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Unvollständige/falsche Verwarnung


Guest Markus M.

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Guest Markus M.

Hallo zusammen!

 

Habe heute eine sog. "Verwarnung mit Zahlungsaufforderung" bekommen, wegen "Parken in Grünfläche" (Bayern). Ich soll 15¤Euro bezahlen.

 

Nun ist mir aber aufgefallen, dass die Fahrzeugmarke nicht stimmt, keine Farbe angegeben und auch keine Fahrzeugart/Verkehrsteilnahme. Ort, Zeit & Kennzeichen stimmen allerdings.

 

Soll ich das lieber zahlen oder was soll ich unternehmen, Eurer Meinung nach?

 

Bin für jede Hilfe dankbar!

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Bei der Fahrzeugmarke ist es immer so eine Sache.

Fährst du einen Ferrari und auf dem AB steht Lada, kann man von einem Ablesefehler beim Kennzeichen ausgehen.

Betrachtet man sich jedoch die gängigen Mittelklassefahrzeuge ist es mittlerweile nicht immer einfacht, zwischen einem Opel Vectra, einem Ford Mondeo, einem Toyota Avensis oder einem Mazda 6 zu unterscheiden. Hier würde sich dann ein Irrtum durchaus begründen lassen. Dieser Fehler wäre nachzuvollziehen und ließe sich berichtigen.

 

Gruß

Goose

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@Goose

Betrachtet man sich jedoch die gängigen Mittelklassefahrzeuge ist es mittlerweile nicht immer einfacht, zwischen einem Opel Vectra, einem Ford Mondeo, einem Toyota Avensis oder einem Mazda 6 zu unterscheiden.
Sind die Buchstaben am Heck so klein und der Polizist hat seine Lesebrille vergessen? :D
Hier würde sich dann ein Irrtum durchaus begründen lassen. Dieser Fehler wäre nachzuvollziehen und ließe sich berichtigen.
Ich kann das nicht nachvollziehen. Wer einen bestimmten Typ aufschreibt, sollte wissen was er macht. Seltsam, daß theoretisch mögliche Ablesefehler beim Kennzeichen vehement bestritten werden (da heißt es immer, ein Polizist macht per definitionem keine Fehler), man aber in Farbe, Typ, Ort, Datum und Uhrzeit usw. allesamt heilbare Mängel sieht.

 

MfG

 

Thomas

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Die Frage ist: Hat er nun wirklich dort geparkt oder nicht?

 

Ein aktuelles Urteil dazu:

 

BayObLG: Falscher Name im Bescheid

Beschluss vom: 25.06.2003

Aktenzeichen: 2 ObOWi 122/2003

Paragraph: OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 9

erschienen in VD 2003, S. 247

Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:

1. Ist in einem Bußgeldbescheid irrtümlich der Geburtsname (auch) als

Familienname angegeben, so ist der Bußgeldbescheid nicht unwirksam, wenn sich

die Identität des Betroffenen aus den weiteren Angaben (vorliegend im

Wesentlichen: Vornamen, Geburtsname, Wohnanschrift, Geburtsdatum, Geburtsort,

Pkw mit Fabrikatbezeichnung und amtlichem Kennzeichen) zweifelsfrei ergibt.

2. Der Erlass eines Bußgeldbescheids, der nach der Adressierung eine zweifelsfreie

Identifizierung des Betroffenen ermöglicht, unterbricht die Verjährung nach

Maßgabe des § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.9 OWiG.

 

 

Ich denke das man das analog hierzu anwenden kann.

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Guest Pferdestehler

@Matte:

 

Falscher Name ist aber hier nicht.

 

Nun ist mir aber aufgefallen, dass die Fahrzeugmarke nicht stimmt, keine Farbe angegeben und auch keine Fahrzeugart/Verkehrsteilnahme. Ort, Zeit & Kennzeichen stimmen allerdings.

 

Fahrzeugmarke = falsch

Farbe nicht erfaßt = falsch

Fahrzeugart = falsch

 

daraus folgt

 

Ort = potentiell falsch

Zeit = ebenso falsch

 

wenn

 

Kennzeichen falsch abgelesen.

 

Mit dem Kennzeichen stehen und fallen auch Ort und Zeit. Einfach sagen, daß man da nicht gewesen ist. Außerdem fährt man ein Auto der Marke x. Damit ist die Sache erledigt... Selbst mal gehabt der Fall, allerdings war ich da tatsächlich nicht, aber Kennzeichen stimmte...

