habe. Beruflich kann ich mir eine Vorstrafe nämlich gar nicht leisten. :kotz: Insofern hätte ich lieber gleich zahlen sollen.

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@ konfuzius

 

Du kannst nicht bestraft werden. Siehe hier:

http://www.strafzettel.de/index.html?/content/1301.htm

 

Absicht zur Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens bei Benennung einer im Ausland lebenden Person als Fahrzeugführer

StGB § 164 Absatz 2

 

Die für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der falschen Verdächtigung erforderliche Absicht des Täters ist nur gegeben, wenn dieser die Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens oder anderer behördlicher Maßnahmen gegen den Verdächtigen bezweckt oder wenn er sicher weiß, daß ein behördliches Tätigwerden die notwendige Folge seiner Handlung ist. Daß der Täter diese Absicht hat, kann nicht ohne weiteres daraus hergeleitet werden, daß ein der Geschwindigkeitsüberschreitung beschuldigter Fahrzeugführer in dem ihm übersandten Anhörungsbogen den Namen und die genaue Anschrift einer in England wohnenden Person angibt und zugleich wahrheitswidrig erklärt, diese habe zur Tatzeit das Fahrzeug geführt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 09.02.1996 - 5 Ss 460/95-5/96 I

 

Zum Sachverhalt:

Der Angeklagte überschritt am 4. 11. 1994 als Fahrer eines Kfz die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Daraufhin sandte ihm die Bußgeldbehörde einen Anhörungsbogen zu, dem ein Printfoto beigefügt war, welches den anläßlich der Radarmessung fotografierten Fahrzeugführer darstellte. Den Anhörungsbogen schickte der Angeklagte mit der Erklärung zurück, der Verkehrsverstoß werde von ihm nicht zugegeben; Fahrzeugführer sei an diesem Tage Mr. D gewesen. Dabei gab er dessen vollständige Anschrift in England an. Das Amtsgericht hat angenommen, die Mitteilung von Namen und Anschrift des D sei erfolgt, damit die Bußgeldbehörde - was tatsächlich nicht geschehen ist - die Ermittlungen gegen D richte. Der Angeklagte wurde zur polizeilichen Vernehmung vorgeladen. Dort räumte er ein, sich auf dem ihm nunmehr vorgelegten Radarfoto wiederzuerkennen. Die Verdächtigung des D nahm er zurück.

 

In der Hauptverhandlung hat er sich nicht zur Sache eingelassen. Das Amtsgericht hat den Angeklagten auf Grund der Vernehmung von Zeugen und der Inaugenscheinnahme des Radarmeßfotos einer falschen Verdächtigung gemäß § 164 Absatz 2 StGB als überführt angesehen und dazu u.a. ausgeführt, dieser sei bereits auf dem ihm zugesandten Printfoto eindeutig als Fahrer zu erkennen gewesen. Seine Absicht, ein behördliches Verfahren gegen D herbeizuführen, ergebe sich aus dem Umstand, daß der Angeklagte dessen komplette Anschrift im Anhörungsbogen mitgeteilt habe. Er habe deshalb "damit gerechnet", daß die Behörde entsprechende Maßnahmen gegen D ergreifen werde, zumal wegen einer "nicht unwesentlichen Geschwindigkeitsüberschreitung" zu ermitteln gewesen sei. Der Umstand, daß D im Ausland gewohnt habe, habe sich nicht als "gravierendes Hindernis" für die Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit dargestellt.

 

Die Revision des Angeklagten führte zum Freispruch.

 

Aus den Gründen:

Die von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen und Erwägungen tragen den Schuldspruch wegen einer falschen Verdächtigung gemäß § 164 Absatz 2 StGB nicht.

 

1. Nach dieser Bestimmung ist strafbar, wer u.a. bei einer Behörde wider besseres Wissen eine Behauptung tatsächlicher Art über einen anderen in der Absicht aufstellt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen, sofern die Behauptung dazu geeignet ist. Die zur Ausfüllung des subjektiven Tatbestandes erforderliche Absicht ist nur dann gegeben, wenn der Täter die Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens oder einer behördlichen Maßnahme gegen einen anderen entweder bezweckt (dolus direktus ersten Grades) oder wenn er sicher weiß (dolus directus zweiten Grades), daß ein solches behördliches Tätigwerden die notwendige Folge seiner unrichtigen Behauptung ist (vgl. BGHSt 13, 219 (222); BGHSt 18, 204 (206); Herdegen, in: LK, 10. Aufl. (1988), § 164 Rdnr. 31; Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl. (1991), § 164 Rdnr. 32; Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl. (1995), § 164 Rdnr. 16, jew. m.w.Nachw.).

