Julzk 0 Posted August 23, 2017 Report Share Posted August 23, 2017 * 25 km/h zu schnell* innerorts* 108 €* 1 Punkt* keine Rechtsschutz lohnt es sich Einspruch einzulegen? Quote Link to post Share on other sites
wolle63 115 Posted August 23, 2017 Report Share Posted August 23, 2017 Für einen Anwalt ja, für Dich eher nicht. Grüße Wolle 1 Quote Link to post Share on other sites
rth 515 Posted August 23, 2017 Report Share Posted August 23, 2017 Hallo Julzk, herzlich willkommen im Radarforum. Das Bestreiten gefahren zu sein ist kostenlos und erfordert keinen Anwalt. Wenn ein BGB kommt, was wahrscheinlich ist, würde ich zahlen. Ohne RS ist das Kostenrisiko hoch. Quote Link to post Share on other sites
Julzk 0 Posted August 23, 2017 Author Report Share Posted August 23, 2017 (edited) BGB ist da, 108 € und 1 Punkt. XXXXX meint die Chancen stehen gut. aber es kann ein schärferes Foto existieren.möglich ist auch: Akteneinsicht kostet ca. 250 € - danach kann man nochmal entscheiden. Aber so wie ihr reagiert, hört es sich so an, als ob die Person auf dem Foto von einem Richter identifiziert werden kann, obwohl der Rückspiegel die Augen und Nase verdecken. Richtig? @rth: nach dem BGB ist ein abstreiten ohne Anwalt möglich bzw. könnte sich lohnen. [mod]Bitte keine Werbung, auch keine indirekte.[/mod] Edited August 23, 2017 by Bluey "Link" entfernt. Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted August 23, 2017 Report Share Posted August 23, 2017 Der Richter ist in seiner Beweiswürdigung frei. Und wenn er zu der Überzeugung gelangt, daß Du der Typ auf dem Foto bist, dann wird er Dich verdonnern. Unschädlich hingegen ist, wenn Du zunächst einfach Einspruch einlegst und um Zusendung eines besseren bzw. aussagekräftigeren Fotos bittest, da Du Dich anhand des vorliegenden nicht in der Lage siehst, den Fahrer eindeutig zu identifizieren und anzugeben. Danach einfach abwarten was passiert. Verschiedene Optionen sind denkbar: - man schickt wen raus, der Dich mit dem Bild direkt abgleichen möchte- man schickt Dir ein besseres Foto zu, nur den Spiegel wird man sicherlich nicht aus dem Foto herausretuschiert bekommen- man stellt das Verfahren nach kurzer Zeit ein- man übergibt die Akte dem Gericht und es flattert irgendwann eine Ladung ins Haus. Dann aber kannst Du immer noch ohne zusätzliche Kosten den Einspruch zurückziehen und zahlen. Oder aber Du stehst zu Deinem Fehlverhalten und zahlst jetzt schon. Deine Entscheidung. Ach, und noch etwas: für all das benötigst Du nicht zwingend einen Anwalt! Die glauben eh alle, das so ziemlich alle Messungen fehlerhaft seien und verdummdeubeln IMHO oftmals die Betroffenen. Immerhin ist es für einen Anwalt recht leicht verdientes Geld. 3 Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted August 23, 2017 Report Share Posted August 23, 2017 Ich würde Dich auf dem Bild erkennen, also ein Richter auch.... und da es nicht um ein Fahrverbot geht, würde ich den Aufwand nicht betreiben. Und wie die anderen schon schrieben... der Anealt bekommt sein Geld immer, deswegen versprechen sie auch das Blaue vom Himmel herunter.... Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted August 23, 2017 Report Share Posted August 23, 2017 Akteneinsicht kostet ca. 250 €Das ist allerdings im Internet deutlich günstiger zu haben. Quote Link to post Share on other sites
andicorsa 112 Posted August 23, 2017 Report Share Posted August 23, 2017 - man übergibt die Akte dem Gericht und es flattert irgendwann eine Ladung ins Haus. Dann aber kannst Du immer noch ohne zusätzliche Kosten den Einspruch zurückziehen und zahlen. Nicht mehr. Kostet mindestens 15 €. Siehe GKG Anlage 1 Nr. 4111 (ich habs hier im Forum nicht so mit der Verlinkung.) Aber sind überschaubare Kosten. Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted August 23, 2017 Report Share Posted August 23, 2017 Akteneinsicht gibt es kostenlos, wenn man selber vor Gericht oder der Bußgeldstelle erschein und dort Einsicht nimmt. So war es bei mir bisher gewesen. Quote Link to post Share on other sites
Julzk 0 Posted August 23, 2017 Author Report Share Posted August 23, 2017 danke für die Antworten!ich werde erstmal selbst Einspruch einlegen und ein besseres Foto erbitten. @QTreiberin: Ein guter Freund hat ohne Vorwissen ein Kumpel (ist noch nie mit meinem Auto gefahren) erkannt.@ModSheriff: Vielen Dank für die detailierten Infos. Ich bin mir selbst nicht sicher, wer das ist, wieso dann ein Schuldgeständnis Quote Link to post Share on other sites
