Guest Chewy Posted November 23, 2003 Report Share Posted November 23, 2003 Hi all, ich habe die letzen zwei Stunden mit rum googlen verbracht um herauszufinden ob ich trotz Feiertagfahrverbot mit einer Sattelzugmaschine (nur mit dieser also ohne Auflieger) die ein zGG vom > 7,5t hat trotzdem fahren darf. Folgendes habe ich dazu gefunden: §30 STVO (regelt das Fahrverbot):An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.Auf der Homepage der Polizei Bayern (ich komme aus NRW da habe ich aber nichts gefunden) steht bei den Ausnahmen:Sattelzugmaschinen ohne Sattelanhänger Auch auf einer anderen Seite habe ich was gefunden:11. Darf ich mit meiner Sattelzugmaschine in Zeiten, in denen ein Fahrverbot für LKWs über 7,49 Tonnen zul. GG herrscht (in der Regel Sonn- und Feiertage), trotzdem fahren? Ja, da eine Sattelzugmaschine ohne Anhänger keinen Lastkraftwagen darstellt, erst bei aufgesatteltem Anhänger stellt die Fahrzeugkombination dann einen LKW mit Anhänger i.S. § 30 StVO dar. Gut ich mache mir jetzt nicht wirklich Sorgen das ich angehalten und kontroliert werde, aber wo bitte ist in der STVO geregelt wann ein LKW ein LKW ist??? Inder STVO werden die Sattelzüge nicht explizit erwähnt, aber wie kann man dann auslegen das die Solomaschine kein LKW mehr ist? In einem Gerichtsurteil habe ich gefunden das ein Bullifahrer der mit Anhänger unterwegs war und an einer Stelle mit LKW überholverbot angehalten wurde erfolgreich dagegen prozesiert hat, in der Urteilsbegründung stand das die STVO den begriff LKW nirgendwo definiert und daher die Fahrzeugbeschreibung aus dem Fahrzeugschein anzuwenden sei (in diesem Fall "Personenkraftwagen geschlossen"). Wenn ich dieses Urteil also zu Grunde legen würde dürfte ich nicht mit dem SZ fahren...So jetzt interssieren mich Euere Meinungen dazu! Gruß Chewy Quote Link to post Share on other sites
Guest rennfahrer² Posted November 23, 2003 Report Share Posted November 23, 2003 (edited) Zgm ohne eigene Transportfläche, welche lediglich dazu eingerichtet sind, andere Fzw (Anhänger) zu ziehen sind keine LKW, auch wenn sie im FzSchein als solche bezeichnet sind. Das gilt auch für SattelZgm ohne Sattelanhänger.Quelle: Hentschel soll heißen, du darfst fahren. Edited November 23, 2003 by rennfahrer² Quote Link to post Share on other sites
Kaimann 9 Posted November 23, 2003 Report Share Posted November 23, 2003 Habe vor drei Jahren den Klasse 2 Führerschein gemacht. Dort wurde folgendes gelehrt: Zugmaschinen fallen nicht unter das Fahrverbot. Das gilt auch für die Zugmaschine eines Aufliegerzuges. Der oben beschriebene Bulli mit Hänger fällt dann unter das Fahrverbot, wenn er im KFZ-Schein als Lastkraftwagen eingetragen ist. Das gilt übrigens auch für alle Kleinkombis mit LKW Zulassung: In Verbindung mit auch nur kleinsten Anhängern unterliegen sie dem LKW Fahrverbot an S.+F.tagen! Steht aber im Schein des Bulli "PKW," ist der Anhänger Sonntags kein Problem. Noch etwas Kurioses am Rande: Zugmaschinen dürfen an Sonn- und Feiertagen auc h mit Anhänger gefahren werden! Diese Regelung dürfte wohl ursprünglich auf die Landwirtschaft gezielt haben (Trecker + Anhänger). Mittlerweile gibt es aber auch große Zugmaschinen, die >60 km/h Höchstgeschwindigkeit haben (Daimler, Case). Diese dürfen also mit Anhänger z.B. sonntags auf der Autobahn fahren und sind damit geeignet, das LKW Fahrverbot zu umgehen. (Bei Sattelschlepperzugmaschinen funktioniert das wohl nicht, weil die keine AHK haben dürfen wegen des Aufliegers). Es hat hier vor einigen Jahren ziemlichen Wirbel gegeben, weil ein findiger Fuhrunternehmer das so gemacht hat. Sein größte Problem war aber, daß der Zug auf der Autobahn ständig kontrolliert wurde, weil jeder Streifpolizist einzeln von der rechtmäßigkeit der Fahrt überzeugt werden wollte. MfG Kaimann Quote Link to post Share on other sites
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