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Vorladung zur "Verkehrsaufklärung"


Guest Gast_Stefan

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Guest Gast_Stefan

Sachverhalt: Nach Rotlichtverstoß erhalte ich vom Kreisverwaltungsreferat der Stadt M. eine Vorladung zu einem Vortrag zur "Verkehrsaufklärung". Das ist ein 90 minütiger Abendtermin, Erscheinen mit Personalausweis ist Pflicht, sonst droht Erzwingung der Teilnahme. Teilnahme ist auch dann Pflicht, wenn Bußgeld etc. bereits bezahlt wurde.

 

Frage: Wie werden die Teilnehmer eigentlich ausgewählt? Gibt es wirklich keinen Weg, sich gegen diese Maßnahme zu wehren? Könnte es sein, dass genau die Menschen zur Schulung vorgeladen werden, die sich vorher gegen den Bußgeldbescheid mit Widerspruch, Bitte um Herausgabe der Fotos etc. zur Wehr gesetzt haben? Wem ist es ähnlich ergangen? Wer hat - erfolgreich - Widerspruch gegen die "Aufklärung" eingelegt?

 

Hintergrund: Dieser Rotlichtverstoß ist mein erster "punkterelevanter" Verstoß nach über 20 unfall- und punktefreien Jahren! Vor diesem Hintergrund fühle ich mich in meinen Bürgerrechten beeinträchtigt.

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Cool, in welcher Stadt ist das? Das Verkehrsunterricht abgehalten wird, habe ich schon seit Ewigkeiten nicht mehr gehört.

 

Rechtsgrundlage ist übrigens der § 48 StVO

 

§48 StVO Verkehrsunterricht

 

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

 

Dagegen zur Wehr setzen kannst du dich wohl nicht. (sollte im übrigen meines Erachtens öfter abgehalten werden)

 

Gruß

Goose

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Für die Auswahl gibt es im entsprechenden Erlass zu § 48 StVO eine Liste mit Regeltatbeständen, deren Erfüllung der Behörde ausreicht, die Vorladung rauszuschicken.

 

Glaube bitte, das Einlegen eines Widerspruchs oder das Verlangen nach einem Bildbeweis reicht da mit Sicherheit nicht. Soviel Verkehrslehrer gibt es gar nicht.

 

Sich dagegen zur Wehr zu setzen bringt- mit Recht- nicht viel. Die Nichtbefolgung kostet dagegen, und Krankheit nützt nicht all zu ville, da der nächste Termin bestimmt schon feststeht.

 

Unser eins :30: fertigt manchmal einen "Vorschlag zur Vorladung zum Verkehrsunterricht". Von meine 10 Vorschlägen im vergangenen Jahr wurde dann aber auch keiner tatsächlich zum Gebet gebeten.

 

Finde es deshalb gut, wenn es eine Kreisverwaltung gibt, die sich eines derart schönen Mittelchens besinnt. :angry:

 

Und 90 Minuten sind ein relativ guter Ausgleich für eine gesparte Rot- Phase.

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Krankheit nützt nicht all zu ville, da der nächste Termin bestimmt schon feststeht.

Es soll Leute geben, die immer wieder mal krank werden...

 

Und da das immer kurzfristig passiert, bleibt jedes Mal ein Platz leer, sowas dummes.

 

(Man sieht doch immer wieder, dass öffentliche Hände noch immer viel zu viel Geld für Blödsinn zur Verfügung haben.)

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Hallo, Gast_Stefan,

 

genau Selbiges ist mir Mitte letzten Jahres passiert. Rotlichtverstoß unter einer Sek in München. Fotos angefordert., Widerspruch gegen BugeBe eingelegt, Widerspruch zurückgenommen, Bußgeld bezahlt.

Anschließend von der VPI München Einladung zu einem „Vortrag über das Verhalten im Straßenverkehr bekommen“ mit Hinweis auf Sanktionen bei Nichterscheinen. Habe später erfahren, dass bei Nichtbefolgung eine Geldbuße von 30€ fällig wird.