Diplomat 211 Posted August 23, 2017 Report Share Posted August 23, 2017 Rasier dich mal anständig und schau, dass du beim Besuch der Ordnungshüter nicht das Shirt mit den drei Streifen anhast Quote Link to post Share on other sites
wolle63 115 Posted August 23, 2017 Report Share Posted August 23, 2017 Eine der entscheidenden (eigentlich die entscheidende) Frage ist doch: Hast Du einen Anhörungsbogen oder einen Zeugenfragebogen bekommen? Wenn Du Einspruch einlegen willst, vermutlich einen Anhörungsbogen?! Damit haben sie Dich als (mutmaßlichen) Fahrer schonmal am Haken. Auch wenn ein Kumpel jemand anderen erkannt haben will; Du musst davon ausgehen, dass das Original-Bild qualitativ um einiges besser ist als dieses hier.Aber mach mal.Und bete, dass der Sachbearbeiter hier nicht mitliest (ist auch schon passiert). Dann heißt es: Treffer, versenkt! Grüße Wolle Quote Link to post Share on other sites
rth 515 Posted August 23, 2017 Report Share Posted August 23, 2017 @Wolle, ist in 4 geklärt. Der BGB liegt bereits vor. Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted August 23, 2017 Report Share Posted August 23, 2017 - man übergibt die Akte dem Gericht und es flattert irgendwann eine Ladung ins Haus. Dann aber kannst Du immer noch ohne zusätzliche Kosten den Einspruch zurückziehen und zahlen. Nicht mehr. Kostet mindestens 15 €. Siehe GKG Anlage 1 Nr. 4111 (ich habs hier im Forum nicht so mit der Verlinkung.) Aber sind überschaubare Kosten. Merci für die Info. Quote Link to post Share on other sites
wolle63 115 Posted August 24, 2017 Report Share Posted August 24, 2017 Ups, sorry, hatte ich übersehen. Tja dann........Viel Erfolg! Grüße Wolle Quote Link to post Share on other sites
zorro69 443 Posted August 24, 2017 Report Share Posted August 24, 2017 Andi meinte wohl das Gerichtskostengesetz... Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted August 27, 2017 Report Share Posted August 27, 2017 Naja, du warst zu schnell. So what? 100 Euro und 1 Punkt. Das war es dann. Erledigt. Man kann doch für seine Fehler zahlen und gut ist. Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted August 27, 2017 Report Share Posted August 27, 2017 Man kann doch für seine Fehler zahlen und gut ist.Kann man. Muß man aber nicht. Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted August 27, 2017 Report Share Posted August 27, 2017 Mmh... Doch muss man... Genaugenommen... jedoch winden sich manche raus, weil das Verfahrensrecht Möglichkeiten bietet... aber an dem Grundsatz, dass der der die Tat begangen hat, dann zahlen muss ändert sich dadurch nichts. Hier meint jemand er müsse nicht zahlen, weil Teil seines Gesichtes vom Spiegel verdeckt ist. Dabei geht es doch dabei nicht um seinen Innenspiegel, sondern dass er zu schnell gefahren ist. Und 25 drüber kosten dann 100 Euro und den Punkt. Die Geschichte mit dem Innenspiegel ist eine Ausrede, um sich zu drücken. Aber an der Verpflichtung, dass der Täter für seine Taten einzubüßen hat ändert sich nichts. Es kann jedoch sein, dass ihm die Tat nicht eindeutig nachweisbar ist und er damit sich rausgewunden hat. Dieses Ergebnis würde jedoch an der Grundpflicht nichts ändern Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted August 27, 2017 Report Share Posted August 27, 2017 Das Gesetz erlaubt ist und somit hat gerade jemand wie Du, der von sich behauptet das Gesetz zu vertreten, das zu akzeptieren. Ob Du hier weiter rumschwadronierst oder in Pinneberg fällt ein Sack Reis um, ist für das Gesetz unerheblich. Quote Link to post Share on other sites
andicorsa 112 Posted August 27, 2017 Report Share Posted August 27, 2017 Es gibt durchaus Ansätze so etwas schwerer zu machen. z. B. der taktische Einspruch wird durch die oben angesprochenen 15 € schonmal teurer. Das finde ich nichtmal schlecht. Sind ja auch Kosten die dann nicht durch Steuergeld gedeckt werden müssen sondern verursachergerecht. Demnächst darfst du ja auch als Hilfsperson der Staatsanwaltschaft Befragungen terminieren bei denen man nicht mehr einfach (ohne Konsequenzen) fernbleiben kann weil es nur die Polizei ist die fragt. Wenn du noch mehr willst steht es dir frei - wie schon deinem Kollegen bei seinem "gefühlten" Wegerecht mit nur blauem Licht geraten - dich bei deiner Gewerkschaft, deinen Abgeordneten, in Parteien, sonstwo dafür einzusetzen, daß eine Art Halterhaftung kommt. Aber bis dahin ist es eine rein moralische Frage. Und das Fressen kommt vor der Moral. bzw. der Punkt. Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted August 27, 2017 Report Share Posted August 27, 2017 Aber an der Verpflichtung, dass der Täter für seine Taten einzubüßen hat ändert sich nichts. Es kann jedoch sein, dass ihm die Tat nicht eindeutig nachweisbar ist und er damit sich rausgewunden hat.Derjenige, dem die Tat nicht nachgewiesen wurde, ist nicht der Täter. Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted August 27, 2017 Report Share Posted August 27, 2017 Der Täter ist immer der Täter. Nur scheitert es an der Verurteilung / Buße wenn ihm die Täterschaft nicht nachgewiesen werden kann. Er bleibt aber Täter. Quote Link to post Share on other sites
