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Halbes Gesicht Verdeckt, Bitte Um Einschätzung


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Hallo Julzk, herzlich willkommen im Radarforum. Das Bestreiten gefahren zu sein ist kostenlos und erfordert keinen Anwalt. Wenn ein BGB kommt, was wahrscheinlich ist, würde ich zahlen. Ohne RS ist das Kostenrisiko hoch.

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BGB ist da, 108 € und 1 Punkt.

XXXXX meint die Chancen stehen gut. aber es kann ein schärferes Foto existieren.

möglich ist auch: Akteneinsicht kostet ca. 250 € - danach kann man nochmal entscheiden.

 

Aber so wie ihr reagiert, hört es sich so an, als ob die Person auf dem Foto von einem Richter identifiziert werden kann, obwohl der Rückspiegel die Augen und Nase verdecken. Richtig?

 

 

@rth: nach dem BGB ist ein abstreiten ohne Anwalt möglich bzw. könnte sich lohnen.

 

 

[mod]

Bitte keine Werbung, auch keine indirekte.

[/mod]

Edited by Bluey
"Link" entfernt.
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Der Richter ist in seiner Beweiswürdigung frei. Und wenn er zu der Überzeugung gelangt, daß Du der Typ auf dem Foto bist, dann wird er Dich verdonnern.

 

Unschädlich hingegen ist, wenn Du zunächst einfach Einspruch einlegst und um Zusendung eines besseren bzw. aussagekräftigeren Fotos bittest, da Du Dich anhand des vorliegenden nicht in der Lage siehst, den Fahrer eindeutig zu identifizieren und anzugeben. Danach einfach abwarten was passiert. Verschiedene Optionen sind denkbar:

 

- man schickt wen raus, der Dich mit dem Bild direkt abgleichen möchte

- man schickt Dir ein besseres Foto zu, nur den Spiegel wird man sicherlich nicht aus dem Foto herausretuschiert bekommen

- man stellt das Verfahren nach kurzer Zeit ein

- man übergibt die Akte dem Gericht und es flattert irgendwann eine Ladung ins Haus. Dann aber kannst Du immer noch ohne zusätzliche Kosten den Einspruch zurückziehen und zahlen.

 

Oder aber Du stehst zu Deinem Fehlverhalten und zahlst jetzt schon. Deine Entscheidung.

 

 

Ach, und noch etwas: für all das benötigst Du nicht zwingend einen Anwalt! Die glauben eh alle, das so ziemlich alle Messungen fehlerhaft seien und verdummdeubeln IMHO oftmals die Betroffenen. Immerhin ist es für einen Anwalt recht leicht verdientes Geld.

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Ich würde Dich auf dem Bild erkennen, also ein Richter auch.... und da es nicht um ein Fahrverbot geht, würde ich den Aufwand nicht betreiben.

 

Und wie die anderen schon schrieben... der Anealt bekommt sein Geld immer, deswegen versprechen sie auch das Blaue vom Himmel herunter....

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- man übergibt die Akte dem Gericht und es flattert irgendwann eine Ladung ins Haus. Dann aber kannst Du immer noch ohne zusätzliche Kosten den Einspruch zurückziehen und zahlen.

Nicht mehr.

 

Kostet mindestens 15 €.

 

Siehe GKG Anlage 1 Nr. 4111

(ich habs hier im Forum nicht so mit der Verlinkung.)

 

Aber sind überschaubare Kosten.

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danke für die Antworten!
ich werde erstmal selbst Einspruch einlegen und ein besseres Foto erbitten.

 

@QTreiberin: Ein guter Freund hat ohne Vorwissen ein Kumpel (ist noch nie mit meinem Auto gefahren) erkannt.

@ModSheriff: Vielen Dank für die detailierten Infos. Ich bin mir selbst nicht sicher, wer das ist, wieso dann ein Schuldgeständnis ;)

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Eine der entscheidenden (eigentlich die entscheidende) Frage ist doch: Hast Du einen Anhörungsbogen oder einen Zeugenfragebogen bekommen?

 

Wenn Du Einspruch einlegen willst, vermutlich einen Anhörungsbogen?! Damit haben sie Dich als (mutmaßlichen) Fahrer schonmal am Haken.

Auch wenn ein Kumpel jemand anderen erkannt haben will; Du musst davon ausgehen, dass das Original-Bild qualitativ um einiges besser ist als dieses hier.

Aber mach mal.

Und bete, dass der Sachbearbeiter hier nicht mitliest (ist auch schon passiert). Dann heißt es: Treffer, versenkt!

 

Grüße

Wolle

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- man übergibt die Akte dem Gericht und es flattert irgendwann eine Ladung ins Haus. Dann aber kannst Du immer noch ohne zusätzliche Kosten den Einspruch zurückziehen und zahlen.

Nicht mehr.

 

Kostet mindestens 15 €.

 

Siehe GKG Anlage 1 Nr. 4111

(ich habs hier im Forum nicht so mit der Verlinkung.)

 

Aber sind überschaubare Kosten.

 

Merci für die Info.
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Mmh... Doch muss man... Genaugenommen... jedoch winden sich manche raus, weil das Verfahrensrecht Möglichkeiten bietet... aber an dem Grundsatz, dass der der die Tat begangen hat, dann zahlen muss ändert sich dadurch nichts.

