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Mpu Auch Ohne Trunkenheitsfahrt Möglich


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Ich denke, dass in dem Bericht einiges „fehlt“...

 

Bei einer Alkoholabhängigkeit (!), die hier scheinbar unterstellt wird, ist keine Fahreignung mehr gegeben und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.

 

Dieses wird aber, soweit ich es im Gedächtnis habe, erstmal mit einem fachärztlichen Gutachten geprüft und „festgelegt“. Die MPU käme dann im Neuerteilungsverfahren.

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Wenn ich sehe was unsere Presse manchmal zusammenschreibt.

 

Mal den letzten Satz zitiert

sondern die Basis für weitere Ermittlungsmaßnahmen wie der MPU

 

Da ist die MPU als ein Teil von den Maßnahmen genannt.

 

MfG.

 

hartmut

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Tja. Wieder ein prima Beleg dafür, daß es regelmäßig keine besonders gute Idee ist, mit der Polizei zu sprechen, den Führerschein dabeizuhaben und bereitwillig in irgendein Gerät zu blasen. Schon gar nicht, wenn man stockbetrunken, aber völlig unauffällig in seinem ordnungsgemäß geparkten PKW sitzt.

 

Das es dann auch noch keine besonders schlaue Idee war, gegen die Anordnung der MPU ausgerechnet mit dem Argument 'Beweisverwertungsverbot' vorzugehen, hat das VG ihm ja dann mitgeteilt.

 

Wenn ich sehe was unsere Presse manchmal zusammenschreibt.

 

Mal den letzten Satz zitiert

sondern die Basis für weitere Ermittlungsmaßnahmen wie der MPU

 

Da ist die MPU als ein Teil von den Maßnahmen genannt.

Ja, unsere 'Presse'. Da übernehmen die nahezu wörtlich eine Formulierung aus der Pressemitteilung des Gerichts, und dann ist das auch wieder falsch.

 

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FEV sagt dazu

 

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen.

 

… Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

 

…Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

 

 

Hier steht die Frage nach schädlichem Alkoholmissbrauch/ Abhängigkeit im Raum.

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Öhmmm, ich lese da "FahrerlaubnisBEWERBER", nicht "-Inhaber".

Einem klapprigen, halb blinden und -tauben Opa kann man die FE nicht so ohne weiteres wegnehmen bzw. ihn zu einer Untersuchung zwingen, aber bei jemandem, der mit (viel zu) viel Blut im Alloholl erwischt wurde, klappt das?!

 

Grüße

Wolle

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Hallo, Biber,

Tja. Wieder ein prima Beleg dafür, daß es regelmäßig keine besonders gute Idee ist, mit der Polizei zu sprechen, den Führerschein dabeizuhaben und bereitwillig in irgendein Gerät zu blasen. Schon gar nicht, wenn man stockbetrunken, aber völlig unauffällig in seinem ordnungsgemäß geparkten PKW sitzt.

das mag für die Fahrzeuglenker zutreffen, die alkoholisiert aktiv am Straßenverkehr teilnehmen oder, in extremen Einzelfällen, auch passiv.

 

Für den Fahrzeuglenker, der fahrtauglich ist und sich keine strafbaren Handlungen zuschulden kommen lassen hat, ist es dagegen keine besonders gute Idee, seinen Führerschein nicht mitzuführen und noch weniger, sich dann noch einer Konversation mit dem Polizeibeamten zu verweigern, denn das kann sehr schnell dazu führen, dass an der Kontrollstelle die Fahrt beendet ist.

 

Dies zumindest solange, bis er seinen Führerschein vorzeigt.

 

Entstehende Kosten z. B. für das Abschleppen des KFZ wird ihm dann niemand erstatten.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Es gibt Fälle, da wurden im Auto schlafende Personen der Führerschein wegen Alkohol gezwickt (Parkplatz von Musikfestival).

 

@nachteule: Wieso Fahrt beendet? Bei mir noch nie. Je nach Kontrolle habe ich den "Führerschein gerade vergessen". Ich bin aber im Besitz der Fahrerlaubnis, wird doch von Euch doch eh abgefragt! Im schlimmsten Fall gibt es ein kleines Knöllchen und ein "Mängelbericht", den Führerschein in den nächsten Tagen einer Polizeidienststelle vorzulegen.