 

2. Es kann hier dahinstehen, ob die Urteilsfeststellungen zweifelsfrei ergeben, daß der Angeklagte seine Behauptung, D sei Fahrer des Fahrzeuges zur Tatzeit gewesen, wider besseres Wissen aufgestellt hat. Die in der angefochtenen Entscheidung angestellten Erwägungen belegen jedenfalls nicht, daß der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, ein behördliches Verfahren oder eine behördliche Maßnahme gegen D herbeizuführen. Insoweit hält die Beweiswürdigung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

 

a) Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich alleinige Aufgabe des Tatrichters. Das Revisiongericht hat aber auf die Sachrüge zu überprüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung nicht erschöpfend ist und sich nicht mit allen wesentlichen auch für den Angeklagte sprechenden Umständen auseinandersetzt, so daß sich die Schlußfolgerungen als bloße Vermutungen darstellen, die nicht mehr als einen Verdacht begründen (vgl. Senat, JMBlNRW 1996, 10 (11) m.w.Nachw.).

 

b) Soweit das Amtsgericht zu der Feststellung gelangt ist, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, gegen D ein behördliches Verfahren herbeizuführen, hat es sich nicht mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandergesetzt, daß der Angeklagte bei seiner Behauptung im Anhörungsbogen davon ausgegangen ist, gegen D werde schon wegen seines Wohnsitzes in England kein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Diese Überlegung hätte sich dem Amtsgericht aufdrängen müssen, weil der Angeklagte nur für den Fall mit einem Erfolg seiner objektiv unrichtigen Behauptung rechnen durfte, daß D nicht selbst gehalten sein würde, sich gegen einen Vorwurf der Bußgeldbehörde zu verteidigen und die Behauptung des Angeklagten in Abrede zu stellen. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte es bezweckt hat, daß gegen D ein behördliches Verfahren eingeleitet wird, fehlen. Überdies ist es weder allgemein bekannt, noch wird es von dem Amtsgericht näher ausgeführt, daß bei jeder nicht unerheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung gegen einen in England ansässigen Tatverdächtigen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Dafür, daß der Angeklagte dies angenommen hat, ist nach den Urteilsfeststellungen nichts ersichtlich. Die allein auf der Tatsache der Mitteilung einer ausländischen Wohnanschrift beruhende Annahme des Amtsgerichts, der Angeklagte sei sicher von der Einleitung eines behördlichen Verfahrens oder einer sonstigen behördlichen Maßnahme gegen D ausgegangen, reicht für eine rechtsfehlerfreie tatrichterliche Überzeugungsbildung nicht aus. Die bisherigen Feststellungen stellen danach keine ausreichende tatsächliche Grundlage für den Schuldspruch des angefochtenen Urteils dar.

 

3. Die Fehlerhaftigkeit des Urteils führt zu dessen Aufhebung (§ 353 Absatz 1 StPO). Der Senat entscheidet gemäß § 354 Absatz 1 StPO in der Sache selbst abschließend. Die von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen sind im übrigen ersichtlich vollständig. Daß ergänzende Feststellungen, die weitere Aufschlüsse über die innere Tatseite der dem Angeklagten zur Last gelegten falschen Verdächtigung zuließen, in einer neuen Hauptverhandlung getroffen werden können, erscheint ausgeschlossen (vgl. BGH, NJW 1993, 2451). Die Urteilsausführungen lassen keinen weiteren Ermittlungsansatz zu der Frage erkennen, welche Vorstellung der Angeklagte über die Möglichkeit der Einleitung eines behördlichen Ermittlungsverfahrens oder anderer behördlicher Maßnahmen gegen D hatte, als er diesen als Fahrer bezeichnete.

 

Der Angeklagte ist danach von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der falschen Verdächtigung freizusprechen.

Nimm dir zur Not einen Anwalt.

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@Koral: In dem von dir eingestellten Urteil wurde klargestellt, daß es kein behördliches Verfahren im Ausland gegeben hat.

Das ist in diesem Fall aber anders.

 

Fraglich ist auch hier, ob Konfuzius mit der Angabe der fiktiven Adresse eine behördliche Ermittlung bezwecken wollte.

 

Gruß

Goose

Edited by Goose
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@ Goose

 

In dem von dir eingestellten Urteil wurde klargestellt, daß es kein behördliches Verfahren im Ausland gegeben hat.

Das ist in diesem Fall aber anders.

Das ist in diesem Fall nicht anders. Es konnte auch hier kein behördliches Verfahren gegen eine Person eingeleitet werden, nicht nur weil das in Kanada nicht möglich ist, sondern erst recht weil es diese Person gar nicht gibt.

 

Fraglich ist auch hier, ob Konfuzius mit der Angabe der fiktiven Adresse eine behördliche Ermittlung bezwecken wollte.

Das ist nicht fraglich. Hier konnte keine behördliche Ermittlung bezweckt worden sein, weil Konfuzius genau wußte, dass es diese Person zum einen nicht gibt und zum anderen, dass in Kanada sowieso niemand wegen einer in Deutschland begangenen OWI bestraft werden kann.

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Es ist ein Anhörungsbogen nach Kanada ergangen. Erst durch die Ermittlungen der Behörde konnte festgestellt werden, daß diese Person nicht existent ist.

