bob88 0 Posted October 19, 2017 Report Share Posted October 19, 2017 Hallo, Ich war mit dem Auto meiner Eltern unterwegs. Nachts um 12, also alles dunkel, keinerlei Autos.Ich komme an eine Kreuzung und stehe auf der geradeaus Spur die gerade Rot zeigt. Da fällt mir auf, dass ich eigentlich doch links abbiegen müsste. Als die Linksabbieger Spur dann Grün wird(geradeaus immer noch Rot), habe ich die Spur gewechselt und bin links abgebogen. Da ich aber dadurch die Linie der geradeaus Spur überfahren habe, hat der Blitzer 2x ausgelöst. Nun haben meine Eltern einen Brief bekommen, den sie natürlich wahrheitsgemäß beantwortet haben. 36 sek. über Rot wären dann 2 Punkte, 200€ und ein Monat Fahrverbot.. Nun die Frage, habe ich eine Chance, auf Kulanz zu hoffen ?An wen kann ich mich wenden um den Sachverhalt klar zustellen? DankeGrüße Quote Link to post Share on other sites
zorro69 443 Posted October 19, 2017 Report Share Posted October 19, 2017 Da der Rotlichtblitzer zwei mal auslöst, hat man einmal die Geschwindigkeit, und dann auch die Fahrtrichtung. Hast denn schon einen Anhörungsbogen bekommen? Ein Rotlichtverstoss von 36 Sekunden ist definitiv kein Durchrutschen nach gelb. Man wird auf den Bildern sehen, dass du erst angefahren bist. Ob man allerdings den Spurwechsel erkennen kann, ist sehr fraglich. Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 667 Posted October 20, 2017 Report Share Posted October 20, 2017 Moin Moin An wen kann ich mich wenden um den Sachverhalt klar zustellen?Da deine Eltern dich "verpfiffen" haben -alle Achtung dafür- sollte dir ein Anhörungsbogen zugehen.Da kannst du deine Sicht schildern - ABER Vorsicht: das ist kein Einspruch und die Bußgeldstellen lassen die Bescheide durchgehen. Sicherer ist es, auf den Bußgeldbescheid mit einem entsprechend formulierten und fristgerechten Einspruch zu reagieren.Damit kommst du vor einen Amtsrichter, der evtl. ein Einsehen hat. Wenn du auf der "Geradeausspur" stehst ist das sowas wie eine vorgeschriebene Fahrtrichtung.Also das Mittel der Wahl wäre geradeaus fahren gewesen und dann wenden und rechts abbiegen. Gruß Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted October 20, 2017 Report Share Posted October 20, 2017 Das war dann ein teurer Fahrfehler. Die linke Spur war zwar grün für das links abbiegen. Die rechte Spur war jedoch rotgesperrt. Ein Anfahren und links abbiegen ist nicht zulässig, so dass durch das falsche links abbiegen der Rotlichtverstoß begangen wurde.... und der ist nun deutlich teurer, als der kleine Fahrfehler vermuten ließ. Quote Link to post Share on other sites
nachteule 574 Posted October 20, 2017 Report Share Posted October 20, 2017 Hallo, Zorro69,Da der Rotlichtblitzer zwei mal auslöst, hat man einmal die Geschwindigkeit, und dann auch die Fahrtrichtung. der Blitzer löst zweimal aus, um den Rotlichtverstoß eindeutig zu dokumentieren und um zu verhindern, dass der Betroffene mit der Ausrede kommt, er sei nur ein klein wenig zu weit in die Kreuzung gefahren. Mit einer Geschwindigkeitsmessung hat das nichts zu tun, denn m. W. können nur die wenigsten Rotlichtblitzer gleichzeitig Geschwindigkeitsverstöße feststellen. Sollte ich falsch liegen, lasse ich mich gerne eines besseren belehren. Viele Grüße, Nachteule Quote Link to post Share on other sites
KlausK 182 Posted October 21, 2017 Report Share Posted October 21, 2017 Geschwindigkeit fällt als Nebenprodukt ab, da die Zeit und der Abstand der beiden Blitzer bekannt sind.Was ich noch nicht verstehe: wieso ist der TE auf dem 2. Bild wenn er abgebogen ist? Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 667 Posted October 21, 2017 Report Share Posted October 21, 2017 Moin Moin ... können nur die wenigsten Rotlichtblitzer gleichzeitig Geschwindigkeitsverstöße feststellen.Es würde ja ein von vielen Gemeinden verwendetes System reichen.PoliScan Red+Speed kann das recht gut - ob die aber "wenig" vorkommen weiß ich nicht. ...wieso ist der TE auf dem 2. Bild wenn er abgebogen ist?Das ist abhängig davon, wieviel Zeit zwischen den Bildern liegt und auch von der Brennweite der Fotoeinrichtung.Je weitwinkliger desto mehr ist drauf auf dem Bild. Gruß Quote Link to post Share on other sites
KlausK 182 Posted October 21, 2017 Report Share Posted October 21, 2017 Okay, aber dann müsste der Abbiegevorgang doch erkennbar sein? Quote Link to post Share on other sites
