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Umzug, Geblitzt, Bgb Wurde Nicht Zugestellt


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Hallo liebes Forum,

ich hätte da mal eine Frage und hoffe ihr könnt mir helfen. Folgende Situation:

Person A zieht um, vergisst aber ihr KFZ umzumelden.
A wird nun geblitzt mit Androhung von Fahrverbot.
Es wird ein Anhöhrungsbogen an die alte Adresse geschickt, welcher vom neuen Bewohner entsorgt wird.
Kurze Zeit später meldet A ihr KFZ an der neuen Adresse an.
Nun wird ein Bußgeldbescheid an die alte Adresse geschickt, welcher ebenfalls vom neuen Bewohner entsorgt wird.
Beide Briefe gehen nicht zurück, es erfolgt keine Info "Empfänger verzogen" an die Bußgeldstelle oder die Post.

Was passiert nun, da A den Anhöhrungsbogen und den Bußgeldbescheid nie erhalten hat?


Ich verstehe das bisher so:

Die Behörde geht ja von einer Zustellung aus und wird wohl ein Mahnverfahren in Gang setzen. Entweder wird der Mahnbrief zurückgehen mit "unzustellbar", oder, falls die Briefe weiterhin einfach entsorgt werden, wird irgendwann sicher ein Gerichtsvollzieher (oder die Polizei zum Führerscheinentzug) an der alten Adresse auftauchen und feststellen, das A dort nicht mehr wohnt.

Es wird nun wohl eine Adresssuche geben und man wird nun die neue Adresse von A herausfinden.

Nun die Fragen:
- Wird A nun an der neuen Adresse wieder einen Bußgeldbescheid bekommen?
- Oder gleich eine Mahnung?
- Oder gar Besuch vom Vollzieher?
- Oder wird sogar die Polizei an der Tür stehen zwecks Führerscheineinzuges, da evtl die 4 Monate Zeit zur Führerscheinabgabe schon vorbei sind?

Ist es andererseits vielleicht möglich, das durch die ursprüngliche Falschzustellung des BGB eine Verjährung eintreten kann wenn die Adresssuche nur lange genug dauert? Und wenn ja ab wann tritt diese Verjährung ein?
Die Falschzustellung ist ja in diesem Fall nicht von A verschuldet, da er sich und sein KFZ umgemeldet hatte zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides. Deshalb dürfte doch keine Unterbrechnung der Verfolgungsverjährung eintreten durch die Adressesuche.
Das heißt die Verfolgungsverjährung dürfte 3 Monate nach Ausfertigung des ersten Bußgeldbescheides eintreten, ist das korrekt?

 

Ich danke euch für eure Infos!

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Eine Adressermittlung unterbricht die Verjährung, so dass noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

Da zur Zeit die Behörde von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgeht, ist zur Zeit jedes Fahren erstmal ein Fahren ohne Fahrerlaubnis (=Straftat) wenn die vier Monate nach Zustellung vorbei sind. Das Fahrverbot hat somit begonnen, der eigentliche Monat FV beginnt zu laufen wenn der FS in amtliche Verwahrung geht.

 

Und natürlich hat A die Falschzustellung verschuldet denn er hat ja vergessen das Fahrzeug umzumelden (s. Satz drei Deines Erstpostes).

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Moin Moin

 

 

Was passiert nun, da A den Anhöhrungsbogen und den Bußgeldbescheid nie erhalten hat?

Hier stockt schon alles.

Der Bußgeldbescheid wird mit Zustellungsurkunde (https://de.wikipedia.org/wiki/Zustellungsurkunde) versandt und gilt für die Behörde als zugestellt.

Wenn der neue Bewohner den entsorgt hat ist 1. der mit Nägeln gepudert und 2. wäre A ohne entsprechende Vorsorge zu treffen umgezogen.

 

 

- Wird A nun an der neuen Adresse wieder einen Bußgeldbescheid bekommen?

Nein.

Aber durch die korrekte Zustellung beim entsorgenden Neubewohner beginnt die Einspruchsfrist für A an zu laufen.

Läßt A die verstreichen, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig.

 

 

- Oder gleich eine Mahnung?
- Oder gar Besuch vom Vollzieher?

Wegen des Bußgeldes wird die Verwaltungsvollstreckung in Gang kommen

https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckung

Diese richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz

https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckungsgesetz_(Deutschland)

Der Link weist auf die Bundesversion. Die Länder haben eigene, ähnlich oder gleichlautende Versionen.