 

Das ist nicht fraglich. Hier konnte keine behördliche Ermittlung bezweckt worden sein, weil Konfuzius genau wußte, dass es diese Person zum einen nicht gibt und zum anderen, dass in Kanada sowieso niemand wegen einer in Deutschland begangenen OWI bestraft werden kann.

Da bin ich mir nicht so sicher.

Konfuzius falsche Angeben haben dazu geführt, daß ein AB zur Adresse in Kanada erlassen wurde. Was ist das denn, wenn keine behördliche Maßnahme?

 

Gruß

Goose

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Guest Gast_Gast

Ich glaube auch, dass Konfuzius schon keinen "anderen" beschuldigt hat, da es diesen gar nicht gab.

 

Und @goose - das behördliche Ermittlungsverfahren hat mit dem Vorsatz nichts zu tun. Konfuzius wollte (nachweislich) nicht, dass eine Strafverfolgung des Mr. X stattfindet, da dieser eben ja nicht existiert.

 

Ich nehme an, das Verfahren wird eingestellt. Aber ich weiß nicht, ob es nicht so was wie "Irreführung" der Justiz gibt?!

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mich interessiert das Thema auch, hab den gleichen "Fehler" (?) gemacht, aber noch nichts weiter gehört.

 

Wie geht das denn wohl weiter? Kommt es vor Gericht und wird dann eingestellt oder stellt die Polizei gleich ein? Oder ergeht nur ein Strafbefehl ohne Verhandlung? Wie sieht es mit Vorstrafen dann aus?

 

Gruss, Tina

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Konfuzius falsche Angeben haben dazu geführt, daß ein AB zur Adresse in Kanada erlassen wurde.

Woher weißt du das, dass ein AB zur Adresse in Kanada erlassen wurde? Ich gehe davon aus, dass das nicht geschehen ist, weil es für die Behörde sinnlos gewesen wäre. Weil der Betroffene das in dem Urteil wußte, wurde er freigesprochen.

 

Und wenn ein AB nach Kanada ging, so erfüllt die falsche Angabe nicht den Straftatbestand des §164 StGB, in dem heißt es:

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

 

Ein "ihn" gibt es aber nicht. Das hat Konfuzius gewußt, darum hat er sich nicht strafbar gemacht.

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@ Gast_Gast

 

Aber ich weiß nicht, ob es nicht so was wie "Irreführung" der Justiz gibt?!

"Irreführung" der Justiz gibt es für einen Betroffenen/Beschuldigten nicht. Er darf lügen, dass sich die Balken biegen. Es darf nur keine neue Straftat (z. B §164 StGB) darin enthalten sein.

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@ Tina

 

mich interessiert das Thema auch, hab den gleichen "Fehler" (?) gemacht, aber noch nichts weiter gehört.
Du hast keinen Fehler gemacht. Außer du hast jemanden z. B. in Österereich verdächtigt, wo ein Rechtshilfeabkommen besteht.

 

Wie geht das denn wohl weiter? Kommt es vor Gericht und wird dann eingestellt oder stellt die Polizei gleich ein? Oder ergeht nur ein Strafbefehl ohne Verhandlung? Wie sieht es mit Vorstrafen dann aus?

Er soll sich einen Anwalt nehmen, der regelt dann allles bestens.

 

Es ist nur interessant, dass die Behörden es immer mal wieder versuchen, so einen Mist zu verbocken. Wahrscheinlich soll das der Einschüchterung dienen.

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Guest Gast_Gast

@koral:

 

na ja, im Moment geht die Behörde ja noch davon aus, es gäbe den Mr. X tatsächlich. Und dann wären wir natürlich auch im Bereich der strafbaren Handlung, deshalb kann hier von einer Einschüchterungstaktik noch keine Rede sein. Und wieso macht es eigentlich einen Unterschied, ob z.B. ein Österreicher angegeben wird. Wenn es den doch auch nicht gibt, dann liegt hier ja auch wieder kein Vorsatz vor, oder? Müsste sogar funktionieren, wenn man sagt es war Andreas Schmitzki aus heilbronn und dieser nicht existiert.

 

@Tina:

Ich denke, Dir geht es - wie konfuzius - darum, nirgendwo (ob bei Gericht oder bei der Polizei) persönlich erscheinen zu müssen. Ein Anwalt wird nach Akteneinsicht vermutlich eine Einlassung fertigen können. Dann stellt nicht die Polizei ein, die darf das glaube ich nicht. Aber wenn der Sachverhalt glaubwürdig ist, stellt die StA ein, ohne dass es zu einer Verhandlung kommt, schätze ich.