 

Von der dpa kann man heutzutage nichts Gescheites mehr erwarten. Hier juristische Fundstellen:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Trier&Datum=27.02.2018&Aktenzeichen=1%20K%2010622%2F17

 

Dort gibt es auch das komplette Urteil vom VG Trier.

:nolimit:

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Es gibt Fälle, da wurden im Auto schlafende Personen der Führerschein wegen Alkohol gezwickt (Parkplatz von Musikfestival).

Da hast Du doch bestimmt den einen oder anderen Link für, gelle?

 

Und bitte...... nicht aus der „Blöd“ oder einem ähnlich „seriösem“ Medium.....

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Hallo, m3_,

@nachteule: Wieso Fahrt beendet? Bei mir noch nie. Je nach Kontrolle habe ich den "Führerschein gerade vergessen". Ich bin aber im Besitz der Fahrerlaubnis, wird doch von Euch doch eh abgefragt!

dann hast Du bislang Glück gehabt. :abwarten:

 

Wenn Du im Besitz eines Kartenführerscheins bist, kann man auch außerhalb der Geschäftszeiten der Fsst über Funk feststellen, ob Du mal eine Fahrerlaubnis bekommen hast, bei den alten aber nicht.

 

Es ist allerdings oftmals nicht gespeichert, ob Du aktuell ein Fahrverbot hast und es ist ebenfalls nicht festzustellen, ob man Dir direkt vorher den Führerschein abgenommen hat, z. B. wegen einer Verkehrsstraftat, die noch nicht im System gespeichert ist.

 

Glaubt der Beamte vor Ort Dir nicht, dass Du Deinen Führerschein lediglich zu Hause vergessen hast, kann er deshalb die Weiterfahrt untersagen und bei uns wird das nicht selten so gehandhabt.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Glaubt der Beamte vor Ort Dir nicht, dass Du Deinen Führerschein lediglich zu Hause vergessen hast, kann er deshalb die Weiterfahrt untersagen und bei uns wird das nicht selten so gehandhabt.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

Und wie oft irrt der Beamte?
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Hach, cool.....

Es könnte vielleicht eventuell möglicherweise darüber nachgedacht werden, die Weiterfahrt zu untersagen und/oder vielleicht eventuell möglicherweise der Führerschein eingezogen werden/die Fahrerlaubnis versagt oderwasweißich, es kann aber vielleicht eventuell möglicherweise auch sein, dass das nicht passiert....

Und dann will womöglich noch einer wissen, warum und wie oft das passieren könnte oder auch nicht.

Hammers jetzt?!

 

Grüße

Wolle

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das mag für die Fahrzeuglenker zutreffen, die alkoholisiert aktiv am Straßenverkehr teilnehmen oder, in extremen Einzelfällen, auch passiv.

Um den Fall geht es hier ja. Wenn der Typ die Klappe gehalten hätte, hätte er seinen Schein jedenfalls nicht bei dieser Gelegenheit verloren. Das es hier wohl eher nicht den Falschen getroffen hat, ist dabei ein anderes Thema.

 

Für den Fahrzeuglenker, der fahrtauglich ist und sich keine strafbaren Handlungen zuschulden kommen lassen hat, ist es dagegen keine besonders gute Idee, seinen Führerschein nicht mitzuführen und noch weniger, sich dann noch einer Konversation mit dem Polizeibeamten zu verweigern, denn das kann sehr schnell dazu führen, dass an der Kontrollstelle die Fahrt beendet ist.

Stimmt. Nun kann allerdings auch ein alkoholisierter Fahrzeuglenker durchaus noch (rechtlich) fahrtauglich sein und bei einer entsprechenden Kontrolle trotzdem seinen Führerschein zumindest vorläufig bzw. vorübergehend verlieren. Hat er ihn nicht dabei, bleibt ihm das erspart.

 

Und wie oft irrt der Beamte?

Wie kann er irren, wenn er dem VT glaubt - oder eben nicht?

