DaChef 2 Posted August 11, 2018 Report Share Posted August 11, 2018 Hallo, ich bin außerorts geblitzt worden und auf dem Radarfoto (Piezomessung) wird als Geschwindigkeit 107km/h angegeben, 80 wären erlaubt gewesen. Auf dem Bußgeldbescheid der Polizei Thüringen steht nun "Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 106 km/h" Keine Angabe der gemessenen Geschwindigkeit, keine genau Angabe des Abzugs.Ist also die Angabe auf dem Foto schon mit Abzug? Ich hätte kein Problem damit ein Bußgeld und den Punkt zu kassieren, aber es macht rechtlich natürlich einen gewaltigen Unterschied, ob es dann 24km/h oder 26km/h drüber waren.Stichwort "Wiederholungstäter" - ist bei mir jetzt noch nicht aktuell, aber ich fahre beruflich 50.000km im Jahr, also wer weiß... Weiß jemand Rat, wie es sich mit der Geschwindigkeitsangabe auf dem Foto verhält und wie ich am besten vorgehen soll? Schönen Gruß & danke! DC Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,727 Posted August 11, 2018 Report Share Posted August 11, 2018 Wenn da steht "nach Toleranzabzug", dann sind die Toleranzen logischerweise schon abgezogen. Über 100 km/h sind es mindestens 3% (aufgerundet), also in Deinem Fall 4 km/h. Normalerweise steht auf dem Foto immer der Bruttowert. Also ohne Toleranzabzug. Merkwürdig erscheint mir hier, daß auf dem Foto 107 km/h angegeben sind, Dir aber 106 km/h (netto) vorgeworfen werden. Vielleicht kannst Du ja das Schreiben mal einscannen und hier einstellen. Ich würde vllt mal bei der Bußgeldstelle anrufen und nachfragen. 1 Quote Link to post Share on other sites
DaChef 2 Posted August 12, 2018 Author Report Share Posted August 12, 2018 Hallo, die Höhe des Abzugs ist mir generell klar, aber ich gehe eben auch davon aus, dass auf dem Foto der Bruttowert ohne Abzüge steht. Und ich kenne es auch nur so so, dass im Bußgeldbescheid der Bruttowert und der Abzug zumindest als Zahlenwert dargestellt werden.Fakt ist, dass ich bis jetzt keinen Bruttomeßwert bekommen habe. Das ist schon sehr merkwürdig. Anrufen wäre jetzt mein nächster Schritt, obwohl ja generell von einem persönlichen Telefonat abgeraten wird. Danke & Gruß, Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted August 12, 2018 Report Share Posted August 12, 2018 Da Du nicht vorhast die Fahrereigenschaft an sich zu bestreiten, ist es überhaupt kein Problem den Sachbearbeiter anzurufen und um Überprüfung des Sachverhaltes zu bitten. Handelt es sich tatsächlich schon um den Bußgeldbescheid oder ist es noch die Anhörung? Beim BGB musst Du sonst zwingend die Fristen für einen (schriftlichen) Einspruch beachten, Quote Link to post Share on other sites
DaChef 2 Posted August 12, 2018 Author Report Share Posted August 12, 2018 Ja, auf dem Foto bin eindeutig ich zu sehen - da kann ich mich nicht rausreden. Ich war anfangs bei der Erstberatung durch einen "ADAC-Anwalt", der hatte aber weniger Ahnung als ich. Mittlerweile ist es, wie gesagt, der Bußgeldbescheid. Ich werde morgen den Sachbearbeiter anrufen und mal sehen was dabei herauskommt. Soll ich aber auf jeden Fall Einspruch einlegen - oder kommt es bei Einspruch automatisch zu einer Gerichtsverhandlung? Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted August 12, 2018 Report Share Posted August 12, 2018 Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung muss Einspruch eingelegt werden, sonst wird der BGB rechtskräftig. Vor Gericht geht es nur, wenn der Sachbearbeiter dem Einspruch nicht abhilft. Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted August 13, 2018 Report Share Posted August 13, 2018 Und ich kenne es auch nur so so, dass im Bußgeldbescheid der Bruttowert und der Abzug zumindest als Zahlenwert dargestellt werden.die Angaben sind nicht vorgeschrieben. Einige Behörde machen das so, andere halt nicht. Auf dem Foto ist der Messwert angegeben. Quote Link to post Share on other sites
DaChef 2 Posted August 13, 2018 Author Report Share Posted August 13, 2018 Dann schon mal danke an alle! Ich werde berichten wie es ausgegangen ist. Messwert 107 km/h, nach Abzug 106 km/h kann einfach nicht richtig sein.Im Forum gibt es bestimmt ein Muster für den Einspruch? Über die Suche bin ich nicht fündig geworden. Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,727 Posted August 13, 2018 Report Share Posted August 13, 2018 Im Forum gibt es bestimmt ein Muster für den Einspruch? Über die Suche bin ich nicht fündig geworden.Nein, gibt es nicht. Einfach zwanglos formlos schreiben und gut ist. Ein Roman ist nicht erforderlich. Quote Link to post Share on other sites
