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Doofe Straßenbaubehörden Schild 250, 260, Keine Ahnung?


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Hallo, habne die keine Ahnung daß es das Schild 260 gibt?

 

Glauben die daß durchreisende Radtouristen die Straße mehr beschädigen als Anlieger mit ihren KFZ?

Durchfahrende Radtouristen sind nach STVO KEIN Anliegerverkehr.

 

 

http://www.ovb-online.de/muehldorf/waldkraiburg/gemeindestrasse-puerten-nach-ecksberg-gesperrt-7001847.html

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Hallo, Kolbenfeder,

 

die Schäden sind ja schon da.

 

Vermutlich geht es eher darum, sich vor Schadensersatzansprüchen zu schützen, wenn jemand die Straße befährt und einen Schaden erleidet.

 

Passiert dies einem Anlieger, kann man vielleicht noch sagen, dass er den Zustand der Straßen kannte und somit dementsprechend auf eigenes Risiko durchgefahren ist.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Hllo,

nein, die sind echt zu blöd, auf Nachfrage kam die Antwort "Mit dem Fahrrad dürfen sie doch fahren", der Unterschied zwischen Zeichen 250 und 260 war denen nicht klar.

 

Wohl allgemein weit verbreitet. Auch in der Pfalz, paralell zu der B48 gibt es durch die Weinberge Landwirtschaftswege, Schild 250 und Zusatz "Landwirtschaftlicher Verkehr frei".

Und die Wegweiser des touristischen Radweg von Bad Bergzabern nach Klingenmünster sind auch für diese Wege ausgeschildert....,

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Welch ein Skandal, daß ökologisch korrekten Radtouristen auch hier wieder keine Extrawurst gebraten wird. :mecker:

Alle Verkehrsteilnehmer mit Ziel Waldkraiburg oder Mühldorf werden gebeten, in dieser Zeit die ausgeschilderte Umleitungsstrecke über Ampfing zu benutzen.

Anliegern wird dagegen die Benutzung der gesperrten Straße gestattet, weil diese Straße die einzige Zufahrt zu ihren Häusern ist. Und weil die Straße nur durch Anlieger weniger strapaziert wird als durch den gesamten Verkehr, einschließlich des Durchgangsverkehrs.

Es ist jedoch nicht sehr wahrscheinlich, daß ortsfremde Radfahrer bei der Durchfahrt geblitzt und für die Durchfahrt bestraft werden. Allerdings können sie dann den Verkehr auf der Umgehungsstrecke nicht behindern. ;)

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Hallo,

eine Behörde sollte nicht derart beschildern daß mehr oder weniger die Aufforderung zur Mißachtung inbegriffen ist, Beispiel auch Bad Bergzabern-Klingenmünster.

 

Und wie geschrieben, das sit ein Beispiel für die häufige Ignorierung des Unterschied Schilder 250 und 260.

 

Bei der Umleitung und in der Pfalz wird die Mißachtung erwartet, das Radfahrverbot im Stuttgarter Flughafentunnel aber geahndet, das ist nicht Rechtsstaat sondern Willkür!

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Das Problem ist altbekannt. In den meisten Fällen dürften es allerdings nicht die Straßenbau-, sondern die Straßenverkehrsbehörden sein, die ihre Inkompetenz auf diese Weise zur Schau stellen. Die Straßenbaubehörden dürfen nur zur Durchführung von Straßenbauarbeiten sowie zum Schutz der Straße vor außerordentlichen Schäden den Verkehr beschränken, verbieten und umleiten (§ 45 Abs. 2 StVO).

 

Bei Feldwegen u. ä. könnte es aber auch sein, daß die einschlägige Landesgesetzgebung z. B. zur Flurbereinigung verlangt, solche Wege nur für landwirtschaftlichen Verkehr zuzulassen und im übrigen für Fahrzeuge(!) aller Art zu sperren. Dann kann die Straßenverkehrsbehörde gar nicht anders, als diese wegerechtliche Festlegung durch Verkehrszeichen bekanntzugeben. Das sind oft noch Vorschriften aus den Sechzigern, die seitdem nicht mehr groß angepackt wurden bzw. sich bei Änderungsvorhaben an anderer Stelle sich niemand über solche Passus Gedanken gemacht hat, und im Landwirtschafts- oder Umweltministerium auch niemand auf die Idee gekommen ist, mal im Verkehrsministerium nachzufragen.

 

Genauso wenig kümmert allerdings die meistens mit überschaubarer Professionalität gesegneten Aufsteller solcher touristischen Radbeschilderung die Tatsache, daß ausgewiesene Wege gar nicht befahren werden dürfen. Oft sind das Tourismusreferate irgendwelcher Landkreise, die einen Auftrag an irgendein mindestens genauso ahnungsloses, aber schöne Schilder entwerfen könnendes Büro vergeben, manchmal ist es auch der ADFC, dessen Mitglieder es auch nicht immer so genau nehmen mit der StVO...

 

Übrigens bemißt sich "landwirtschaftlicher Verkehr" nicht etwa nach der Fahrzeugart, sondern ausschließlich nach dem Fahrtzweck, nämlich der Bewirtschaftung der über den so gekennzeichneten Weg zu erreichenden Feld- und Wiesenflure. Das kann, z. B. für eine Konttrollfahrt, durchaus auch der Pkw oder das Motorrad sein. Andererseits ist der Transport von Erntegut vom Hof zu einem weiterverarbeitenden Betrieb kein landwirtschaftlicher Verkehr, auch wenn er mit dem Ackerschlepper durchgeführt wird. Rührend deswegen Zusätze wie "landwirtschaftlicher Verkehr frei" unter irgendwelchen Kraftfahrstraßenschildern.

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