Jump to content

Recommended Posts

Hallo liebe Gemeinde,

ich würde gerne mal eure Meinung hören.

Bei uns gibt es in der Stadt, wie überall, kaum Parkplätze.

Bei mir direkt neben dem Mietshaus befindet sich diese Stelle (siehe Bild).

pbppLF.jpg

Es standen und stehen immer wieder Autos dort.

Jetzt habe ich mich letzten Donnerstag dort "frecherweise" ebenfalls hingestellt.

Und was bekomme ich, natürlich einen Strafzettel:

"Sie haben verbotswidrig in einer Grünanlage geparkt. §3 Abs. 5 Nr.2 in Verb. mit §12 Nr. 3 der öffentlichen Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Bamberg."

Verwarnungsgeld 25 Euro.

Wäre super, wenn ihr diesbezüglich mir sagt, ob dies gerechtfertigt ist.

 

Vielen Dank vorab.

Link to post
Share on other sites

Autos müssen auf der Fahrbahn parken, außer wenn es durch Beschilderung auch auf anderen Flächen erlaubt ist.

 

Auch wenn die Grünfläche grauslich aussieht, es ist eine Grünfläche. Da hat jede Kommune eine eigene Grünflächenverordnung mit eigenen Bußgeldsätzen.

 

Denke, zahlen und fröhlich sein, was anderes macht keinen Sinn.

 

MfG.

 

hartmut

  • Like 1
Link to post
Share on other sites
  • 3 weeks later...

Im Prinzip geb cih da dem Hartmut recht.

 

Allerdings gibt es auch Seitenstreifen die derart ungepflegt sind, daß sie aussehen wie Grünstreifen.

Eine Grünanlage kann ich nicht erkennen wohl aber einen zugewucherten Seitenstreifen weil Grünstreifen gepflegt sind.

 

Aber egal, da hat wohl jemand bei der Behörde gepokert und verloren, denn in einer Grünanlagensatzung gibt es keine Kostentragungspflicht des Halters.

Ich würde einfach mal nachfragen, wie den die Fahrerbeschreibung ist oder ob ein Bild vom Fahrer existiert um das dem Fahrer weiter zu geben.

 

Ansonsten nicht zahlen, denn es darf nur der Fahrer "bestraft" werden und nicht der Halter.

  • Like 1
Link to post
Share on other sites

Du könntest argumentieren, dass du auf dem ausreichend befestigten rechten Seitenstreifen geparkt hast

 

 

@hartumt

4) 1Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

 

Unter einem "Seitenstreifen" ist - entsprechend der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO - der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße zu verstehen, der befestigt oder unbefestigt sein kann, und Rad- und Gehwege nicht umfasst (vgl. Hauser DAR 1984, 271/273; OLG Karlsruhe NZV 1991, 38/39)

 

- OLG Hamm (Beschluss vom 14.03.1979 - 6 Ss OWi 2455/78):

Eine Legaldefinition des Begriffs Seitenstreifen besteht nicht. Die Begriffe Parkstreifen und Parkbucht sind in der Straßenverkehrsordnung und in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung nicht einmal erwähnt. Nach dem Sprachgebrauch bezeichnen diese beide einen nicht zur Fahrbahn gehörenden Teil der Straße, der über eine gewisse Strecke hinweg ohne bauliche Trennung von der Fahrbahn seitlich neben dieser entlang führt und erkennbar dazu bestimmt und geeignet ist, von der Fahrbahn her Fahrzeuge zum Halten und Parken aufzunehmen.

 

 

Soweit scheint parken ok

 

Jetzt Bamberg und seine Satzung

- In den Grünanlagen und Kinderspielanlagen ist den Benutzern ohne Sondernutzungserlaubnis nach § 7 dieser Satzung untersagt:

1. Rasenflächen und Anpflanzungen zu betreten oder zu befahren, soweit dies nicht trotz § 3 oder im Einzelfall gestattet ist;

2. Fahren, Schieben, Parken, Abstellen und Reinigen von Kraftfahrzeugen sowie Radfahren und Reiten; dies gilt nicht für Wege und Flächen, die durch entsprechende Beschilderung hierfür freigegeben sind und für das Radfahren von Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr;

 

Ok. Soweit richtig.

 

Was versteht Bamberg unter Grünanlagen?

Ist definiert.

1 Gegenstand der Satzung

(1) Die im Stadtgebiet Bamberg vorhandenen Grünanlagen und Kinderspielanlagen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Bamberg.

(2) Grünanlagen nach Absatz 1 sind alle Grünflächen und Parkanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind und von der Stadt Bamberg unterhalten werden. Bestandteil der Grünanlagen sind auch die dort vorhandenen Wege und Plätze, die natürlichen und künstlichen Wasserflächen und Wassereinrichtungen, die gekennzeichneten Spiel-, Sport- und Liegeflächen sowie die Anlageneinrichtungen.

 

 

Ok. Dann gucken wir mal hilfsweise, was dort wo geparkt würde sonst erlaubt oder verboten ist.

- Rasenflächen dürfen zum Sonnenbaden, Ruhen und Spielen betreten werden.

- In den Grünanlagen und Kinderspielanlagen ist den Benutzern insbesondere untersagt:

1. das Betreten von Pflanzbeeten und besonders gekennzeichneten Biotopen;

2. Ballspielen, Rodeln und Skifahren außerhalb der gekennzeichneten Spiel- und Sportflächen sowie die Ausübung von Sportarten, welche andere Benutzer gefährden oder mehr als unzumutbar belästigen könnten;

3. diese Anlagen oder deren Einrichtungen zu entfernen, zu beschädigen oder zu verunreinigen;

4. das Pflücken von Blumen oder das Herausgraben von Pflanzen, weiterhin das Jagen, Fangen und Töten von Tieren, das Ausnehmen und Zerstören von Nestern und Gehegen;

5. in Wasserläufen, Weihern, Teichen und Springbrunnen zu baden;

6. Eisflächen auf Wiesen, Weihern und Teichen vor ihrer ausdrücklichen Freigabe für die Öffentlichkeit zu betreten;

 

 

Das ist zwar Rasen, aber keine Grünanlage im Sinne der Satzung. Fraglich, ob die Stadt Bamberg den Acker unterhält.

Unterhält Bamberg den Acker, so wird es um ein Gerichtsverfahren nicht herumführen, in dem man sich mal über Sonnenbaden, Spazierengehen und Blumen pflücken auf dem Acker unterhält.

Unterhält Bamberg das Stück nicht, greift die Satzung nicht und damit ist die Ordnungswidrigkeit nicht gegeben.

Link to post
Share on other sites

Als Jurist, der Spaß am Klagen hat, oder als Robin Hood der Parker würde ich vor Gericht streiten

(Zunächst müssten jedoch noch Kleinigkeiten hinterfragt werden)

Begründung dazu siehe mein Beitrag oben

 

Hätte ich jedoch Interesse möglichst wenig Geld auszugeben, würde ich abstreiten der Fahrer zu sein

Begründung dazu siehe Beitrag von janr weiter oben

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...