Terminverschiebung ist möglich, aber irgendwann musst Du hin, diese Vorträge finden regelmäßig statt.

Ich bin hingegangen, weil ich keinen Nerv mehr für weitere Schreibereien und sonstigen Stress hatte. Der Vortrag selbst wurde von einem ausgesprochen sympathischen jungen Polizeibeamten gehalten, für meinen Geschmack ein bisschen zu langatmig und umständlich. Dann kam natürlich auch ein sehr herbes Video mit Aufnahmen von Unfallopfern.

 

Da ich bisher in ca. 15-jähriger FS-Praxis den Behörden gegenüber weitgehend unauffällig war, habe ich mich natürlich auch über die Auswahl gewundert und den Vortragenden anschließend gefragt, nach welchen Kriterien die Teilnehmer eingeladen würden. Er sagte, dass dies nach dem Zufallsprinzip ginge und Alter, Geschlecht oder sonstige Umstände keine Rolle spielen würden.

 

Mehr kann ich Dir dazu leider auch nicht sagen. Ob es Sinn macht dagegen anzugehen, weiß ich nicht – mit welchen Argumenten? Wenn Du’s hinter Dich bringen willst, geh hin, wenn nicht musst Du 30€ zahlen, wenn Dir das der Zeitaufwand wert ist.

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Wenn Du’s hinter Dich bringen willst, geh hin, wenn nicht musst Du 30€ zahlen, wenn Dir das der Zeitaufwand wert ist.

 

Wenn ich mich recht erinnere, sorgen bezahlte 30 Euronen nicht dafür, dass der nächste Termnin nich anberaumt wird.... :P

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Guest Langsamfahrer

Kann mir nicht helfen aber das empfinde ich als Gängelei. Ich könnte es verstehen, wenn diejenigen vorgeladen werden, die sich bereits im zweistelligen Punktebereich bewegen, um auf sie einzuwirken. Oder die Veranstaltung ist grundsätzlich so gut, dass jeder mal dran teilgenommen haben sollte. Dann bitte alle Autofahrer. Für diese Aktion habe ich bei der Ausgangslage kein Verständnis. Ich würde es als Betroffener als zusätzliche Schikane, bzw. Vorführung verstehen.

 

Schönen Sonntag noch

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Guest Langsamfahrer

Hallo Goose,

 

eine Ungleichbehandlung empfinde ich aber als ungerecht. Ich bin halt mehr für gleiche Rechte/Pflichten für alle, obwohl ich weiß, dass "alle über einen Kamm" auch keine inhaltliche Gerechtigkeit ist. Darum geht es aber hier meiner Ansicht nach auch nicht.

 

Viele Grüße

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@Falo:

Wenn ich mich recht erinnere, sorgen bezahlte 30 Euronen nicht dafür, dass der nächste Termnin nich anberaumt wird....

Ach so – ich hatte das so verstanden, dass man sich mit den 30€ von der Teilnahme „freikaufen“ kann (?)

Wie läuft das denn konkret ab, wenn man den Termin immer wieder verschiebt ?

 

@Goose:

Die Maßnahme mag ja nach dem Buchstaben des Gesetzes rechtmäßig sein. Ich habe es aber nicht wirklich eingesehen, warum ich bei dem vergleichsweise geringfügigen Verstoß und meinem ansonsten einwandfreien Register neben dem Bußgeld und Flenspunkt auch noch die Teilnahme an dem Vortrag aufgedrückt bekam.

Dieser war, wie gesagt, so allgemein (und in der Präsentation so langweilig) gehalten, dass ich dort nichts erfahren habe, was ich nicht schon vorher wusste.

Auch den anderen Teilnehmern war anzumerken, dass sie es als Zumutung empfanden hier antreten zu müssen. Mein Sitznachbar z.B. hat die ganze Zeit unter dem Tisch Kreuzworträtsel gelöst und als der Film anfing, sich mit geschlossenen Augen bequem zurückgelehnt, bis das Licht wieder anging..

