Guest rastan851 Posted January 22, 2004 Report Share Posted January 22, 2004 Hallo miteinander, habe mich schon ein bischen eingelesen, denn ich hab einen aktuellen Fall vorliegen und bin mit der AMethode schon beim Bußgeldbescheid an meinen ERSAFA angelangt. Jetzt möchte ich nicht zuletzt noch über einen dummen Fehler stolpern Hoffe Ihr helft mir. Kurz erklärt:Wurde geblitzt durch eine mobile Radarfalle am 27.10.03, mit nach Abzug Toleranz 52 km/h zu schnell bei erlaubten 80 km/h. (mea culpa, ich weiß.....) Am 06.11.03 (zumindest Poststempel) kam ein Anhörungsbogen ohne Passfoto an mich adressiert.Folgender Wortlaut: "Ihnen wird zur Last gelegt, am 27.10.03, um 06.08 Uhr in XXX, als Führer/in des PKW, XX-XY 123folgende Ordnungswidrigkeit nach § 24 STVG begangen zu haben." Ein Kollege von mir stellte sich als ERSAFA zur Verfügung. ER füllte den Anhörungsbogen (also meinen) aus und ich schickte Ihn nach 10 Tagen an die Behörden zurück. Er unterschrieb nicht und das Feld ob er den Verstoss zugibt lies er frei. Ca. am 03. oder 04.12.03 kam dann der 2te Anhörungsbogen, ebenfalls ohne Foto.Auf diesen antworteten wir nicht. Am 17.01.04 kam dann der Bußgeldbescheid an meinen Kollegen. (Vermerkt auf dem Umschlag)Dies ist jetzt der aktuelle Stand und nun die Frage. Einspruch per Einschreiben nach 10 Tagen (10 Tage hab ich schon mal als Vorschlag gelesen, von Coral mein ich) oder reicht es noch nach 14 Tagen? Wie lange muss ich jetzt noch zittern, bzw. wann ist die Angelegenheit ggü. meiner Person verjährt, bzw. wann kann mein Kollege mit der Wahrheit raus, dass er am 27.10.03 bereits in der Arbeit war und um 05.55 Uhr gestempelt hat?(Ich habe etwas gelesen, von 3 Monaten und 14 Tagen Verjährung, ab dem netten Foto von mir) Wie ist das mit der Unterbrechung von der Verjährung bei Ausstellen eines AB? Bitte um schnelle Antwort, da am 27.01.03 die 10 Tage der Einspruchsfrist ablaufen. Vielen Dank schon mal. Viele Grüßerastan851 Quote Link to post Share on other sites
Koral 2 Posted January 22, 2004 Report Share Posted January 22, 2004 @ rastan851 Einspruch per Einschreiben nach 10 Tagen (10 Tage hab ich schon mal als Vorschlag gelesen, von Coral mein ich) oder reicht es noch nach 14 Tagen?Der ERSAFA solltest unbedingt spätestens 10 Tage nach Erhalt des Bußgeldbescheides per Einschreiben mit Rückschein Einspruch einlegen. Wenn er den Rückschein nicht am 14. Tag erhalten hat, sollte er zur Sicherheit per Fax vor Ablauf des 14. Tages den Einspruch wiederholen. Die Frist ist dann noch eingehalten. Dieser Einspruch ist aber erst gültig, wenn ein schriftlicher Einspruch (mit Unterschrift) nachfolgt. Das kann dann auch nach der 14tägigen Einspruchsfrist geschehen. Am 06.11.03 (zumindest Poststempel) kam ein Anhörungsbogen ohne Passfoto an mich adressiert.3 Monate nach diesem Datum ist die Sache verjährt. Mit anderen Worten: Wenn du 3 Monate und 14 Tage nach diesem Datum keinen BuGeBe erhalten hast, kannst du davon ausgehen, dass die Sache verjährt ist. Quote Link to post Share on other sites
Koral 2 Posted January 22, 2004 Report Share Posted January 22, 2004 Der 6.11.03 ist ein sicheres Datum, weil du kein anderes kennst (du könntest auch noch auf das Datum des AB sehen). Exakt wäre das Datum der internen schriftlichen Anordnung des Sachbearbeiters der BuGeStelle, dir den AB zu schicken. Das kann natürlich ein paar Tage früher gewesen sein. Quote Link to post Share on other sites