 

 

- Oder wird sogar die Polizei an der Tür stehen zwecks Führerscheineinzuges, da evtl die 4 Monate Zeit zur Führerscheinabgabe schon vorbei sind?

Die 4 Monatsfrist gilt nur bei Ersttätern (nicht ganz korrekt, aber nimm das mal so hin). Das wird im Bußgeldbescheid verkündet.

Die Dauer des Fahrverbot beginnt erst zu laufen, wenn der Führerschein abgegeben wurde.

Wenn A den Führerschein nicht abgibt, befindet A sich im Bereich des "Fahrens ohne Fahrerlaubnis" und das ist eine Straftat.

Wenn A z.B. nach einem halben Jahr in eine Polizeikontrolle gerät, begeht er diese Straftat, auch wenn er noch im Besitz des Führerscheines ist.

Die Polizei wird jetzt die Fleppe einziehen. Jetzt erst beginnt die Dauer des Fahrverbotes.

Es kommt allerdings ein Strafverfahren hinzu.

 

 

Das heißt die Verfolgungsverjährung dürfte 3 Monate nach Ausfertigung des ersten Bußgeldbescheides eintreten, ist das korrekt?

Natürlich nicht.

A ist ja längst in der Vollstreckung.

 

 

Gruß

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Hallo,

obwohl ich sonst bei meinen beiden Vorpostern kaum was bemängeln kann, diesmal ist das nicht ganz richtig.

 

1. der Anhörungsbogen hat die Verjährung unterbrochen - auch wenn an die falsche Adresse - Hauptsache die Anhörung wurde angeordnet.

2. der Erlass des BG unterbricht die Verjährung ebenfalls, allerdings nur dann, wenn innerhalb von 14 (?) Tagen zugestellt wird.

Jetzt kommt das Wichtige: Die Zustellung ist nur an dem Ort möglich, an dem der Betr. tatsächlich wohnt. Wenn er also nachweisen kann,

dass er am Ort der Zustellung des BGs zu dem Zeitpunkt nicht gewohnt hat, ist der BG nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und

kann somit auch nicht Rechtskräftig werden (und auch nicht die Verjährung unterbrechen)

(das ist "quasi" so im Gesetz, vor allem aber gängige Rechtsprechung und herrschende Meinung)

3. Da die Behörde jedoch von der Rechtskraft ausgeht (ihr liegt ja nichts vor, dass der Bescheid nicht zugestellt wurde) ist der Vorgang in der

Vollstreckung und der FS evtl. schon in der Fahndung. Der Betr. sollte schnellstens mit der Behörde in Kontakt treten und den Vorgang so mitteilen.

bei Mahnung der Geldbuße oder Beschlagnahmeanordnung wg. des FS nennt sich das "Einwendungen gegen die Vollstreckung" erheben.

Dabei auf Verjährung berufen. (wenn seit Anordnung der Anhörung länger als drei Monate rum sind) ABER: wenn die Behörde zwischenzeitlich davon Wind

bekommen hat, dass die alte Adresse nicht mehr aktuell ist, wird sie das Verfahren vorläufig eingestellt und eine Adressermittlung eingeleitet haben.

Das wiederum unterbricht die Verjährung

Notfalls bis vor das Gericht gehen.

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Der Fehler steckt in diesem Fall doch beim Postboten. Wieso darf eine Postzustellungsurkunde an den Absender zurückgehen, wenn der Empfänger des Schreibens nicht an der Adresse wohnt?

 

a) Die Familie wohnt weiterhin dort und der (Nach-)Name am Briefkasten stimmt weiterhin.
Dann könnte man aber auch davon ausgehen, dass die Familie Post an die neue Adresse weiterleitet, es sei denn, die sind völlig zerstritten oder so. Oder sie wollen den beschriebenen Gang des Verfahrens provozieren, was aber ggf. zur Straftat des Fahrens ohne FE führt

b) Da wohnt niemand mehr und der Name steht nur noch am Briefkasten, damit die Wohnung belebt erscheint.

