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"Wegelagerei" keine Beleidigung !


Guest Hanseat

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Guest Hanseat

Ob da wohl mal selber ein Richter in die Falle gegangen ist ?

 

Es gibt ein neues bemerkenswertes Urteil: Das Oberlandesgericht Düsseldorf beschloß, daß es keine Beleidigung darstellt, wenn ein Verkehrssünder die durchführenden Polizisten als "Wegelagerer" bezeichnet. Vielmehr sei diese Bemerkung vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt (Aktenzeichen 2b Ss 224/02-2/03)

 

Vielleicht sollte man sich den Richterspruch als Kopie ins Handschuhfach legen. Wer weiß, wozu es gut ist :)

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Hallo NetGhost,

es ist wie immer, nur das Az. ist etwas irreführend. Hier der ausführliche Text:

"Strafrecht: Titulierung einer Radarmessung als "Wegelagerei" ist keine Beleidigung

 

Die Bezeichnung einer Geschwindigkeitsmessung als "Wegelagerei" ist keine Beleidigung des durchführenden Polizisten. Die Äußerung ist grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt.

 

Mit dieser Begründung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einen Autofahrer vom Vorwurf der Beleidigung frei. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Bereich einer Grundschule wurde mit einem mobilen Radargerät eine Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt. Das Gerät stand in einem Gebüsch und war nur bei genauerem Hinsehen zu entdecken. Der Angeklagte blieb auf dem Gehweg direkt vor dem Radargerät stehen, um sich mit seiner Schwester zu unterhalten. Dabei hatte er das Radargerät nicht bemerkt. Als ihn ein Polizeibeamter in nicht ausschließbar unhöflichem Ton aufforderte, die Radarmessung nicht zu stören und beiseite zu treten, war der Angeklagte über dieses Auftreten erbost. Zu seiner Schwester gewandt erklärte er: "Ich halte das für Wegelagerei." Der Polizist erstattete Anzeige wegen Beleidigung.

 

Das OLG wies darauf hin, dass eine Beleidigung von Polizeibeamten regelmäßig ausscheide, wenn nicht auszuschließen sei, dass die Äußerung nicht dem einschreitenden Polizeibeamten selbst, sondern vielmehr der Vorgehensweise der Polizei generell gelte. Hiervon müsse auch im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Der Angeklagte habe den Polizisten nämlich nicht als "Wegelagerer" bezeichnet. Vielmehr habe er lediglich den Allgemeinbegriff der "Wegelagerei" benutzt. Zudem habe er die Äußerung nicht gezielt an den Polizisten gerichtet. Er habe sich vielmehr dabei seiner Schwester zugewandt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Unzulässigkeit der Äußerung noch nicht daraus folge, dass die Radarkontrolle durch den Begriff der "Wegelagerei" mit einem unrechtmäßigen Handeln gleichgesetzt werde. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen würden unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen (OLG Düsseldorf, III 2b Ss 224/02-2/03)."

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Ist zwar nicht das Urteil...:

 

Die Polizei führte eine verdeckte Geschwindigkeitsmessung durch ein im Gebüsch aufgestelltes Radargerät durch. Der Angeklagte bezeichnete gegenüber einer dritten Person, aber in Gegenwart des die Messung durchführenden Beamten, dieses Vorgehen als "Wegelagerei" und wurde sowohl vom Amts- wie auch vom Landgericht wegen Beleidigung verurteilt. Erst das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. III 2b Ss 224/02-2/03, ADAJUR Dok.Nr. 55788) hob diese Entscheidung auf und sprach den Angeklagten frei.

 

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, die Beleidigung des Beamten folge aus dem Umstand, dass der Angeklagte durch die Verwendung des Wortes "Wegelagerei" den Beamten einem Wegelagerer und einem Straßenräuber gleichgesetzt und damit seine Ehre angegriffen habe. Im Gegensatz dazu sah das Oberlandesgericht diese Titulierung vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt an. Weiter urteilte das OLG, dass lediglich die verdeckte Durchführung der Geschwindigkeitskontrolle kritisiert wurde. Eine Schmähung des Beamten oder eine Formalbeleidigung sei nicht festzustellen. Eine herabsetzende oder scharfe Äußerung wäre erst dann vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dafür waren vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben.

 

Quelle: http://www.adac.de/Recht_und_Rat/Verkehrss...efault.asp?TL=2

 

 

 

...guuuuuuter Richter :)

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