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Hallo, Blaulicht,

Und wie oft irrt der Beamte?

 

Du hast wieder mal nicht richtig gelesen oder das Gelesene wieder nicht verstanden.

 

Der Fahrzeuglenker ist in der Pflicht, nachzuweisen, dass er aktuell im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.

 

Das ist einer der wenigen Fälle in unserem Rechtssystem, in dem der VT in der Beweislast ist und glaubt der Beamte vor Ort seinem treuen Augenaufschlag nicht, hat er eben Pech gehabt.

 

Es kann sogar so weit gehen, dass der Fahrzeuglenker wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Anzeige gebracht wird, wenn er nicht umgehend oder zumindest in angemessener Zeit den Nachweis bringt, dass er eine Fahrerlaubnis besitzt.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Es gibt Fälle, da wurden im Auto schlafende Personen der Führerschein wegen Alkohol gezwickt (Parkplatz von Musikfestival).

Da hast Du doch bestimmt den einen oder anderen Link für, gelle?

 

Und bitte...... nicht aus der „Blöd“ oder einem ähnlich „seriösem“ Medium.....

 

@treiberin: Lokaler Bekanntenkreis, aus 2. Hand, ist schon länger her. Wurde damals als billige Quotenjagd der Cops eingestuft. Ich weiß noch, es ging um die Diskussion, ab wann letztendlich eine Alkoholahndung möglich ist und ob die Cops nicht Korinthen- :shit: waren. Sprich "leblose" Person schlafend auf dem Fahrersitz, Lehne nach hinten und ob der Zündschlüssel steckte, ob die Zündung an war (Gebläse, Radio) oder ob der Motor lief (Klima/Heizung, Batterieschutz)?

 

@nachteule: Ich erscheine immer glaubwürdig :rolleyes: .

:nolimit:

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da hier eh eigentlich nur lebenslängliche schreiben,

 

@Hartmut hatte da mal die Handlungsanweisung des Innenministeriums vorgestellt.

 

Ich hatte die gelbe Karte vorgestellt.

 

Außerdem habe ich als Beispiel mal den Wirt gebracht der sehr betrunken dann

mutmaßlich Körperverletzung begangen hat. Ohne Bezug zum Straßenverkehr.

 

 

Ist aber immer Auslegungssache.

Der Wirt hat am Ende recht bekommen.

Aber bis dahin war es ein laaaaaanger Weg.

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Ist aber immer Auslegungssache.

Der Wirt hat am Ende recht bekommen.

Aber bis dahin war es ein laaaaaanger Weg.

Denke das die Führerscheinstellen regional sehr unterschiedlich handeln.

Mal aus der FeV zitiert

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)

§ 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

 

https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__13.html

 

MfG.

 

hartmut

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Und weiter

 

 

46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen

 

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

 

Anlage 4

Alkohol

8.1 Missbrauch

(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)

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@Hartmut, ein Satzteil davon ist wichtig:

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis

@Blaulicht, auch wenn Du es nicht beantworten werden kannst.... wodurch „erweist“ sich der FE-Inhaber denn als ungeeignet?

Und wer stellt das wie fest?

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QTreiberin

 

Hartmut hat die korrekte Rechtsgrundlage gepostet.

Konkret 13 nr 2 a, weiter oben verwies ich noch auf 11 fev

 

Ich schrieb weiterhin die Rechtsgrundlage für die Entziehung- lediglich 3 StVG habe ich nicht mit aufgeführt

 

 

II

Er erweist sich durch Alkohol ungeeignet. Die Anlage 4 nr 8 wurde schon angeführt

 

Feststellung obliegt einem Arzt bzw der MPU, die Paragraphen der FEV wurden ebenfalls schon gepostet

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@Hartmut:

Das mit den Handlungsempfehlungen IM stammt doch von dir ;)

Kann ich mir nicht mehr erinnern.

 

Weiß nur, wenn Zweifel bestehen geht das bei uns zur Fahrerlaubnisbehörde, und die veranlassen dann Entsprechendes. Laut Pressebericht haben sie gerade einen Dauer-Falschparker in Visier.

 

MfG.