Dann wird wohl irgendjemand die Post weggeschmissen haben. Wer das war, wird sich wohl nicht mehr herausfinden lassen ;-)

c) Da wohnt jetzt jemand, der denselben Nachnamen hat, aber Post nicht weiterleitet

Lassen wir wegen Unwahrscheinlichkeit mal weg

d) Da wohnt jetzt jemand, der einen anderen Nachnamen hat

Ist bei uns auch schon vorgekommen, dass Post für den Vor-Vor-Besitzer des Hauses in unseren Briefkasten geworfen wurde. Die konnten wir nur mit Vermerk "unbekannt verzogen" wieder in einen Briefkasten werfen bzw. als es uns irgendwann zu blöd wurde, einfach entsorgen (sah aber auch nach Reklame aus)

 

Spätestens bei d) darf die Postzustellungsurkunde nicht zum Absender zurückgehen.

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Kennst du deinen Postboten noch persönlich?

Kennt er dich?

Meinst du, wenn kein Nachsendeauftrag gestellt wird, erfährt der Irgendwas vom Umzug? Der geht davon aus, das der Empfänger noch da wohnt.

zu a) selbst dann wäre die Zustellung unwirksam. Zu prüfen wären Straftaten der Familie.

zu b) auch dann keine Zustellung

zu c) dto.

zu d) auch dann erfolgte keine Zustellung. Im Prinzip hast du Recht, aber denk bitte bei der nächsten Portoerhöhung an diesen Satz - es wird immer mehr am Personal und der Ausbildung desselben gespart.

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Beim Lesen der Geschichte der TE, insbesondere der vorletzten beiden Absätze, war mein erster Gedanke Netter Versuch, aber so klappt das (auch) nicht mit Verjährung und um-FV-drumrumkommen.

 

Und zur förmlichen Zustellung: diese kann u.a. auch durch einlegen in den Hausbriefkasten erfolgen. Und wenn der Zusteller (der nicht zwingend bei der Deutschen Post arbeiten muß) die Zustellung beurkundet, dann ist sie erfolgt. Zumindest bis zum Beweis des Gegenteils - und der dürfte regelmäßig ausgesprochen schwierig werden.

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Hallo und vielen Dank für eure Meinungen.

 

Ja, also ich könnte QTreiberin und Sobbel zustimmen, wenn A vom Bußgeldbescheid wüßte. Weiß A allerdings nicht.

Klar geht der BGB in Vollstreckung und irgendwann fährt A ohne FS und bei der nächsten Polizeikontrolle wirds ungemütlich. Allerdings erfährt A ja eventuell erst in diesem Moment von der ganzen Geschichte.

 

Warum der Postbote As Post nach wie vor im alten Briefkasten deponiert, obwohl dort wohl schon lange ein anderer Name steht, das weiß man nicht. Aber auch hier kann A nichts dafür.

 

Und auch war A ja schon zur Zeit des Geblitzt-werdens an der neuen Adresse gemeldet, nur das KFZ wurde eben zu spät umgemeldet, allerdings noch vor Versenden des Bußgeldbescheides.

Kann A vielleicht hier vorgeworfen werden, das A das KFZ eben doch zu spät umgeldet hat?

 

Am ehesten kann ich hawethies Ausführungen nachvollziehen.

Du schreibst allerdings, das der BGB an der Meldeadresse der Person zugestellt werden muss. Warum wurde denn dann von der Behörde die Meldeadresse des Autos von Anfang an genommen? Hätten sie beim EMA angefragt, dann wäre das ganze nicht passiert.

 

Du schreibst auch:

Der Betr. sollte schnellstens mit der Behörde in Kontakt treten und den Vorgang so mitteilen.
bei Mahnung der Geldbuße oder Beschlagnahmeanordnung wg. des FS nennt sich das "Einwendungen gegen die Vollstreckung" erheben. Dabei auf Verjährung berufen. (wenn seit Anordnung der Anhörung länger als drei Monate rum sind)

 

Wenn A den Kontakt nicht aufnimmt, da A ja garnichts weiß vom Bußgeldbescheid, dann könnte es ja höchstens in der Sicht unangenehm werden, das nach Adressermittlung irgendwann doch ein Gerichtsvollzieher an der neuen Adresse steht bzw. der Führerschein bei einer Kontrolle eingezogen wird. Korrekt? Und dann muss man eben dann schnellstens "Einwendung" erheben und sollte dann auch schnell seinen Lappen wieder haben, oder was meint ihr?

 

 

Und du sagst:

ABER: wenn die Behörde zwischenzeitlich davon Wind bekommen hat, dass die alte Adresse nicht mehr aktuell ist, wird sie das Verfahren vorläufig eingestellt und eine Adressermittlung eingeleitet haben. Das wiederum unterbricht die Verjährung.

 

Ist das denn tatsächlich so? Auch wenn diese Adressermittlung nicht durch A verursacht wurde wie hier geschehen?