Koral 2 Posted January 22, 2004 Report Share Posted January 22, 2004 Übrigens ist die Sache bis jetzt sehr günstig gelaufen. So günstig läuft das nicht immer. Günstig weil: 1. der erste AB trotz fehlender Unterschrft zur Folge hatte, dass der ERSAFA seinen AB bekam,2. der ERSAFA seinen Bußgeldbescheid bekam, ohne dass er seinen AB beantwortet hat,3. beide AB's kein Foto enthielten. So ist eine Anschuldigung nach §164 so gut wie ausgeschlossen. Quote Link to post Share on other sites
Guest rastan851 Posted January 22, 2004 Report Share Posted January 22, 2004 So ist eine Anschuldigung nach §164 so gut wie ausgeschlossen.@Koral § 164 bedeutet "Falsche Verdächtigung" .... Richtig? Und noch eine Frage ist mir eingefallen:Wie soll ich denn den Einspruch gestalten? Soll ich gleich mit der Katze aus dem Sack und in einem separaten Schreiben, darauf hinweisen, dass mein Kollege gar nicht gefahren sein kann, dass er zu dem Zeitpunkt 27.10.03 um 06.08 Uhr bereits in der Arbeit war und um 05.55 Uhr gestempelt hat? (Klar, den Einspruch im Namen meines ERSAFA / Kollegen, und auch von Ihm unterschrieben) Vielen Dank schon mal Grußrastan851 Quote Link to post Share on other sites
Guest Böser Bube Posted January 22, 2004 Report Share Posted January 22, 2004 Ich würde den Einspruch erstmal ganz ohne Begründung einlegen oder mit irgendwelchem BlaBla (...möchte mich noch mit einem Anwalt beraten). Die Katze darf er erst nach dem 6.2. aus dem Sack lassen.... Quote Link to post Share on other sites
Koral 2 Posted January 22, 2004 Report Share Posted January 22, 2004 @ rastan851 § 164 bedeutet "Falsche Verdächtigung" .... Richtig?Du solltest eigentlich schon den § kenne, bevor du dich auf die ERSAFA-Methode einlässt. Soll ich gleich mit der Katze aus dem Sack und in einem separaten Schreiben, darauf hinweisen, dass mein Kollege gar nicht gefahren sein kann, dass er zu dem Zeitpunkt 27.10.03 um 06.08 Uhr bereits in der Arbeit war und um 05.55 Uhr gestempelt hat?Wieso denn du? Wenn einer etwas schreibt, dann ist es der ERSAFA. Er könnte schreiben, dass er das überhaupt nicht versteht, dass an der Stelle und zu der Zeit geblitzt wurde. Er hätte gern mal die rechtliche Grundlage dafür erfahren und ob die Messeinrichtung überhaupt geeicht war uswusw. Später kann er das Foto anfordern, denn er möchte wissen, ob überhaupt Beweise für seine Tat vorliegen uswusw. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted January 22, 2004 Report Share Posted January 22, 2004 Er meinte sicherlich er schreibt den Einspruch vor und der Ersafa unterschreibt und schickt den Brief weg. Zuerst Einspruch ohne Begründung. Nach einer Weile kann man ja ein Foto anfordern, da man sich der Sache ja nicht mehr so sicher ist.Dies sollte allerdings mit größeren Abstand geschehen, sodaß die Verjährung gegen den wahren Fahrer bereits eingetreten ist. Sollte das Foto dann vorliegen oder eine Einladung ausgesprochen werden, kann man ja dann auf den "Fehler" der Bußgeldstelle hinweisen. Quote Link to post Share on other sites
Koral 2 Posted January 22, 2004 Report Share Posted January 22, 2004 @ Gast225 Zuerst Einspruch ohne Begründung.Ich würde hier vorschlagen, mit einer Begründung nicht allzu lange zu warten. Denn sonst ginge die Akte zum Gericht und von dort wird sie die Behörde nicht mehr zurückholen können/wollen. Ich möchte es aber dem ERSAFA ersparen, dass er komischen Fragen des Richters ausgesetzt ist. Der Weg zum Gericht, um zu verzögern, ist auch nicht nötig, weil die Verjährung schon in 5 Tagen erreicht ist. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted January 22, 2004 Report Share Posted January 22, 2004 Also bis 6. Februar sind es doch noch ein paar Tage mehr. AB am 6.11.2003 Quote Link to post Share on other sites