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@ Gast_Gast

 

na ja, im Moment geht die Behörde ja noch davon aus, es gäbe den Mr. X tatsächlich. Und dann wären wir natürlich auch im Bereich der strafbaren Handlung, deshalb kann hier von einer Einschüchterungstaktik noch keine Rede sein.
Die Behörde ist doch nicht blöd. Sie hatte von Anfang an den Verdacht gehabt, dass es sich hier um ein Ablenkungsmanöver handelt. Warum hat sie sonst den Passbildabgleich gemacht? Und wie gesagt, ich gehe fest davon aus, dass sie ihn schon gemacht hat, ohne einen AB nach Kanada zu schicken, bzw. auf eine Antwort von dort zu warten. Das wird spätestens der Anwalt bei Akteneinsicht erkennen.

 

Und wieso macht es eigentlich einen Unterschied, ob z.B. ein Österreicher angegeben wird.

Ich meinte, es macht einen Unterschied, wenn es die verdächtigte Person real gibt, wie in dem Fall in England.

 

Für Österreich ist es eine Straftat, für England nicht, siehe Urteil.

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@koral: ich habe jemanden in den USA angegeben, besteht da so ein Rechtshilfeabkommen?

 

Wer muss denn beweisen, dass es denjenigen nicht gibt? Ich hoffe nicht, dass die mich auch "drankriegen", aber @gast - natürlich bin ich dann an einer Einstellung ohne persönliches Erscheinen am meisten interessiert. Oder kann das erst vor Gericht erörtert werden, dass es den Mr. X (bei mir Mrs. X) nicht gibt?

 

Gruss, Tina

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Guest Gast_gast

@tina: ich weiß es nicht 100%ig, aber die Sache geht ja nur zu Gericht, wenn hinreichender Tatverdacht gegeben ist. Und vermutlich ist der Verdacht, dass ihr jemanden "reinreiten" wolltet nicht "hinreichend" genug, so dass eingestellt werden müsste. Aber wie gesagt - das weiss ein Anwalt wohl besser.

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@ Tina

 

ich habe jemanden in den USA angegeben, besteht da so ein Rechtshilfeabkommen?
An deiner Frage ist zu erkennen, dass du dir nicht sicher bist, dass es eines gibt. Die Mehrzahl der Deutschen ist sich nicht sicher. Sie würden eher antworten: nein. Darum ist es eine Tatsache, dass du Mrs. X angegeben hast in der Erwartung, dass sie in den USA nicht verfolgt und zur Rechenschaft für ihre (deine :kotz: ) in Deutschland begangene OWI gezogen werden kann. Auf Grund dieser Tatsache wirst du freigesprochen, falls die Behörde auf die Idee kommen sollte, dir den Staatsabwalt auf den Hals zu schicken.

 

Dabei spielt es keine Rolle, ob es Mrs. X real gibt oder nicht. Nun lies dir doch das Urteil genau durch.

 

natürlich bin ich dann an einer Einstellung ohne persönliches Erscheinen am meisten interessiert.

Du sollst eingeschüchtert werden und ein abschreckendes Beispiel für andere sein. Nur fall doch auf diese Taktik nicht rein. Wenn es soweit kommen sollte, musst du dir eben einen Anwalt nehmen. Du wirst freigesprochen und die Kosten trägt die Staatskasse.

 

Das Gleiche kann ich auch nur Konfuzius rate: nimm dir einen Anwalt.

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Guest konfuzius

Vielen Dank schonmal an alle, v.a. an Koral!

 

Ich denke, ich werde mir einen Anwalt nehmen müssen und hoffe, dass das alles ohne gerichtsverhandlung vonstatten geht...

 

Gruß, K.

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Ich bin immer wieder erstaunt, mit welcher Selstsicherheit sich Koral in solchen Faellen festlegt.

 

Kurz und knapp - aufgrund des Vergleichs mit dem Passphoto hat man mich doch ermittelt, ich habe auf den Bußgeldbescheid bezahlt. Aus der Akte ist ersichtlich,dass die Polizei einen Anhörungsbogen nach Kanada (in deutsch...) gesendet hat.
So steht es im Eingangsposting geschrieben....

 

Die Behörde ist doch nicht blöd. Sie hatte von Anfang an den Verdacht gehabt, dass es sich hier um ein Ablenkungsmanöver handelt. Warum hat sie sonst den Passbildabgleich gemacht? Und wie gesagt, ich gehe fest davon aus, dass sie ihn schon gemacht hat, ohne einen AB nach Kanada zu schicken, bzw. auf eine Antwort von dort zu warten.

 

Nun, vielleicht hat sich der Behoerdenmensch gedacht: Aha, wieder einer mit einem Fahrer aus dem Ausland. Nun leiten wir mal eine behoerdliche Massnahme ein, und dann erstatten wir 'ne Anzeige....

Wie gesagt, vielleicht hat er so gedacht....

Es kann immerhin auch sein, dass diese Ermittlungen gegen konfuzius keine weiteren Folgen haben.

 

Koral, kannst du dich noch an den Fall mit Taxibodo erinnern? Auch da hast Du dich sofort fest gelegt und das Ergebnis war doch anders, als Du meintest....

