Schnellerkurti 0 Posted October 9, 2017 Report Share Posted October 9, 2017 Muss das Schild einer Geschwindigkeitsbegrenzung bei einer (in jede Richtung) 2-spurig ausgelegten Strasse auf beiden Seiten stehen ?? Hintergrund:Insgesamt gibt es 5 Fahrspuren.2 Fahrspuren für den Gegenverkehr.2 Fahrspuren in die betreffende Fahrtrichtungund zusätzlich rechts 1 weitere Fahrspur für Linienbusse Es gibt dort aber nur ein Schild mit 50 km/h auf dieser 2-spurigen Straße. Wenn also ein Bus auf der Busspur (ganz rechts) und ein LKW mit Anhänger auf der rechten Fahrbahn fährt, könnte ich das (dann verdeckte) Verkehrschild nie sehen, wenn ich auf der 2.Fahrspur fahre.Deshalb hatte ich mal gehört, dass Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder auf beiden Seiten einer 2-spurigen Strasse erforderlich sind. Stimmt das ?? Gibt es dazu eine gesetzliche Regelung oder eine Entscheidung eines Gerichtes aus der die Beschilderungspflicht für Deine Seiten hervorgeht ?? Vielen Dank für eure Bemühungen im voraus.Euer Kurti Quote Link to post Share on other sites
Schnellerkurti 0 Posted October 9, 2017 Author Report Share Posted October 9, 2017 Ich hatte auch mal gelesen, dass .... "Verkehrszeichen müssen immer am rechten Fahrstreifen angebracht werden. Oft werden sie dort von rechts fahrenden Lkw verdeckt. Verstößt auf einer mehrspurigen Straße ein ahnungsloser Linksfahrer dadurch gegen ein Tempolimit oder Überholverbot, kann er gleichwohl nicht belangt werden (OLG Hamm, Az. 3 Ss OWi 710/77)."Ist das noch aktuell ?? Stimmt das ? Kann ich mich darauf beziehen ?? Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted October 9, 2017 Report Share Posted October 9, 2017 Ist ja erst vierzigeinhalb Jahre alt, daher würde ich das direkt als Begründung für einen evtl. Einspruch nehmen.... ich denke nicht, dass es da neuere bzw. aktuellere Entscheidungen gibt.... Quote Link to post Share on other sites
zorro69 443 Posted October 10, 2017 Report Share Posted October 10, 2017 Bist Du ortskundig, oder wohnst Du dort in der Nähe? Dann ist ein "Unwissen" über diese Beschränkung wenig glaubhaft. Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted October 10, 2017 Report Share Posted October 10, 2017 Ist das noch aktuell ?? Stimmt das ? Kann ich mich darauf beziehen ??Urteile haben keine 'Halbwertzeit', sie verfallen also nicht nach x Jahren. Aber möglicherweise gibt es inzwischen OLG-Urteile, in denen eine andere Ansicht vertreten wird. Du kannst versuchen, das selbst herauszufinden oder einen (Verkehrs-)Rechtsanwalt fragen. Offenbar kursiert nur dieser eine Satz aus dem Urteil (übrigens auch hier ). Der Volltext des Urteils ist im Internet nur kostenpflichtig abrufbar. Um dessen Richtigkeit zu überprüfen, müsstest Du Dir also einen Zugang zu juris besorgen oder einen Anwalt fragen, der einen entsprechenden Zugang hat. Du kannst auch versuchen, beim OLG Hamm eine Kopie des Urteils zu bekommen, allerdings habe ich so meine Zweifel, daß das so ohne weiteres gelingt. Du kannst natürlich auch darauf vertrauen, daß der Satz stimmt, allerdings sind einzelne, aus dem Zusammenhang gerissene Sätze eines Urteils immer sehr mit Vorsicht zu genießen. Kannst Du versuchen. Mehr, als das Dein Einspruch abgewiesen wird, kann Dir nicht passieren. Falls Du eine RSV hast, kannst Du einen Anwalt einschalten (Selbstbeteiligung?) oder zumindest einen von deren Hausjuristen fragen. Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted October 10, 2017 Report Share Posted October 10, 2017 Als ob etwas nach einer Halbwertszeit verfällt. Nach dieser Zeit ist nur noch die Hälfte vorhanden. Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 669 Posted October 11, 2017 Report Share Posted October 11, 2017 Moin Moin ... müsstest Du Dir also einen Zugang zu juris besorgenDa ist auch nur der Leitsatz zu finden: "Der Überholende muß jedenfalls dann, wenn er entweder wegen der Verkehrsdichte (StVO § 7 Abs 1 S 1) oder wegen des Vorhandenseins mehrerer markierter Fahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (StVO § 7 Abs 3 S 1) oder wegen der Verkehrsregelung durch Lichtzeichen (StVO § 37 Abs 4) von dem Rechtsfahrgebot des StVO § 2 entbunden war und den linken Fahrstreifen - unabhängig von einer Überholabsicht - benutzen durfte, nicht mit lediglich rechts angebrachten (durch andere Fahrzeuge verdeckten) Überholverbotszeichen rechnen (Abgrenzung OLG Celle, 1962-12-17, 2 Ss 458/62, DAR 1963, 360)." Gruß 1 Quote Link to post Share on other sites