 

Die einzige Lehre die ich aus dieser Veranstaltung gezogen habe, ist die, bei „Peanuts“-Verstößen das Bußgeld kommentarlos und unverzüglich zu bezahlen.

Ob das vielleicht von der Obrigkeit so beabsichtigt ist ??

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Guest Michael

Die Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht ist ein Verwaltungsakt, der nach den Vorschriften der VwGO mit aufschiebender Wirkung angefochten werden kann. Hier spaltet sich das Verfahren in die OWi-rechtliche und verwaltungsrechtliche Seite.

 

Für die Nichtteilnahme ist ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30 € fällig (TBNR 148000); damit hat man sich aber noch längst nicht "freigekauft".

Wegen der verwaltungsrechtlichen Seite kann bei Nichtteilnahme am Verkehrsunterricht- auch nach erfolgloser Anfrechtung - unabhängig von den 30 € auch ein Zwangsgeld oder sogar im Extremfall Erzwingungshaft bis zu fünf Tagen (OVG Bremen VRS 43, 157ff.) angeordnet werden!

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noch 2 Infos dazu gefunden:

 

TBNR 148000 "Sie folgten einer Aufforderung zum Verkehrsunterricht nicht." 30 €, FaP B

§48, §49 StVO; §24 StVG

 

ferner:

 

Verwaltungsvorschrift zur StVO

 

 

Zu § 48 Verkehrsunterricht

 

1 I.

Zum Verkehrsunterricht sind auch Jugendliche von 14 Jahren an, Halter sowie Aufsichtspflichtige in Betrieben und Unternehmen heranzuziehen, wenn sie ihre Pflichten nicht erfüllt haben.

 

2 II.

Zweck der Vorschrift ist es. die Sicherheit und Ordnung auf den Straßen durch Belehrung solcher, die im Verkehr Fehler begangen haben, zu heben. Eine Vorladung ist daher nur dann sinnvoll und überhaupt zulässig. wenn anzunehmen ist, dass der Betroffene aus diesem Grunde einer Belehrung bedarf. Das trifft in der Regel nicht bloß bei Personen zu. welche die Verkehrsvorschriften nicht oder nur unzureichend können oder beherrschen, sondern auch bei solchen, welche die Bedeutung und Tragweite der Vorschriften nicht erfasst haben. Gerade Mehrfachtäter bedürfen in der Regel solcher Einwirkung. Aber auch schon eine einmalige Verfehlung kann sehr wohl Anlass zu einer Vorladung sein, dies vor allem dann, wenn ein größer Verstoß gegen eine grundlegende Vorschrift vorliegt, oder wenn der bei dem Verstoß Betroffene sich trotz Belehrung uneinsichtig gezeigt hat.

 

3 III.

Die Straßenverkehrsbehörde soll in der Regel nur Personen zum Verkehrsunterricht heranziehen, die in ihrem Bezirk wohnen. Müssen Auswärtige unterrichtet werden, so ist die für deren Wohnort zuständige Straßenverkehrsbehörde zu bitten, Heranziehung und Unterrichtung zu übernehmen.

 

4 IV.

Der Verkehrsunterricht kann auch durch Einzelaussprachen erteilt werden, wenn die Betroffenen aus wichtigen Gründen am allgemeinen Verkehrsunterricht nicht teilnehmen können oder ein solcher nicht stattfindet.

 

5 V.

Die Vorladung muss die beruflichen Verpflichtungen der Betroffenen berücksichtigen. Darum kann es unter Umständen zweckmäßig sein, den Unterricht auf einen Sonntag festzusetzen; dann sind die Unterrichtszeiten mit den kirchlichen Behörden abzustimmen; Betroffene, die sich weigern oder nicht erscheinen, dürfen dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden und sind auf einen Werktag oder einen Samstag umzuladen.

 

_________________________________________________________________________

 

für einen durchdachten Kommentar dazu fehlt mir heute abend leider die Zeit ...

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