Danke euch wieder!

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Nach dem Erstpost weiß A doch ganz genau vom Zugang des AHB und auch des BGB... somit reden wir hier doch nur noch von Möglichkeiten trotz allem aus der Sache rauszukommen...

Nach dem Erstpost weiß A doch ganz genau vom Zugang des AHB und auch des BGB... somit reden wir hier doch nur noch von Möglichkeiten trotz allem aus der Sache rauszukommen...

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Kennst du deinen Postboten noch persönlich?

Kennt er dich?

Zumindest vom Sehen her. Wir wohnen in einer gemütlichen Siedlung mit Einfamilienhäusern. Und trotzdem kam Post an den Vor-Vor-Besitzer, dessen Name nicht auf unserem Briefkasten steht, bei uns an. Das darf auch bei schlechter Ausbildung nicht vorkommen, die TE beschreibt ja, dass A's Name nicht mehr auf dem Briefkasten stand. Dann wäre der BuGeBe als "unbekannt verzogen" an die Behörde zurückgegangen und eine verjährungsunterbrechende Adressermittlung hätte stattfinden können (Geht aber nur in den 2 Wochen bis Rechtskraft des BuGeBe?).

 

@QTreiberin: Ich betrachte den Thread als Gedankenspiel und nicht als echten Fall, in dem ich Dir Recht geben würde.

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@Annekatrin:

ich habe nicht geschrieben, dass die Zustellung an der Meldeadresse erfolgen muss.

Und: irgendwie ist ja klar, dass die Behörde die Anschrift nimmt, an der das Auto gemeldet ist - schließlich geht sie davon aus, dass jemand seinen Pflichten nachkommt und die Anschrift der Zulassungsbehörde mitteilt - das geht hier sogar in einem Abwasch, wenn man kein neues Kennzeichen braucht. Für eine EMA-Abfrage besteht üblicherweise kein Grund

Wenn A nichts von dem Bescheid weiß, dann kann er natürlich auch keine wie auch immer gearteten Rechtsmittel einlegen.

Falls A aber in eine Kontrolle gerät und dort die FS abgeben muss - oder die Behörde (die darf selbst vollstrecken und benötigt keinen Gerichtsvollzieher) eine Konten- oder Gehaltspfändung durchführt - dann ist der FS bzw. das Geld erst mal weg und A muss spätestens dann handeln.

Hinzu kommt: ein Zustellungsmangel gilt als geheilt, wenn die Behörde nachweisen kann, dass und wann der Empfänger das Schreiben erhalten hat.

 

Und zur Adressermittlung: ich schrieb ja: wenn die Behörde irgendwie Wind bekommt, dass A nicht mehr an der alten Adresse wohnt....

Da ist es egal wie - solange keine Verjährung eingetreten ist, kann und wird die Behörde tätig werden.

 

@Biber: Eine Zustellung an einem "Nichtwohnort" ist unwirksam. Da ist die Rechtsprechung eindeutig.

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  • 2 weeks later...

Seit wann sind Polizeibeamte Volljuristen?

Oder wolltest Du einfach nur mal wieder etwas Dünnsinn schreiben?

Hallo QTREIBERIN, als "Essener" kann ich bestätigen, das alle Polizisten sich als Jurist bezeichnen dürfen. Die Bezeichnung "Jurist" ist nicht geschützt, jedermann darf sich Jurist nehmen. Eine Ausbildung ist nicht erforderlich.

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Hallo Sobbel, ich habe bewußt geschrieben "als Essener"! Die Anzeigen gegen eine Politikerin, die sich als Juristin mit 1.und 2. Staatsexamen öffentlich dargestellt hatte liefen ins Leere. Aussage Staatsanwaltschaft Essen: Weder der Titel Jurist noch die Angabe 1.und 2. Staatsexamen sind geschützt. Verfahren wurden eingestellt.

 

Zurzeit laüft durch Essen eine Pelz-Polizei. Aussehen Uniform ähnlich. Aussage der Polizei:Ärgerlich, aber nicht strafbar.

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In unserem lokalen Käseblatt ist heute so ein Fall beschrieben worden. Der AHB wurde beantwortet, aber der BuGeBe ging in den Rücklauf der Post, wurde also auch nicht korrekt zugestellt. Die Fahrerin war dann wegen FoFE vor Gericht und wurde freigesprochen. Leider steht kein Aktenzeichen im Artikel. (AG Unna 12.01.2017)

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