Schnellerkurti 0 Posted October 16, 2017 Author Report Share Posted October 16, 2017 Vielen Dank soweit für eure Kommentare.Leider habe ich keinen Zugang zu juris und leider auch keine Rechtsschutzversicherung, Wenn ich den Kommentar von Sobbel (Danke dafür) richtig verstehe, dann müsste doch eigentlich ein Geschwindigkeitsbegrenzungsschild auch zwingendermaßen auf der linken Seite stehen, damit ich überhaupt die Chance habe es auch zu sehen und darauf zu reagieren. Das war dort aber nicht der Fall !Ortskundig bin ich auch nicht und ich wohne dort auch nicht in der Nähe, so dass ich die Lage dort nicht kennen kann. Mir scheint das eher eine neue Art der Abzocke zu sein, denn die Beschilderung ist zuvor entlang der Strasse immer beidseitg auf 70 km/h begrenzt und dann plötzlich für einen kurzen Abschnitt auf 50 km/h, aber eben nur mit einem Hinweisschild auf der rechten Fahrbahnseite (und eben nur auf der rechten Seite). Nach dem Blitzer ist dann wieder 70 km/h erlaubt.Das riecht nach klassischer Abzocke !!! Es gibt denn keine rechtsgültige Regelung oder Vorschrift, die hier eindeutige Aussagen trifft ?? Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted October 16, 2017 Report Share Posted October 16, 2017 Nö gibts nicht, hier die Vorschrift: VwVZu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen28 9. Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift anderes gesagt ist. 29 a) Links allein oder über der Straße allein dürfen sie nur angebracht werden, wenn Missverständnisse darüber, dass sie für den gesamten Verkehr in einer Richtung gelten, nicht entstehen können und wenn sichergestellt ist, dass sie auch bei Dunkelheit auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar sind. 30 b) Wo nötig, vor allem an besonders gefährlichen Straßenstellen, können die Verkehrszeichen auf beiden Straßenseiten, bei getrennten Fahrbahnen auf beiden Fahrbahnseiten aufgestellt werden. 31 c) Verkehrszeichen können so gewölbt sein, dass sie auch seitlich erkennbar sind, wenn dies nach ihrer Zweckbestimmung geboten erscheint und ihre Sichtbarkeit von vorn dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere für die Zeichen 250 bis 267, nicht jedoch für vorfahrtregelnde Zeichen. Quote Link to post Share on other sites
Schnellerkurti 0 Posted October 19, 2017 Author Report Share Posted October 19, 2017 again: Vielen Dank soweit für eure Kommentare (besonderer Dank an BamBam, Biber, Sobbel und zorro69). Das hilft mir die Lage besser zu verstehen. Ich habe verstanden, dass für die Wirksamkeit von Verkehrszeichen grundsätzlich der Sichtbarkeitsgrundsatz gilt. Nun meine Frage: Habe ich denn eine Nachweisbarkeitspflicht, dass das Verkehrzeichen nicht sichtbar war (z.B. durch die Verkehrslage: LKW der rechts gefahren ist und das Schild verdeckt hat) ??Muß ich das irgendwie beweisen oder ist nicht schon durch die reine Anordnung des Verkehrszeichen (auf der rechten Seite only) dieser Sachverhalt gegeben ?? Vielen Dank für eure weiteren Bemühungen im voraus.Euer Kurti Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted October 19, 2017 Report Share Posted October 19, 2017 (edited) Wenn die Behörde Dir vorwirft, Du hättest ein Schild missachtet, muß sie im Zweifel auch beweisen, daß Du es entsprechend der Rechtsprechung erkennen konntest. Das wird sie regelmäßig nicht können. Klingt erstmal gut, hilft Dir aber nur sehr begrenzt weiter. Du kannst natürlich Glück haben und die Behörde reagiert auf Deinen entsprechenden Einspruch mit der Einstellung des Verfahrens. Für weitaus wahrscheinlicher halte ich persönlich aber, daß die Behörde sich von Deinem Einspruch nicht beeindrucken lässt und damit - sofern Du nicht doch zahlst - letztlich ein Amtsrichter entscheidet. Der ist in seiner Beweiswürdigung frei. Ob der Dir also glaubt oder nicht, kann niemand vorhersagen.Du kannst aber erstmal Deine Sicht des Geschehens schildern, damit also Einspruch einlegen und abwarten, was die Behörde sagt. Das kostet Dich nur eine Briefmarke, wenn Du das nicht sogar per Mail erledigen kannst. Edit: bist Du schon häufiger aufgefallen, gibt es also Punkte in Flensburg? Edited October 19, 2017 by Biber Quote Link to post Share on other sites
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