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Guest konfuzius

Hallo HarryB,

 

natürlich stütze ich mich auf Korals Vermutung, da er mir ja auch die Hoffnung macht, dass ich nichts weiter zu erwarten habe.

 

Aber was meinst Du denn? Wenn die einstellen sollten, dann ja auch nur auf meine Aussage hin (bzw. dann die anwaltliche Einlassung) dass es die betreffende Person nicht gibt. Ich hoffe nur, dass die mir das halt auch glauben. Und dass bereits die Polizei zwischen Vorsatz und Tatbestand unterscheiden kann. Wenn es vor Gericht käme, liegt mein Fall ja tatsächlich ähnlich wie der, den Koral zitiert hat.

 

Gruß, K.

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Wenn es vor Gericht käme, liegt mein Fall ja tatsächlich ähnlich wie der, den Koral zitiert hat.
Er liegt ähnlich, aber nicht gleich. Diese kleinen Feinheiten sollte man erkennen, wenn man sich so definitiv festlegen will.

 

Gruß

Goose

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@ konfuzius

 

Nun kam gestern eine Ladung zur Vernehmung wegen eines Ermittlungsverfahrens gegen mich wegen falscher Verdächtigung.
Von wem kam die Ladung? Von der Polizei? Wenn ja, ist das keine Ladung, sondern eine Einladung, der du nicht zu folgen brauchst.

 

Siehe hier:

http://www.stvkr.de/Strafrecht/ladung.htm

 

Als Beschuldigter ist man - abgesehen von den seltenen Fällen, in denen ausnahmsweise die Polizei selbst Bußgeldbehörde ist -  nicht verpflichtet, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten. Zu dem in der Ladung festgesetzten Termin braucht man also nicht bei der Polizei zu erscheinen. Es ist eine Frage der Höflichkeit, den von der Polizei festgesetzten Termin abzusagen. Will man den Termin absagen, sollte man jedoch deutlich machen, dass man nur den Termin nicht wahrnehmen möchte, damit aber noch nichts über seine grundsätzliche Bereitschaft, zur Sache Stellung zu nehmen, sagen will.

 

Auch als Zeuge muß man einer polizeilichen Ladung nicht Folge leisten. Leider geht dies meist nicht aus dem Text der Ladung hervor. Ebenso wie der Beschuldigte muss der Zeuge jedoch auf eine Ladung der Staatsanwaltschaft oder eine richterliche Ladung erscheinen, § 51 StPO. Falls er dort ausbleibt, können ihm die Kosten für den ausgefallenen Termin auferlegt werden und außerdem Ordnungsmittel verhängt werden. In der Praxis wird oft ein Ordnungsgeld (meist um 100 Euro, es kann jedoch auch wesentlich höher ausfallen) verhängt, verbunden mit der Festsetzung eines neuen Termins und Androhung der zwangsweisen Vorführung. Wenn man mit dem von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Ordnungsgeld nicht einverstanden ist, kann man dort einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über das Ordnungsgeld stellen. Ein solcher Antrag kann erfolgreich sein, wenn man z.B. die Ladung zum Termin nicht erhalten hat oder sich rechtzeitig mit einem anerkannten Grund entschuldigt hatte.

 

Es wäre ratsam, wenn du schon einen Anwalt konsultieren würdest, ehe du zur Polizei gehst und den fragst, wie du dich an besten verhalten sollst.

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Guest Teresa

@ konfuzius

 

Kleiner Tipp den ich gestern von jemanden aus

dem Ordnungsamt bekommen habe!

Wenn du wieder mal geblitzt wirst und auf dem

Foto bist du nicht zu erkennen, kannst du sagen

das du das auto an dem tag verkaufen wolltest

und jemand probefahrt gemacht hat. da aber

kein kaufvertrag zustande gekommen ist, hast

du die personalien nicht mehr! für's nächste mal merken!

:geil: geht natürlich nur wenn du das foto angefordert hast

und man dich nicht sofort erkennt.

Vielleicht hilft mir das auch. bin gestern geblitzt worden.. :vogelzeig:

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Guest konfuzius

Danke Teresa, aber dafür ist es zu spät... vielleicht nächstes Mal...

 

@koral: Ladung kam von Polizei.

 

Es bestellt sich jetzt zunächst ein Anwalt, der erstmal Akteneinsicht beantragt. Heißt also: Abwarten. Die Sache müsste glimpflich für mich ausgehen, da mir der Vorsatz zur Verfolgung des nicht existenten Kanadiers fehlte, aber die Frage ist halt, wann eingestellt wird. Ich hoffe, noch durch die StA, das heißt, ohne gerichtliche Verhandlung. Drückt mir die Daumen! K.

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@ All

 

Das von Koral eingestellte Urteil gilt nur für den OLG - Bezirk Düsseldorf, es ist heftig umstritten, da es unberücksichtigt läßt, dass § 164 II StGB auch den Schutz der Behörden vor falschen Ermittlungstätigkeiten und dem damit einhergehenden Autoritätsverlust bezweckt. Der BGH hat genau konträr entschieden (BGHZ 18,206).

