Guest Dose Posted November 24, 2003 Report Share Posted November 24, 2003 Hallo, Ich bräuchte mal Hilfe bei folgender Sache. Mein Kollege hat im August an einer Gemarkung bzw. Landschaftsschutzgebiet geparkt, und jetzt nach drei Monaten einen Zeugenfragebogen erhalten. Ihm wird ein Verstoss gegen: §4 Abs. 1 Nr. 12 i.V. m. §7 Nr.12 i.V. m. §40 Abs. 1 Nr.8 des Landespflegegesetzes vorgeworfen. Jetzt meine Frage: Er hat eine Woche zeit zu antworten, soll er antworten? Was sind das für Paragraphen, und was würde auf Ihn zukommen, wenn er sagt, das er der Fahrzeugführer zu dem Zeitpunkt war? Nach seiner Aussage war kein Schild, das die Zufahrt zu dem Parkplatz an dem See verboten hätte, da. Übrigens standen noch etliche Autos zu diesem Zeitpunkt auf dem Parkplatz. Könnt Ihr mir vielleicht helfen. GrussMarkus Quote Link to post Share on other sites
Guest Michael Posted November 24, 2003 Report Share Posted November 24, 2003 Die gesetzlichen Regelungen für Landschaftsschutzgebiete sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich - um genaueres sagen zu können, wäre noch hilfreich zu wissen, um welches Land es sich handelt. Quote Link to post Share on other sites
Matte 0 Posted November 24, 2003 Report Share Posted November 24, 2003 Da hier scheinbar nicht gegen die StVo verstoßen wurde, gibt es hier auch keine Kostentragungspflicht des Halter ("Halterhaftung"). Mein Tipp: ab in die Rundablage damit... Quote Link to post Share on other sites
Guest Michael Posted November 24, 2003 Report Share Posted November 24, 2003 @Matte: Da wäre ich vorsichtig...Da es sich nicht um eine OWi nach dem StVG handelt, gelten die Verjährungsfristen des § 31 OWiG mit mindestens 6 Monaten Verjährungsfrist, sofern das jeweilige Gesetz keine andere (kürzere) Verjährungsfrist vorsieht. Quote Link to post Share on other sites
Guest Dose Posted November 24, 2003 Report Share Posted November 24, 2003 Hallo, Das Land ist Rheinland-Pfalz. Der Verstoss dreht sich um die "Pfälzischen Rheinauen". GrussMarkus Quote Link to post Share on other sites
Guest Michael Posted November 24, 2003 Report Share Posted November 24, 2003 Guckst du hier: Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz Quote Link to post Share on other sites
Guest Dose Posted November 24, 2003 Report Share Posted November 24, 2003 Ja gut, aber was könnte jetzt geldmässig auf Ihn zukommen. Wie definieren die jetzt, was man hier bezahlen muss? Ziemlich kompliziert das ganze. Quote Link to post Share on other sites
Guest Michael Posted November 24, 2003 Report Share Posted November 24, 2003 Spielt doch für die Zeugenbefragung keine Rolle, welches Bußgeld im Raume steht. Den Verantwortlichen angeben und gut - der Betroffene erhält dann ggf. einen Anhörungsbogen, bzw. im folgenden einen Bußgeldbescheid, in dem die Geldbuße verzeichnet ist. Wo liegt das Problem? Quote Link to post Share on other sites
Guest Dose Posted November 24, 2003 Report Share Posted November 24, 2003 Also erstmal antworten, und abwarten was kommt. Bin selber mal gespannt, wieviel so was kostet. Quote Link to post Share on other sites
Matte 0 Posted November 24, 2003 Report Share Posted November 24, 2003 @Matte: Da wäre ich vorsichtig...Da es sich nicht um eine OWi nach dem StVG handelt, gelten die Verjährungsfristen des § 31 OWiG mit mindestens 6 Monaten Verjährungsfrist, sofern das jeweilige Gesetz keine andere (kürzere) Verjährungsfrist vorsieht. Selbst wenn die Verjährungsfristen 10 Jahre sind, ist es doch schnuppe, da sie keinen Täter haben. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted November 24, 2003 Report Share Posted November 24, 2003 Schreib denen das es so lange her ist und du dich nicht erinnern kannst wer zur fraglichen zeit den Pkw gefahren ist und dort abgestellt hat. Sie sollen dir ein Foto vom Fahrer schicken. Wobei ich natürlich nicht weis, ob du auch eventuell als "Mitstörer" (da Halter) mit in Anspruch genommen werden kannst.Klingt aber eher unwahrscheinlich, aber man weis ja nie. Quote Link to post Share on other sites
Matte 0 Posted November 24, 2003 Report Share Posted November 24, 2003 Ich denk eher nicht, denn eine "Halterhaftung" gibt es IMHO nur im Straßenverkehrsrecht. Quote Link to post Share on other sites
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