Kasperle 70 Posted December 31, 2016 Report Share Posted December 31, 2016 Warum ist es so schwer das den Behörden ggf. mitzuteilen und durch Tankzettel und das Fahrtenbuch (haha) zu belegen?Da beißt niemand oder wirft euch ins ewige Fegefeuer. Die von dir angesprochene Diskrepanz hat das OVG BB begründet beigelegt. Wenn sich das Fahrzeug noch auf der Urlaubstour befindet, kann ich noch gar nichts vorlegen. Und ich habe keine Ahnung, wie kurzfristig die Fahrtenbuchvorlage angekündigt wird. Rein formal bin ich dann erst einmal "der Halter, der das Fahrtenbuch nicht vorlegen kann". Das Urteil habe ich mir durchgelesen, verstehe aber zu wenig Juristendeutsch, um die Beilegung der Diskrepanz darin zu erkennen. Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted December 31, 2016 Report Share Posted December 31, 2016 KontrollORT ist der zu dieser Zeit fesgelegte Ort Quote Link to post Share on other sites
u14325 243 Posted December 31, 2016 Report Share Posted December 31, 2016 Nein. Wenn, dann der zuvor festgelegte Ort. Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted December 31, 2016 Report Share Posted December 31, 2016 Doch Quote Link to post Share on other sites
u14325 243 Posted December 31, 2016 Report Share Posted December 31, 2016 @Blaulicht: Du hast bisher in keinem Deiner Beiträge irgendeine Kompetenz erkennen lassen. Warum sollte es diesmal anders sein? Da mich der Sachverhalt interessiert, werde ich baldmöglichst den Leiter eines Strassenverkehrsamtes dazu befragen. Viel Spaß heute Nacht und "Guten Rutsch"! 2 Quote Link to post Share on other sites
u14325 243 Posted January 27, 2017 Report Share Posted January 27, 2017 So, nun hatte ich endlich Gelegenheit, diese Frage kompetent erklärt zu bekommen.So das Führen eines Fahrtenbuches angeordnet wurde, wird diese Auflage bei der Halterabfrage dem Polizisten bekannt, wenn er eine solche vornimmt. Verspürt er Lust, in dieses Fahrtenbuch einen Blick zu werfen, darf er die Aushändigung verlangen. Wird es jedoch nicht mitgeführt, kann es satte 10 Euro kosten und ein zeitnaher Termin zur Vorlage wird bestimmt. Man lernt nie aus.... Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted January 27, 2017 Report Share Posted January 27, 2017 U14325 Ups.... hatte ich Recht?! Hatte ich nur nicht die Höhe des Verwarngeldes bei nicht mitführen benanntJedoch ist das auch nicht interessant. Nicht führen ist viel interessanter Quote Link to post Share on other sites
u14325 243 Posted January 27, 2017 Report Share Posted January 27, 2017 U14325Ups.... hatte ich Recht?! Sieht wohl so aus. Sanktioniert werden kann das "Nichtmitführen", da in der Anordnung des FB dies erwähnt wäre. Nebenbei habe ich weitere sehr interessante Sachen erfahren. BTW: Kennt jemand einen Fall, bei dem pauschal für alle Fahrzeuge eines Halters ein Fahrtenbuch angeordnet wurde und dies vor Gericht Bestand hatte? Quote Link to post Share on other sites
Kasperle 70 Posted January 28, 2017 Report Share Posted January 28, 2017 Bedeutet im Umkehrschluss, dass der Halter des Fahrzeugs das Fahrtenbuch nicht vorweisen können muss, während das Fahrzeug mit anderen Fahrern unterwegs ist. Da ich in meinem Bekannten- und Verwandtenkreis niemanden kenne, der ein Fahrtenbuch führen muss, kann ich zu pauschal für alle Fahrzeuge auch nichts sagen. Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted January 28, 2017 Report Share Posted January 28, 2017 Ich denke, dass jeweils pro Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen ist. Ein Buch für mehrere Fahrzeuge würde zu Problemen führen.. Ich weiß, dass die Verwaltung niemals pauschal handeln darf; so funktioniert das nicht im Verwaltungsrecht. Quote Link to post Share on other sites
u14325 243 Posted January 28, 2017 Report Share Posted January 28, 2017 Sorry, offenbar habe ich mich nicht konkret genug ausgedrückt. Ich meine die Anordnung, für alle Fahrzeuge des Halters jeweils ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Quote Link to post Share on other sites
Kasperle 70 Posted January 29, 2017 Report Share Posted January 29, 2017 Im Gegensatz zu @blaulicht hatte ich das auch so verstanden. Irgendwo in den Tiefen dieses Forums gab es dann doch mal den Ansatz, ein selten genutztes - oder wegen Restaurierung sowieso in der Garage stehendes - Fahrzeug für die Fahrtenbuchauflage zu nutzen. 1. Daraus folgere ich schluss, dass ein Fahrtenbuch nur für ein Fahzeug des Halters angeordnet werden kann.2. Bei Firmen galt hier mal die Aussage, dass dann auch für alle Fahrzeuge Fahrtenbücher angeordnet werden können.3. Der/die/das Sachbearbeiter in der Behörde wird wohl drauf achten, für welche(s) Fahrzeug(e) das Fahrtenbuch sinnvoll angeordnet wird. Quote Link to post Share on other sites
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