 

Wenn man es genau liest, ist der Freispruch nur dadurch zustandegekommen, dass das Amtsgericht die "innere Tatseite" fehlerhaft ermittelt hat (der Angeklagte hat geschwiegen) und weitere Nachforschungen nicht dienlich bzw erfolgversprechend waren (letzter Absatz des Urteils).

 

Es handelt sich um einen typischen "Glück gehabt"- Fall, der keinesfalls für Allgemeinverbindlich angesehen werden darf.

 

Hierbei ist es unbeachtlich, ob das Verfahren gegen einen Ausländer geführt wird oder nicht. Voraussetzung ist lediglich, dass er der deutschen Strafgewalt (hierzu zählen auch OWI-Verfahren) unterliegt, und das tut jeder Ausländer bei Verstößen hier im Inland. Auf die Vollstreckbarkeit der Strafgewalt kommt es nicht an.

 

Die Besonderheit bei Konfuzius ist allerdings die Tatsache, dass es sich um eine frei erfundene Person handelt. "Ein Anderer" im Sinne von § 164 ist ein lebender, identifizierbarer Dritter, dessen Tat individuell kenntlich gemacht worden ist, der also ermittelbar ist (theoretische mögliche Ermittlung reicht aus). Es kann also sein, dass Konfuzius schon dann draußen ist, wenn der vermeintliche Täter tatsächlich nicht ermittelt werden kann. Aber der Pferdefuß dabei ist: Sollte es einen Kanadier gleichen Namens geben, der sich in Deutschland aufgehalten hat und sollte die Behörde gegen ihn ermitteln, obwohl die Adresse nicht bekannt oder falsch angegeben wurde, sie also ein Verfahren gegen jemanden gleichen Namens aber unter anderer Anschrift richten, ist das Kind im Brunnen. Das würde reichen!!! Das Spiel bleibt also riskant.

Beispiel: Man gibt John Smith, Stenson Drive 278, Toronto, Kanada an. Die Behörde erhält den AB zurück mit dem Vermerk unbekannt, ermittelt aber durch die Passagierlisten John Smith, Miller Road 175, Toronto Kanada, der sich tatsächlich in Deutschland aufgehalten hat und sendet den AB an diesen. Unerheblich ist es nämlich, wenn eine andere als die vom Täter gemeinte Person in Verdacht gerät (BGHZ 9, 240). Das reicht für die Strafbarkeit völlig aus.

 

Richter sehen übrigens mittlerweile in diesen Fällen dringenden Handlungsbedarf, wie ein Cafeteria-Gespräch letzthin ergab. Ich kann daher meine Warnung vor dieser Methode nur wiederholen.

 

Konfuzius hat das einzig richtige getan und einen Anwalt beauftragt. Richtig wäre es in diesem Fall, wenn der Anwalt bei der STA um ein Rechtsgespräch nachsucht, dieses kann die Angelegenheit bereits im Vorfeld bereinigen.

 

In diesem Sinne

 

Starcourse

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Guest konfuzius

Wow, vielen Dank für die umfassende Auskunft, starcourse!!!

 

Die haben i.ü. ja einen AB nach Kanada gesendet. Ob der mit "Empfänger unbekannt" zurückkam oder angesichts des Postweges verloren ging, wird die Akteneinsicht ergeben. Ersteres wird dann ja zumindest ein Indiz dafür sein, dass es denjenigen überhaupt nicht gibt. Weiter ermittelt wurde wohl nicht, da der Bußgeldbescheid an mich ziemlich zeitnah kam. Also kann ich noch hoffen...

 

War ja tatsächlich eine sehr blöde Aktion und wenn die Behörde sich "an der Nase herumgeführt" fühlt, wird sie vielleicht nicht direkt einstellen. Mal sehen. Aber auf jeden Fall nochmal tausend Dank!

 

K.

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@ Starcourse

 

Das von Koral eingestellte Urteil gilt nur für den OLG - Bezirk Düsseldorf, es ist heftig umstritten, da es unberücksichtigt läßt, dass § 164 II StGB auch den Schutz der Behörden vor falschen Ermittlungstätigkeiten und dem damit einhergehenden Autoritätsverlust bezweckt. Der BGH hat genau konträr entschieden (BGHZ 18,206).
Wo kann man den Entscheid einsehen? Oder besser noch, kannst die den Wortlaut im Forum wiedergeben?

 

Wenn man es genau liest, ist der Freispruch nur dadurch zustandegekommen,

dass dem nach §164 StGB Beschuldigten nicht unterstellt werden konnte, dass er eine Strafverfolgung des in England Verdächtigten beabsichtigt hat. Das wäre ihm nur dann zu unterstellen, wenn man allgemein davon ausgehen kann, dass er wusste, dass ein Rechthilfeabkommen zwischen England und Deutschland besteht.