andicorsa 112 Posted October 21, 2017 Report Share Posted October 21, 2017 Kommt darauf an wie er abbiegt. Wenn er erstmal über rot fährt und dann leicht links ist das was anderes als sofort quasi im Stand hart links... Sind die Bilder denn verfügbar? Man könnte es als atypischen Verstoß sehen. Die Geradeausampel schützt den Querverkehr, Linksabbieger des Gegenverkehrs, Fußgänger des Querverkehrs (gegenüber) usw... Die wurden hier ja nicht gefährdet oder behindert (nehme ich mal an?) Vielleicht springt ein Rotlicht ohne Fahrverbot raus. Probieren kann mans. Viel weniger glaube ich nicht, es gibt da wohl ein passendes högschdrichterliches Urteil, dasses Rotlichtverstoß is. Quote Link to post Share on other sites
zorro69 443 Posted October 21, 2017 Report Share Posted October 21, 2017 passt dieses Urteil? 1 Quote Link to post Share on other sites
andicorsa 112 Posted October 21, 2017 Report Share Posted October 21, 2017 Das ist etwas anders und mindestens mit Behinderung. Allgemeine Überlegungen des BGH findet man hier (Fall selbst auch etwas anders - hatte ich anders in Erinnerung) http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/96/4-647-96.php3 Ich zitiere mal selektiv das Ende. 4. Der hier vorgenommenen Auslegung des § 37 StVO kann auch nicht überzeugend entgegengehalten werden, daß sie - wie das vorlegende Oberlandesgericht meint - im umgekehrten Fall zu fragwürdigen Ergebnissen führe. Daß ein Verkehrsteilnehmer, der auf einer Kreuzungszufahrt gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO den durch Grün freigegebenen Geradeausfahrstreifen benutzt, in der Kreuzung jedoch auf den durch Rot gesperrten Linksabbiegerstreifen wechselt und nach links abbiegt, keinen Rotlichtverstoß begehe, läßt sich aus ihr keineswegs folgern. Das (volle oder pfeilförmige) Rotlicht für die Linksabbiegerspur verbietet nicht nur die Einfahrt in die Kreuzung auf ihr; es untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Hiergegen verstößt aber der Fahrzeugführer, der erst nach der Einfahrt in den Kreuzungsbereich von der freigegebenen Geradeausspur aus nach links abbiegt. Deshalb könnte sich der Senat auch nicht der in der Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung (BayObLG VRS 64, 148; OLG Hamm VRS 51, 149; Jäger aaO Rdn. 58; einschränkend BayObLG NZV 1996, 120; Jagusch/Hentschel aaO Rdn. 55; a.A. VG Hannover VRS 53, 398; vgl. auch OLG Zweibrücken NZV 1997, 324) anschließen, nach der in diesem Fall ein Rotlichtverstoß ausscheidet. 28 5. Im übrigen weist der Senat auf folgendes hin: 29 a) Eine eingeschränkte Bedeutung hat das Rotpfeillicht lediglich dann, wenn es den Verkehr auf einem Fahrstreifen nur in Verbindung mit einem vollen Licht regelt. Soll z.B. trotz (vollen) Rotlichts die Weiterfahrt in eine bestimmte Richtung gestattet werden, so geschieht dies in der Praxis durch zusätzliche Anzeige eines grünen Pfeiles. Ist es etwa zweckmäßig oder erforderlich, den Verkehr trotz eines roten Pfeillichtes im übrigen fließen zu lassen, so kann gleichzeitig (volles) Grün oder ein anders gerichteter "Grünpfeil" gegeben werden. Eine solche Verbindung mehrerer Signale hat zur Folge, daß das (Voll- oder Pfeil-)Rot nur noch eingeschränkte, relative Kraft hat. Dies gilt insbesondere bei einspurigen Kreuzungszufahrten. 30 b) An einer mehrspurigen Kreuzungszufahrt, die nicht die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO erfüllt (etwa weil Fahrbahnmarkierungen entsprechend den Zeichen 295, 296 oder 340 fehlen oder weil die Lichtzeichen nicht so angebracht sind, daß sie jeweils einem bestimmten Fahrstreifen zugeordnet werden können), gilt dasselbe. Die verschiedenen Lichtzeichen vor der Kreuzung treffen zusammen eine einheitliche Regelung (vgl. KG VRS 73, 75). Daher begeht keinen Rotlichtverstoß, wer bei (vollem) Grün und gleichzeitigem Rot des Linksabbieger- (Pfeil-)Lichtzeichens von der Linksabbiegerspur kommend geradeaus über die Kreuzung fährt (vgl. BayObLG bei Rüth DAR 1981, 241; OLG Düsseldorf VM 1968, 14, 15; Hentschel NJW 1989, 1842; Jäger aaO Rdn. 57; Jagusch/Hentschel aaO Rdn. 51). Was man daraus ziehen will kann man ziehen... Ich kann mir zumindest einen atypischen Rotlichtverstoß ohne Fahrverbot vorstellen. Quote Link to post Share on other sites
Recommended Posts
Join the conversation
You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.