ElDiablo 35 Posted August 16, 2018 Report Share Posted August 16, 2018 Dann schon mal danke an alle! Ich werde berichten wie es ausgegangen ist. Messwert 107 km/h, nach Abzug 106 km/h kann einfach nicht richtig sein. Im Forum gibt es bestimmt ein Muster für den Einspruch? Über die Suche bin ich nicht fündig geworden. Frage an die Wissenden. Wenn als gemessener Wert 107km/h und als "nach Toleranzabzug" 106 km/h auf dem Bescheid angegeben wurde, dieser somit augenscheinlich falsch "bescheinigt" worden ist, wäre der Bescheid und damit das Verfahren nicht hinfällig? Siehe auch falsche Zuordnung von Foto's https://www.hessenschau.de/panorama/hunderte-temposuender-kommen-ohne-strafe-davon,bussgeldbescheide-100.html @zorro69 sorry für's mopsen. Quote Link to post Share on other sites
KlausK 182 Posted August 16, 2018 Report Share Posted August 16, 2018 Der Bescheid wird korrigiert und fertig, in diesem Fall ja vermutlich zu Gunsten des Betroffenen. Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 667 Posted August 16, 2018 Report Share Posted August 16, 2018 Moin Moin Ich würde vllt mal bei der Bußgeldstelle anrufen und nachfragen.Nee.Wenn die da zu doof für %Rechnung und Subtraktion sind.... Wenn als gemessener Wert 107km/h und als "nach Toleranzabzug" 106 km/h auf dem Bescheid angegeben wurde, dieser somit augenscheinlich falsch "bescheinigt" worden ist, wäre der Bescheid und damit das Verfahren nicht hinfällig? Innerhalb der Verjährung ist das wohl ein heilbarer Mangel am Verwaltungsakt.Die Heilung erfolgt ggf. durch einen neuen Bußgeldbescheid. In diesem Fall wurde aber falsch angehört. Der Betroffene soll zu 106 km/h mit 1 km/h Toleranz Stellung nehmen. Tatsächlich aber bräuchte/dürfte er sich nur zu 103 km/h mit 4 km/h Toleranz äußern.Die Anhörung zu 107 km/h wäre m.M.n. nicht ordnungsgemäß und damit nicht verjährungsunterbrechend. Ich würde erst den BGB abwarten und dann (wenn da auch 106 km/h vorgeworfen werden) mit den üblichen Methoden auf Zeit spielen und diesen Fehler erst nach der einfachen Verjährungsfrist ins Spiel bringen (z.B. vor Gericht)Nach den 3 Monaten kann nix mehr geheilt werden und es darf wegen der Verjährung kein neuer BGB geschrieben werden. Gruß 2 Quote Link to post Share on other sites
ElDiablo 35 Posted August 16, 2018 Report Share Posted August 16, 2018 Die Anhörung zu 107 km/h wäre m.M.n. nicht ordnungsgemäß und damit nicht verjährungsunterbrechend. Ich würde erst den BGB abwarten und dann (wenn da auch 106 km/h vorgeworfen werden) mit den üblichen Methoden auf Zeit spielen und diesen Fehler erst nach der einfachen Verjährungsfrist ins Spiel bringen (z.B. vor Gericht)Nach den 3 Monaten kann nix mehr geheilt werden und es darf wegen der Verjährung kein neuer BGB geschrieben werden. Mittlerweile ist es, wie gesagt, der Bußgeldbescheid. Der Drops wäre schon gelutscht. Aber wie in meinem Beispiel, hätten ja theoretisch da "nur" die Bilder der geblitzten getauscht / richtig gestellt werden müssen und damit wäre das im Lot. Möchte es nur verstehen, ab wann ist ein Formfehler oder allgemein ein Fehler im BGB ausschlaggebend für die Einstellung des Verfahrens? Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,727 Posted August 16, 2018 Report Share Posted August 16, 2018 Moin Moin Ich würde vllt mal bei der Bußgeldstelle anrufen und nachfragen.Nee.Wenn die da zu doof für %Rechnung und Subtraktion sind....Wohlwollend ging ich erst einmal von einem Tippfehler aus. 1 Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 667 Posted August 17, 2018 Report Share Posted August 17, 2018 Moin Moin Wohlwollend ging ich erst einmal von einem Tippfehler aus. Tippfehler mag sein - aber manchmal muß man den Ball flach halten und sein Wissen nicht weitertragen.Der Betroffene muß den entdeckten Fehler nicht mitteilen und so auch noch zur Heilung beitragen. Möchte es nur verstehen, ab wann ist ein Formfehler oder allgemein ein Fehler im BGB ausschlaggebend für die Einstellung des Verfahrens?Das möchten viele Verstehen. Im Verwaltungsrecht ist das nicht in Stein gemeißelt und die Formulierungen lassen Auslegungsspielraum. Kannst hier mal reingucken:https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/nichtigkeit-verwaltungsakt.html Gruß Quote Link to post Share on other sites
ElDiablo 35 Posted August 17, 2018 Report Share Posted August 17, 2018 Danke, werde ich mir einmal zu Gemüte führen. Quote Link to post Share on other sites
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