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Nichtiger Verwaltungsakt (VKZ 290/292)


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hallo zusammen,

 

ich wende mich an euch mit einem, mich brennend interesierenden thema in bezug auf die rechtmäßigkeit von verkehrszeichen.

 

hab vorige woche ein knöllchen bekommen, "Sie parkten im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone (Zeichen 290/ 2929 , gem. § 41 Abs. 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 52 BKat "

 

nun wahr, ich habe da gestanden und bin im prinzip auch bereit zu zahlen.

 

nur wollte ich den behörden mal einen denk anstoß geben für ihr weiteres handeln, (abstrafen) in diesem bereich.

 

fakt 1: für ein o. g. verkehrszeichen ( 290/ 292) steht in der verwaltungsvorschrift , dass dieses auf beiden straßenseiten aufzustellen ist.

 

in der von mir benutzten straße steht dieses zeichen nur auf der rechten straßen seite.

 

fakt 2: gem. § 45 und dessen verwaltungsvorschrift steht niedergeschrieben:

"Die Straßenverkehrsbehörde (bei uns untere Verkehrsbehörde in einer Kreisfreien Stadt) bedarf der Zustimmung der obersten Landes Behörde zur Anbringung und Entfernung folgender Verkehrszeichen: a) auf allen Straßen der Zeichen,............., 290/ 292, .......a.s.o."

 

nun weiß ich aber, dass eine solche zustimung des verantwortlichen regierungspräsidiums für unsere stadt nicht vorliegt und nach gewiesen werden kann.

 

Frage: hätt ich mit den o. g. fakten chanchen vor gericht, denn meiner meinung nach steht da ein nichtiger verwaltungsakt (verkehrszeichen) :blink:<_<

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das iss doch wohl quatsch, oder?

iss doch an jeder ecke so, dass eine straßenseite zum parken freigegeben ist, oder ein eingeschränktes halteverbot besteht, während auf der anderen seite ein absolutes besteht.

 

wenn du nicht bereit bist, die konsequenzen zu tragen, such dir halt nen anderen parkplatz.

 

und wenn du zeit zu viel hast und dir langweilig ist, mach was sinnvolles...

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Zumindest in einer Stadt in Thüringen hat der Hinweis auf die Vwvorschrift (beide Seiten) etwas gebracht.

 

In meiner Heimatstadt wird sehr genau darauf geachtet, das an jeder Einfahrt zu so einer Zone auf jeder Seite Schilder stehen.

Im Gericht hängt/hing mal sogar ein Stadtplan wo diese Zonen inklusive dem Standort der Schilder eingezeichnet waren.

 

Versuchen kannst du es, ob es was bringt kann man nicht im voraus sagen. Zu den Kosten mußt du schon selber wissen, ob du im Falle einer Niederlage bereit bist diese zu zahlen.

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an onkel "gast ben": [/color][/b]hab bei gott nicht lange weile. nur du solltest dir mal die kommentare gründlicher durchlesen, verstehen oder gar in der lage sein den sinn (hintergrund) zu erkennen. ansonsten schnapp dir ne stvo , hohl deine unwissenheit ein und halt hier so lang die ...........!!! <_<

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gast 225: natürlich haben verkehrszeichen eine außenwirkung, und deren anordnung von den zuständigen behörden sollten schon auf gewissen regelungen aus gesetzestext oder deren anwendungshinweisen fundiert bleiben.

es geht mir nicht um das knöllchen, sondern vielmehr um die rechtmäßigkeit, dass diese verkehrszeichen dort (so) aufgestellt wurden durften.

 

stelle ich in meiner straße über nacht ein verkehrszeichen (z. B. 260 Verbot für pkw) auf , hat das doch für alle v- teilnehmer auch wirkung nach außen, indem sie nicht mehr dort hineinfahren dürfen.

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Guest Theodor

Verwaltungsvorschriften entfalten ihre Wirksamkeit nur nach innen, d.h. sie sind behördenintern und brauchen deshalb Außenstehende nicht zu interessieren, da sie sowieso keine Rechtskraft haben.

 

Im konkreten Fall würde das bedeuten, dass es schon sein kann, dass an dieser Stelle eine Verkehrsregelung hätte anders aussehen müssen, aber das ist für den Bürger uninteressant. Da er nur das eine Schild sieht, und dabei ist es egal, ob es rechtmäßig dort steht oder ob sich jemand einen Streich erlaubt hat. Schild gesehen --> daran halten!

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