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Verfahrensgebühren verbuchen


Guest Eberlein

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Guest Eberlein

Hallo!

 

Vielleicht ist ja unter Euch ein buchhaltungsmäßig bewanderter Mensch zu finden.

Folgendes Problem:

Im Archiv habe ich unter http://www.radarforum.de/messages/4450/3272.html den Hinweis gefunden, dass man die Gebühren für die Halterhaftung und für Bußgeldbescheide als Betriebsausgaben steuerlich absetzen kann, analog zu den Verwaltungsgebühren z.B. bei der Zulassung eines (Firmen-)Wagens.

 

Bußgelder selber kann man ja (leider) nicht absetzen, siehe § 4 Absatz 5 Nr. 8 EStG.

 

Nun die Frage: Wo bucht man diese Verwaltungsgebühren am besten? Verwendet wird der SKR03.

Kfz-Kosten (Konto 4500)?

sonstige Abgaben (Konto 4390)?

 

Wäre nett, wenn mir da jemand einen Tipp geben könnte. Danke schonmal!

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Konto 4500 "Kfz-Kosten" wäre verkehrt, da die Gebühren nicht vom Auto sondern vom Fahrer verursacht wurden.

 

Konto 4390 "Sonstige Abgaben" wäre vom buchhalterischen her ok. Ich würde das Konto 4380 "Beiträge und Gebühren" nehmen bzw. ein Unterkonto zwischen 4381 und 4389 anlegen, wenn das des öfteren vorkommen sollte.

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seh ich (als angelernter Laie ;) ) auch so, wobei:

 

Das geht sicherlich auch bei einem Firmenwagen nicht pauschal, denn das hat - wie MrMurphy schon sagte - ja nichts mit dem Auto selber zu tun.

 

Auch wenn der Firmenwagen pauschal nach 1%-Regel läuft, dürften da - aus dem selben Grund - solche auf Privatfahrten anfallenden Kosten nicht abgedeckt sein.

 

Somit geht es also wohl nur, wenn der Anlass der konkret betroffenen Fahrt auch tatsächlich geschäftlich war.

 

Es gibt allerdings wohl genug Leute, die sich bei solchen Grenzfragen mit Kleinbeträgen gerne mal dumm stellen, und das einfach geschäftlich buchen, dies auch unter dem Aspekt, dass man ja für eine eventuelle Betriebsprüfung angeblich kleine Fehler einbauen soll. Welcher Prüfer geht schon gerne heim, ohne wenigstens irgendwelche Kleinigkeiten zu finden, und diesen Drang kann man mit sowas wohl ganz gut stillen. :cop01: (Gilt natürlich nicht für Buchhaltung über den Steuerberater)

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Guest Eberlein

Ich bin's nochmal...

 

Also, erstmal danke für den Tipp. Bin so nach Abwägung der Dinge auch zu dem Entschluß gekommen, das eher auf 4390 ff. zu buchen.

4380 ("Beiträge") gefällt mir nicht so ganz, weil mir diese(s) Konto/-en eher für die Mitgliedsbeiträge von Interessensverbänden (Handelsverband etc.) passend erscheint. Letztendlich ist's aber wohl Geschmackssache, weil ja beides in der GuV eh unter "sonstige betriebliche Aufwendungen" zusammengefaßt wird.

 

Der Nachweis, dass die Verwaltungskosten für die Bearbeitung eines Verkehrsverstoßes tatsächlich mit einer betrieblichen Nutzung des Kfz zusammenhängen, ist relativ leicht zu führen - für das/die betreffende(n) Fahrzeug(e) wird ohnehin ein Fahrtenbuch geführt und im Zweifelsfall läßt sich die Eintragung ja mit dem Knöllchen vergleichen, ob der Verstoß auf einer betrieblichen oder privaten Fahrt stattfand.

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Deine Bilanz hat im Anhang ja sicherlich den Kontennachweis (jedenfalls habe ich den mit der Bilanz immer mit vorgelegt, weil mir das ein Steuerberater mal so gesagt hat).

 

Wenn aber nun im Kontennachweis jedes "Furzkonto" mit ein paar Euro bebucht ist, dann - finde ich - sieht das dumm aus und weckt auch gradezu die dumme Frage: "Was ist das denn ?". Insofern würde ich jedenfalls kein ansonsten leeres Konto dafür nehmen, sondern es irgendwo hinbuchen, wo es irgendwie dazu passt und nicht so auffällt.

 

Ist aber nur die Meinung eines Laien (Ing. von Beruf), der *stolz* 6 Jahre lang kaufmännische Buchhaltung und Bilanzen mittels KHK-Fibu auf SKR03 selber gemacht hat (wovon auch 2 Bilanzen grob geprüft und für gut befunden wurden).

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Guest Eberlein

Tach!

 

Die Argumentation leuchtet ein, aber ich sage mir da einfach: "Abwarten!"

 

Wenn das "Strafzettelkonto" am Jahresende tatsächlich nur mit ein paar Euro bebucht sein sollte, kann man es ja immer noch notfalls auf ein anderes (Sammel-)Konto umbuchen. Die Umbuchung sieht man eh nur im Journal, welches man ja nicht "an die große Glocke" hängen muß und das ursprüngliche "Strafzettelkonto" erscheint dann mit Nullsaldo natürlich auch nicht mehr in der GuV.

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@GM

 

Als angehender BWL'er würde ich mich hiermit gerne um ein Praktikum bei dir bewerben :geil::cop01:

oh weh, du hasch davon bestimmt mehr Anhnung als ich ... ich hab's jetzt aufgegeben, war zu viel, bin wieder beim Steuerberater.

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Ich beauftrage auch einen Steuerberater für die Bilanz (Vorsteuer mache ich noch selber). Die kann man zwar auch selbst machen, aber ich habe einen richtigen inneren Widerwillen, mich mit der Steuermaterie intensiver auseinanderzusetzen. Das mögen gerne diejenigen machen, die sich dazu berufen fühlen und ich halte meine Kapazitäten für produktive Dinge frei.

 

Aber den Tip mit den Verwaltungsgebühren nehme auch ich gerne an. Auf die Idee bin noch nicht gekommen.

 

morty

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Guest Eberlein

Tach!

 

Habe noch ein wenig recherchiert und bin auf folgendes gestoßen:

Das Abzugsverbot für Bußgelder nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG bezieht sich nur auf Deutschland und andere Länder der Europäischen Gemeinschaft.

 

Die Schweiz gehört z.B. nicht dazu...

 

Also wäre ein Bußgeld aus der Schweiz in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig! :heul:

 

 

Nochmal zu den Konten: Man könnte die Verfahrensgebühren auch auf 4950 buchen, dann "verschwinden" die Kleinbeträge u.U. unter anderen Fällen, wenn man eh im lfd. Jahr mit Anwälten & Co. rummacht.

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@Eberlein

 

auch gut. Jedenfalls am Besten gleich dahin buchen, wo es bleiben soll. Alles andere erscheint ja - auch wenn es wieder umgebucht wird - dennoch in der Summen- und Saldenliste.

 

@Landy

 

jo, das wär lustig ... wie gesagt, das macht jetzt der Steuerberater, einerseits zum Glück, andererseits nicht ganz billig.

 

Im übrigen sind die Ferienjobs auf meinen Baustellen lustiger als die im Büro :heul:

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