 

Insofern kann man jedem Schnellfahrer ohne Bedenken empfehlen, zu seinem Schutz eine Person im Ausland, mit dem kein Rechthilfeabkommen besteht (z. B. Kanada, Australien, Südafrika usw.), anzugeben, wo allgemein bekannt ist, dass dort eine Strafverfolgung sinnlos ist.

 

Dein

 

Beispiel: Man gibt John Smith, Stenson Drive 278, Toronto, Kanada an. Die Behörde erhält den AB zurück mit dem Vermerk unbekannt, ermittelt aber durch die Passagierlisten John Smith, Miller Road 175, Toronto Kanada, der sich tatsächlich in Deutschland aufgehalten hat und sendet den AB an diesen. Unerheblich ist es nämlich, wenn eine andere als die vom Täter gemeinte Person in Verdacht gerät (BGHZ 9, 240). Das reicht für die Strafbarkeit völlig aus.
ist an den Haaren herbeigezogen. Jeder kann sich selbst ausrechnen, ob er sich davon einschüchtern lässt oder nicht.

 

Richtig wäre es in diesem Fall, wenn der Anwalt bei der STA um ein Rechtsgespräch nachsucht, dieses kann die Angelegenheit bereits im Vorfeld bereinigen.

Die STA wird die Sache so bereinigen müssen, dass sie feststellt, dass die Behörde mit ihrer Anzeige Mist gebaut hat.

 

In diesem Sinne

 

Koral

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Meine Güte Koral, wenn du mir doch schon nicht glaubst so glaube doch einem, der Jura studiert hat. :vogelzeig:

Oder kannst du eine ansatzweise vergleichbare Ausbildung nachweisen? Wenn ich das hier richtig sehe, ziehst du dein gesamtes Wissen doch nur aus drei oder vier Internetseiten und bringst aus deinem Fundus von 5 oder 6 Urteilen immer eins ein, wenn nur eines der Schlüsselwörter aus dem Leitsatz passt.

 

Insofern kann man jedem Schnellfahrer ohne Bedenken empfehlen, zu seinem Schutz eine Person im Ausland, mit dem kein Rechthilfeabkommen besteht (z. B. Kanada, Australien, Südafrika usw.), anzugeben, wo allgemein bekannt ist, dass dort eine Strafverfolgung sinnlos ist.
Du stellst hier so manche Empfehlung bedenkenlos ein. Wenn du dir mal das Postig von Starcourse anschaust findest du folgenden Text: Hierbei ist es unbeachtlich, ob das Verfahren gegen einen Ausländer geführt wird oder nicht. Voraussetzung ist lediglich, dass er der deutschen Strafgewalt (hierzu zählen auch OWI-Verfahren) unterliegt, und das tut jeder Ausländer bei Verstößen hier im Inland. Auf die Vollstreckbarkeit der Strafgewalt kommt es nicht an.

Du beschuldigst jemanden, gleichgültig der Nationalität und des Wohnortes, einer Ordnungswidrigkeit, welche er in Deutschland begangen hat. In dem Moment, wo er sie in Deutschland begeht, unterliegt er der deutschen Strafgewalt. Das ist auch noch der Fall, wenn er wieder zu Hause ist, nur daß das Urteil dann meist nicht mehr vollstreckt werden kann. Das liegt aber nicht an der Person als solches sondern an ihrem momentanen Aufenthaltsort.

 

Gruß

Goose

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@ Goose

 

"Ich" beschuldige jemanden, nicht gleichgültig der Nationalität und des Wohnortes einer Ordnungswidrigkeit, sondern gezielt jemanden, dessen Nationalität nicht deutsch ist und der seinen ständigen Wohnsitz in seinem Heimatland hat, welches kein Rechtshilfeabkommen mit Deutschland hat und der sich nur besuchsweise in Deutschland aufgehalten hat (z. B. bei mir oder im Hotel), also wohnungsmäßig nicht in Deutschland zu finden ist.

 

Es kommt sehr wohl auf die Vollstreckbarkeit der Strafgewalt (starcourse) an. Wenn allgemein bekannt ist, dass sie nicht gegeben ist, gilt, dass "ich" mich nach §164 (2) StGB nicht strafbar gemacht haben kann.

 

Der "Schutz der Behörden vor falschen Ermittlungstätigkeiten und dem damit einhergehenden Autoritätsverlust" (starcourse) allein bezweckt der §164 (2)StGB nicht .

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welches kein Rechtshilfeabkommen mit Deutschland hat und der sich nur besuchsweise in Deutschland aufgehalten hat (z. B. bei mir oder im Hotel), also wohnungsmäßig nicht in Deutschland zu finden ist.
Diese Person befand sich jedoch nach deinen Angaben zum Tatzeitpunkt in Deutschland und war somit im Geltungsbereich der deutschen Strafverfolgung. Ob gegen sie später noch vollstreckt werden kann spielt dabei keine Rolle.