Guest rastan851 Posted January 23, 2004 Report Share Posted January 23, 2004 Soll ich gleich mit der Katze aus dem Sack und in einem separaten Schreiben, darauf hinweisen, dass mein Kollege gar nicht gefahren sein kann, dass er zu dem Zeitpunkt 27.10.03 um 06.08 Uhr bereits in der Arbeit war und um 05.55 Uhr gestempelt hat?Wieso denn du? Wenn einer etwas schreibt, dann ist es der ERSAFA. Er könnte schreiben, dass er das überhaupt nicht versteht, dass an der Stelle und zu der Zeit geblitzt wurde. Er hätte gern mal die rechtliche Grundlage dafür erfahren und ob die Messeinrichtung überhaupt geeicht war uswusw. Später kann er das Foto anfordern, denn er möchte wissen, ob überhaupt Beweise für seine Tat vorliegen uswusw.Logisch, dass ich im Namen meines Kollegen den Einspruch verfasse und er dann unterschreibt !!! HÖHÖ, bin zwar nicht der Hellste, aber so dämlich bin nicht mal ich... HÖHÖHÖ Dann werde ich den Einspruch am 27.01.04 per Einschreiben mit Rückschein, mit einem zusätzlichen Schreiben einreichen. Folgende Formulierung ungefähr: SgDuH, gegen den mir zugestellten BuGeBe, Aktenzeichen XXXXXXX, zugestellt am 17.01.04, erhebe ich hiermit fristgemäß Einspruch. Dass ich zu dem besagten Datum an der besagten Stelle geblitzt wurde, kann ich nicht nachvollziehen. Ich möchte mich bzgl. der mir zur Last gelegten Tat zuerst mit meinem Anwalt beraten. Nach Rücksprache mit meinem Anwalt werde ich umgehend, ausführlichst Stellung nehmen und mich zu dem Sachverhalt äußern. Bitte haben Sie hierfür Verständnis. ???(((In der Zwischenzeit teilen Sie mir bitte die rechtliche Grundlage mit, nach welcher Sie mich geblitzt haben und ob die Messeinrichtung überhaupt geeicht war.)))??? (Soll ich das weglassen?) Vielen Dank MfGXYZ Ist die Formulierung so ungefähr i.O.?Was meint Ihr? Ich denke die Bußgeldstelle wird dann wohl ein weiteres Schreiben loslassen mit BlaBlaBla....Daraufhin werde ich in einem weiteren Schreiben dann das Foto anfordern, oder was meinen die Profis? Die Sache verjährt dann gegen mich 06.02.04, soweit ich das verstanden hab. Wie lange lässt sich denn die Bußgeldstelle dann eigentlich Zeit, bis sie auf den Einspruch auf den BuGeBe reagiert? Nur ungefährer Rahmen, von....bis? Vielen Dank schon mal!!!Ihr habt mir sehr geholfen. Viele Grüßerastan851 Quote Link to post Share on other sites
Koral 2 Posted January 23, 2004 Report Share Posted January 23, 2004 @ Gast225 Also bis 6. Februar sind es doch noch ein paar Tage mehr. AB am 6.11.2003Pardon. Man kann ja auch mal was übersehen. Sind aber trotzdem nur 14 Tage bis zu Verjährung. @ rastan851 Darum würde ich es nicht darauf ankommen lassen, dass die Behörde die Akte zum Gericht schickt. Das wird sie aber tun, wenn du das Schreiben so verfasst, wie du beschrieben hast: Hinweis auf Anwalt und mehr nicht. Die Behörde will den Einspruchsgrund wissen. Vielleicht fragt sie noch einmal nach. Vielleicht auch nicht. Ich schätze, wenn sie 8 Tage nach deinem Einspruch keinen Grund erfahren hat, schickt sie die Akte weg. Meinen Vorschlag: ???(((In der Zwischenzeit teilen Sie mir bitte die rechtliche Grundlage mit, nach welcher Sie mich geblitzt haben und ob die Messeinrichtung überhaupt geeicht war.)))??? (Soll ich das weglassen?)solltest du nicht so wörtlich nehmen, es war doch nur ein Beispiel. Ich würde das jetzt ganz weglassen, weil 14 Tage nicht mehr lang ist. Vielleicht sollte der ERSAFA doch jetzt schon das Foto anfordern, weil er sich nicht so sicher ist, gefahren zu sein. Aber bitte nimm das auch nicht alles wörtlich. Ihr selbst müßt ein Gefühl dafür entwickeln, was am besten ist. Quote Link to post Share on other sites
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