 

hartmut

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@andicorsa, was für Beschränkungen und Auflagen sollten das denn sein?

 

Der Text geht doch so weiter

oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an

also handelt es sich nicht um die hier diskutierte MPU-Auflage für jemanden der stockbesoffen angetroffen wird.

 

Und nein, @Blaulicht hat immer noch nicht recht...

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@treiberin: Lokaler Bekanntenkreis, aus 2. Hand, ist schon länger her.

Ok, einer solch seriösen Quelle kann ich natürlich nichts entgegensetzen.... :whistling:

 

@qtreiberin: Okay, aber wo ist nun die exakte Grenze für eine ahndungsfähige Alkohol-"Fahrt" bei leblos schlafender Person im parkenden Pkw in Abhängigkeit vom Betriebszustand des Pkws ohne jegliche Einlassung des Schlafenden zur Sache? Würde mich echt mal interessieren :rolleyes: , ohne jetzt aufwendige Juristen-Fachliteratur und Gerichtsurteile studieren zu müssen!

:nolimit:

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Eine Alkoholfahrt liegt dann vor wenn der FE-Inhaber alkoholisiert gefahren ist.

 

Wenn dieses zweifelsfrei bewiesen werden kann werden alle Maßnahmen getroffen die dafür vorgesehen sind, also Entzug, Sperrfrist und Neuerteilung nach Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens.

 

Ist dieses nicht beweisbar, aber es bestehen Tatsachen die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen wird ein äG angeordnet werden.

Ergibt dieses äG eine Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch, wird eine MPU angeordnet.

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Na die Beschränkung kein Kraftfahrzeug mehr führen zu dürfen.

Oder gar kein Fahrzeug. Und die Tiere nicht vergessen.

 

Frage:

Was machst du (als FEB) und warum wenn dir in die Hände fällt, daß jemand stationär wegen Alkoholabhängigkeit in Entgiftung war

 

a) vor mehr als 1 Jahr

b) vor nur 1 Monat

 

?

 

Herkunft:

Ist ja egal woher. Derjenige hat es selbst gesagt, die Exfreundin hat es abgegeben, ein Arzt oder ein Klinikangestellter

hat es weitergegeben...

Selbst wenn diejenigen es nicht dürften - ist es bekannt, darf es verwendet werden. Kann ja gegen denjenigen auf

Schadensersatz klagen.

(Datenschutz und Beweisverwertungsverbot zählt im Verwaltungsrecht zu unserem Schutz sehr wenig...

Selbst nicht verwertbare Blutproben für ein Strafverfahren darf man verwaltungsrechtlich verwenden - bin

zu müde fürs Urteil)

 

 

 

Dann hätten wir noch die Meldungen von Polizisten im Sinne der IM Handlungsanweisung nach @Hartmut und dem

System gelbe Karte.

 

Das funktioniert. Auch wenn nicht soviel wie mancher gern hätte. Nicht jede Meldung bringt ein äG oder eine MPU.

Aber ein nettes Briefchen beim System gelbe Karte eigentlich immer.

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Eine Alkoholfahrt liegt dann vor wenn der FE-Inhaber alkoholisiert gefahren ist.

Wenn dieses zweifelsfrei bewiesen werden kann werden alle Maßnahmen getroffen die dafür vorgesehen sind, also Entzug, Sperrfrist und Neuerteilung nach Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens.

Ist dieses nicht beweisbar, aber es bestehen Tatsachen die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen wird ein äG angeordnet werden.

Ergibt dieses äG eine Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch, wird eine MPU angeordnet.

Und wo ist jetzt deine Aussage anders, als meine Beiträge?

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Eine Alkoholfahrt liegt dann vor wenn der FE-Inhaber alkoholisiert gefahren ist.

 

Wenn dieses zweifelsfrei bewiesen werden kann werden alle Maßnahmen getroffen die dafür vorgesehen sind, also Entzug, Sperrfrist und Neuerteilung nach Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens.

 

@qtreiberin: "gefahren ist" = Raddrehung. Keine (bewiesene) Raddrehung, dann keine Ahndung möglich. Korrekt vereinfacht ausgedrückt?

:nolimit:

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