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§17 OWiG


Guest Gast_André

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Guest Gast_André

Hallo Leute,

 

Folgender Sachverhalt: Ich bin in der 30er Zone mit 22km/h zuviel geblitzt worden.

Ich habe Bescheid bekommen, daß ich EUR 93,10 zahlen muss.

Es hieß, dass der im Tatbestandskatalog vorgesehene Regelsatz gemäß § 17 OWiG erhöht wurde, da schon Voreintragungen im Verkehrszentralregister vorliegen. (ich habe vor einem Jahr einen Punkt bekommen wegen zu schnell fahrens in einer 70 Zone).

 

Ist das rechtens, daß das Bussgeld erhöht wurde??

 

MfG, André

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Guest Gast_André

Danke für die schnelle Antwort...

Aber eigentlich werde ich dann in diesem Fall ja doppelt bestraft - damals der Punkt und das Bussgeld und nun eine Erhöhung des Satzes wegen des Verstoßes damals.

So viel ich weiß, kann man für eine Sache nicht zweimal bestraft werden... (zumindestens glaube ich, mal etwas darüber gelesen zu haben...)

 

MfG, André

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Guest Gast_André

Was für ein Trost... ;-)

Viele Blitzer an gefährdeten Stellen sind gerechtfertigt... aber manches ist auch nur pure Abzocke!

 

Und in meinem Fall bin ich mir nicht sicher, ob das wirklich so 100%ig rechtens ist, daß die mir noch mal eine Strafe für etwas aufdrücken können

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Guest Michael

Nochmal:

Die Punkte sind keine Strafe im rechtlichen Sinne - auch, wenn's der Betroffene vielleicht so empfindet.

 

Das Punktesystem dient lediglich dazu, zu überprüfen, ob ein Fahrzeugführer nach bestimmten schwereren Verkehrsverstöße durch ein Bußgeld zum Umdenken und verkehrsgerechtem Verhalten bewegt wurde.

 

Wenn - kurz gefaßt - innerhalb von 2 Jahren keine neuen Punkte dazukommen, werden die Punkte wieder gelöscht.

 

Kommen aber in diesen 2 Jahren wieder neue Punkte hinzu, zeigt der Fahrzeugführer somit, daß die Regelgeldbuße offensichtlich keinen Umdenkprozeß in Gang setzen konnte - ergo wird die Geldbuße erhöht.

Und dies geschieht quasi so lange, bis sich der Fahrzeugführer sagt: "Hoppla, jetzt wird's aber arg teuer" und seine Einstellung zum Straßenverkehr bessert oder bei anhaltender Lernresistenz und einem bestimmten Punktestand der Lappen dann halt mal weg ist oder der Betroffene zumindest zum "Idiotentest" einberufen wird.

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Guest Gast_André

Die Punkte sind mir sch*** egal, wenn ich das mal so sagen darf ;-)

Ich weiß, daß sie nur ein Bit in der Datenbank sind...

 

Was mich mehr ärgert ist die Erhöhung des Bussgeldes... Wenn es ständig so wäre, bräuchten die mir nichts vom $ 17 OWiG erzählen, sondern könnten das Bussgeld auch gleich höher machen. Aber einige Freunde von mir, die weitaus öfter mal mit dem Gas spielen, haben diesen Zusatz auch nicht in ihrem Bussgeldbescheid explizit vermerkt.

 

Da dieser § aber auch in anderen Fällen gilt (nicht nur bei der StVO), ist es irgendwo reine Willkür, wann er angewandt wird. Ansonsten gäbe es auch einen entsprechenden Paragraphen speziell für die StVO...!

 

Und mal ehrlich, eine Geschwindigkeitsüberschreitung pro Jahr zeugt nicht gerade von "Wiederholungstäter"

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Guest Michael
Aber einige Freunde von mir, die weitaus öfter mal mit dem Gas spielen, haben diesen Zusatz auch nicht in ihrem Bussgeldbescheid explizit vermerkt.

Mag sein - ist m.W. nach auch nicht vorgeschrieben, den Hinweis explizit einzufügen.

 

Da dieser § aber auch in anderen Fällen gilt (nicht nur bei der StVO), ist es irgendwo reine Willkür, wann er angewandt wird.
Deine Sichtweise.

 

Ansonsten gäbe es auch einen entsprechenden Paragraphen speziell für die StVO...!

 

Den gibt's auch. § 1 Abs 2 BKatV: "Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen." und § 3 Abs 1 BKatV: "Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist."

 

Und mal ehrlich, eine Geschwindigkeitsüberschreitung pro Jahr zeugt nicht gerade von "Wiederholungstäter"

 

Deine Sichtweise.

Rechtlich ist es so, daß derjenige ein Wiederholungstäter ist, der bereits einschlägige Voreintragungen im VZR hat.

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Rechtlich ist es so, daß derjenige ein Wiederholungstäter ist, der bereits einschlägige Voreintragungen im VZR hat.

Naja, einschlägige Voreintragungen habe ich ja nicht... Hab erst einen Punkt - und der ist wie gesagt schon ein Jahr her...

 

Mag sein, daß mir in diesem Punkt vielleicht das Unrechtsbewusstsein fehlt. ;-)

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