 

Der "Schutz der Behörden vor falschen Ermittlungstätigkeiten und dem damit einhergehenden Autoritätsverlust" (starcourse) allein bezweckt der §164 (2)StGB nicht .

 

Neben der Individualgutstheorie (Schutz des einzelnen) gibt es noch die Rechtspflegetheorie (Schutz der Strafverfolgungsbehörden).

 

Es genügt, wenn einer der beiden Schutzzwecke verletzt ist (h.M.: BGH 5, 68; 9, 242; Schröder NJW 65, 1888; LK Herdegen 2; Lackner 1; Geilen Jura 84, 251 / a.M. 1,2; auf diese Mindermeinung würde ich mich jedoch nicht verlassen)

 

Gruß

Goose

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Die Entscheidung kannst du in jeder Gerichtsbibliothek nachlesen. Die ertse zahl ist das Band und die zweite ist die Seitenzahl.

 

Bedenke aber die Entscheidung ist schon asbach uralt. Bei den Bänden ist man mitlerweile bei über 150 angekommen.

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@ Goose

 

Diese Person befand sich jedoch nach deinen Angaben zum Tatzeitpunkt in Deutschland und war somit im Geltungsbereich der deutschen Strafverfolgung. Ob gegen sie später noch vollstreckt werden kann spielt dabei keine Rolle.

Ob vollstreckbar oder nicht, spielt eine ausschlaggebende Rolle. Ich gebe die Person an, die natürlich in Deutschland die Tat begangen haben muss, sonst könnte ich sie ja nicht angeben, aber mit dem für jedermann nachvollziehbaren Wissen, dass gegen sie nicht vollstreckt werden kann. Insofern trifft der §164 (2) StGB für mich nicht zu.

 

Ich bin nach wie vor der Meinung, dass der §164 (2) StGB allein den "Schutz der Behörden vor falschen Ermittlungstätigkeiten und dem damit einhergehenden Autoritätsverlust" (starcourse) nicht bezweckt.

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@Koral

 

Damit stehst Du aber ganz allein auf weiter Flur. Sowohl Rechtssprechung als auch Literatur sehen es als ausreichend an wenn einer der beiden Schutzzwecke verletzt wird. (siehe Quellenzitate)

 

Ergo ist die Verurteilung - zumindest auf diese Argumentation gestützt- sicher.

 

Die Probleme liegen aber bei Konfuzius`Fall völlig anders, ebenso bei Tina, insoweit ist die Diskussion müßig.

 

Es wird sowieso an einer Änderung diesbezüglich gearbeitet, die diese Löcher zumindest EU-weit stopfen wird.

 

Bei § 164 liegen die Probleme meist ausschließlich im Bereich der inneren Tatseite, das macht diese Vorschrift auch so gefährlich - insbesondere wenn man keine Ahnung hat ..... :vogelzeig:

 

 

Seis drum, es mag jeder für sich entscheiden, ob er den Weg wählt oder nicht!!

 

In diesem Sinne

 

Starcourse

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Ich bin nach wie vor der Meinung, dass der §164 (2) StGB allein den "Schutz der Behörden vor falschen Ermittlungstätigkeiten und dem damit einhergehenden Autoritätsverlust" (starcourse) nicht bezweckt.

 

Es kann ga sein, daß du dieser Meinung bist, der Bundesgerichtshof, die Neue Juristische Wochenschrift, der Leipziger Kommentar zum StGB, Lackner, Tröndle/Fischer und andere vertreten die von Starcourse und mir vertretene Meinung (Quellenangaben sind weiter oben zu finden)

 

Nimm es mir nicht übel, aber wenn ich in juristischen Dingen auf eine Meinung verlassen müsste würde ich die des BGH der deinigen doch vorziehen.

 

Gruß

Goose

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@ starcourse

 

Damit stehst Du aber ganz allein auf weiter Flur. Sowohl Rechtssprechung als auch Literatur sehen es als ausreichend an wenn einer der beiden Schutzzwecke verletzt wird. (siehe Quellenzitate)

Damit stehe ich nicht "ganz allein auf weiter Flur". (siehe Urteil - ist weiter oben zu finden)

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Nein Koral, darüber sagt das Urteil gar nichts!! In diesem Fall war da die Täuschung nicht das Problem, sondern die mangelnde Erforschung des Vorsatzes des Angeklagten, so dass sich das OLG Düsseldorf mit dieser Problematik nicht beschäftigen musste.

 

Richter neigen dazu die Sachen, die sie für entscheidungserheblich halten überzubetonen, während der Rest quasi nur gestreift wird. Das heißt eben nicht , dass der Rest damit überholt oder aufgegeben wurde. Im Zweifel würde sich der Berichterstatter über Deine Interpretation heftig ärgern.

 

§ 164 StGB hat zwei Schutzrichtungen, dass sagt schon die amtliche Begründung und das kommt vom Gesetzgeber direkt - glaube ihm wenigstens, immerhin muss das sogar das Bundesverfassungsgericht!!

 

 

Gruß Starcourse

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