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Mit abgelaufenen Kurzkennzeichen gefahren...


Guest Finntrolll

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Guest Finntrolll

Moin

 

Ich bin noch in der Probezeit...mein Konto sieht so aus: hab den Führerschein seit 08.2000

 

-anfang 2001: unfall beim linksabbiegen -->2 Punkte + 2 Jahre Probezeitverlängerung--> Aufbauseminar hab auch teil genommen

 

-ende 2001: 26kmh zu schnell im ort----->3 Punkte und freiwillige teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung: Hab ich nicht teil genommen.

 

ende 2003: bin leider mit abgelaufenen Kurzkennzeichen gefahren(einen tag drüber) hab nicht drauf geachtet. Das gab dann nochmal 50 Euro und 3 Punkte

 

 

Ich habe jetzt überall gelesen, dass der letzte Verstoß ein kleiner B-Verstoß ist. Und eigentlich wird mir mein Führerschein ja nur entzogen, wenn ich insgesammt 3 A-Verstöße oder das doppelte an B-Verstößen habe.

 

Nun habe ich aber ein Schreiben bekommen, dass mir mein Führerschein ab dem 1.2.2004 entzogen wird und ich den frühestens nach 3 monaten wieder bekomme.

 

Wie kann das sein?? es steht doch z.b auf www.kba.de, dass, wenn man mit abgelaufenen kurzkennzeichen fährt, man 50 euro starfe bezahlen muss und 3 punkte bekommt und das es ein B-Verstoß ist.

 

danke schonmal

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Heiko

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Das Fahren mit einem abgelaufenen Saisonkennzeichen ist ein B-Berstoß, das fahren mit einem abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen (04'er, ehemals rote Nummer) ist ein A-Verstoß

 

 

323600

Sie setzten das Fahrzeug mit Saisonkennzeichen in Betrieb, obwohl der auf

dem Kennzeichen angegebene Betriebszeitraum abgelaufen war.

§ 23 Abs. 1b, § 69a StVZO; § 24 StVG; 178 BKat

B - 3 50,00

 

 

328612

Sie setzten das Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen in Betrieb, obwohl der auf

dem Kennzeichen angegebene Zeitraum abgelaufen war.

§ 28 Abs. 1, 4, § 18 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 178 BKat

A - 3 50,00

 

Also hast du deinen dritten A-Verstoß was zur Folge hat, daß deine Fahrerlaubnis nun entzogen wird.

 

Gruß

Goose

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Guest Finntroll

Und ich hatte aber das hier gelesen....was ist denn nu da dran?

 

Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt 3 P B-Verstoß 50 Euro fahrverbot nein

 

Mit freundlichen Grüßen

Heiko

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Und ich hatte aber das hier gelesen....was ist denn nu da dran?

Ganz einfach. Das ist zur Hälfte falsch.

 

abgelaufenes Saisonkennzeichen: B-Verstoß

abgelaufenes Kurzzeitkennzeichen: A-Verstoß

 

Die Tatbestandsnummern stehen bei meinem ersten Beitrag mit bei, schau doch beim KBA nach, dort ist der Tatbestandskatalog eingestellt.

 

Gruß

Goose

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Guest Finntroll

Moin

 

das ist ja mist....und ich war mir so sicher...grrr

 

leider ist der verstoß schon seit Dezember 2003 rechtskräftig.

 

Kann man da noch irgendwas machen....also vielleicht doppelte Straße oder so...3 monate sind eine lange zeit.

 

 

wie sieht das eigentlich genau aus mit dem Fahrverbot.

 

Muss ich zur MPU? bekomme ich den Lappen nach 3 monaten wieder oder muss ich vorher noch irgendeine Prüfung ablegen? Wieviel kostet sowas in etwa?

 

Danke

 

Gruß Heiko

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leider ist der verstoß schon seit Dezember 2003 rechtskräftig.
Selbst wenn du dir Rechtskraft bis nach dem Ende deiner Probezeit hinauszögern würdest, so zählt hier doch der Tag des Verstoßes.

 

Kann man da noch irgendwas machen....also vielleicht doppelte Straße oder so....
Die Behörde hat bei Maßnahmen nach § 2a(2) StVG keinen Handlungsspielraum, sie ist an die rechtskräftigen Entscheidungen gebunden.

 

3 monate sind eine lange zeit
Du hattest ja doch mehr als eine Vorwarnung

 

Muss ich zur MPU? bekomme ich den Lappen nach 3 monaten wieder oder muss ich vorher noch irgendeine Prüfung ablegen? Wieviel kostet sowas in etwa?

 

 

Hier gilt § 20 FeV:

 

§ 20 FeV Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

 

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangen Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung.

 

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ein Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozeßordnung oder dem Verzicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

 

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Nr. 5.

Nach drei Monaten wirst du den FS vermutlich ohne neue Prüfung zurückbekommen, ob eine MPU angeordnet wird, weiß ich nicht.

 

Gruß

Goose

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