sepp042 1 Posted June 11, 2017 Report Share Posted June 11, 2017 Hallo, es geht um folgenden Fall:Ich wurde am 1.11.2016 geblitzt mit 10km/h zu schnell und Handy in der Hand. Somit geht es um ein Bußgeld und einen Punkt.Am 26.1.2017 wurde mir kurz vor Verjährung noch eine Anhörung zugesendet. Ich habe mich nicht geäußert. Die Verjährung wurde hier unterbrochen.Am 20.2.2017 kam der Bußgeldbescheid über wahnsinnige 160 Euro. Ich habe widersprochen.Am 24.03.2017 kam erneut ein Bußgeldbescheid über jetzt 180 Euro. Ich habe wieder widersprochen und zudem Akteneinsicht über einen Anwalt eingefordert.Seit dem war Ruhe und ich bin davon ausgegangen, dass der Fall nochmal vor Gericht verhandelt wird. Da ich das Handy nur als MP3 Player in der Hand halte, komme ich laut Anwalt aus dem Vorwurf sowieso raus. Das soll aber jetzt nicht das Thema sein.Ich habe mal gelesen, dass die Verjährung nur einmal unterbrochen werden kann und max. 6 Monate beträgt. Somit müsste der Fall ja vom 1.11.2016 ausgehend am 1.5.2017 verjährt sein oder greift in dem Fall eine andere Frist?Im worst case müsste ich ja vom zweiten Bußgeldbescheid drei Monate rechnen = 24.06.2017 - somit könnte hier noch ein paar Tage was kommen.Welche Frist ist zutreffend?Danke vorab! Quote Link to post Share on other sites
frosch 105 Posted June 11, 2017 Report Share Posted June 11, 2017 Wechsel deinen Anwalt, das mit dem Handy als mp3-Player kannst du vor Gericht gerne vorbringen, das wird dir als Geständnis ausgelegt. Du hieltest während der Fahrt das Handy - Ende im Gelände. Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 667 Posted June 11, 2017 Report Share Posted June 11, 2017 Moin Moin Am 20.2.2017 kam der Bußgeldbescheid über wahnsinnige 160 Euro.Am 24.03.2017 kam erneut ein Bußgeldbescheid Der Bußgeldbescheid unterbricht erneut.Warum kam denn der zweite BGB? oder war das die Ablehnung des Einspruches mit Abgabe ans Amtsgericht?Eingang der Akte beim AG unterbricht wieder. Die 160 Euro erscheinen mir als recht viel für 10 km/h drüber und Handy.Hast du Voreintragungen oder wird Vorsatz vorgeworfen? Da ich das Handy nur als MP3 Player in der Hand halte, komme ich laut Anwalt aus dem Vorwurf sowieso raus. Gewagte Behauptung. Gruß Quote Link to post Share on other sites
Guest bieber Posted June 11, 2017 Report Share Posted June 11, 2017 Wechsel deinen Anwalt, das mit dem Handy als mp3-Player kannst du vor Gericht gerne vorbringen, das wird dir als Geständnis ausgelegt. Du hieltest während der Fahrt das Handy - Ende im Gelände. Da wär ich mal nicht so sicher, eine solche Geschichte ist mir selbst auch bekannt wo einfach ein mit dem Iphone SE bauähnlicher Ipod vorgelegt wurdeGabs auch schon über die Presse: https://www.welt.de/motor/news/article137597287/Recht-Kein-Bussgeld-wegen-iPod-am-Steuer.html Ist logisch und unterstreicht nebenbei auch die Schwachsinnigkeit der Vorschrift "Handhalteverbot für Geräte die eine Telefonierfunktion haben" Quote Link to post Share on other sites
frosch 105 Posted June 11, 2017 Report Share Posted June 11, 2017 Wenn der TE wahrheitsgemäß aussagt, daß er das HANDY hielt, ist er dran. Von 'nem ipod war hier nie die Rede. Quote Link to post Share on other sites
sepp042 1 Posted June 11, 2017 Author Report Share Posted June 11, 2017 Ich habe ja extra nochmal betont, dass die MP3 Player/Handy Geschichte nicht das Thema sein soll. Mir geht es hier ausschließlich um Verjährungsfristen. Warum ein zweiter Bußgeldbescheid gekommen ist, weiß ich nicht. Ich habe den ersten regulär widersprochen und ich denke der Sachbearbeiter dachte "Jetzt erst recht" und hat nochmal 20 Euro draufgepackt. In beiden Fällen wurde die Strafe wegen Voreintragungen erhöht.Konkret steht im 2. drin: "Bescheid vom XX wird zurückgenommen. (...) Ihre Identität habe ich im Rahmen meiner Ermittlungen festgestellt." und eben wie gesagt nochmal 20 Euro drauf. Es heißt doch immer, dass die maximale Verjährungsfrist 6 Monate beträgt. Warum trifft das hier nun nicht zu? "Warum kam denn der zweite BGB? oder war das die Ablehnung des Einspruches mit Abgabe ans Amtsgericht?Eingang der Akte beim AG unterbricht wieder." Siehe oben. Nach meinen Informationen wurde nichts an ein AG abgegeben, kann das ohne mein Wissen trotzdem wieder unterbrechen oder muss mich das AG oder Kassel in einer Frist anschreiben bzw. einen Gerichtstermin setzen? Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted June 11, 2017 Report Share Posted June 11, 2017 Da ich das Handy nur als MP3 Player in der Hand halte, komme ich laut Anwalt aus dem Vorwurf sowieso raus.Lass Dir das von Deinem Anwalt schriftlich geben, verbunden mit einem Vergütungsverzicht falls dann doch nicht, und Du mußt Dir um die Verjährung keine Gedanken machen. Wobei ich sowieso nicht verstehe, warum nicht Deinen Anwalt fragst - oder traust Du dem nicht? Grund genug hättest Du. Da wär ich mal nicht so sicher, eine solche Geschichte ist mir selbst auch bekannt wo einfach ein mit dem Iphone SE bauähnlicher Ipod vorgelegt wurdeIch finde es ausgesprochen gut, daß Du Dir mal nicht so sicher bist, schließlich hättest Du dazu regelmäßig allen Grund. In diesem Fall übrigens auch, lesen hilft: der TE schreibt nichts von einem iPod, und auch die (absolut falsche) Aussage des Anwalts bezieht sich nicht darauf. Deshalb ist dasGabs auch schon über die Pressezwar ein netter, aber völlig wertloser Link. Übrigens auch deshalb, weil es sich um ein AG-Urteil handelt. Ist logisch und unterstreicht nebenbei auch die Schwachsinnigkeit der Vorschrift "Handhalteverbot für Geräte die eine Telefonierfunktion haben"Nö. Weder noch. 1 Quote Link to post Share on other sites
Guest bieber Posted June 11, 2017 Report Share Posted June 11, 2017 @TE: Man kann zwischen Tricks, Anwälten und Realtiät unterscheiden - sollte aber in jedem Fall den Biber-Forentroll dabei bewusst ausblenden Quote Link to post Share on other sites
andicorsa 112 Posted June 11, 2017 Report Share Posted June 11, 2017 Ach in nem Nachbarforum hatte ein Polizist die gleiche Idee. Theoretisch mit dem richtigen Anwalt oder Richter... Aber praktisch sind die Chancen sehr gering. Wobei, das wird sowieso bald wieder geändert mit dem Handy. Weil wegen technischer Neuheiten seit Einführung. Wir dürfen gespannt sein. Quote Link to post Share on other sites
hawethie 278 Posted June 11, 2017 Report Share Posted June 11, 2017 so jetzt zur Verjährung:nach jeder Verjährungsunterbrechung beginnt die Frist von vorne.nach Erlass des Bußgeldbescheides beträgt die Frist sechs Monate - die Maximalfrist beträgt zwei Jahre.Der Vorgang ist also noch nicht verjährt. GrußHaWeThie Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 667 Posted June 12, 2017 Report Share Posted June 12, 2017 Moin Moin Es heißt doch immer, dass die maximale Verjährungsfrist 6 Monate beträgt. Nein heißt es nicht. Es heißt im § 26 Abs. 3 StVG:"Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten ... drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen, noch öffentlich Klage erhoben ist, danach sechs Monate."Da der Anhörungsbogen vor dem BGB kommt, beträgt bei dieser Handlung die Verjährung drei Monate. Die maximale Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre - hat ja hawathie schon geschrieben. Nach meinen Informationen wurde nichts an ein AG abgegeben, kann das ohne mein Wissen trotzdem wieder unterbrechen oder muss mich das AG oder Kassel in einer Frist anschreiben bzw. einen Gerichtstermin setzen?Das passiert hinter deinem Rücken. Das war von mir nur eine Vermutung hinsichtl. des zweiten BGB.Irgendwer muss doch über deinen Einspruch entscheiden. Das macht der Amtsrichter in mündl. Verhandlung (die Anberaumung der Verhandlung unterbricht wieder). Es ist unerheblich, welchen Bußgeldbescheid man zugrunde legt - dein Fall ist noch lange nicht verjährt. Gruß Quote Link to post Share on other sites
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