 

 

Hier meint jemand er müsse nicht zahlen, weil Teil seines Gesichtes vom Spiegel verdeckt ist. Dabei geht es doch dabei nicht um seinen Innenspiegel, sondern dass er zu schnell gefahren ist. Und 25 drüber kosten dann 100 Euro und den Punkt. Die Geschichte mit dem Innenspiegel ist eine Ausrede, um sich zu drücken. Aber an der Verpflichtung, dass der Täter für seine Taten einzubüßen hat ändert sich nichts. Es kann jedoch sein, dass ihm die Tat nicht eindeutig nachweisbar ist und er damit sich rausgewunden hat. Dieses Ergebnis würde jedoch an der Grundpflicht nichts ändern

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Es gibt durchaus Ansätze so etwas schwerer zu machen.

 

z. B. der taktische Einspruch wird durch die oben angesprochenen 15 € schonmal teurer.

 

Das finde ich nichtmal schlecht.

Sind ja auch Kosten die dann nicht durch Steuergeld gedeckt werden müssen sondern verursachergerecht.

 

 

Demnächst darfst du ja auch als Hilfsperson der Staatsanwaltschaft Befragungen terminieren bei denen

man nicht mehr einfach (ohne Konsequenzen) fernbleiben kann weil es nur die Polizei ist die fragt.

 

 

Wenn du noch mehr willst steht es dir frei - wie schon deinem Kollegen bei seinem "gefühlten" Wegerecht mit nur blauem Licht geraten -

dich bei deiner Gewerkschaft, deinen Abgeordneten, in Parteien, sonstwo dafür einzusetzen, daß eine Art Halterhaftung kommt.

 

 

Aber bis dahin ist es eine rein moralische Frage.

Und das Fressen kommt vor der Moral. bzw. der Punkt.

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Aber an der Verpflichtung, dass der Täter für seine Taten einzubüßen hat ändert sich nichts. Es kann jedoch sein, dass ihm die Tat nicht eindeutig nachweisbar ist und er damit sich rausgewunden hat.

Derjenige, dem die Tat nicht nachgewiesen wurde, ist nicht der Täter.

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So lange bis er "verdonnert" wurde ist er nur ein mutmaßlicher Täter!

Selbst der Mörder, dem die Polizei die Waffe aus der Hand geschossen hat, wird erstmal als "mutmaßlicher Täter" bezeichnet.

Totaler Schwachsinn, ist aber so......

 

Grüße

Wolle

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So lange bis er "verdonnert" wurde ist er nur ein mutmaßlicher Täter!

Selbst der Mörder, dem die Polizei die Waffe aus der Hand geschossen hat, wird erstmal als "mutmaßlicher Täter" bezeichnet.

Totaler Schwachsinn, ist aber so......

 

 

Nein, Polizei ermittelt, ein Urteil sprechen darf nur das Gericht! (Auch wenn man glaubt es ist offensichtlich)

Und das ist gut so.

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Wer die Tat begeht ist der Täter.

 

Daran ändern die Undchuldsvermutung, die Verdachtsstufen und die Beweisführung nichts.

 

Täter ist der der die Tst begangen hat.

Beschuldigter (Betroffener) ist der gegen den das Ermittlungsverfahren sich richtet. Im besten Fall ist der Beschuldigte auch der Täter.

Angeklagt / Angeschuldigt ist der, gegen den sich das Gerichtsverfahren richtet.

Schuldig ist der der verurteilt ist.

 

Niemand ist hier mutmaßlich.

Wobei es auch mutmaßliche Täter, mutmaßlich Beschuldigter und mutmaßliche Schuldige gibt.

 

Der TE ist Täter.

Die Buße ist für den Täter gedacht.

Jedoch muss dem Täter die Tat nachgewiesen werden. Wenn das nicht gelingt, ist er immer noch Täter.

 

 

Neben den Personen kennen wir im Strafprozessrecht noch Verdachtstufen

Anfangsverdacht, hinreichenden Tatverdacht, dringender Tatverdacht.

 

Der Verdächtige, Hinreichendverdächtige, Dringendverdächtige bleibt jedoch im Ermittlungsverfahren der Beschuldigte, im gerichtlichen Verfahren der Angeschuldigte / Angeklagte und schließlich der Schuldige.

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  • 2 months later...

@ModSheriff

 

- man übergibt die Akte dem Gericht und es flattert irgendwann eine Ladung ins Haus. Dann aber kannst Du immer noch ohne zusätzliche Kosten den Einspruch zurückziehen und zahlen.

 

so ist es gekommen.

 

ein formloses Schreiben an das Gericht, in dem ich ohne Angaben von Gründen den Einspruch zurückziehe reicht hier aus?

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ein formloses Schreiben an das Gericht, in dem ich ohne Angaben von Gründen den Einspruch zurückziehe reicht hier aus?

Korrekt. Unter Benennung des Aktenzeichens reicht das dann so aus. Alternativ weiß ich aber auch von Fällen, wo der Betroffene beim zuständigen Gericht einfach angerufen und den Einspruch mündlich zurückgenommen hat.
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  • 2 weeks later...

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