wolle63 115 Posted August 27, 2017 Report Share Posted August 27, 2017 So lange bis er "verdonnert" wurde ist er nur ein mutmaßlicher Täter!Selbst der Mörder, dem die Polizei die Waffe aus der Hand geschossen hat, wird erstmal als "mutmaßlicher Täter" bezeichnet. Totaler Schwachsinn, ist aber so...... Grüße Wolle Quote Link to post Share on other sites
rth 515 Posted August 27, 2017 Report Share Posted August 27, 2017 So lange bis er "verdonnert" wurde ist er nur ein mutmaßlicher Täter!Selbst der Mörder, dem die Polizei die Waffe aus der Hand geschossen hat, wird erstmal als "mutmaßlicher Täter" bezeichnet. Totaler Schwachsinn, ist aber so...... Nein, Polizei ermittelt, ein Urteil sprechen darf nur das Gericht! (Auch wenn man glaubt es ist offensichtlich) Und das ist gut so. Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted August 28, 2017 Report Share Posted August 28, 2017 Wer die Tat begeht ist der Täter. Daran ändern die Undchuldsvermutung, die Verdachtsstufen und die Beweisführung nichts. Täter ist der der die Tst begangen hat. Beschuldigter (Betroffener) ist der gegen den das Ermittlungsverfahren sich richtet. Im besten Fall ist der Beschuldigte auch der Täter. Angeklagt / Angeschuldigt ist der, gegen den sich das Gerichtsverfahren richtet. Schuldig ist der der verurteilt ist. Niemand ist hier mutmaßlich. Wobei es auch mutmaßliche Täter, mutmaßlich Beschuldigter und mutmaßliche Schuldige gibt. Der TE ist Täter.Die Buße ist für den Täter gedacht. Jedoch muss dem Täter die Tat nachgewiesen werden. Wenn das nicht gelingt, ist er immer noch Täter. Neben den Personen kennen wir im Strafprozessrecht noch VerdachtstufenAnfangsverdacht, hinreichenden Tatverdacht, dringender Tatverdacht. Der Verdächtige, Hinreichendverdächtige, Dringendverdächtige bleibt jedoch im Ermittlungsverfahren der Beschuldigte, im gerichtlichen Verfahren der Angeschuldigte / Angeklagte und schließlich der Schuldige. Quote Link to post Share on other sites
wolle63 115 Posted August 28, 2017 Report Share Posted August 28, 2017 Woher weißt Du, dass der TE der Täter ist? Ich habe nirgends gelesen, wo er das schreibt/zugibt. Er ist (bis jetzt jedenfalls) der mutmaßliche Täter, mehr nicht! Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted August 28, 2017 Report Share Posted August 28, 2017 Ach Blaulicht. Das ging doch jetzt so lange gut. Was ist passiert?Der TE ist Täter.Sagt wer? Quote Link to post Share on other sites
Julzk 0 Posted November 27, 2017 Author Report Share Posted November 27, 2017 @ModSheriff - man übergibt die Akte dem Gericht und es flattert irgendwann eine Ladung ins Haus. Dann aber kannst Du immer noch ohne zusätzliche Kosten den Einspruch zurückziehen und zahlen. so ist es gekommen. ein formloses Schreiben an das Gericht, in dem ich ohne Angaben von Gründen den Einspruch zurückziehe reicht hier aus? Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted November 27, 2017 Report Share Posted November 27, 2017 Formlos ist okay. Aktenzeichen sollte auch enthalten sein. Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,728 Posted November 27, 2017 Report Share Posted November 27, 2017 ein formloses Schreiben an das Gericht, in dem ich ohne Angaben von Gründen den Einspruch zurückziehe reicht hier aus?Korrekt. Unter Benennung des Aktenzeichens reicht das dann so aus. Alternativ weiß ich aber auch von Fällen, wo der Betroffene beim zuständigen Gericht einfach angerufen und den Einspruch mündlich zurückgenommen hat. Quote Link to post Share on other sites
Julzk 0 Posted December 5, 2017 Author Report Share Posted December 5, 2017 18 € hats gekostet.Die Zahlungsaufforderung kommt nun erneut, oder? Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted December 5, 2017 Report Share Posted December 5, 2017 Nein, mit der Rücknahme des Einspruches ist der BGB rechtskräftig geworden. Quote Link to post Share on other sites
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