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Ch Buße Wegen Einsatzfahrt


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Guest gegenblitz

Ist doch schon beim Thema "Selbstunfall - nicht beherrschen des Fahrzeuges" schon so.

 

 

Steht ja nicht im Aritkel, deshalb grob geschätzt: Die StVO gilt für alle und das immer, die Gefahrenabwehr von Einbrechern, Räubern etc. rechtfertigt keine weitere viel schwerwiegendere Gefährdung, zumal bei letzteren nicht mal Menschenleben gefährdet sondern nur Sachen bzw. hier Geld entwendet wird/wurde.

 

Doofheit kennt keine Grenzen.

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Hallo, Frosch,

 

ähnliches gab es, wenn ich mich nicht irre, doch auch schon mal in Hamburg und wenn ich nicht ganz falsch liege, gab es hier sogar einen Spezialisten, der es ganz richtig fand, dass Verfolgungsfahrten mit mehr als 20 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit "von oben" untersagt wurden.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Man kann sich hierzulande allerdings schon manchmal fragen, weshalb es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (vgl. § 35 Abs. 1 StVO), in zweiter Reihe zu halten, anstatt zehn Meter weiter die gut sichtbare, drei Autolängen lange Parklücke anzusteuern. Aber da gilt hierzulande wohl in der Regel das Gesetz von der Krähe und dem Auge...

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Weil 10 Meter auch wieder 10 Meter sind, Zeit kostet, einparken Zeit kostet, es nicht ersichtlich ist, ob ich 10, 15 oder 20 Meter ein freier Parkplatz ist.

Wenn das Weiterfahren dem Zweck hinderlich ist, dann ist die Abweichung dringend geboten.

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1. Also immer. Weshalb definieren wir in der StVO dann überhaupt noch sachliche Voraussetzungen, anstatt der gesamten Blaulichtfraktion jederzeit alles zu gestatten?

2. Abgesehen von der hoheitlichen Funktion wird jeder Paketdienst genauso argumentieren - "Un autre, qui pense, qu'il est le seul qui travaille..." Aber die werden für ihre hartnäckigen, vorsätzlichen und täglich vielfach wiederholten Verstöße ja auch nicht belangt (jedenfalls nicht so, daß sie davon abließen).

 

Spannend wird es spätestens dann, wenn in der so geschaffenen unübersichtlichen Situation ein Kind beim Überqueren der Fahrbahn angefahren wird, und ein Richter die Situation im Lichte insbesondere des § 35 Abs. 8 StVO bewertet.

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Also, der Paketbote kann sich nicht auf 35 berufen. Somit muss er, auch wenn es hinderlich ist, regelkonfor parken.

Die Polizei kann sich auf 35 berufen.

 

Wenn es durch die geschaffene Situation zu einem Unfall, verursacht durch Dritte, kommt, muss natürlich die Handlung geprüft werden. Aber kurz im Fazit, die Polizei darf das.

 

 

In der Schweiz scheint das anders geregelt zu sein.

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Ihr könnt da Paragraphen wälzen soviel ihr wollt, in der Praxis sieht es dann ganz anders aus.

 

Als es um Ladezonen in einer neu angelegten Straße ging sagte der Bürgermeister sinngemäß. Die Paketdienste sollen in zweiter Reihe parken. Es hat sich bewährt, dadurch wird der Verkehr verlangsamt. Es braucht dort keine Ladezonen.

 

Da kannste die StVO knicken.

 

MfG.

 

hartmut

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So Hartmut?

Eher so.

 

post-3630-0-31538000-1502021771_thumb.jpg

 

Übrigens, von den ganzen Autos die auf den Paketboten warten mussten, hat nicht einer gehupt.

 

Weil Du gerade von Feuerwehr sprichst, in dem Haus links, und im Haus rechts, hat es gebrannt.

 

Die Feuerwehr hatte beide male kein Problem die Feuerchen zu löschen. War halt nur eng wegen der Drehleiter. Unsere Floriansjünger sind halt Spitze.

 

MfG.

 

hartmut

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Ein Schweizer Richter begünstigt Kriminelle in dem Bestreben, den Verkehr zu verlangsamen.

Damit erscheint die Schweizer Justiz in einem neuen Licht.

 

In Zukunft kann man ein Streifenwagen in der Schweiz also mit Tempo 65 igO locker abhängen :doofwinkt:

Dann wird es wieder so wie in alten französischen Krimis, in denen die Gangster der Polizei mit ihren schnelleren Autos entkamen.

Stilbewußte Gauner setzten dazu vielleicht wieder eine Rififi-Limousine ein. ;)

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