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Guest Pferdestehler
Die Name ist wohl schon entscheidender als die Fahrzeugmarke.

Mit der Begründung sollte wohl nur ein müdes Lächeln auf dem Gesicht des O-Amt Mitarbeiters zu sehen sein. :D

 

 

Markus M. kann es versuchen, aber ich sehe da keine große Chance.

Der Name wird über das Kennzeichen ermittelt, was hier offensichtlich das einzige haltbare Indiz zu sein scheint. Name also irrelevant. Kennzeichen falsch abgelesen. Fertig! Funktioniert...

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Die Name ist wohl schon entscheidender als die Fahrzeugmarke.

Mit der Begründung sollte wohl nur ein müdes Lächeln auf dem Gesicht des O-Amt Mitarbeiters zu sehen sein.  :D

 

 

Markus M. kann es versuchen, aber ich sehe da keine große Chance.

Der Name wird über das Kennzeichen ermittelt, was hier offensichtlich das einzige haltbare Indiz zu sein scheint. Name also irrelevant. Kennzeichen falsch abgelesen. Fertig! Funktioniert...

Dann kommt die Politesse in die Gerichtsverhandlung und sagt unter Eid aus das es das Kennzeichen war.

 

Fertig! 33,12€ eingenommen...

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@Matte

Dann kommt die Politesse in die Gerichtsverhandlung und sagt unter Eid aus das es das Kennzeichen war.
Wenn ich an "meinen Kennzeichen-Ablesefall" denke, kommt mir das nicht unwahrscheinlich vor. Da braucht man schon absolut hieb- und stichfeste Beweise für seine Unschuld, falls die Staatsgewalt ihren Fehler nicht eingestehen will.

 

MfG

 

Thomas

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Es ist doch offensichtlich, das was an dem Bescheid nicht stimmt. Wenn mir was vorgeworfen wird, dann sollte es in allen Punkten stimmen. Ansonten Wiedersprechen aufgrund falscher Angaben. Sollte auch nicht mehr kosten falls abgelehnt wird und ein berichtigter Bescheid ankommt. Fehler vom Amt.

 

Ich denke eher, das das gute Aussichten auf Einstellung hat da der Aufwand evt nicht lohnt nun zu überprüfen was falsch ist.

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Es ist doch offensichtlich, das was an dem Bescheid nicht stimmt. Wenn mir was vorgeworfen wird, dann sollte es in allen Punkten stimmen. Ansonten Wiedersprechen aufgrund falscher Angaben. Sollte auch nicht mehr kosten falls abgelehnt wird und ein berichtigter Bescheid ankommt. Fehler vom Amt.

 

Ich denke eher, das das gute Aussichten auf Einstellung hat da der Aufwand evt nicht lohnt nun zu überprüfen was falsch ist.

Dann schreibt @Markus M. halt das er einen Fiat Uno fährt und keinen Ferrari.

Dann bekommt er postwendend ein Schreiben, wo ihm mitgeteilt wird das die Behörde sich verschrieben hat und es hiermit berichtigt.

 

Das ist vollkommen zulässig und auch gesetzlich abgesichert:

 

VwVfG für Baden-Württemberg § 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

 

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Schriftstückes zu verlangen, das berichtigt werden soll.

 

 

Dies ist in anderen Bundesländern ähnlich.

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Den Fahrzeugtyp und die Farbe erfasst man schließlich, um zusätzliche Beweise dafür zu haben, dass das Kennzeichen und damit der Halter korrekt ist.

Wurden diese Daten also schon falsch erfasst (und nicht etwa in der Bußgeldstelle nur falsch abgetippt), dann fällt damit auch der Beweis, dass das Kennzeichen richtig ist. Und ohne Kennzeichen kein Halter und kein Täter :cop01:

 

Kann dir aber auch noch passieren, dass in den Aufzeichnungen der Politesse alles richtig drin steht, dann ist der Mangel heilbar.

 

Und den Richter möchte ich sehen, der mich verurteilt, wenn mir die Politesse als Zeugin nicht erklären kann, wieso typ und farbe nicht mit dem Kennzeichen übereinstimmen. Da kann sie dreimal behaupten, bei dem Kennzeichen sicher zu sein. :D

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